Fortsetzung des Vorbeitrags:
Auszüge aus dem NVwVG (hier ab § 22)*Quelle:http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGND2011pG6- ohne Gewähr - bei Unklarheiten bitte im originalen Gesetzestext nachlesen
§ 22
Vermögensauskunft(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.
(2) 1 In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben
1.
die
entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die diese oder dieser i
n den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und
2.
die
unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser
in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
...
4 Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. 5 Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. 6 Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.
(3) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.
(4) 1 Eine
Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die
Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes
in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2 Der in Satz 1 genannten
Vermögensauskunft steht eine in den letzten zwei Jahren abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, oder nach § 22 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung
gleich. 3 Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. 4 Ist das nicht der Fall, so ist sie bis zum 31. Dezember 2016 verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zuständigen Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) 1
Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. 2 Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) 1 Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner
zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 2 Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. 3 Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. 4
Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 5 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6
Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 22 b Abs. 1) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.
(7) 1 Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). 2 Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. 4 Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 5 Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.
(8) 1 Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. 2 Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Zuständig für die Anordnung der Haft ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. 4 Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. 5 Die
Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners
und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen
durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.
(9) 1
Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8 a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die
Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. 2 § 8 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.
§ 22 a
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft(1)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
nicht in die Durchsuchung (§ 9) einwilligt oder2.
der
Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.(2) 1 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann
der sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung (§ 22 Abs. 1)
entbehrlich ist und von der Ladungsfrist (§ 22 Abs. 6 Satz 4)
abgewichen werden kann.
§ 22 b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann die
Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners
in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung
anordnen (Eintragungsanordnung),
wenn1.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der
Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich
nicht geeignet wäre,
zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen,
3.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder
4.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung des § 22 Abs. 4
nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und
a)
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen,
oderb)
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
die Geldforderung nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nachdem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
2 Die
Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3 § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4 Die
Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner
zuzustellen.
(2) 1
Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die
Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung
elektronisch zu übermitteln. 2
Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat.(3)
Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre
Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung
dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu
übermitteln.
(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit1. der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
2.
die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3.
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
5.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4
sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. 2
Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.(3)
Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.(4) 1 Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren 3 Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
2.
der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
4 Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 24
Vorläufiger Vollstreckungsschutz(1) 1
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2 Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) 1
Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner
eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2 Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3
Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.(3) 1 Die
Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. 2
Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich
endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
3
Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner
mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise
länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 27 Pfändung
§ 28 Wirkung der Pfändung
§ 29 Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
§ 30 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in Sachen
(§§ 31 - 44)
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45
Pfändung einer Geldforderung(1)
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
(2) 1 Die Pfändung
ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. 2 Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag
ohne Angabe des Schuldgrundes. 3 Die
Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) 1
Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut
gelten die §§ 833 a und 850 l der Zivilprozessordnung entsprechend. 2
Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850 l der Zivilprozessordnungbei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn
1.
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder
2.
die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.
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Wegen begrenzter Zeichenzahl:
Fortsetzung folgt im nächsten Beitrag