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Vollstreckung (ohne Bescheid) durch Stadtkasse trotz LG Tübingen vom 16.9.16

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tommi0174:
Hallo,
eine Person P hat nie Beiträge gezahlt. Sie hat nie Bescheide bekommen, da sie umgezogen ist und die vermutlich an die alte Adresse gingen. Vor einigen Wochen kam ein roter Brief, eine Ankündigung einer Zwangsvollstreckung, von seiner Stadtkasse.

Daraufhin hat sie die Stadtkasse in Kenntnis gesetzt, dass mit dem Urteil vom LG Tübingen vom 16.9.16 (5 T 232/16), grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt wurde. (jetzt mal vereinfacht gesagt).

Nach einigen Tagen erhielt sie Antwort der Stadtkasse (siehe Anhang), die Gegenargumente aufführt.

Heute kam der Vollstreckungsbeamte (Person P war bei der Arbeit) und hinterließ wieder ein rotes Schreiben mit Drohung von Erzwingungshaft. Person P ist nun verunsichert und fragt sich was zu tun ist.

Daher meine Frage hier. Hat die Stadtkasse Recht, dass sie sehr wohl vollstrecken darf?

Danke für eure Mithilfe.
Gruß
tommi0174



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert, Beitrag angepasst

Tiuz:
Da das Schreiben der Person P an die Vollstreckungsbehörde nicht veröffentlicht wurde, noch einmal konkret nachgefragt:

Lässt sich dem Schreiben irgendwie entnehmen, dass von Person P aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen (Leistungsbescheid) die Einstellung der Vollstreckung seitens der Vollstreckungsbehörde begehrt wurde?

Falls ja, könnte Person P das Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde als Ablehnung ihres "Antrags" auffassen und beim zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz (§123 VwGO - Einstweilige Anordung) beantragen.

Das LG Tübingen sollte Person P dabei außen vor lassen und sich stattdessen auf die landeseigenen VG-Beschlüsse  4 B 3/15 und 4 B 41/14 stützen (beide im Forum schon einmal erwähnt).

noGez99:
Liegt Person P das Vollstreckungersuchen des Rundfunks vor? -> hier posten
Kann Person P auch noch das erste Schreiben der Stadkasse posten?

Aus dem Brief:

--- Zitat ---Die Vollstreckungsbehörde ... ist nicht verpflichted die Bekanntgabe/Zustellung  ... zu  prüfen
--- Ende Zitat ---
Schöne Halbwahrheit. Wenn der Schuldner den Zugang bestreitet muss die Stadt die Vollstreckung einstellen, da die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen. (aber es ist schon korrekt dass sie von sich aus nicht prüfen muss)
Es wird aber nicht einfach sich dagen zu wehren.

Person P soll mal suchen nach "Vollstreckung ohne Bescheid" z.B.

Antworten vom BS auf diverse Einwände (Vollstreckung ohne Bescheid)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20014.msg129768.html#msg129768

Siehe auch das Rumgeeiere hier:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609  oder
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599   
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088
Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13122.0

Regelmässig urteilen die Gerichte dass das nicht sein kann dass Bescheide nicht ankommen (insbesondere mehrere) obwohl die
Gesetzeslage ganz klar ist:
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen"
aus
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692

Wichtig:
Einlesen in das landesspezifischen Vollstreckungsrecht. !!!!

tommi0174:
Hallo,

ein Vollstreckungsersuchen liegt Person P nicht vor. Person P erhielt das Schreiben im Anhang. Daraufhin antwortete sie wie folgt:


--- Zitat ---Sehr geehrter ...,
Aktuell gibt es ein neues Urteil dazu vom LG Tübingen vom 16.9.16 (5 T 232/16), das mal Klartext spricht zum Behördenstatus (in diesem Fall) vom SWR (übertragbar auf den NDR da die Satzung nahezu identisch). Grundsätzlich wurde hier eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt. Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch, also ist eine Rundfunkanstalt keine Behörde sondern ein Unternehmen. Daraus ergibt sich klar, dass sie keine Amtshilfe bei Behörden stellen kann, womit alle Vollstreckungsmaßnahmen belegbar gesetzwidrig sind. Der Beitragsservice müsste den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen, doch dazu fehlt jede Rechtsgrundlage, denn auch sogenannte Bescheide können von einem Unternehmen nicht erteilt werden.

Ich habe Ihnen das Urteil einmal angehängt. Die wichtigsten Absätze sind meiner Meinung nach Absatz 10, 11, 26, 28, 29 und 30. Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, wird zu prüfen sein, ob dann ein Verstoß seitens der Landesrundfunkanstalten bzw. der beauftragten Stadtkassen gegen § 271 StGB vorliegt.

Ich hoffe, dass dieses Thema damit zum Abschluss kommt. In diesem Fall müssten Sie dem Norddeutschen Rundfunk aus genau diesen Gründen eine Absage erteilen, denn dieser ist nicht befugt, Amtshilfe bei Ihnen zu stellen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass in der "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erwähnte Forderungen mir nicht durch zugestellte/n Verwaltungsakt/e rechtswirksam bekanntgegeben wurden. Mir sind keine diesbezüglichen Verwaltungsakte/ Bescheide zugestellt worden.

Ich konnte daher gegen diese/n angeblichen Verwaltungsakt/e / Bescheid/e bisher auch noch keine Rechtsmittel einlegen oder diese/n gar auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen.

Daher weise ich auch etwaige in der Forderungsaufstellung enthaltene/n Mahngebühr/en, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten o.ä. in Gänze zurück.

Ohne Verwaltungsakt/ Bescheid/ vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung gar nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---

Danach kam dann der Vollstrecker mit dem Schreiben im Anhang zu Person P. Person P hat keine Ahnung von diesen Sachen (vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen usw.)
Viele Grüße

tommi0174:
Da die Frist abläuft und Person P unruhig wird, wird er wohl zahlen müssen. Für alles andere müsste er sich wohl einen Anwalt nehmen...  :(

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