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Autor Thema: Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein  (Gelesen 10539 mal)

V
  • Moderator
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Zitat
29 Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 [...]

Die Logik der Zurechnung ist fehlerhaft und abwegig, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung der Eventualität ist vollkommen fiktiv und willkürlich. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erzählt absoluten Unsinn und fällt vollkommen abwegige Schandurteile.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2016, 21:55 von Viktor7«

K
  • Beiträge: 142
Auch vergessen die Richter mal wieder, dass man über die Marktanteile der ÖR statistisch sehr genau erheben kann, dass deutlich weniger als 50 Prozent der Besitzer von Rundfunkgeräten auch den ÖR nutzen. Wenn ich mich in meinem Bekanntenkreis so umsehe, scheinen mir auch die 97% die einen Fernseher hätten, deutlich übertrieben.


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b
  • Beiträge: 764
Ein Punkt bei allen Urteilen: man ist fest fixiert auf Deutschland.

ARD und ZDF ab sofort wieder bei Belgacom
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/ARD_und_ZDF_ab_sofort_wieder_bei_Belgacom/844116/index.html

Zitat
Ab Freitag, den 14. März 2014 werden Das Erste und das ZDF wieder über den belgischen Kabelnetzbetreiber Belgacom verbreitet. [...]

ARD und ZDF begrüßen die Einigung mit dem belgischen Telekommunikationskonzern. Der ARD-Vorsitzende Lutz Ma***or: "Das ist eine gute Nachricht für die Deutschen in Belgien, die unsere Programme vermisst haben. Ich danke allen, die mitgeholfen haben, die Blockade zu überwinden."

ZDF-Intendant Dr. Thomas Bellut: "Ich freue mich über die Einigung mit Belgacom, mit der unsere Programme auch in Brüssel wieder über alle Plattformen empfangbar sind."

1. In Belgien wurde seit 14.03.2014 zusätzlich zur Satelliten-Möglichkeit auch wieder die Kabelnetzmöglichkeit eröffnet.
2. Man spricht von Überwindung der Blockade - so schwer war es. Man brauchte sogar die Hilfe von Außen.
3. ARD und ZDF sind EU-Rundfunkunternehmen (wenn nicht sogar Welt-Rundfunk-Großkonzerne). Es ist die Missachtung des enormen Engagements, die diese Rundfunkunternehmen für alle ihre Rundfunkkunden und Rundfunkinteressierte rund um den Globus erbringen, wenn man deren Arbeit nur in Grenzen von Deutschland betrachtet.
4. Alles das wird gar nicht in Gerichtsurteilen und Beschlüssen erwähnt.
5. Die Richter erwecken den Eindruck, dass ARD und ZDF lokale unbedeutende deutsche Sender sind. 
6. Man könnte bei ARD und ZDF nachfragen, ob sie gegen solche Gerichtsurteile und Beschlüsse vorgehen, die falsches Bild in die Öffentlichkeit transportieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2016, 23:01 von boykott2015«

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  • Beiträge: 1.526
Die Erklärung des strukturellen Vorteils der Empfangsmöglichkeit für das Unternehmen liefert das Gericht leider nicht mit; der struktuelle Vorteil für ein Unternehmen, verbessere man mich, wenn ich hier Quatsch schreibe, kann ja nur der sein, daß er den Unternehmenszweck fördert, also, daß das Unternehmen Geld verdient (man höre und staune, genau dafür sind Unternehmen da, um Gewinne zu erwirtschaften!).
Das würde also bedeuten, daß nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes die Nutzungsmöglichkeit des ÖRR dem Unternehmen geldwerte Vorteile verschafft.
Kann mir mal jemand erklären, wie das geht?
Oder kann die Supermarktkassiererin schneller kassieren, weil die die Empfangsmöglichkeit des ÖRR hat (für die sie ja auch schon für zu Hause bezahlt)?
Kann SIXT 5 Euro mehr für den Mietwagen nehmen, weil ein Radio drin ist?
Verdient der Hotelier sein Geld damit, weil die Gäste zum Fernsehen in andere Städte reisen und im Hotel übernachten?


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f

faust

... es gibt für mich nur noch eine Erklärung für diese absurden Verdrehungen:

Die wissen nicht mehr weiter.

DER  KAISER  IST  NACKT  !


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S
  • Beiträge: 403
Kleiner Hinweis:
Doch, neuerdings schon. Das ist vor einigen Jahren dahingehend abgeändert worden. Ich habe es mir selbst angesehen. Ich hatte es auch nicht wahrhaben wollen.
Auch Internet zählt jetzt dazu. Man hat die Definition einfach mal so geändert.

Meinst Du den Beschluss vom BVerfG 1 BvR 199/11 vom vom 22. August 2012?
Falls ja, so sei dem entgegen zu halten, dass "neuerdings" über 4 Jahre her ist und der Beschluss vor der Ratifizierung des noch gültigen RBStV erging.

Es ist zwar bedenklich das damals ausgerechnet das BVerfG diesen Beschluss fasste, aber es hat ja (demnächst) die Gelegenheit diese Entscheidung an die Realität anzupassen.

Denn es ist offensichtlich, dass sich das Medium Internet sehr deutlich von (ungewolltem) Rundfunk unterscheidet, da es interaktiv ist und es dem Nutzer die Möglichkeit bietet es individuell zu nutzen, also dem Nutzer einen individuellen Vorteil zur Verfügung stellt.

ÖrR-Rundfunk hingegen verstrahlt elektromagnetische Wellen durch die Gegend, die nur ein pauschaliert geringer Teil von Zwangsbebeitragten haben will.

Zitat von: gerechte Lösung link=topic=21217.msg136403#msg136403
Nachtrag:
Das, was oben schon angesprochen wurde, ist die nicht kostenlose Verfügbarkeit.
Ich muss an den Provider zahlen. Evtl. ist das ein Argument?

Dient der Rundfunkbeitrag, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des ÖrR, d.h. der Finanzierung der Infrastruktur, fragt man sich in wie weit der Rundfunkbeitrag in die Finanzierung der Infrastruktur bezgl. der Bereitstellung eines adäquaten Zugangs (min. garantierte 100Mb/s) zum Internet für jeden Zwangsbebeitragten investiert wird, sofern der Zwangsbeitrag aufgrund der dort eingestellten Inhalte (Mediatheken), oder weiteren Fiktionen erhoben wird.

Um das Geschwafel einer fiktiven Person wieder in Richtung Zwangsbeitrag für Unternehmen denen aufgrund einer fiktiven Nutzungsmöglichkeit des ÖrR ein wirtschaftlicher Vorteil zu Teil werden könnte zu lenken, versucht sich diese fiktive Person mal in die Rolle eines Unternehmers zu versetzen ...

  • Als Unternehmer komme ich nicht umhin meinen Angestellten Zugang zum Internet zu ermöglichen um konkurenzfähig zu sein.
  • Dafür bin ich bereit mit einem privaten Anbieter einen zivilrechtlichen Vertrag auszuhandeln, der mir dies gewährleistet.
  • Als Unternehmer bin ich für die geistige Gesundheit meiner Angestellten verantwortlich
  • Daher habe ich in eine unternehmensweite Lösung investiert, welche meine Angestellten während sie sich in meinem Netzwerk aufhalten, davon abhält Inhalte des ÖrR abzurufen.
  • Wie nennt man dieses Ding noch gleich ... ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2016, 01:20 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

a

azdb-opfer

Das würde also bedeuten, daß nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes die Nutzungsmöglichkeit des ÖRR dem Unternehmen geldwerte Vorteile verschafft.

Wenn das tatsächlich stimmen würde, müsste der Rundfunkbeitrag in der Steuererklärung als Betriebsausgabe absetzbar sein.


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Natürlich ist das Schutzgeld der GEZ eine Betriebsausgabe im steuerlichen Sinn. Das macht es aber doch nicht besser. Der Unternehmer zahlt dafür keine Steuer, deshalb wehren sich auch so wenige Betriebe dagegen. Dem Staat fehlen die Steuereinnahmen, dafür bekommt das Geld die GEZ. Also müssen die Bürger auch für diese fehlenden Steuern aufkommen, der Bürger zahlt die GEZ also mehrfach.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2016, 15:57 von DumbTV«

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Im betrieblichen Bereich ist der Rundfunkbeitrag selbstverständlich als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen absetzbar, weil es sich insoweit unstreitig um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt. Weitaus weniger geklärt ist die Frage, ob nach der Reform des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich steuerlich absetzbar ist, da sich der wirtschaftliche Charakter der Abgabe von einer freiwilligen Konsumausgabe in eine gesetzlich zwingend zu entrichtende Ausgabe verwandelt hat und aus diesem Grund derjenige Teil des steuerpflichtigen Einkommens nicht disponibel ist, insofern er auf den Rundfunkbeitrag entfällt.



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Wenn ich hiervon ausgehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Zitat
AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.
, dann heißt das für mich, dass Sixt ein ganz spezifischer Fall ist.

Ich miete ein Fahrzeug bei Sixt und nutze es rein privat.  Wer ist dann der Benutzer? Ich und nicht Sixt. Ich zahle aber bereits für meine Wohnung und mein Kfz ist inbegriffen. Somit doch auch das gemietete? Weshalb denn nicht?
In dem Moment gehört das Fahrzeug mal so gesehen mir.

Zu einer Anstalt gehören weder Wohnungen noch Fahrzeuge, sondern immer nur Benutzer. Ohne Benutzung - kein Verhältnis.  (Das ist das, was umgangssprachlich auch als Vertrag zu verstehen ist)

Sixt selbst nutzt das Fahrzeug ja gar nicht. Zwischen Sixt und der Anstalt kommt nach meinem Dafürhalten für dieses Fahrzeug kein Verhältnis zustande.
Es sind nicht die Fahrzeuge gemeint, die Sixt selbst nutzt. Das steht auf nem anderen Blatt.
Ich sehe das so. Ist meine persönliche Ansicht.


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"Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden."

http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/5786-bverwg-urteil-auch-sixt-und-netto-muessen-rundfunkbeitrag-zahlen

Ich würde gerne wissen, welche betrieblichen Aufgaben Netto und Sixt durch den ÖRR erledigen können. Aber das wissen wohl selbst die Richter nicht ...


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Im betrieblichen Bereich ist der Rundfunkbeitrag selbstverständlich als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen absetzbar, weil es sich insoweit unstreitig um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt.
...

Vorausgesetzt, die Belege, aufgrund derer gezahlt wurde, entsprechen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung, sprich, es wird ein Aussteller bzw. sein Bevollmächtigter auf dem Beleg erwähnt, die Leistung, für die das Geld in Rechnung gestellt wird, ist zweifelsfrei erkennbar und natürlich muß der Betrag selbst korrekt sein.
Also ein Bettelbrief des Beitragsservice dürfte das schonmal nicht sein...
Hat auch Unternehmen U in seiner Klage detailliert ausgeführt, insbesondere wegen Berechnung von Säumniszuschlägen, da U ja ersteinmal über einen ordentlichen Beleg verfügen muß, bevor U überhaupt in Zahlungspflicht kommen kann.


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