Hier schon mal die ersten 3 Verhandlungen
1. VerhandlungStudentin bekam kein Bafög, da sie im Studium einen Fachrichtungswechsel vornahm.
Durchführung des Studiums mit minimalsten Mitteln (Schuldenstand über 10.000,- )
Die Einkünfte könnten dargelegt werde, aber die Vertreterin vom SWR wies mehrfach
darauf hin, dass wegen des Massenverfahrens keine Einzelfallberechnungen durchgeführt
werden würden. Also entweder eine Bescheinigung von einem Amt (Sozialbescheid) oder
zahlen.
Ein nachweislich geringes Einkommen führt nicht zur Befreiung.
Zum Schuldenstand durch das Studium wurde die Studentin von der Vertreterin des
SWR aufgefordert,
für diese mittlerweile 800,- einen Kredit aufzunehmen.
Der Anwalt der Studentin, finanziert durch die bewilligte Prozeßkostenhilfe, wies
auf den Verstoß des Sozialstaatsprinzip hin.
Um eine Prozeßkostenhilfe zu erhalten, wurde ja auch die Grundlage dafür geprüft.
Die Studentin hätte halt Pech, dass sie durch das soziale Raster gefallen ist, man bekommt
auch kein ALG 2 wenn man kein Bafög erhält.
Sie wird für ihre Ausbildungsentscheidung bestraft.
Es wurde auch über einen Vergleich gesprochen.
Vorschlag der Studentin: 200,- in Raten, Gegenvorschlag vom SWR: 600,-
Die Studentin lehnte daraufhin dieses Angebot ab.
Die Richterin versprach, alles Vorgebrachte intensiv zu prüfen.
Das Urteil wird zugeschickt.
2. VerhandlungDer Kläger hat sich aus verschiedenen Gründen finanziell selber so eingerichtet, dass
er durch eine Teilzeitarbeit gerade mal das Existenzminimum verdient, das ihm für seinen
Lebensunterhalt und Lebensgestaltung ausreicht, um sich durch die gewonnene freie Zeit anderen Dingen widmen zu können.
Da dadurch auch absehbar ist, dass die künftige Rente gering ausfallen wird und er für die
Rentenzeit keine Sozialleistungen möchte, ist es ihm dennoch gelungen, für die
Rente ein „Vermögen“ anzusparen. (20.000,-)
Wäre dieses „Vermögen“ z.B. in Form einer kleinen selbstbewohnten Wohnung, gäbe es
wohl keine Probleme.
Bei Einnahmen in nachweislicher Höhe des Existenzminimums aber verwertbaren
Vermögens, gibt es kein Entrinnen.
Vermögen aufbrauchen, Sozialhilfe beantragen und befreit werden.
Vermögen, das für die Rente gedacht ist, aufbrauchen und der
„Altersarmut“ entgegenblicken.
(Dieses Problem wird den Intendanten und sonstigen ÖRR-Mitarbeiter ja gottseidank durch ausreichende
Rücklagen erspart bleiben
, wäre ja auch zu traumatisierend)
Diese Diskussion darüber ging sehr lange und intensiv und ging sehr an die Nieren.
Der SWR-Vertreterin war das egal.
Die Richterin versprach, alles Vorgebrachte intensiv zu prüfen.
Das Urteil wird zugeschickt.
3. VerhandlungKläger ist nicht erschienen.
Hier ging es um eine rückwirkende Befreiung der Gebühren vor 2013.
Da der Kläger aber ab 2013 befreit ist, stimmte die SWR-Vertreterin zu, die
Gebühren von 2012 nicht geltend zu machen.