Für mich rundet sich das so einigermassen ab.
Was denkt ihr?
Nein, damit wird wahrscheinlich noch keine besondere Härte oder Unbill deutlich.
70% von was, es müsste wahrscheinlich sehr viel deutlicher werden, dass damit z.B. weniger Geld vorhanden ist als bei Harz4.
Oder wenn zwar mehr Geld vorhanden wäre als bei Harz4, dass kein Budget für Medien/Rundfunkausgaben im Haushaltsplan vorgesehen ist bereits aus dem Grund, dass dafür schlicht kein Geld vorhanden ist. Das bedeutet das mit allen Ausgaben für z.B. die Grundbedürfnisse Essen, Wohnen, Heizung und alles was sonst irgendwie lebensnotwendig ist bereits alles Geld aufgebraucht wird. --> Person A also Kredit aufnehmen müsste für den Vollzug.
Wenn also bei der Vollziehung (also Vollstreckung) ein Zustand eintreten kann, welcher so gesehen 100% untragbar ist, und auch nach dem Ende der Verhandlung nicht mehr gut zu machen wäre, dann könnte unbillige Härte vorliegen. --> Damit kann der Antrag Aussicht auf Erfolg bekommen.
Eine Begründung, welche einer normalen Person völlig schlüssig erscheint ist nicht ausreichend, denn das ist nicht gemeint mit
Begründet, Begründet im rechtlichen Sinne aus Sicht des Gerichts meint, begründet nach dem Prüfschema, welches angelegt wird.
Die Aussetzung ist also erst begründet, wenn die Folgen des Vollzuges nicht Rückgängig zu machen sind durch Rückerstattung der Beiträge.
Das bedeutet es muss für Person A bei Vollzug ein bleibender Schaden eintreten. Dieser Schaden ist entsprechend deutlich zu beschreiben.
Ein bleibender nicht gut zu machender Schaden wäre vielleicht zum Beispiel auch der Verzicht auf Konzerte, welche gewöhnlich nur eine Zeit lang gegeben werden. Person A kann diese Konzerte selbst dann nicht mehr besuchen, wenn Sie nach X Jahren das Geld zurück erhalten würde. Z.B. weil diese durch Änderungen im Programm nicht mehr gespielt werden oder auch die Auftritte durch Todesfälle der Sänger/Darsteller nicht mehr möglich sind. (Konzerte, Opern, …. An sich alles was nur einmalig\ kurzmalig stattfindet)
Eine Härte könnte somit immer auch sein, wenn Person A jetzt sich bei der Vollstreckung etwas nicht mehr leisten könnte was es später nicht mehr gibt, ein Ersatz daher unmöglich wird. Also ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde.