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Autor Thema: Illegale Pfändungen/Drohungen durch INKASSO-Beitragsservice – Beschwerden?  (Gelesen 3835 mal)

c
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Immer wieder folgende Situation:

- Beitragsschuldner/innen erhalten Droh-Briefe vom Beitragsservice (BS) .
- Vollstreckungen finden trotz fehlender Voraussetzungen statt (z. B. kein Bescheid).

Manches Verhalten des Inkasso-Unternehmens (BS) - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) ist nicht zulässig und könnte man bei Rechtswidrigkeit an Aufsichtsstellen melden? Wann, wie und wo sind Beschwerden möglich?

Nachfolgend soll eine Diskussion stattfinden, die in einem anderen Thread bereits begonnen hat und auf Bitten des Moderators hier fortgesetzt wird.

Bochum: Stadt soll nicht Inkassobüro für den WDR sein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20626.msg133592.html#msg133592

"GEZ" ist INKASSO-FIRMA - und gehört für mich damit zur dubioseren Spezies. Wer kontrolliert den Verein?

Wenn ich die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114739.html#msg114739 richtig verstehe, ist laut § 3 (Abs. 1 sowie Abs. 6 a) der sogenannte Verwaltungsrat (Einzelpersonen aus einzelnen RA) aufsichtsführend? Der örR kontrolliert also den Beitragsservice?

Antwort
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20626.msg133623.html#msg133623
Zitat von: cecil am 23. Oktober 2016, 02:54

Zitat
Zitat
Eigentlich nicht die Gläubiger, die die Inkasso-Firma beauftragen, kontrollieren sie. Eher das Landgericht, das sie zuließ?

Ist das so? Das Landgericht kontrollierte direkt die Gepflogenheiten (hier: Machenschaften) der GEZ? Was sind das für Regelungen?


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c
  • Beiträge: 1.025
Wenn das stimmt,könnte man sich dann ab und zudirekt beim Landgericht (Köln?) beschweren?

Wäre dies z. B. bei Pfändungsandrohungen trotz fehlenden Widerspruchsbescheids möglich?


Gerade gefunden: https://www.antispam-ev.de/wiki/Inkassob%C3%BCros#Zulassung

Zitat
Nötigende Methoden oder Ausübung von Gewalt

Ein Inkassobüro darf sich nicht drohender oder nötigender Methoden zur Eintreibung von Forderungen bedienen. ...

Ebenso ist die Androhung der Eintragung in ein privates Schuldnerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen als eine nötigende Maßnahme anzusehen.
...
Eintragung bei der Schufa

Grundsätzlich kann der Schuldner bei Zahlungsverzug bei der Schufa eingetragen werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B.:

- Die Forderung muss unbestritten sein, und
- es muss eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert worden sein.
- Oder es liegt ein vollstreckbarer, gerichtlicher Titel gegen den Schuldner vor (nach Mahnverfahren/Gerichtsprozess).

Lesen Sie dazu den Artikel über die Schufa (verlinkt). Dort erfahren Sie auch etwas über bestimmte Fallkonstellationen, wo Sie sich gegen eine Drohung mit dem Schufa-Eintrag wehren können, ...

Aber auch die Drohung mit dem Schufa-Eintrag kann für das Inkassobüro böse Folgen haben, wenn z.B. die Forderung nachweislich bereits bestritten wurde. In solch einem Fall wäre der Schufa-Eintrag gemäß § 28a BDSG klar rechtswidrig. Bereits gegen diese Androhung können Sie sich mit anwaltlicher Hilfe wehren, indem Sie Unterlassungsansprüche geltend machen. Lesen Sie hierzu die Urteile in dem o.g. Artikel.

Es ist bei Inkassobüros üblich, in drohenden Textbausteinen standardmäßig die Drohung mit dem Schufa-Eintrag hinauszuschleudern. Den Betreibern mancher Büros sind ganz offensichtlich die bösen Folgen gar nicht klar, die sie sich damit einhandeln können, wenn sie auf Einwendungen des Schuldners hin stur mit denselben schnell dahingefledderten Textbausteinen weiter mahnen. Denen tut dann ab und zu eine Abreibung ganz gut.

Zitat
Wer sich mit solch rechtswidrigen Praktiken einer Inkassofirma konfrontiert sieht, sollte das dem zuständigen Amts- oder Landgericht melden. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, Strafanzeige gegen die Inkassofirma zu erstatten.
http://www.channelpartner.de/a/inkasso-nicht-alles-ist-erlaubt,3041336


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P
  • Beiträge: 4.011
Gerade gefunden: https://www.antispam-ev.de/wiki/Inkassob%C3%BCros#Zulassung

--> Bitte auch den Unterscheid beachten: Es geht dort üblicherweise um Vollstreckungen im privat Bereich. Der Unterschied, die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen soll im Verwaltungsbereich ablaufen.

Natürlich darf dabei nicht mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht werden. Wahrscheinlich passiert das auch nicht, denn wahrscheinlich wird mit der Eintragung in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis gedroht. --> Das ist ein Unterschied. --> Dieser Unterschied bewirkt, dass die Eintragung nicht direkt bei der Schufa erfolgt. Deshalb dazu auch keine Drohung erfolgen muss. --> Das es bei der Schufa landet, liegt im Umstand, dass jeder mit berechtigtem Interesse das öffentliche Schuldnerverzeichnis lesen darf. Die Schufa macht genau das, sie wertet die Daten von dort aus und gibt diese weiter.

Die Drohung lautet dennoch meist, Eintrag ins Schuldnerverzeichnis. Damit ist jedoch nicht die Schufa gemeint. Das sollte beachtet werden. Der Staat gewährt sich hier ein Sonderecht.


Deshalb gelten wahrscheinlich auch andere Voraussetzungen für diese Eintragung:

Eintrag direkt bei der Schufa:

Zitat
- Die Forderung muss unbestritten sein, und
- es muss eine wirksame Schufa-Klausel akzeptiert worden sein.
- Oder es liegt ein vollstreckbarer, gerichtlicher Titel gegen den Schuldner vor (nach Mahnverfahren/Gerichtsprozess).

Eintrag ins Schuldnerverzeichnis:
- Nichtabgabe der Vermögensauskunft
- Nichterfüllung der Forderung
- ??
- ??

Minimal diese Unterschiede sollten auch bei Beschwerden beachtet werden.

Ob die Forderung zur Abgabe der Vermögensauskunft überhaupt berechtigt ist, dass steht natürlich ganz wo anders.

Bitte also immer den Unterschied zwischen "PRIVATEN" und "VERWALTUNGS" RECHTLICHEN FORDERUNGEN unterscheiden - siehe u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


Edit "Bürger":
Nach diesem "kleinen" Exkurs hier bitte wieder zum Kern-Thema und der eigentlichen Frage
Illegale Pfändungen/Drohungen durch INKASSO-Beitragsservice – Beschwerden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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J
  • Beiträge: 1
...in dem Zusammenhang auch sehr merkwürdig, dass in einem Schreiben angedroht wird, die Elektrogeräte, speziell Radio und Fernsehen zu vollstrecken. Da fragt sich John Doe, was denn in dem hypothetischen Fall danach passieren soll, nachdem die Geräte tatsächlich mal mitgenommen werden?

Denn das nächste Schreiben zur Zahlungssaufforderung wird ja sicherlich folgen, obwohl die Bude ja sozusagen leer geräumt wurde...


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D
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  • Beiträge: 1.485
@John Doe 555
Das vorhanden sein von Empfangsgeräten für den Rundfunk spielt keine Rolle. Siehe nachfolgende Ausführungen.

@all
Dies ist bereits mehrfach und ausführlich im Forum besprochen. Darum dies hier nicht weiter vertiefen sondern beim Kernthema dieses Threads bleiben, welches lautet:

Illegale Pfändungen/Drohungen durch INKASSO-Beitragsservice – Beschwerden?



Nach dem aktuellen Stand löst einzig und allein das innehaben einer Wohnung die Beitragspflicht aus.


Entsprechend dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

Zitat
§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.


Siehe auch:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 02:43 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

c
  • Beiträge: 1.025
...in dem Zusammenhang auch sehr merkwürdig, dass in einem Schreiben angrdroht wird, die Elektrogeräte, speziell Radio und Fernsehen zu vollstreken.

Von wem ist das Schreiben?

Sachpfändung ist eine reale Möglichkeit. Ein Gerichtsvollzieher darf die möglichen Konsequenzen der weiteren Zahlungsverweigerung vermutlich ankündigen: auch Lohnpfändung, bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft unter Umständen Verhaftung.

Ob allerdings der Beitragsservice mit so etwas wie Verhaftung drohen darf, scheint mir eher fraglich.

Auch bei ausschmückenden Androhungen des Gerichtsvollziehers könnte ich mir vorstellen, dass es Grenzen des Erlaubten gibt. Haftbefehl androhen, obwohl im Vollstreckungsaufrag der Gläubigerseite ausdrücklich kein Haftantrag gestellt wurde?

Das vorhanden sein von Empfangsgeräten für den Rundfunk spielt keine Rolle.

Das dürfte zumindest nicht jedem Gerichtsvollzieher bekannt sein


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