(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
Grundgesetz https://www.bundestag.de/ggArtikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
[...]
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
[...]
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
[...]
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
[...]
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
[...]
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
[...]
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
[...]
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
[...]
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
Zustimmung des Bundesrates braucht es bei Art. 74, Satz 1, Ziffer 25 und 27.
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25. die Staatshaftung;
[...]
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
In Art. 106 und 106a steht dann explizit, wem welche Steuern zustehen.
Und, übrigens, im Bereich des Rundfunks hat es mit dem Deutsche Welle-Gesetz ein Bundesgesetz:
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
http://www.gesetze-im-internet.de/dwg/BJNR309410997.html#BJNR309410997BJNG000201310Wenn die Länder hier in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden, steht das Grundgesetz mglw. entgegen?
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Wenn ein Gesetz aber weder in den Bereich der auschließlichen, noch in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung einzusortieren ist, greift letztlich ebenfalls Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
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Artikel 23
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(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Steht Rundfunk in alleiniger Gesetzgebungszuständigkeit der Länder? -> Kann nicht sein, sonst dürfte es das Deutsche Welle-Gesetz nicht geben.
Wo hat es das Bundesgesetz, daß der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn Landesrecht einen Rechtsbereich berührt, für den der Bund die Gesamtverantwortung trägt?
Ach so, Art 33 GG
[...]
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ständige Aufgabe; wie war das doch gleich mit dem Rundfunkbeitrag, dem Beitragsservice und dem arbeitsrechtlichen Status der Mitarbeiter von BS und LRA?
Nur Berufsbeamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, und nur denen darf der Rundfunkbeitragseinzug im Rahmen hoheitlicher Ausübung als ständige Aufgabe übertragen werden.
Der Umkehrschluß lautet, daß der Beitragseinzug nur nicht hoheitlich sein kann, wenn er als ständige Aufgabe von Leuten durchgeführt wird, die keine Beamten sind.
Ok, bin wohl dezent vom Thema abgewichen?
Beim Gabler-Wirtschaftslexikon werden ZDF, ARD und Co als öffentliche Unternehmen geführt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;