Somit muss Person A auf ein Brief vom LRA warten?!
Nein. Bitte das nicht falsch verstehen und möglicherweise damit falsch handeln.
Ein Widerspruchsbescheid, sofern da eine Rechtsbelehrung dabei ist, ist halt ein Widerspruchsbescheid auf welchen nur mit Klage geantwortet werden kann. Zumindest würde das die Rechtsordnung so vorsehen. Dabei sollen dann natürlich Kosten anfallen (In erste Linie sind diese dazu da die Bürger vom Wahrnehmen Ihrer Rechte abzuhalten und damit im Prinzip bereits unzulässig ja sogar Verfassungswidrig, aber das müssen wir wohl später und anders klären.)
Bei Einreichung der Klage würden also Gerichtskosten anfallen, welche sich zunächst nach dem Streitwert richten. Dieser ist ohne Säumniszuschläge aus den dann angefochtenen Bescheiden zu bestimmen. Also einfach die Säumniszuschläge abziehen. Beträgt der Betrag dann unter 500,- € würden 3x 35 € fällig also 105,- € siegt Person A würden diese dem Beklagten auferlegt. Falls der Betrag ab 500,- aber unter 1000,- dann würden 3x 53,- € fällig also 159,-. Alle weiteren Kosten (Anwaltskosten (nicht zwingend die Eigenen)) würden sich nach diesen Streitwert richten.
Person A sollte wohl anstreben eine zunächst nicht vollständig begründete Klage zu schreiben, mit dem Ziel diese auf lange Sicht ruhen zu lassen, weil vorschnelles verlieren die Person A in die nächste Instanz zwingen würde.
Erreichbar ist das nur, wenn Klagegründe formuliert werden, welche noch nicht abschließend vom Bundesverwaltungsgericht behandelt wurden. Jedoch ist diese Materie sehr komplex und schwer, so dass von Person A an sich ja nicht verlangt werden kann, dass sie das innerhalb von 2 Monaten bewerkstelligen kann. Das sollte wohl auch einem Verwaltungsrichter klar sein. Somit würde dieser Versuch das dennoch zu machen scheitern.
Ziel würde also ein Klageantrag sein, welcher sich selbst keine kurze Frist setzen würde und schon gar nicht dazu nach der Meinung des Richters fragt.
Einige Gründe dürfen sicherlich enthalten sein, aber die ausführliche Begründung dazu nicht.
Sollte ein Richter den Eindruck gewinnen, dass die Klage ausgeschrieben ist, also keine Partei mehr etwas vorbringen wird, dann setzt er einen Termin an bzw. fällt ein Urteil. Passiert das zu schnell ist das nicht gut.
Beispiel wie eine Klage um die erste Frist zu wahren aussehen könnte.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfreihttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879 Natürlich können alle weiteren Punkte in die Klage geschrieben werden, welche noch nicht im Widerspruch standen.
Z.B. unzulässige Finanzierung des Beitrags für Befreite durch den Beitrag von Person A. Dazu kann auch gleich das Gutachten der Gegenseite herangezogen werden auf welcher der Rundfunkbeitrag basiert, denn dort steht das direkt drin.
Im Falle das Person A Klage einreicht kann es sein, dass der Vollzug seitens der Rundfunkanstalt ausgesetzt wird. Sicher ist das jedoch nicht. Sollte eine Vollstreckung trotz Klage erfolgen, dann könnte Person A unter Umständen dagegen Rechtschutz suchen, müsste das aber mit unbilliger Härte begründen können.