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Autor Thema: Auszüge aus dem NVwVG (Niedersächs. Verwaltungsvollstreckungsgesetz)  (Gelesen 13314 mal)

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Hier einige relevant erscheinende Auszüge aus dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) - zur vereinfachten Orientierung

- alles ohne Gewähr -

weitere als die hier ausgewählten und genannten §§ könnten individuell wichtig sein. Bei Unklarheiten bitte im originalen Gesetzestext* nachsehen.

 mir besonders wichtig erscheinende Stellen sind hervorgehoben


*Quelle:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGND2011pG6



§ 1
Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
1.
Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,
2.
Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,
1.
soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
...



Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 2
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner


(1) 1 Ein ]Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. 2 Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:
1...
2....
3...
4.
Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,
5.
andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. 2 Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte
1.
öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,
2...
3...

(4) 1 Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. 2 Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
1.
bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist,
2.
bei anderen Vollstreckungsurkunden jede darin genannte zahlungspflichtige Person,
3.
bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 jede Person, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

§ 3
Voraussetzungen der Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1.
gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2.
die Geldforderung fällig ist,
3.
der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
4.
die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 4
Mahnung


(1) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. 2 Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
b)
die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird,
oder
3.
in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden
1.
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
2.
Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

§ 5
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers


1 Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. 2 In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

§ 6
Vollstreckungsbehörden


(1) Zur Vollstreckung sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.
(3) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.

§ 6 a
Gütliche und zügige Erledigung


Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

§ 7
Vollstreckungshilfe


(1) 1 Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2 Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4 Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.

§ 8
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte


(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) 1 Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. 2 Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.

§ 8 a
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher


(1) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1 Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn
1.
vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,
2.
die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und
3.
das Amtsgericht zustimmt.
2 Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) 1 Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 2 Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 3 Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. 4 Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält. 5 Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. 6 Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) 1 Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. 2 Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.

§ 9
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

§ 10
Anwendung unmittelbaren Zwangs

§ 11
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

§ 12
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

§ 13
Niederschrift


(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
5.
die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

§ 14
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten


1 Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. 2 Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.
...
...
...
§ 21 a
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht


(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. 3 Satz 2 gilt entsprechend, soweit § 30 AO entsprechend anzuwenden ist.

(2) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2 Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3 Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4 In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5 Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.




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Fortsetzung des Vorbeitrags:
Auszüge aus dem NVwVG (hier ab § 22)


*Quelle:
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- ohne Gewähr - bei Unklarheiten bitte im originalen Gesetzestext nachlesen



§ 22
Vermögensauskunft


(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) 1 In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben

1.
die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und
2.
die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
...
4 Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. 5 Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. 6 Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) 1 Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2 Der in Satz 1 genannten Vermögensauskunft steht eine in den letzten zwei Jahren abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, oder nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung gleich. 3 Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. 4 Ist das nicht der Fall, so ist sie bis zum 31. Dezember 2016 verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zuständigen Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1 Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. 2 Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1 Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 2 Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. 3 Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. 4  Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 5 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6 Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 22 b Abs. 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) 1 Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). 2 Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. 4 Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 5 Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) 1 Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. 2 Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. 4 Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. 5 Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) 1 Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8 a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. 2 § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

§ 22 a
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn
1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung (§ 9) einwilligt oder
2.
der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung (§ 22 Abs. 1) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist (§ 22 Abs. 6 Satz 4) abgewichen werden kann.

§ 22 b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis


(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn
1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen,
3.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
4.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und
a)
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen, oder
b)
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nachdem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2 Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3 § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4 Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(2) 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat.

(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.

(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.

§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

1. der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
2.
die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3.
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
5.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. 2 Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4) 1 Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren 3 Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
2.
der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4 Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 24
Vorläufiger Vollstreckungsschutz


(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2 Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2 Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3 Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3) 1 Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. 2 Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
3 Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.



Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 27    Pfändung
§ 28    Wirkung der Pfändung
§ 29    Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
§ 30    Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

2. Unterabschnitt
Vollstreckung in Sachen
(§§ 31 - 44)



3. Unterabschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45
Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) 1 Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. 2 Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. 3 Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) 1 Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833 a und 850 l der Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850 l der Zivilprozessordnungbei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn
1.
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder
2.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.
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