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Autor Thema: Drohung mit Vollstreckung trotz Mitteilung Beitragsnummer Mitbewohner  (Gelesen 3204 mal)

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  • Beiträge: 13
Hallo Leute,

Person A ist etwas verzweifelt und fragt nach eurem Rat:

Person A hatte alle "normalen" Info-Briefe des BS ignoriert weil Person B bereits für die Wohnung bezahlt.

Erst gegen die Festsetzungsbescheide hatte Person A dann Widersprüche (3 an der Zahl) eingereicht und darin schon einen Punkt aufgeführt, dass ja bei einer Zwangsanmeldung der Person A unüberprüft blieb, ob nicht für diese Wohnung bereits bezahlt worden wäre.

Nun hatte Person A dann am 17.09.16 den Widerspruchsbescheid im Kasten (förmliche Zustellung) und hat darauf nochmal geantwortet. Hier ist Person A nochmal auf die Punkte eingegangen, die BS im Widerspruchsbescheid versucht hat, klein zu reden und hat ausdrücklich angegeben, dass für die Wohnung bereits bezahlt wird und hat sogar die Beitrags-Nummer angegeben unter der bereits immer bezahlt wurde.

Nun kam heute bei Person A eine Antwort an, in der kurz zusammengefasst steht, dass Person A nicht nachweisen könnte, dass die Briefe vor den Festsetzungsbescheiden nicht eingegangen wären und laut  §41 abs. 2 VwVfG ein Brief drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt gilt und dass es ja keinen Postrücklauf gegeben hätte.

Weiter steht da, dass der BS seine Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid ausführlich erläutert und per Rechtshelfbelehrung Person A die Möglichkeit gegeben hätte, ihre Meinung gerichtlich prüfen zu lassen.

Außerdem steht da noch, dass ein Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid nicht möglich sei. Person A hatte im letzten Brief nicht das Wort "Widerspruch" verwendet, sondern lediglich mitgeteilt, wie oben beschrieben, dass für die Wohnung bereits bezahlt würde einschl. Beitragsnummer.

Weiter steht im Brief, dass von Person A die Festsetzungsbescheide vollstreckbar wären, wenn Person A nicht fristgemäß Klage einreichen würde.

Jetzt is Person A am Verzweifeln, denn wie soll Person A bis 17.10. eine Klage auf die Beine bekommen, zumal Person A der Meinung ist, dass durch die bereits angemeldete Wohnung über Person B ja bereits alles beglichen ist für die Wohnung.

Kann jemand Person A kurzfristig helfen???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:33 von Bürger«
Wir sollten alle in Autos wohnen, oder obdachlos werden...

g
  • Beiträge: 860
Wenn eine Person zahlt, dann ist doch alles klar.

Mr.X würde in dem Falle die LRA direkt anschreiben. Die ist dafür zuständig und nicht der
sog. BS.

Drei Tage nach Aufgabe bei der Post gilt nur für echte Behörden, für den BS aber nicht.
Das wird auf dem Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.2016 angesprochen. Siehe Video.

Aktionstag und Demonstration gegen den Rundfunkbeitrag / Karlsruhe 03.10.2016 [Video ~3h]
https://www.youtube.com/watch?v=Qkxgjm2AJ6c


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 22:49 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.564
Es steht der Person frei, noch schnell eine formelle Klage fertigzumachen und fristgerecht abzugeben, eine vollständige Klageschrift kann nachgereicht werden.
Die Frist zur Klage beginnt erst mit Zustellung/Kenntnisnahme des Widerspruchbescheides, für den Fall, daß wir uns gerade um einen Tag verrechnet haben (wäre doch ärgerlich).
Schlagendes Argument ist und bleibt ja, daß für die Wohnung bereits ein Beitragskonto existiert (und zwar vollkommen unabhängig davon, ob das auch bezahlt wird...).
Viel Erfolg!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 22:47 von Bürger«

f

faust

.... korrekt - Klageantrag, eine Seite, fertig.

Reicht erst mal, um Zeit zu gewinnen (-> darum geht es letztlich).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 22:47 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Irgendwie scheint es wurde nicht gelesen bei der Gegenseite.
Aber im Prinzip ist es richtig, nach einem Widerspruchsbescheid gibt es nur noch die Klagemöglichkeit.

Ist diese vorbei, dann kann im Prinzip Vollstreckung drohen. (Das hängt etwas von der Frist ab, diese dürfte jetzt wahrscheinlich auch schon abgelaufen sein.)

Person X würde also, wenn bereits bezahlt wurde und es hier um eine doppelte Forderung geht, wo es Glas klar ist, das im Falle die Frist bereits abgelaufen ist auch anders machen. Zumal so eine Klage ja auch vorrübergehend Geld kostet und ob da Erfolgt kommt oder nicht kann keiner sagen, denn es soll Richter geben, welche behaupten, dass Person A das ja bereits im Widerspruch hätte deutlich erklären können. Nun ja --> das ist so nicht hilfreich für Person A.

In Deutschland können aber auch offensichtlich rechtswidrige Bescheide vollstreckt werden.
Auch, wenn insgesamt nur eine Zahlung je Wohnung vorgesehen ist.
Person A kann auf die Vollstreckungsankündigung, diese selbst ist ein Verwaltungsakt aber meist ohne Rechtsbelehrung, Widerspruch einlegen. Nicht Widerspruch in der Sache selbst, sondern um zu nächst diese Vollstreckung zu unterbinden.

Dazu sollte Person A diese PDF lesen, die in diesem Thema verlinkt ist

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg132640.html#msg132640

Zitat
... Quelle: "Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Zwangsmaßnahmen einer Behörde" von Dr. Marco Haase
    http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/asien/Homepage/downloads/Dokumente/HaaseRechtsschutz/view
...

Was also tun, wenn es keine Vollstreckungsankündigung gibt: Wenn deutlich ist, dass bereits für genau diese Wohnung bezahlt wurde, kann entweder nochmal bezahlt werden und dann sofort der Rückerstattungsanspruch gelten gemacht werden.
Oder Person A klärt die Personen auf, welche die Vollstreckung ausführen wollen, dass es keine offene Forderung gibt, weil bereits für genau diese Wohnung im gleichen Zeitraum der Betrag X bezahlt wurde.
Die Vollstreckung zu einer Beitragsüberhebung kommt und das nicht statthaft ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 22:48 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nun hatte Person A dann am 17.09.16 den Widerspruchsbescheid im Kasten (förmliche Zustellung) [...]

Weiter steht da, dass der BS seine Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid ausführlich erläutert und per Rechtshelfbelehrung Person A die Möglichkeit gegeben hätte, ihre Meinung gerichtlich prüfen zu lassen.

[...]

Weiter steht im Brief, dass von Person A die Festsetzungsbescheide vollstreckbar wären, wenn Person A nicht fristgemäß Klage einreichen würde.

Jetzt is Person A am Verzweifeln, denn wie soll Person A bis 17.10. eine Klage auf die Beine bekommen [...]

Um es mal auf den Punkt zu bringen:

Person A müsste SCHLEUNIGST (am 17.10.) zumindest einen fristwahrenden, weitestgehend unbegründeten KlageANTRAG einreichen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch dies...
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
[...]
BEISPIEL-KLAGEANTRAG
(minimal-Version, unbegründet, hauptsächlich zur Fristwahrung)
Ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________
ggf. sog. “Beitragsnummer” _ _ _   _ _ _   _ _ _

per Post/ ggf. Einschreiben an [zuständiges Verwaltungsgericht gem. Rechtsbehelfsbelehrung]
______________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________

vorab per FAX   ...
(zur nachweisbaren Fristwahrung per unterschriebenem vorab-FAX mit Sendeprotokoll; danach ggf. normale Postsendung ausreichend)

vorab per Email   ...
(i.d.R. nur unter bestimmten Voraussetzungen und zertifizierten Signaturen rechtskräftig)

[Ort], den [Datum]


Klageantrag gegen „Widerspruchsbescheid“
von „ARD“, „ZDF“, „Deutschlandradio“, „Beitragsservice“,
______________ [Rundfunk]


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht

- K L A G E -

gegen den o.g. Bescheid ein und beantrage:

1. Der Bescheid vom [Erstell-Datum] wird aufgehoben,
    da er mich in meinen Rechten verletzt.

2. Die Kosten dieses Klageverfahrens trägt der Klagegegner.

Die Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
Vorname Name


[...]

Person A müsste dies entsprechend auf ihre 3 widersprochenen Bescheide sowie den Widerspruchsbescheid anpassen.

Für die Fristwahrung gilt das EINGANGsdatum beim Gericht - nicht das Versanddatum!

Daher - falls möglich - am besten persönlich zum Verwaltungsgericht hingehen und persönlich abgeben mit Empfangsbestätigung auf einer Kopie.
Notfalls per unterschriebenem FAX vorab mit Sendeprotokoll und Kopie des Sendeinhalts.

Nach allem, was hier zu lesen ist, stehen die Chancen von Person A gut, denn eine Doppelbelastung einer Wohnung gibt es nicht. Dies ist - aus Dummheit von ARD-ZDF-GEZ - mal wieder ein von denen in den Sand gesetztes Verfahren auf Kosten der Beitragszahler und der die Gerichte finanzierenden Allgemeinheit.

Zur weiteren Begründung kann hier in den folgenden Tagen und Wochen noch diskutiert werden.



PS:
Eine vermutlich noch nicht ausprobierte und mglw. ziemlich unsichere Variante, bei welcher Person A ebenfalls weiterhin im Zugzwang wäre:
- Zahlung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
- Geltendmachung des "Rückerstattungsanspruchs ohne Rechtsgrund gezahlter Beiträge" nach
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

siehe auch nochmals
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html[/i]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:52 von Bürger«
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