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Autor Thema: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin  (Gelesen 19455 mal)

C
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Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Autor: 02. Dezember 2016, 12:12
Hallo und ein Herzliches Danke an alle, die hier mithelfen.
Person X hat wirklich sehr sehr viel gelesen und muss leider gestehen, dass Person X nicht alles versteht.
Person X hofft, es ist ok, hier einen neuen Thread aufzumachen. Falls nicht, bitte löschen.


Also Person X hat am heutigen Tag 01.12.2016 eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Marzahn Hellersdorf bekommen.
Ersuchende Stelle ist Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR also RBB.

In dem steht, dass der nette Herr beauftragt wurde, die Rückstände einzuziehen. Es beläuft sich auf 186,50€ und zusätzlich 26€ Vollsteckungskosten.

Sollte es nicht überwiesen werden, wird er wohl auf nen Kaffee vorbeikommen am XXXXXXXX
Und die 26€ bitte bereit halten für die Pfändung.

Person X fragt sich: Scheinbar brauchen diese Schreiben keine Rechtsbelehrung?

1. Desweiteren hat X Einsicht in die Akten zu fordern, was Person X ja auch zusteht. soweit ich das richtig verstanden habe?
2. Desweiteren ist es ja auch kein wirksamer Titel, der vollzogen werden kann, richtig?
3. Widerspruch einlegen, weil keine Bescheide vorausgegangen sind, und um Stilllegung der Vollstreckung verlangen?
4. Da es sich (laut Überschrift) um eine "Zahlungsaufforderung" handelt einfach ignorieren?

Es gibt halt wirklich anscheinend so viele Möglichkeiten, aber Person X liest nur "ich habe es probiert" aber sieht leider keine Reaktion der anderen Fraktion.

Soweit bekannt, ist Person X auch vorher kein Schreiben zugestellt worden bzw. wurde nie auf irgend ein Schreiben reagiert. Allerdings wurde laut Person X schon einmal über die Steuererklärung ein Betrag eingezogen im letzten Jahr. (Dann wäre eine Begründung, dass keine Bescheide eingegangen sind, ja hinfällig oder?)

Da Person X wie gesagt sehr viel gelesen hat und auch sehr viele mögliche Wege sieht, weiß Person X nicht, welcher Weg auf diesen Fall zutrifft, weil halt alles ein wenig anders ist als bei anderen. Solch ein Formular wie Person X erhalten hat, hat er auch nicht finden können in diesem Forum.

Notfalls kann Person X auch das Dokument hochladen (geschwärzt natürlich). Hat Person X da jetzt eine Möglichkeit zu handeln? X ist dankbar für jede Hilfe die ihm geboten wird. Alles rein Fiktiv natürlich  :)


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K
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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#1: 02. Dezember 2016, 13:51
hier mal fürs Erste einlesen:
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13550.0


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- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

C
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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#2: 02. Dezember 2016, 14:12
Danke das hat X schon gemacht. Und das Stunden über Stunden. Leider findet X kein Fallbeispiel, wo im Vorfeld schon mal Geld über die Steuererklärung einbehalten wurde.
Dennoch könnte X ja theoretisch sagen, er habe keine BESCHEIDe seit der letzten Transaktion erhalten, oder?


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n
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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#3: 02. Dezember 2016, 14:20
Vorab: Das Problem ist, dass sich Justiz und Rundfunk einig sind und sich nicht um Gesetze scheren.

Ich vermute, X hat einen Brief zur "gütlichen" Einigung bekommen, deshalb ist keine Rechtbelehrung dabei.

Zu den Fragen:
Zitat
1. Desweiteren hat X Einsicht in die Akten zu fordern, was Person X ja auch zusteht, soweit ich das richtig verstanden habe?
Person X hat natürlich das Recht auf Akteneinsicht. Sollte sie so schnell wie möglich machen. Fotoapparat mitnehmen, weil der Kopierer immer kaputt ist.
Vollstreckungsersuchen genau kontrollieren und anonymisiert hier posten.
Sich genau die Gesetze erkären lassen, aufgrund deren das Finanzamt vollstreckt. z.B.:
- Amtshilfe hinterfragen: ist der BS eine Behörde?
- Zustellnachweis für die Bescheide anfordern.

Zitat
2. Desweiteren ist es ja auch kein wirksamer Titel, der vollzogen werden kann, richtig?
Jein, das sieht der BS anders.

Zitat
3. Widerspruch einlegen, weil keine Bescheide vorausgegangen sind, und um Stilllegung der Vollstreckung verlangen?
Das richtige Wort ist "Erinnerung"
Nachweis der Zustellung der Bescheide verlangen.
(Aber auch hier urteilen die Gerichte gegen das Gesetz: Obwohl eindeutig ein verifizierter Zugang notwendig ist damit der Bescheid wirksam wird, wird geurteilt dass Briefe nicht verloren gehen können (-> Zugangsfiktion) )

Zitat
4. Da es sich (laut Überschrift um eine Zahlungsaufforderung handelt, einfach ignorieren?
Meiner Meinung nach keine gute Option. Der "Gelbe Brief" wird kommen, und dann muss X handeln.
Jetzt hat X mehr Zeit bis dieser Zustand eintritt.

Ansonsten wie der Vorredner gesagt hat: Einlesen !!!!!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

K
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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#4: 02. Dezember 2016, 14:24
Dennoch könnte X ja theoretisch sagen, er habe keine BESCHEIDe seit der letzten Transaktion erhalten, oder?

Es wäre eine Überlegung wert, in dieser Situation den ausstehenden Betrag unter Vorbehalt zu begleichen und sich sodann als Gebührenverweigerer neu aufzustellen, indem der Rundfunkanstalt mitgeteilt wird, dass aus zu benennenden Gründen eine "Pflicht" zur Zahlung zurückgewiesen wird.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#5: 02. Dezember 2016, 14:26
Danke Danke dann hat X das bisher richtig Verstanden. Er liest ja und wie er ließt, aber der Kopf macht irgendwann dicht bei den ganzen §§ ^^


Zitat
Das richtige Wort ist "Erinnerung"
Was ist damit genau gemeint? An was Erinnern.


Zitat
als Gebührenverweigerer neu aufzustellen
Quasi zurücksetzen auf Anfang.

Wäre es sinnvoll das Dokument zu posten?


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C
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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#6: 02. Dezember 2016, 15:44
Dokument im Anhang. Die Zweite Seite ist nicht abgebildet und nur Handschriftlich Unterschrieben Ohne Siegel oder Stempel bzw. Rechtsbelehrung.

Also wenn X das jetzt alles richtig Verstanden hat bringt es nicht mehr viel auf nicht erhalt der BESCHEIDE zu plädieren?
Wenn doch würde X dazu das Musterschreiben https://rundfunkbeitragsklage.de/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/ nutzen soweit richtig? Oder vllt das Schreiben auf Seite 1.

Was X jetzt erst aufällt ist das die Kosten der Vollstreckung nicht bei Kosten der Vollstreckung eingetragen ist, sondern neben der Summe. Ist sowas ein Formfehler?

Desweiteren würde X die Unrechtmäßigkeit dieses Aktes Äussern bzw. erläutern das Sie sich mit einem nicht überprüfen der Sachlage Strafbar machen und gegenüber Schäden auf Seite von X haftbar machen?

Weiter würde X auch auf die Einsicht der Dokumente nach ZPO § 760/ § 885 Absatz 2 Satz 2 pochen.
Nach möglichkeit direkt zum FA gehen und mit dem Netten Angestellten feststellen das es nicht nachgewiesen werden kann, und ihn nett bitten er solle es abgeben\einstellen.

ist der BFH beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NvWZ 1987, S 535 wichtig im dem Bezug?

Vielen Dank schon mal.


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  • This is the way!
Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#7: 02. Dezember 2016, 17:09
Ahhh! Guten TagX! (X = der Tag am dem die GEZ "abgeschaltet" wird)

@CasoLimite willkommen im gallischen Dorf.

Rein fiktiv als kleine Geschichte so nebenbei, die fiktiven Erfahrungen in Berlin mit der "Vollstreckung".

Also es war einmal die "Zahlungsaufforderung" vom Finanzamt X.
Das ist nach deren Ansicht kein "Verwaltungsakt" also fehlt ein Rechtsbehelf. Es handelt sich um ein "innerbetriebliches Schreiben". Aber mit den Rechtsbehelfen haben es die "Vollstreckungsbehörden" in Berlin generell nicht so.
Der "Amtshilfe" geht ein "Vollstreckungsersuchen" voraus. Naja, dazu braucht es eines "Amtsträgers". Also ein Mensch der dazu vom Staat "bestellt", "ernannt" wurde.

Yoo, in Berlin ist aufgrund der fiktiven Erfahrung dieser "Amtsträger" "GIM". GIM ist eine Stelle bei der GEZ. So, "maschiniell unterschrieben" ist dieses Vollstreckungsersuchen allerdings mit

Die Intendantin ....

Dazu findet Mensch hier eine weitere fiktive Geschichte und fiktive Musterschreiben:

Vollstreckungsersuchen "anfordern".
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.0.html

Yoo, so, ein AMTSträger wird in Berlin vom SENAT ernannt. Diss steht so in der Verfassung:

Link Art. 77 VvB:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,78

Naja und GIM oder die Intendantin sind nicht vom Senat ernannt oder eingestellt.

Diese GEZ Nummer stört viele Menschen. D.h. übersetzt sie haben ein Rechtschutzbedürfnis.

Das steht dem Menschen hier auch zu, wir leben ja nicht in einer Bananenrepublik.

D.h. also der Mensch hat in Berlin Justizgewährungsanspruch. Diss steht auch in der Verfassung von Berlin Art. 15 Abs. 4 Satz 1

Link Art. 15 VvB

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,16

Jetzt hat Mensch manchmal nicht so  viele Euronen. Also kann er sich keinen Anwalt leisten.

In diesen fiktiven Vollstreckungsfällen heißt das auch "steuerlich" vertreten, weil das Gerichtsverfahren irgendwann (macht euch kein Kopp, selten beim ersten Mal so die fiktive Erfahrung) beim FINANZGERICHT BERLIN-BRANDENBURG als Klage landet.

D.h. der Mensch ohne "steuerliche Vertetung" hat nun nicht so die "Ahnung". Diss aber egal weil:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2014, V R 50/13

sagt:

Zitat
16
   
a) Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634). Maßgeblich ist, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab; dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634; BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R683; BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).


Link Urteil BFH

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30287

Übersetzt: weil Mensch nicht steuerlich vertreten, muss Gericht aus dem Gesamtvortrag schließen, was der Mensch will und das in "Anwalts- / Steuersprache" übersetzen.

Rein fiktiv wäre es bei der Zahlungserinnerung also fiktiver weise möglich ...

Zitat

Ich beziehe mich auf Ihre Mahnung v. xx.xx.16.
Ihnen liegt ein "Vollstreckungsersuchen" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Berlin - Brandenburg vor.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich den Zugang sämtlicher "Leistungsbescheide" bestreite.***

Ferner bestehen hinsichtlich der Behördeneigenschaft der um "Amtshilfe" ersuchten Rundfunkanstalt erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, da der RBB über keine Amtsträger nach Art. 77 VvB verfügt und auch nicht der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zugerechnet wird.
Der RBB ist keine Verwaltungsbehörde sondern eine Rundfunkanstalt, wie sich zweifelsfrei aus dem RBB Staatsvertrag ergibt.
Meinerseits entfaltet sich ein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis gegen Akte "hoheitlicher Gewalt" die durch eine Rundfunkanstalt / Fernsehen "veranlasst" werden. 

Ich bin anwaltlich und steuerlich nicht vertreten und lege gegen Ihre Mahnung vom xx.xx.16 - ohne Rechtsbehelf versehen - vorsorglich Widerspruch ein.

Ferner beantrage ich ......

Anm.: weiter Vollstreckungsersuchen anfordern, falls noch nicht vorliegt

Vorsorglich widerspreche ich der Nutzung, Speicherung und Verarbeitung meiner Ihnen rechtswidrig vom RBB übermittelten personenbezogen Daten. Insbesondere widerspreche ich auch dem Zugriff auf Dateien der Finanzbehörde (§ 30 AO) durch die Vollstreckungsabteilung und damit der weiteren Datenerhebung zu meinen rechtswidrig übermittelten personenbezogenen Daten.

Anm.: die fiktive Erfahrung hat gezeigt, dass die Vollstreckungsabteilung vom FA zur Steuerabteilung marschiert und Steuerkonten abfragt etc.

Da ich anwaltlich und steuerlich nicht vertreten bin, ersuche ich um behördliche Hinweise, insbesondere zu den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rechtsmitteln.

Liebe Grüße

GalliXniXzahliX
***Anm.: FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15
Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html



Immer schön "flauschig" sein.

Denkt alle dran: Hinten hat der gallische Fuchs die Eier!  :)

Rechtlich HeimGEZahlt wird später! Verlasst euch drauf!

Diss "Widerspruchsverfahren Finanzamt" richtet sich nicht nach der VwGO sondern nach der Finanzgerichtsordnung FGO.

Und deshalb mal der fiktive Hinweis auf die Sprungklage §§ 44, 45, 46 FGO:

Finanzklagen Übersicht hier:

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/F/Finanzrechtsweg.html

Das ist vermutlich auch der Grund warum grundsätzlich die Rechtsbehelfe fehlen, selbst bei den Kontopfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Rein fiktiv wurden wir nämlich bei einem fiktiven Verfahren mit einem "Gerichtsbescheid" "überrascht" in dem stand:

Kein Widerspruchsverfahren = Klage unzulässig! Dollet Ding!  ;D ;D ;D ;D

Yoo, so endet die fiktive Geschichte hier.

Naja, fast, der virtuelle fiktive Prof. hat da nämlich mal eine fiktive Frage an die Berliner Finanzämter:

Zitat
Sagen Sie mal, woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Befugnis ab, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Berlin, auf "Zuruf" des Fernsehens, Akte hoheitlicher Gewalt in Gestalt von "Vollstreckungsmaßnahmen" erlassen zu wollen?

 ;D ;D ;D ;D

So tschöö, ich hoffe diss war hilfreich.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#8: 02. Dezember 2016, 17:41
 :) Mister X dankt auf jeden Fall für diese ausführliche Antwort.

Allerdings gibt es so viele Fragen die kompetente Antworten verlangen  :-[ X Der Kopf dreht und dreht sich bei dem Versuch alles unter einen Hut zu bekommen.

Mister X lobt besserung und weiterhin kräftige Nachforschungen.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#9: 02. Dezember 2016, 22:33
Zitat von: noGez99
Person X hat natürlich das Recht auf Akteneinsicht. Sollte sie so schnell wie möglich machen. Fotoapparat mitnehmen, weil der Kopierer immer kaputt ist

Soweit klar.   ;)

Was gilt aber,  wenn Person X  sich das Vollstreckungsersuchen im Original/in der Urschrift vom Finanzamt schriftlich angefordert hat?  Wo ist zu erlesen,  dass Person X zum Finanzamt muss und sich dieses Originial selbst zubesorgen hat?  Und im Fall dieser schriftlichen Einholung durch Person X.....Finanzamt ist also nicht zur Aufklärungspflicht angehalten,  die Person X zu informieren,  dass es auf schriftlichem Weg nix gibt und Person X sich selbst zum Amt zu bewegen hat? 

Wird hier die Unkenntnis juristischer Laien ausgenutzt und ist das rechtlich begründbar?

Also Finanzamt hat sich im fiktiven Fall gar nicht geäußert und mit Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens rbb an die Person X zeitgleich (also mit selbigem Datum) auch den Drittschuldner (AG) informiert.

Eine Akteneinsicht vor Ort (und ein Vorgehen dagegen) war hier also nie vorgesehen und/oder wurde Person X gar nicht erst eingeräumt. 

Finanzamt hat sich bei Person X nie mehr gemeldet,  auch auf 2 nach dem mitgeteiltem Vollstreckungsersuchen zugestellten Erinnerungen/Widersprüchen/Beschwerden usw.  Der RBB auch nicht.  Auch dort gingen diese Schreiben (nach Erhalt Vollstreckungsersuchen rbb vom Finanzamt) durch Person X hin.   

Niemand äußert sich.

Gehalt ist inzwischen gepfändet. 

Ist das rechtsstaatlich?


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E

Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#10: 03. Dezember 2016, 00:23
Wenn der zu Grunde liegende Bescheid nicht nachweislich bekanntgegeben wurde (durch Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde im Gelben Brief) und auch nicht nachweislich auf einen solchen reagiert wurde, kann auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zurückgegriffen werden, die die Vollstreckung nur bei nachweislicher Bekanntgabe zulässt.

Siehe
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18702.0

Am geschicktesten ist es dann, so vorzugehen, dass man einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage (bekanntgegebener Bescheid) beim Finanzamt stellt. Auf diesen muss reagiert werden. Wird er abgelehnt, gibt es die Möglichkeit des Einspruchs (auch gegenüber dem Finanzamt), auf den eine Einspruchsentscheidung folgen muss. Ist diese immer noch ablehnend, ist der Weg zum Finanzgericht gegeben, der dann wie in der oben zitierten Entscheidung enden dürfte.


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#11: 03. Dezember 2016, 01:12
Wenn der zu Grunde liegende Bescheid nicht nachweislich bekanntgegeben wurde (durch Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde im Gelben Brief) und auch nicht nachweislich auf einen solchen reagiert wurde, kann auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zurückgegriffen werden, die die Vollstreckung nur bei nachweislicher Bekanntgabe zulässt
So siehts aus.  Hat die Person X auch alles mitgeteilt und Zustellungsnachweis verlangt.  Hat das Finanzamt aber alles  mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg  vom 23.06.2015, mit dem Urteil des VG vom 01.10.2014 VG 27 K 2 11 ,12  sowie dem Urteil vom BFH vom 04.07.1986 (VII B 151/85) zurückgewiesen und die Zustellung der Briefe unterstellt und auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bestanden. Angeforderte Zustellungsnachweise gabs bis heute auch nicht für die Person X.

Am geschicktesten ist es dann, so vorzugehen, dass man einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage (bekanntgegebener Bescheid) beim Finanzamt stellt. Auf diesen muss reagiert werden.
Hat Person X alles getan,  aber mit obiger Ablehnung im "Vollstreckungsersuchen rbb" durch das FA  ging auch zeitgleich die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner raus. Die Einsprüche/Anträge (2) via Einschreiben von Person X beim FA auf Wiederspruch/Rüge/Bestreiten/fehlende Prüfungsvoraussetzungen für Vollstreckung usw. blieben allesamt ungehört (unbeantwortet). Auch eine Akteneinsicht vor Ort wurde gar nicht abgewartet oder Zusendungen der Originale erfolgten nie.

Wird er abgelehnt, gibt es die Möglichkeit des Einspruchs (auch gegenüber dem Finanzamt), auf den eine Einspruchsentscheidung folgen muss. Ist diese immer noch ablehnend, ist der Weg zum Finanzgericht gegeben, der dann wie in der oben zitierten Entscheidung enden dürfte.
Wie gesagt,  es wurde ja nach Bekanngabe des "Vollstreckungsersuchens rbb" gleich der AG informiert,  da die "Rechtmäßigkeit der Maßnahme" vom FA beschlossen wurde.  Die dennoch darauf erfolgten 2 Einsprüche/Anträge von Person X  wurden vom FB oder dem RBB  nie beantwortet bzw.  ignoriert.   
Vor dem Vollstreckungsersuchen gab es 2 Monate zuvor vom FA eine Zahlungsaufforderung (im Auftrag des RBB) ,  die Person X auch ordnungsgemäß beim FA (und beim RBB) aufgrund nicht erhaltener Bescheide vollumfänglich widersprochen hat.  Keine Antworten.  Und dann 2 Monate später eben vom FA das oben beschriebene "Vollstreckungsersuchen rbb" (mit gleichem Datum der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an Person X und Drittschuldner) .


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Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#12: 03. Dezember 2016, 02:37
Hat die Person X auch alles mitgeteilt und Zustellungsnachweis verlangt.  Hat das Finanzamt aber alles  mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg  vom 23.06.2015, mit dem Urteil des VG vom 01.10.2014 VG 27 K 2 11 ,12  sowie dem Urteil vom BFH vom 04.07.1986 (VII B 151/85) zurückgewiesen und die Zustellung der Briefe unterstellt und auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bestanden. Angeforderte Zustellungsnachweise gabs bis heute auch nicht für die Person X.
In solchen Fällen bitte auch mal die web-Suche und/oder Suchfunktion des Forums mit den Aktenzeichen füttern "VG 27 K 211.12" sowie "BFH VII B 151/85" - dies liefert bereits existierende Diskussionen zu diesem Thema - siehe u.a. unter
Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html
[...]
Als Person A nach hause zurückkehrte, fand sie folgendes Antwortschreiben des Finanzamts mit unerwarteter Antwort im Briefkasten vor:
Zitat
Sehr geehrter Herr Mustermann,
[...]
Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K 211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus. Grundsätzlich ist ein substantiierter Vortrag im Einzelfall erforderlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Ihnen die Bescheide des rbb zugegangen sind.
[...]
[...]

Ein "substantiierter Vortrag im Einzelfall" wäre gem. ständiger BFH-Rechtsprechung(!!!) nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt des Zugangs bestritten wird...
...nicht jedoch (weil objektiv auch gar nicht möglich), sofern der Zugang ansich/ schlicht/ schlechthin bestritten wird - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736
[...]
BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151/85
Volltext
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1986-07-04/VII-B-151_85
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Zitat
Rn. 8ff.
[...]
Da der Erlaß eines Leistungsbescheids Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des § 256 AO 1977 angesehen werden, der nach § 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.

Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).

[...]
[...]

Es bleibt Geheimnis der Ausführenden, gerade mit dem BFH begründen zu wollen, dass bei "Bestreiten des Zugangs schlechthin" ein "substantiierter Vortrag im Einzelfall" erforderlich sein solle...

Wahrscheinlich muss man den Finanzämtern, Vollstreckungsstellen, Finanz- und Verwaltungsgerichten die ständigen BFH-Entscheidungen erst auf den Tisch nageln... ::) >:(


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Emge Phil

Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#13: 03. Dezember 2016, 03:41
Im von User Grit geschilderten Falle müsste man im Nachhinein die Pfändungs- und Einziehungsverfügung angreifen (wie im vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Falle auch, bei erfolgreicher Pfändung durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).


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  • Beiträge: 272
Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
#14: 03. Dezember 2016, 06:23
Zitat von: Bürger
In solchen Fällen bitte auch mal die web-Suche und/oder Suchfunktion des Forums mit den Aktenzeichen füttern "VG 27 K 211.12" sowie "BFH VII B 151/85" - dies liefert bereits existierende Diskussionen zu diesem Thema - siehe u.a. unter
Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html

Person X ist das bekannt, zumal ja auch im Beschluss des FG vom 01.09.2015 auf das Urteil des BFH vom 04.07.1986 VII B 151/85 verwiesen wird. Person hat dargestellt, dass nicht der Zeitpunkt des Zuganges bestritten wird, sondern der Zugang an sich, also dass eben nichts vorliegt, der Person X unbekannt sind, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihren Machtbereich gelangt sind. Insofern kann also keine Prüfung erfolgt sein, welche zu dem positiven Ergebnis führt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Gehaltspfändung vorliegen. Sofern Person X also unterstellt wird, etwaige Briefe erhalten zu haben, erwartet sie den mittelbaren Nachweis, entsprechende Postsendungen des RBB durch ordnungsgemäße Absendevermerke (siehe Beschluss des VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15) empfangen und zugestellt bekommen zu haben. Erfolgt dies nicht, muss es bei einem bloßem unsubstantiiertem Bestreiten etwaiger Zugänge bewendet bleiben, aus denen sich keinerlei Rechte ergeben, unbegründete und rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen zuzusenden.

Die Bitte einer Zusendung bzw. Nachweise detaillierte Rechnungsaufstellung für Behauptungen, es wäre etwas zugestellt worden, erfolgte auch an den RBB. Einen Nachweis oder Antworten erhielt Person X ist nie, statt dessen wurden seitens des FA „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des FA“ bestritten und mitgeteilt, dass „künftige Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet zu den Akten genommen“ werden. Mit selbigem Schreiben (also Vollstreckungsersuchen rbb) ging auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den AG heraus und 2 Wochen später wurde der Lohn der Person X gepfändet.

Auf wiederholte und sofortige Reaktionen seitens Person X an das FA und den RBB aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die mit dem Vollstreckungsersuchen rbb durch das FA und der zurückgewiesenen Zweifel durch das FA einhergingen) hat Person X bis heute ebenso keine Antwort erhalten. Das ist jetzt inzwischen fast 4 Wochen her.

Zitat von: Emge Phil
Im von User Grit geschilderten Falle müsste man im Nachhinein die Pfändungs- und Einziehungsverfügung angreifen (wie im vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Falle auch, bei erfolgreicher Pfändung durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).

Das hat Person X getan. Bisher ist aber auch hier noch keine Antwort vom FG eingegangen.

Was ist mit der Akteneinsicht. Muss Person X sich die höchstpersönlich vom FA einholen? Was gilt, wenn sich das Original schriftlich angefordert wurde?


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