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Autor Thema: Gibt es Anspruch, Regionalradio von Berlin in NRW über Antenne zu empfangen?  (Gelesen 19443 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Ich werde aber nach wie vor weiterhin noch nach neuen Gesprächspartnern für das
Empfangsanrechts-Problem suchen.

Gern auch parallel an die Landesrundfunkanstalt - einfach, um Einblick in deren (rechtsunverbindliche) Auffassung zu erhalten.

Vielleicht sind der Intendant oder der Justitiar der zuständigen LRA auskunftsfreudiger?

Ja, da gibt es auf jeden Fall einen Gesprächspartner.

Herr Dr. Eicher hat ja bisher, was meine Anfragen betrifft, jedes Mal geantwortet.
Eben habe ich ihn per E-Mail angeschrieben.

Sobald der SWR-Justiziar zum Empfangsanrechtsproblem antwortet, vermelde ich das hier.

Markus



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Herr Dr. Eicher hat ja bisher, was meine Anfragen betrifft, jedes Mal geantwortet.
Eben habe ich ihn per E-Mail angeschrieben.

Sobald der SWR-Justiziar zum Empfangsanrechtsproblem antwortet, vermelde ich das hier.

Die von mir, Markus Korte, gesendete Email-Anfrage,
beantwortete Herr Dr. Eicher am 23/1/17 so:
Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.01.2017. Durch eine Auslandsreise komme ich erst heute dazu, Ihre Fragen zu beantworten.

Hat ein zur Rundfunkbeitragszahlung Verpflichteter ein Anrecht darauf, die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen TV-Sender, Radiosender und webbasierten Angebote zu empfangen?

Klare Antwort darauf: Nein, einen Anspruch darauf, die Gesamtheit aller Programme und Angebote zu empfangen, besteht nicht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben einen unterschiedlichen Versorgungsauftrag: Die jeweiligen Landesprogramme und regionalen Aufschaltungen müssen nur im intendierten Sendgebiet zu empfangen sein. Also ist z.B. für das Hörfunkprogramm SWR1 Rheinland-Pfalz das intendierte Sendgebiet Rheinland-Pfalz. Das Hörfunkprogramm SWR 3 hat als Gemeinschaftsprogramm das intendierte Sendegebiet Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Das ARD-Gemeinschaftsprogramm (Fernsehen) „Das Erste“ hat als intendiertes Sendegebiet die Bundesrepublik. Allerdings besteht auch kein Verbot, die Programme über das intendierte Sendegebiet hinaus empfangbar zu machen (z.B. über eine Verbreitung über Satellit). Es besteht auch kein Anspruch, die Programme über einen ganz bestimmten Verbreitungsweg verfügbar zu machen. Insoweit bestimmt § 19 RStV, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung „geeigneter Übertragungswege“ nachkommen können. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. In der Praxis sind allerdings die meisten Programme (auch die z.B. nur auf ein Bundesland bezogenen Programme) über Internet für alle Beitragszahler verfügbar. Das gilt auch für die dritten Fernsehprogramme, die alle live gestreamt werden.

Hat ein zur Rundfunkbeitragszahlung Verpflichteter ein Anrecht darauf, eine Übersicht über das gesamte empfangbare Angebot von ARDZDFDR (TV, Radio, Webseiten),über die einzelnen Empfangsmöglichkeiten und über sämtliche zur Nutzung notwendigen Empfangsgeräte zu erhalten?

Zu Ihrer zweiten Frage: Ein Anrecht auf eine Übersicht gibt es nicht.

Allerdings sind die gewünschten Angaben bei ARD.de verfügbar:
Alle Radioprogtramme:
http://www.ard.de/home/radio/ARD_Radios_im_Ueberblick/109996/index.html
Alle Fernsehprogramme:
http://www.ard.de/home/intern/programm/fernsehen/Fernsehen___Uebersichtsseite/339006/index.html
Und die bestehenden Empfangsmöglichkeiten von Fernsehen und Hörfunk sowie unsere Onlineangebote:
http://www.ard.de/home/intern/programm/technik-und-empfang/Technik_und_Empfang___Uebersichtsseite/343286/index.html

Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Eicher


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Über diese qualifizierte Antwort wird sich jeder Rundfunkteilnehmer freuen. Uns hilft es nicht weiter.


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K
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Zitat
[...] In der Praxis sind allerdings die meisten Programme (auch die z.B. nur auf ein Bundesland bezogenen Programme) über Internet für alle Beitragszahler verfügbar. Das gilt auch für die dritten Fernsehprogramme, die alle live gestreamt werden. [...]
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Eicher

Also wird mit der Beitragszahlung auch ein Internetzugang bezahlt/ermöglicht !?  >:D ;D ;D ;D

Gruß
Kurt

PS: sie sind aber auch für Nicht-Beitragszahler, Nicht-Beitragsschuldner, Nicht-Wohnungsinhaber usw. verfügbar  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2017, 22:28 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m
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Also wird mit der Beitragszahlung auch ein Internetzugang bezahlt/ermöglicht !?  >:D ;D ;D ;D
[...]
PS: sie sind aber auch für Nicht-Beitragszahler, Nicht-Beitragsschuldner, Nicht-Wohnungsinhaber usw. verfügbar  8)

Auf jeden Fall ein neues aussagekräftiges verwertbares Argument vom Justiziar Eicher sowohl für die VG als auch für das BVerfG, weil so eine Abgabenordnung ist in der EU ja nicht vorgesehen. Und wenn die Kameraden von Frau von der Leyen in der Stadt Timbuktu / Mali einen Internetzugang haben, da können Sie sich ins Fäustchen lachen und fühlen sich trotzdem wie zuhause (sie haben einen kostenlosen Stream über das Internet).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2017, 22:29 von Bürger«

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Das liest sich das m. E. nach so, als weist Dr. Eicher darauf hin,
dass Empfangs-Ungleichbehandlungen von Rundfunkbeitragspflichtigen völlig vertretbar sein sollen.

Kurzes Bsp.:
Über DVB-T2 HD werden bald Berl. u. Brandenb. mit den meisten dieser Regional-"Programme" versorgt werden.
Hingegen es in BaWü, RL-P und NRW gleichzeitig dann aber im Vergleich jeweils 3 weniger sein sollen.
Die West- und Südwestdeutschen sollen aber trotz des kleineren Angebots natürlich trotzdem den Voll-17,50-Zwangsbeitrag bezahlen.
( Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Drittes_Fernsehprogramm#Aktuelle_Situation_und_Marktanteile )
( Zumindest sollen sie die Ungleichbehandlung akzeptieren. )


Oder sehen wir es mal aus der Sicht eines Angebotes:

Die Beitragspflichtigen haben also kein Recht auf freie Auswahl aus dem ARDZDFDR-„Angebot“.
Es gibt nicht einmal eine Empfangsübersicht.
Es gibt nicht einmal eine Mindestlieferungs-Garantie.

Die Bandbreite für die obligatorischen 17,50 monatl. liegt - in angeblich vertretbarer Weise -
somit also zwischen Komplettempfang oder vielleicht sogar auch gar Nichts.
Aber wer weiß das schon?
Wie kann es auch abgeprüft werden - so ohne jegliche Sender- und Empfangbarkeitsübersicht?

Mein Fazit aus der Justiziaren-Antwort:
Ohne eine Mindest-Empfangszusage kann es auch kein Beitrag sein.

Markus


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m
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Das liest sich das m. E. nach so, als weist Dr. Eicher darauf hin,
dass Empfangs-Ungleichbehandlungen von Rundfunkbeitragspflichtigen völlig vertretbar sein sollen.
Kurzes Bsp.:
Über DVB-T2 HD werden bald Berl. u. Brandenb. mit den meisten dieser Regional-"Programme" versorgt werden.
Hingegen es in BaWü, RL-P und NRW gleichzeitig dann aber im Vergleich jeweils 3 weniger sein sollen.
Die West- und Südwestdeutschen sollen aber trotz des kleineren Angebots natürlich trotzdem den Voll-17,50-Zwangsbeitrag bezahlen.
( Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Drittes_Fernsehprogramm#Aktuelle_Situation_und_Marktanteile )
( Zumindest sollen sie die Ungleichbehandlung akzeptieren. )

Daraus ableitend, es gibt keine Wohnung mit gleicher wahlfreier Versorgung der Bevölkerung durch den öffentlich rechtlichem Rundfunk- und Fernsehen, außer ARD und ZDF im Fernsehen und vielleicht Deutschlandradio.

Oder sehen wir es mal aus der Sicht eines Angebotes:
Die Beitragspflichtigen haben also kein Recht auf freie Auswahl aus dem ARDZDFDR-„Angebot“.

Es sei den der medieninteressierte Bürger hat einen Internetzugang. Die Gebühren für den Internetzugang sind nicht teil des RF-Betrages und müssen extra bezahlt werden. Die öffentlich rechtlichen bieten trotzdem Ihr Programm von ARD und ZDF und allen Landesrundfunkanstalten im Internet vollumfänglich der ganzen Welt kostenlos an. Bezahlen müssen diese Kosten einschließlich der Pensionen für die Beschäftigten der LRA, die Wohnungsinhabern in Deutschland mit einem zweifelbehafteten Zwangsbeitrag. Einmaliger Vorgang.

Es gibt nicht einmal eine Empfangsübersicht.
Es gibt nicht einmal eine Mindestlieferungs-Garantie.

Dieses Angebot gibt es z.B. im Teletext im Fernsehen. Ob das vom öffentlich rechtliche Rundfunk zur Verfügung gestellt wird is mir nicht bekannt.
Weiteren Angebote sind in Fernsehzeitungen oder eben wieder im Internet abrufbar. Internet hat nichts mit der Zwangsfinanzierung zu tun.
Im Internet kann jeder frei seine Angebote einstellen, seine Informationen abrufen, sofern ein Zugang bezahlt und damit Verfügbar ist.

Die Bandbreite für die obligatorischen 17,50 monatl. liegt - in angeblich vertretbarer Weise -
somit also zwischen Komplettempfang oder vielleicht sogar auch gar Nichts.
Aber wer weiß das schon?

Gerade das ist ja das Absurdum, dass es Gebiete gibt die einen schlechten oder keinen Empfang der öffentlich rechtlichen Sender haben, deshalb trotzdem die 17,50 Euro bezahlen müssen. Im Gegenzug jeder im Auslandlebende Mensch der einen Internetzugang hat, kann das Vollprogramm der öffentlich rechtlichen in seiner Wohnung kostenlos nutzen.

Wie kann es auch abgeprüft werden - so ohne jegliche Sender- und Empfangbarkeitsübersicht?

Nur mit der Argumentation der Vorzugslast und die Empfangswellen erreichen bzw. gehören zur Wohnung. Der Hase im Wald ohne Wohnung würde auch ARD und ZDF benutzen, wenn er ein Empfangsgerät (es spielt keine Rolle welches) hätte. Mit hätte .... da fällt mir dann so ein Satz ein ..... !!!

Mein Fazit aus der Justiziaren-Antwort:
Ohne eine Mindest-Empfangszusage kann es auch kein Beitrag sein.
Markus

Die volle Mogelpackung für die Bevölkerung eines ganzen Staat im Interesse der staalichen Personenkontrolle vom Justiziar persönlich dokumentiert.
Für den Service vielen Dank Herr Hermann Eicher.


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Meine These:
Wenn es für einen Beitrag keinen Anspruch auf einen Komplettempfang gibt,
müsste es doch wenigstens eine Mindestempfangs-Garantie geben ( ? )

Bsp. hat ja jede frei wählbare Krankenkasse für den Beitrag - > auch garantierte Mindestleistungen.
Jede.

Anders macht doch ein Beitrag auch keinen Sinn, finde ich.
Es muss doch festgelegt sein, was es nun dafür gibt!
Und wenn es nicht Alles gibt. – Was gibt es dann dafür? Für Was genau kann dann wenigstens eine Zusage gegeben werden?


Beim Beitrag kann doch bestimmt nicht einfach so gesagt werden:
„Sie haben nicht das Recht auf das Gesamtangebot!
Keine Ahnung, was sie für den Beitrag nun überhaupt bekommen…..“




Ein Beitrag muss doch dem Beitragspflichtigen auch das Recht auf eine garantierte Leistung ( garantierter Mindestempfang ) geben
( ? )
Oder nicht?


Markus


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Hat ein zur Rundfunkbeitragszahlung Verpflichteter ein Anrecht darauf, eine Übersicht über das gesamte empfangbare Angebot von ARDZDFDR (TV, Radio, Webseiten),über die einzelnen Empfangsmöglichkeiten und über sämtliche zur Nutzung notwendigen Empfangsgeräte zu erhalten?

Zu Ihrer zweiten Frage: Ein Anrecht auf eine Übersicht gibt es nicht.

Hermann Eicher


Das würde bedeuten, dass nur noch versucht werden könnte, solche Auskünfte zu erzwingen.
Wenn es denn geht...


Bspw. vielleicht über einen Widerspruch?
Mal ein fiktiv-mögliches Muster:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung Ihres Festsetzungsbescheides 01/13-01/17.

Bisher ist es mir leider nicht gelungen, Sender von ARDZDFDR in meiner Wohnung
zu empfangen.

Gibt es für meinen Standort, Beispielstr.1, 10000 Musterstadt,
eine Zusage für einen Mindestempfang irgendwelcher Sender von Ihnen?

Falls ja, welche Geräte sind für den Empfang dieser, unter meiner Meldeadresse,
garantiert empfangbaren Sender notwendig?

Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für einen tatsächlich-praktischen Empfang
obligatorische Angaben zum garantierten Sender-Mindestempfang sowie
noch deren Empfangsmöglichkeiten vonnöten sind.

Gerne können Sie auch persönlich in meiner Wohnung erscheinen,
um mir dabei zu helfen, einen tatsächlich-praktischen Empfang von ARDZDFDR–Programmen
zu bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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Hört sich wie Nonsens an, könnte mit "allgemeiner Lebenserfahrung" abgeurteilt werden, aber im Verwaltungsrecht muss offenbar alles geregelt sein. Sonst bräuchte es keine Gesetze. Also braucht man sich demzufolge nicht mit oberflächlichen Antworten zufrieden geben.

Um das Thema weiter zu spinnen, kann man Zeugen benennen, die vergeblich versucht haben, den Rundfunkempfang herzustellen.

Wobei noch zu bedenken ist, dass es den Sendern reichen könnte, wenn sie senden, egal ob jemand empfängt. Hauptsache, das Senden wird bezahlt. Ist man für den Empfang nicht selbst verantwortlich? Im Gesetz wird keine Empfangsgarantie festgelegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2017, 01:46 von Bürger«

b
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Wobei noch zu bedenken ist, dass es den Sendern reichen könnte, wenn sie senden, egal ob jemand empfängt. Hauptsache, das Senden wird bezahlt. Ist man für den Empfang nicht selbst verantwortlich? Im Gesetz wird keine Empfangsgarantie festgelegt.

Empfangsgarantie nicht, aber die tatsächliche Nutzung. Im gewerblichen Bereich, wie auch bei Behörden, wird damit argumentiert, dass dort in Gebäuden der Empfang bzw. Nutzung stattfindet. Kunden und Mitarbeiter profitieren von Nutzung in Gebäuden. Deswegen wird auch im gewerblichen Bereich bezahlt.


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Zum Umstand, dass es eine
Zahlungspflicht
ohne jegliches Recht auf irgendwelche Informationen zum "Angebots"-Empfang

gibt, noch mal eine Umformulierung des letzten Widerspruches aus Antwort #38:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung Ihres Festsetzungsbescheides 01/13-07/17.

Bisher ist es mir nicht gelungen, irgendwelche „Sender“ von ARDZDFDR in meiner Wohnung
zu empfangen.

Gibt es für meinen Standort, Beispielstr. 1, 10000 Musterstadt, nachweislich einen
tatsächlich-praktischen Mindestempfang irgendwelcher „Sender“ oder „Angebote“ von Ihnen?

Falls der Übertragungsweg DVB-S an meinem Standort tatsächlich funktionieren sollte;
welcher durchschnittlicher Strahlungsbelastungswert besteht dann hier bei mir dadurch?

Falls der Übertragungsweg DVB-T II an meinem Standort tatsächlich funktionieren sollte;
welcher durchschnittlicher Strahlungsbelastungswert besteht dann hier bei mir dadurch?

Falls der Übertragungsweg Mobilfunk an meinem Standort tatsächlich funktionieren sollte;
wo stehen die nächstgelegen Funkmasten der Netzanbieter von mir aus gesehen?

Falls der Übertragungsweg Kabelempfang an meinem Standort tatsächlich funktionieren sollte;
welche Anbieter gibt es hier an meinem Standort, bei denen ein Anschluss tatsächlich möglich ist?

Falls der Übertragungsweg Internet an meinem Standort tatsächlich funktionieren sollte;
welche Anbieter gibt es hier an meinem Standort, bei denen ein Anschluss tatsächlich möglich ist?

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen notwendig sind, um für meine Wohnung einen
tatsächlich-theoretisch möglichen ARDZDFDR-Empfang nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2017, 13:12 von Hailender«

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Bitte verzeiht mir meine Hartnäckigkeit, aber ich will das Thema Anspruch hier nur ungern in der Versenkung verschwinden lassen.

Es geht ja um eine Zahlungspflicht ohne jegliche Information, ob es dafür nun irgendeinen Anspruch auf überhaupt irgendwelche Gegenleistungen gibt.
Welche Anzahl von „Sender“ und welche „Angebote“  sind das denn nun? 
Welche Empfangsmöglichkeiten sind vorhanden? Und welche Geräte sind nun für die "Angebote" notwendig ? Usw.

Angeblich könnten wir Obdachhabenden alle ARDZDFDR empfangen ? ?
Aber wenn es nun darum geht -> Was genau denn nun? ; Wieviel ? ; und Wie ? usw.
-> Darüber musses keine Informationen geben ? ?

Geht es nur mir so, dass ich das für sehr betrügerisch halte ?

( So wie ich das verstehe: Außerhalb vom „Rundfunkrecht“ gibt es ja Gesetze gegen so etwas.
Z. B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Irreführung durch Unterlassen / § 5a
Quelle: https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html )


Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2017, 14:19 von Bürger«

s
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ich denke nicht, dass du von einem Anspruch des Empfangs ausgehen kannst.
Wäre allerdings ein interessanter Ansatz - probiers doch mal aus über ein Gericht ;-)


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 3.232
Für sich allein ist diese Fragestellung vielleicht noch nicht verwendbar vor Gericht, die Beitragspflicht entsteht ja kraft Gesetz, aber im Zusammenhang mit der Ausbeutung der Bürger für undefinierte Leistungen ergeben sich eine Menge Unklarheiten - nämlich fehlende Normenklarheit. Bei mir gibts auch keinen Empfang, hab schon alle Aluhüte vom Dach meiner Wohnung entfernt - nix, nada, noppes. Das soll doch bitte vom Gesetzgeber definiert werden und nicht durch einen Staatsfunk an die Gerichte diktiert werden. Denn der Rundfunkstaatsvertrag definiert was Rundfunk ist, aber nicht, wer ihn wann womit für wen auch immer sendet.


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