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Autor Thema: Urteil zum Rundfunkbeitrag - Ist der Fall damit erledigt?  (Gelesen 11724 mal)

g
  • Beiträge: 860
Zitat
Man muss also zwangsläufig Benutzer sein.
Nö, muß man nicht.

Korrekt. Danke.
Ich wollte Folgendes zum Ausdruck bringen:
Man muss also zwangsläufig Benutzer sein, um ein Verhältnis zur Anstalt zu haben um dafür
bezahlen zu müssen.

Keine Benutzung - keine Zahlung.

(Ironie: Benutzt man eigentlich eine Rundfunkanstalt? oder wird man eher von der Rundfunkanstalt als willfähriges Manipulationsobjekt und Zwangszahler benutzt?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2016, 23:48 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Ich muss mich hier nochmal einschalten.
Ausgehend von wiki : und das ist GESETZ, das ist Voraussetzung, das kann nicht über den Haufen geworfen werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Zitat
AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.
heißt das doch eindeutig, dass es ein Verhältnis (Vertrag) zwischen Anstalt und deren Benutzern gibt. Das schließt doch eindeutig die Nichtnutzer aus, ganz gleich was in diesem
Machwerk, 15. RBStV , steht.
Für mich hat dieses Abzocker-Machwerk keinerlei Bedeutung, weil dort die einfachsten gegenseitigen Verhältnisse, die es zu geben hat, außer Acht gelassen werden.
Dieses Machwerk setzt sich über alles vorher Gewesene hinweg.
Bis 2012 ging es doch auch einigermaßen konform zu. Und auf einmal nicht mehr.
Das kann einfach nicht sein. Ist aber so.
Warum?
Weil der Bürger entmündigt wurde.
Wozu führt das? Dass der Bürger entsprechend seine Stimme bei der Wahl der Parteien abgibt. Und da wundert sich diese Abzockerbande noch, wie das zustande kommt. Die kapieren das nicht mal. Ein Jammer sondersgleichen.


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  • IP logged

b
  • Beiträge: 764
gerechte Lösung
Man hat alles geschickt umgangen: meldet jeder sich bei LRA --> Rundfunkteilnehmer, meldet jeder sich bei Beitragsservice --> Beitragsschuldner.
Sobald sich ein Beitragsschuldner (identifiziert anhand der Fragen) bei LRA verirrt, wird direkt zu Beitragsservice weitergeleitet.
Somit beschäftigt sich die LRA immer mit Rundfunkteilnehmern.

Beispiel WDR
Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det375903
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. [...]

23. Tätigkeitsbericht der WDR-Datenschutzbeauftragten
Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31.Dezember 2014
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/Taetigkeitsbericht_Datenschutz100.pdf

S. 6
Zitat
Nach § 11 Abs. 1 WDR-Gesetz hat jeder das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt worden zu sein. In erster Linie machen hiervon Rundfunkteilnehmer/innen und auch Mitarbeiter/innen Gebrauch, die sich wie andere Bürger schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an mich wenden. Es geht dabei nicht nur um datenschutzrechtliche Beschwerden. Vielfach werde ich auch um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug oder der Behandlung von Teilnehmerpost gebeten. Sofern es sich hierbei um Fragen zum individuellen Teilnehmerkonto handelt, leite ich diese an die Datenschutzbeauftragte des zentralen Beitragsservice, Frau Kerstin Arens, weiter. Sie veranlasst eine qualifizierte Beantwortung des Auskunftsersuchens und gibt mir diese zur Kenntnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2016, 19:06 von boykott2015«

c
  • Beiträge: 1.025
Ich denke, das Problem ist, dass "Benutzung" von den Gerichten bisher definiert wird zugunsten des örR als "Möglichkeit der Benutzung innerhalb des Wohnraumes"


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