Hallo HW,
also für einen anderen fiktiven Menschen aus der Personengruppe mit pseudojuristischen Eingaben sieht es in vorgestelltem, fiktiven Fall so aus, als wäre mit der Klageerhebung auch Antrag auf Herstellung der Aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO gestellt worden.
Ein wenig merkwürdig, dass das VG hier nicht einfach über den Antrag entscheidet. Der würde aller Voraussicht nach sowieso abgelehnt werden.
Da mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung genau das gleiche erreicht würde - nämlich die Vermeidung unmittelbarer Vollstreckungsmaßnahmen - wie mit der "gütlichen Einigung" mit dem Beklagten, sieht Mensch hier keinen offensichtlichen Grund, warum der Antrag nach §80VwGO hier nicht zurückgezogen werden sollte. Damit reduzieren sich die Gerichtskosten (für den Antrag) wie vom Gericht richtig dargestellt. Die Wirkung bleibt schlussendlich die gleiche.
Im übrigen, so lehrt die Erfahrung, setzten die Rundfunkanstalten auch bei abgelehntem Antrag auf aufschiebende Wirkung die Vollstreckung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens aus.
Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger