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Autor Thema: Zivilprozessualer Nachweis eines Ausgleichanspruchs bei Gesamtschuldnerschaft  (Gelesen 11159 mal)

  • Beiträge: 7.388
Abgabenordnung heisst nicht Steuerordnung.
Hab' mal gelesen, daß Steuerrechtler die Abgabeordnung als Steuergrundrecht bezeichnen, demnach müsste jede Abgabe oder Steuer etc. damit kompatibel sein.


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K
  • Beiträge: 810
Hab' mal gelesen, daß Steuerrechtler die Abgabeordnung als Steuergrundrecht bezeichnen,

Richtig, und zwar aus folgendem Grund: Die Abgabenordnung als Gesetzeswerk enthält die Regelungen zum steuerlichen Verwaltungsverfahren, zum steuerlichen Vollstreckungsverfahren, zum steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren und zum Steuerstrafrecht. Die Einzelsteuergesetze (EStG, KStG, UStG usw.) ergänzen die Regelungen der Abgabenordnung. Die Einzelsteuergesetze enthalten konkrete Regelungen zum Verwaltungsverfahren für die jeweilige Steuerart. Schwerpunktmäßig geht es dabei um das Veranlagungsverfahren, das Teil des Verwaltungsverfahrens ist.

demnach müsste jede Abgabe oder Steuer etc. damit kompatibel sein.

Welche Steuern betroffen sind, regelt der Anwendungsbereich in § 1 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung:

Zitat
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Die Gewerbesteuer ist beispielsweise eine kommunale Steuer. Auf sie finden die Regelungen der Abgabenordnung daher keine Anwendung. Deshalb ist der korrekte Rechtsbehelf gegen einen Gewerbesteuerbscheid nicht der Einspruch gemäß Abgabenordnung, sondern der Widerspruch.

Randnotiz: Je mehr Regelungen aus dem steuerlichen Bereich laut Rechtsprechung auf den Rundfunkbeitrag "analog" (also entsprechend) anwendbar sind, desto mehr rückt die Rechtsprechung selbst den Rundfunkbeitrag in der Nähe der Abgabenart "Steuer". Man kann halt nicht einfach sagen, es handele sich bei einer Abgabe nicht um eine Steuer, wendet dann jedoch einen Großteil steuerbezogener Regelungen analog auf die Abgabe an. Es wäre höchst interessant, in einem separaten Thema all diejenigen steuerbezogenen Regelungen überblicksartig darzustellen, die laut Rechtsprechung für den Rundfunkbeitrag "analog" gelten sollen. Dies würde ein weiteres Mal die gesamte Widersprüchlichkeit der bisherigen Argumentation der Rechtsprechung aufdecken.


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  • Beiträge: 7.388
Die Gewerbesteuer ist beispielsweise eine kommunale Steuer. Auf sie finden die Regelungen der Abgabenordnung daher keine Anwendung.
Steuerrecht ist Bundesrecht; die Länder haben da keine Hoheit, also auch nicht deren Landkreise, Städte und Gemeinden. Die Länder dürfen steuerrechtlich nur im Rahmen bundesrechtlichen Genehmigungsrechts, (nenne ich mal so), Steuern erheben; einführen dürfen sie u. U. keine, wenn es nicht vom Bund vorgesehen ist.

Letztlich muß deshalb auch für kommunale Steuern die bundesweite Abgabeordnung gelten.

Deshalb die Frage, wo konkret in einem Bundesgesetz steht, daß die bundesweite Abgabeordnung nicht für kommunale Steuern gilt?


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K
  • Beiträge: 810
Deshalb die Frage, wo konkret in einem Bundesgesetz steht, daß die bundesweite Abgabeordnung nicht für kommunale Steuern gilt?

Dies ergibt sich wiederum aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (und die Abgabenordnung ist ein Bundesgesetz):

Zitat
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Die Abgabenordnung gilt für alle Steuern, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Umkehrschluss daraus: Für solche Steuern, die nicht durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Abgabenordnung nicht.

Die Gewerbesteuer wird weder durch eine Bundesfinanzbehörde noch durch eine Landesfinanzbehörde verwaltet, sondern durch die Kommunen, weil die Kommunen die Gewerbesteuer durch Gewerbesteuerbescheid festsetzen, denn das Heberecht für die Gewerbesteuer steht den Kommunen zu, Art. 106 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes:

Zitat
Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu.


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  • Beiträge: 7.388
Ok, soweit begriffen, aber es muß doch eine gesetzliche Bundesregelung geben, weil Steuerrecht nun einmal Bundesrecht ist, die den Kommunen Kriterien auferlegt, nach denen sie ihre Steuern zu gestalten haben?

Für die Gewerbesteuern hat es bspw. das Gewerbesteuergesetz des Bundes

Gewerbesteuergesetz (GewStG) http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/

Daneben hat es bspw. für das Land Brandenburg noch ein

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928

Interessant daraus übrigens:
Zitat
§ 8
Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.[...]

Beiträge sind zur Unterhaltung des Regelbetriebes nicht zulässig.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
... weil Steuerrecht nun einmal Bundesrecht ist, ...

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 105

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Daraus ergibt sich wohl, dass die Länder a) zu Teilen ein Mitspracherecht bei der Steuergesetzgebung haben und b) nicht bundesgesetzlich gleichartige Steuern sehr wohl erheben können. Ich bin nicht ganz sicher, ob in 2a womöglich ein Schlupfloch für die Rundfunksteuer und das BVerfG liegt. Es käme auf die Abgrenzung an und ob Rundfunksteuern zu Verbrauchs- bzw. Aufwandssteuern gerechnet werden könnten. M. E. nicht, aber das ist lediglich eine (ungesicherte) Meinung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.388
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

Grundgesetz https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

[...]

Zitat
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
[...]
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
[...]
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
[...]
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
[...]
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
[...]
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
[...]
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
[...]
25. die Staatshaftung;

26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

Zustimmung des Bundesrates braucht es bei Art. 74, Satz 1, Ziffer 25 und 27.
Zitat
[...]
25. die Staatshaftung;
[...]
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

In Art. 106 und 106a steht dann explizit, wem welche Steuern zustehen.

Und, übrigens, im Bereich des Rundfunks hat es mit dem Deutsche Welle-Gesetz ein Bundesgesetz:

Zitat
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
http://www.gesetze-im-internet.de/dwg/BJNR309410997.html#BJNR309410997BJNG000201310

Wenn die Länder hier in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden, steht das Grundgesetz mglw. entgegen?

Zitat
Artikel 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Wenn ein Gesetz aber weder in den Bereich der auschließlichen, noch in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung einzusortieren ist, greift letztlich ebenfalls Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Zitat
Artikel 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
[...]

Zitat
Artikel 23
[...]

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Steht Rundfunk in alleiniger Gesetzgebungszuständigkeit der Länder? -> Kann nicht sein, sonst dürfte es das Deutsche Welle-Gesetz nicht geben.

Wo hat es das Bundesgesetz, daß der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn Landesrecht einen Rechtsbereich berührt, für den der Bund die Gesamtverantwortung trägt?

Ach so, Art 33 GG
Zitat
[...]
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ständige Aufgabe; wie war das doch gleich mit dem Rundfunkbeitrag, dem Beitragsservice und dem arbeitsrechtlichen Status der Mitarbeiter von BS und LRA?

Nur Berufsbeamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, und nur denen darf der Rundfunkbeitragseinzug im Rahmen hoheitlicher Ausübung als ständige Aufgabe übertragen werden.

Der Umkehrschluß lautet, daß der Beitragseinzug nur nicht hoheitlich sein kann, wenn er als ständige Aufgabe von Leuten durchgeführt wird, die keine Beamten sind.

Ok, bin wohl dezent vom Thema abgewichen?

Beim Gabler-Wirtschaftslexikon werden ZDF, ARD und Co als öffentliche Unternehmen geführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2017, 22:32 von pinguin«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und, übrigens, im Bereich des Rundfunks hat es mit dem Deutsche Welle-Gesetz ein Bundesgesetz:

Zitat
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
http://www.gesetze-im-internet.de/dwg/BJNR309410997.html#BJNR309410997BJNG000201310

Wenn die Länder hier in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden, steht das Grundgesetz mglw. entgegen?

Vermutlich nicht. Die Deutsche Welle sendet ins Ausland, ZDF und die Sender der ARD teilen sich das (inländische) Sendegebiet der BRD, wobei jedes Bundesland nur für das eigene Gebiet die Gesetzgebungskompetenz haben dürfte. Als gemeinsamen Spielball gönnen sich die Länder das bundesweite ZDF.

Zitat
Steht Rundfunk in alleiniger Gesetzgebungszuständigkeit der Länder? -> Kann nicht sein, sonst dürfte es das Deutsche Welle-Gesetz nicht geben.

Sehe ich anders, siehe oben.

Zitat
Wo hat es das Bundesgesetz, daß der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn Landesrecht einen Rechtsbereich berührt, für den der Bund die Gesamtverantwortung trägt?

Welche Bereiche könnten das sein?

M. Boettcher


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a
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WIKIPEDIA:

Bundesrepublik Deutschland
In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wird eine Kollektivhaftung, welche die Sippenhaftung einschließt, als nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar betrachtet und hat daher keine juristische Definition. Soweit dennoch ein mit Sippenhaft vergleichbares Verhalten von staatlichen Institutionen praktiziert wird, wird dies von der Rechtsprechung unterbunden, so z. B. wurde eine Sanktion der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales vom Landessozialgericht als rechtswidrig festgestellt und als Sippenhaftung bezeichnet.

Und schließlich haften ja auch Eheleute nicht immer gegenseitig und überschreiben sich vor Pleiten noch schnell Anteile und Vermögen.

Fundstück im beck-shop:

Abstammung meint „die natürliche biologische Beziehung eines Menschen
zu seinen Vorfahren“ (BVerfGE 9, 124/128; Heun DR 127), also den
Umstand, dass jemand Abkömmling einer bestimmten Vorfahrenreihe ist.
Einzubeziehen ist die familienrechtliche Abstammung, etwa im Hinblick auf
eine Vaterschaftsvermutung, nicht jedoch im Hinblick auf die familienrechtliche
Qualifikation (Sachs HbStR V § 126 Rn.43), etwa hinsichtlich der
Nichtehelichkeit (insoweit ist Art.6 Abs.5 einschlägig). Erfasst wird ein Anknüpfen
an Eigenschaften der Eltern (etwa Religion oder Kriminalität). Das
Merkmal der Abstammung richtet sich insb. gegen Sippenhaft
(Heun DR
127) und Vetternwirtschaft (Sacksofsky UC 318; Kischel EH 204; Eckertz-
Höfer AK 114).
Quelle: http://www.chbeck.de/fachbuch/leseprobe/Jarass-Grundgesetz-Bundesrepublik-Deutschland-GG-9783406609411_0305201208360809_lp.pdf

Hier ein Urteil des VerwG BaWü zur Vorlage ans BVerfG (wegen Grundgesetzwidrigkeit) weil Familienmitglieder innerhalb von Asylfamilien für Straftaten von Familienmitgliedern "haften" sollen:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11736

Hier auf FOCUS ein Urteil einer Hartz IV Familie von der ein Mitglied eine Kürzung bekam, was sich auf den Mietanteil niderschlägt und somit der gesamten Familie schadete, weil diese nun von ihrem Anteil die Ausfälle bezahlen müssten.
http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/tid-25513/umstrittene-rechtsprechung-die-zehn-unglaublichsten-hartz-iv-urteile-urteil-20-wenn-der-junior-mist-macht-keine-sippenhaft-_aid_1110726.html


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

  • Beiträge: 7.388
Welche Bereiche könnten das sein?
Steht doch unter Antwort #22 im zitierten Teil des Art. 23 GG. Die Bereiche sind mit schulischer Bildung, Kultur und Rundfunk klar genannt. Auch steht in Satz 7 klar, daß Näheres  zu Satz 6 ein Gesetz regelt, dem der Bundesrat zuzustimmen hat.

Welches Gesetz ist das, und wo steht es?

Zitat
Artikel 23 GG
[...]

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


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