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  • Verhandlung, VG Freiburg, Fr. 16.12.16, ab 9.30 Uhr: 16. Dezember 2016

Autor Thema: Verhandlung, VG Freiburg, Fr. 16.12.16, ab 9.30 Uhr  (Gelesen 16216 mal)

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mb1

  • Beiträge: 285
Die Klage der Studentin aus der 1. Verhandlung wird abgewiesen werden.
Das Urteil könnte Textbausteine von hier übernehmen:

Zitat
VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2016 – 2 A 222/15 HGW

Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung
 
Leitsatz
   Ein Studierender, der kein BAföG erhält, hat auch nach der Härtefallregelung keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Tenor
   
   Die Klage wird abgewiesen.
   Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
   Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
   
1   Die Parteien streiten um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

2   Die Klägerin beantragte gegenüber dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ihre Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung ihres Antrags vom 12.11.2013 berief sie sich mit am 28.04.2014 eingereichten Unterlagen auf das Vorliegen eines Härtefalls. Sie sei Studentin und erhalte nur auf Grund ihres Alters kein BAföG. Als Studentin könne sie keine anderen Sozialleistungen beziehen. Sie finanziere das Studium durch Nebenjobs und Wohngeld und habe einen Darlehensvertrag abschließen müssen, da sie auch die Krankenkasse selbst bezahlen müsse, das Geld aber nicht zum Leben reiche. Die Koppelung Arbeit und Studium sei anstrengend genug, weitere finanzielle Belastungen könne sie nicht mehr tragen, da sie bereits auf alles verzichte. Sie hoffe durch das Studium ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu verbessern und nehme dafür bereits einige Jahre einiges in Kauf. Die Klägerin hoffe auf eine individuelle Prüfung.

3   Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.05.2014 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht unter einen der mit § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreise der Sozialleistungsempfänger, für die eine Befreiung möglich sei, falle.

4   Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2014 Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem im Antrag vorgetragenen und sinngemäß wiederholten Gründen führte die Klägerin aus, dass sie momentan mit zwei Nebenjobs durchschnittlich 360 € im Monat verdiene, im Krankheitsfall kein Einkommen erziele und Krankenversicherungskosten in Höhe von 152 € monatlich zu zahlen habe. Einen Studierendenkredit könne sie aufgrund ihres Alters nicht aufnehmen. Ein Sozialhilfeempfänger habe mehr Geld zum Leben als sie, was die Klägerin näher ausführte. Sie sehe diese Benachteiligung gegenüber Sozialhilfeempfängern als Ungerechtigkeit an und bitte nochmals um individuelle Prüfung ihres Falles.

5   Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es könne auch keine Befreiung der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgen, was der Beklagte näher ausführte.

6   Am 09.03.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

7   Sie macht geltend, dass Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands sei die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Betreffenden, was aus formalistischen Gründen an den Bezug bestimmter Sozialleistungen geknüpft werde. Mit dem von Wohngeld beziehe sie eine Sozialleistung, die eine Bedürftigkeit ausweise.

8   Der Kläger beantragt,

9   den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 07.05.2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

10   Der Beklagte beantragt,

11   die Klage abzuweisen.

12   Die Klägerin erfülle keinen der abschließend im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abschließend geregelten Befreiungstatbestände. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei gerade kein Auffangtatbestand, der sämtliche Personen erfasse, die ähnlich bedürftig sind, was der Beklagte näher ausführt. Als Studentin falle die Klägerin in den von § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreis, für den der Gesetzgeber die Befreiung nur bei Erhalt von BAföG-?Leistungen geregelt habe. Wohngeld sei keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Leistungen und werde auch im Gegensatz zu den dortigen Sozialleistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt.

13   Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
   
14   Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der eine solche Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.05.2014 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

15   Der Klägerin steht zum einen kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] zu. Sie fällt nicht unter den dort erfassten Personenkreis, der eine der in der Vorschrift abschließend erfassten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere ist sie nicht den Studierenden zuzurechnen, die als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 4 Abs. 5 a) RBeiStV von der Beitragspflicht zu befreien sind, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und den Bezug der Ausbildungsförderung durch Vorlage des Bewilligungsbescheid nachweisen. Die Klägerin erhält keine solche Ausbildungsförderung.

16   Die Klägerin hat zum anderen auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

17   Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag [RGebStV] enthält auch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV keine allgemeine Härte-?Auffangklausel, sondern beschränkt sich auf „besondere“ Härtefälle, und nimmt damit von vorneherein die Lebenssachverhalte von der Anwendung aus, die mit den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBeiStV (früher § 6 Abs. 1 RGebStV) abschließend geregelt sind (VG Greifswald in std. Rspr., z.B. Urt. v. 19.04.2016 – 2 A 448/14 - und - 2 A 1193/14 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 – Juris, zum früheren § 6 Abs. 3 und Abs. 1 RGebStV).

18   Dies zugrunde gelegt, kann der von der Klägerin als Befreiungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt einer einkommensschwachen Studentin nicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV erfasst werden, weil § 4 Abs. 1 RBeiStV sowohl die Fälle abschließend regelt, in denen wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht zu befreien ist, als auch die Fälle, in denen Studierende zu befreien sind.

19   Danach können wegen ihres geringen Einkommens nur die Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBeiStV aufgezählten Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Studierende können nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 a) RBeiStV nur dann befreit werden, wenn sie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind.

20   In den Fällen, in denen ein studierender Rundfunkteilnehmer von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und als Student kraft Gesetzes auch von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, liegt keine vom Gesetzgeber „übersehene“ atypische Konstellation vor, die deswegen einen besonderen Härtefall annehmen lassen würde. Sie überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem BAföG oder anderen Vorschriften haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkbeiträge. Schließt der Gesetzgeber - wie im Fall der Klägerin - einen Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen Nichterfüllung der persönlichen Fördervoraussetzungen von der Ausbildungsförderung und von der Gewährung von Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkbeiträge aus sozialen Gründen zu gewähren. Mutet der Sozialgesetzgeber den Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, zu, die Deckung Ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems aus selbst zu beschaffenden Mitteln sicherzustellen, so gilt dies auch für die mit den Befreiungstatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags übernommene Wertung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2009 – 2 A 1306/07 – zum Rundfunkgebührenrecht mw.Nw., sowie zum Rundfunkbeitragsrecht – jeweils in Juris mit w.Nw.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 K 2595/13 -; VG Ansbach, Beschl. v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 -; VG Leipzig, Urt. v. 16.07.2014 – 1 K 3881/13).

21   Insofern folgt für den fehlenden Anspruch der vom Leistungsbezug ausgeschlossenen Studierenden auf eine Freistellung von den Rundfunkabgaben auch nichts anderes aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Befreiungsanspruch von Personengruppen, die allein wegen einer geringen Einkommensüberschreitung keine Sozialleistungen erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 und v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08). Zu diesem Personenkreis, für den § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV die Härtefallregelung ausdrücklich für anwendbar erklärt, gehört die Klägerin, die nicht wegen einer Einkommensüberschreitung, sondern wegen Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen ist, nicht.

22   Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit für die Fälle des Rechtsstreits um Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

23   Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

24   Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.455
@mb1
Liefert das Forum nun schon die Copy&Paste Urteile frei Haus  >:(


Auch wenn es schon erwähnt wurde:

Zitat
RN 5:

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2016, 17:07 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.455
Zitat
Einkünfte könnten dargelegt werden [...] dass wegen des Massenverfahrens keine Einzelfallberechnungen durchgeführt werden würden

Gibt es hierzu (k)eine (gesetzlichen) Vorgabe(n)?

Soll das die sogenannte Verwaltungsvereinfachung sein?

Wozu ist denn der Beitragsservice überhaupt da?


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Hier kommt nun  noch die 4. Verhandlung

Zu den allgemeinen Gegebenheiten, siehe Beitrag von Helmut Schönberger.
Ja, es war sehr eng geworden, war überhaupt eine Heizung an?

Da der Kläger beim Verwaltungsgericht vorher angerufen hatte und nach der maximalen Kapazität des Verhandlungssaales angefragt hatte, waren dort wohl alle Alarmglocken aktiviert.
Immerhin 2 Sicherheitspersonen bestückt wie die Polizei?

Der Kläger möchte mich als Beistand vorne mit an den ….Tisch.
Der Richter sagt sofort, dass dies nicht möglich sei, außer ich sei ein juristischer
Beistand.

Aber laut §….
Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)war das in Stuttgart möglich gewesen.
Egal, es war ja unheimlich voll und ich saß dennoch genau neben den Kläger, wenn auch 5 cm weiter weg.


(kurze Anmerkung, warum jetzt Richter: die ersten 2 Verhandlungen wurden von einer Richterin durchgeführt und die letzten beiden von einem Richter)

Der Richter gibt vor Beginn gleich einiges kund:

Bei dem Staatsvertrag geht es nicht um einen Vertrag (wer gegen wen auch immer!)
Sondern hier geht es um ein geltendes Gesetz mit Abgabepflicht!

Die Frage der Verfassungskonformität wird nicht Inhalt dieser Verhandlung sein!

Er habe sich selber noch einmal auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes
informiert, was der aktuelle Stand der Dinge sei und nichts gefunden (ooch)

Ok, Ok, Ok: ich habe einen gewissen Heimvorteil und gehe zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einfach hin und frage.

Wie schon mehrfach erwähnt: fast 40 anhängige Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema liegen
beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
(Als Beistand hätte ich mit meinem Rederecht ihm das sehr gerne mitgeteilt!)

Die nachfolgenden Äußerungen kamen zwischen den einzeln vorgetragenen Punkten des Klägers
aber damit sie im Zusammenhang mit den Richteraussagen stattfinden, hier nun als zusammenhängender Gesamtvortrag des Richters:

In der Kammer in Freiburg sei alles durchgeprüft worden.

(Gemeint war sicher die damalig zugestandene Sprungrevision bei der Verhandlung am  2.4.14, bei der RA Prof. Dr. Koblenzer anwesend war. Ein Mitstreiter, der gestern und damals dabei war, hat
es mir als email mitgeteilt)

Siehe hier: Musterklage VG Freiburg, 02.04.14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62394.html#msg62394

lesenswert ist auf jeden Fall der gesamte Thread.

Ok, dann mal weiter in der anstehenden Verhandlung

Der Richter möchte keinen Sachvortrag bringen, der Kläger stimmt zu.

Punkte, die der Kläger vorträgt:
Finanzierung einer Überversorgung (gewisse Formate)
Gehälter und Pensionen (Rücklagen, Intendantengehälter)

Klatschen und Beifallsbekundigungen durch das Publikum.

Der Richter weißt darauf hin, dass dies nicht erwünscht ist und der Kläger bekräftigt dies,
da auch er nur einen sachlichen Vortrag wünscht ohne „Bekundigungen“.

Der Kläger weißt auf den alten Mißstand der Schwarzseher hin, die den ÖRR nutzen, aber nicht bezahlen.
Dieser Mißstand wurde durch einen anderen abgelöst: Zwangsweises Erfassen von wirklichen
Nichtnutzern und deren Verpflichtung der Zwangszahlung. (nutzungsunabhängig, empfangsunabhängig)

Hinweis: Selbst im eigens dafür erstellten Gutachten von Kirchhof werden folgende Sachverhalte
ausgenommen:
die 2. Wohnung
die Studenten
und es gab die Möglichkeit der Widerlegbarkeit, wenn der ÖRR nicht genutzt wird

(es wurden nur die Rosinen rausgepickt!)

Weiterer Hinweis des Klägers:
bei Bekannten hat er mal die Verfügbarkeit der Internetinhalte getestet und festgestellt,
dass diese nicht verfügbar sind.

Weiterer Punkt:
Wenn jemand in einem Funkloch wohnt?
Die SWR-Vertreterin:
Eine objektive Nichtnutzungsmöglichkeit ist nachprüfbar und somit kein Problem!?

(Man darf sehr gerne zu mir nach Hause kommen und meinen Gerätefuhrpark auch ohne
Funkloch auf Tauglichkeit prüfen. Ich kann das Ergebnis jetzt schon mitteilen: Zero!!!!!!)

Der Kläger erwähnt das Gutachten des Finanzministeriums.

Dies sei kein Kompromiss, es gäbe massive Kritik etc.

Hinweis des Richters:
Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden.
Die Kammer habe alles durchgeprüft und wenn reelle Bedenken bestanden hätten, hätten Sie auch beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Hier kann es nur eine politische Lösung geben.
Man solle sich an die Landesabgeordneten wenden.

Wenn irgendwann das letztmögliche Gericht geurteilt hat, muss man sich dann halt beugen.

(meine Anmerkung: aber doch dann erst ab dann!!!!!!!)

In einer Demokratie hat man als Bürger ja die Möglichkeit der Überprüfung, soll heißen,
indem man einfach den Instanzenweg durchschreitet.

Der Kläger trägt vor, dass er sich dieser Zwangsabgabe nur durch Wohnungsaufgabe, dem Auswandern, (dem Sterben: meine Anmerkung) entziehen kann, ansonsten bleibt nur,
sich der staatlichen Gewalt zu beugen.

Dies sei aber nicht mit seinem Gewissen, Rechtsempfinden vereinbar.

Der Richter:
Hierbei handele es sich um ein demokratisches Gemeinwesen.
Dies hat sich ja auch bewährt.
In einem Rechtsstaat gefällt einem nicht jedes Gesetz.
Der Kläger:
Dies kann er aber nicht mit seiner persönlichen Lebenseinstellung vereinbaren.

Richter:
Ob es mit dem eigenen Gewissen vereinbar ist oder nicht, spielt keine Rolle,
es ist einfach per Gesetz geregelt, dass es diese Zahlungsverpflichtung gibt (Punkt)

Hinweis: Pay-TV, Verschlüsselung

Dann wäre das Ganze quotenabhängig.

(Na und, uns Nichtnutzer interessiert dies eh nicht)

Meine Anmerkung: Na und, dann kommt vielleicht aber auch heraus, dass niemand
dies konsumieren möchte, so what.

Es kam dann noch die Sache mit der Typsierung, aber was solls, die unzulässige Bebeitragung der Allgemeinheit macht dies eh hinfällig.

Schlusssatz des Richters:

Dies alles ist anwendbares Recht und für ihn bindend und die Zahlungspflicht legitimiert, Punkt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2017, 19:05 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

L
  • Beiträge: 213
    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Ich verstehe nicht, warum nicht wenigstens die gröbsten Ungerechtigkeiten zügig beseitigt werden. Die politischen Folgen, gerade im Wahljahr 2017, werden verheerend sein. Im Volk gärt es bereits. Es ist eine Stimmung wie in den letzten Jahren der DDR. Die Wahrnehmung ist: Die da oben können nicht mehr und wir hier unten wollen nicht mehr.


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  • IP logged

c
  • Beiträge: 873
Zitat
Hinweis des Richters:
Die Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden.

Aber nicht an das Grundgesetz und das EU-Recht?

Zitat
Hinweis: Pay-TV, Verschlüsselung
Dann wäre das Ganze quotenabhängig.

Nein, nicht wenn der gesamte Rundfunk verschlüsselt wird. Leute, das ist doch nicht so schwer...


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Nachdem die Richter beim Verwaltungsgericht Frankfurt dazu „kein Recht sprechen konnten“

(Diese Aussage wurde im folgenden Thread gemacht, wegen Thementreue aber hier die weitere Diskussion:
Aktion mit Till Stepping ab 9.00 vor dem HR/ Bertram Strasse 8. Mit Live Musik
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21378.msg137411.html#msg137411 )

Ich nehme an es bezieht sich auf den Fall 2.

Wie soll ich das als Aussenstehender verstehen? Gab es kein Urteil?
Ist das ein Vergleich ? Vermeidet der SWR ein Urteil um dann sagen zu können:

"Es hat noch kein Urteil wegen Härtefall gegeben" oder
"Es hat noch kein Urteil gegen den Rundfunkbeitrag gegeben"  und das wird auch nicht die Datenbank eingepflegt
wie User pjotre herausgefunden hat (!!) in:

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130093.html#msg130093
[...]
Die Verwaltungsvereinbarung für Sender und Beitragsservice besagt:
"nur positive" Urteile sind in die zentrale Rechtsdatenbank Juris einzugeben und durch Kommentierung zu bekräftigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:42 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

K
  • Beiträge: 810
Die Einstellung vom SWR ist einfach widerlich, den Studenten und Geringverdienern den Beitrag abzupressen.

Was sagt denn eigentlich der Chef-Justitiar des SWR, Dr. Eicher, dazu? Er ist doch schließlich auch ein Nutzer dieses Forums. Sind Sie eigentlich stolz darauf, armen Menschen das Geld auf diese Weise abzupressen, Herr Dr. Eicher?


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Die ersten beiden Fälle sind einfach nur ekelhaft. Wenn die Kläger hier nicht gewinnen, gibt es überhaupt keine soziale Gerechtigkeit mehr. Leider werden wir das wahrscheinlich nicht erfahren.

Doch, da ich den Klägern jeweils meine email-Adresse gegeben hatte :) ::) 8)

Gugst du hier:

Zitat
..
am 24. kam der Bescheid, über Weihnachten …. wie eigentlich zu erwarten war, meine Klage abgewiesen wurde. Schadensbegrenzung, mit diesem abgekartetem Blödsinn wollte ich mir die Tage nicht verderben, zumal ich das Gefühl habe, dass kein Argument, so logisch dies auch begründet sei, in dieser Sache gegen die Politik durchkommt. Schlussendlich wird es nur eine politische Lösung geben können, für uns vor Gericht stets abgewiesene Bürger, bedeutet dies, entweder Petitionen oder halt nur die Wahlurne.
 ...
Dieser Staat versucht, seine eigenen Verfassungsgrundsätze zu umgehen, indem er Einkommen unterhalb des Existenzminimums angreift, also in dem Fall irgendwie "besteuert", dies dann aber anders benennt, um so an diese Einkommen zu gelangen. Das ist im höchsten Maße unredlich, unvernünftig und hintertrieben.
…...

Verhandlung, VG Freiburg, Fr. 16.12.16, ab 9.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20920.msg137078.html#msg137078

Pünktlich zum 24.12.16 erhielt der Kläger der 2. Verhandlung sein Urteil zugeschickt.
(ich hatte ihm meine email-Adresse gegeben)

Na, wie wird es lauten?

Na klar:

Die Klage wird abgewiesen.

Habe es mir gerade mal ausgedruckt, immerhin 11 Seiten, bin selber schon gespannt.

Werde dann mal sehen, was ich alles so einstellen werde, Neues wird ja nicht dabei sein?

Aber schon mal jetzt vorab der letzte Satz:

Zitat
- 11-
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.


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G
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Das motiviert mich in höchstem Maße, gegen dieses perverse Rundfunkgebilde weiterzukämpfen. Auch wenn es mehr Geld kostet als der eigentliche Zwangsbeitrag.


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
OK, hier mal ein weiterer Teil

Da ich bei diesen Verhandlungen selber dabei war, bin ich persönlich selber sehr erschüttert,!

Weitere Kommentare meinerseits werde ich nicht geben, da ich denke, es werden viele folgen.

Nur eines: GEZS NOCH ??????????

Werde einiges nur in Stichworten bringen, da Kommentare und weiteres mehr als bekannt.

Hier nun Seite 1:

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens ???

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

… seit Mai 2007 mit einem Radio...angemeldet.

...Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens…
Dieser wird abgelehnt.

Anmerkung von mir: es wird alles was genutzt wird, auch bezahlt!!!


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es jedoch nicht zu tolerieren, wenn Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteuert werden. Zwar seien Bezieher von Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Doch diejenige, dessen Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liege, gleichwohl keine Sozialleistungen beziehen wolle, müsse – wie auch er selbst – jeden Monat fast 18,- EUR von seinem geringen Einkommen abzwacken.
… die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht…
…Hierzu legte er einen Bescheid des Jobcenters...vor, mit dem sein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden war, weil er über verwertbares Vermögen...verfüge.

Dem Kläger seien Sozialleistungen aber nicht aus diesem Grunde verwehrt worden, sondern weil sein Vermögen über der gesetzlichen Vermögensgrenze liege.

… Da es sich bei dem Beitrag faktisch um eine Steuer handele, sollte diese auch dem Gebot der Leitungsfähigkeit entsprechen….

Hier nun sehr stichwortartig:
… wies der Beklagte den Widerspruch zurück…
… Rechtmässigkeit..
...von mehreren Gerichten bejaht..
...nicht als Steuer  zu qualifizieren…
...zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet….
Dem Bescheid des Jobcenters….. sei vielmehr zu entnehmen, dass er angesichts vorhandenen verwertbaren Vermögens nicht hilfebedürftig sei. …..

Der Kläger hat am….Klage erhoben.

… Ergänzend führt er aus: Der Gesetzgeber habe – offenbar in der richtigen Absicht „Arme“ zu verschonen – alle diejenigen befreit, die staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen irgendeiner Sozialgesetzgebung erhielten….Trotz seines geringen Einkommens wolle er – der Kläger – aber keinesfalls auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen, nur der Befreiung willen
… Wer Transferleistungen erhalte, werde befreit, wer „der Allgemeinheit nicht auf der Tasche liegen „wolle“ – wie der Kläger – werde dafür bestraft, in dem er den Beitrag „aus dem verwertbaren Vermögen“ entnehmen müsse………………………………….
Zur Begründung………………..
Der Kläger werde ausweislich des Ablehnungsbescheids des Jobcenters sozialrechtlich nicht als bedürftig angesehen. Die Rundfunkbeitragsbefreiung knüpfe jedoch gerade an eine bestehende Bedürftigkeit des Betroffenen an, die durch Vorlage entsprechender Leistungsbescheide nachzuweisen sei….


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
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Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Mir ist das schon mehrfach aufgefallen, dass sich sehr viele nicht vorstellen in welche Sitiationen Menschen in diesem Staat kommen können.

Und wer sich nicht in die Kontrolle dieses Staates einfügt, der wird solange zwangsweise ausgehungert und gefügig gemacht bis er klein bei gibt.

Daran sieht man was ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro für eine Einzelperson mit 600,- Euro geringfügigen Einkommenes und dem Besitz einer Eigentumswohnung vom 80qm im Vergleich zu einem Einkommen von 2.000,- Euro in einer Mietwohnung mit 50qm im Monat zu Buche schlägt.

Ein H4-Empfänger besitzt einen PKW mit einem Buchwert von 10 Tsd. Euro, von Ihm wird verlangt das Fahrzeug zu verkaufen und aus dem Erlös höher von 7,000,- Euro muss er den RF-Beitrag „aus dem verwertbaren Vermögen“ sowie seinen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung solange zu bestreiten und nachweisen, bevor Ihm Leistungen zum Lebensunterhalt dann auf Antrag gewährt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2017, 22:13 von Bürger«

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Zitat
- 11-
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Berufung nicht zugelassen,
dann geht es weiter mit einer Verfassungsbeschwerde direkt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe!

(Falls ich das richtig verstanden habe :) )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2017, 06:56 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 3.234
Berufung nicht zugelassen,
dann geht es weiter mit einer Verfassungsbeschwerde direkt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe!

(Falls ich das richtig verstanden habe :) )
Falsch verstanden. Zunächst muss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingereicht werden. Sie ist in diesem Fall Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. An diesem Punkt bin ich nun ebenfalls angelangt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Berufung nicht zugelassen,
dann geht es weiter mit einer Verfassungsbeschwerde direkt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe!
(Falls ich das richtig verstanden habe :) )
Falsch verstanden. Zunächst muss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingereicht werden. Sie ist in diesem Fall Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. An diesem Punkt bin ich nun ebenfalls angelangt.
Sofern Im Urteil des VG/ Verwaltungsgerichts (1. Instanz) die "Berufung nicht zugelassen" wird, käme meinem bisherigen Kenntnis- und Erfahrungsstand aus einem fiktiven eigenen und mind. 3...5 anderen fiktiven Verfahren ein
"Antrag auf Zulassung der Berufung" (zur 2. Instanz = zum OVG)
zum Tragen - jedoch (noch?) nicht eine "Nichtzulassungsbeschwerde"

"Nichtzulassungsbeschwerde" scheint (mglw. auch nur der Begriff) erst ab 2. Instanz/ OVG zu sein - siehe hierzu u.a. unter
Nichtzulassungsbeschwerde
https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtzulassungsbeschwerde
was bzgl. verwaltungsgerichtlicher Verfahren verweist auf
§ 133 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__133.html
der dann aber auch gelesen werden will i.V.m.
§ 132 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__132.html
Zitat
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
[...]
"Beschwerde gegen die Nichtzulassung" = "Nichtzulassungsbeschwerde", wie ich vermute ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2017, 23:17 von Bürger«
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