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Autor Thema: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknehmen?  (Gelesen 6533 mal)

s
  • Beiträge: 6
Hallo liebe Betroffene,

ein Freund von einem Freund (Person X) hat beim VG Berlin Klage gegen den RBB eingereicht.
Als juristischer Laie konnte er dank des sehr nützlichen Forums und der Nutzung der Suche-Funktion bisher immer die Tipps und Hinweise finden, um seine Fragen selbst zu beantworten. Nun hat er jedoch eine spezielle Frage, zu der er nichts finden konnte. Daher richtet er sich an das Forum.
Falls dieses Thema bereits behandelt wurde, möge man ihm bitte verzeihen, dass er es nicht selbst gefunden hat.

Es geht um folgendes:
Person X hat immer fristgemäß gegen die Bescheide vom RBB Widerspruch eingelegt.
Dabei stellte Person X stets einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und zwar wie folgt:
"Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung Ihres Beitragsbescheids vom XXX nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom XXX gerichtlich entschieden wurde."

Der RBB reagierte zunächst nicht mit einem Widerspruchsbescheid.
Irgendwann (Juli 2015) bekam Person X dann Nachricht vom Finanzamt, dass der RBB als ersuchende Stelle das Finanzamt beauftragt hat, die Rückstände einzuziehen.

Darauf hat Person X dem Finanzamt ein Schreiben geschickt, in dem er den Sachverhalt schilderte und einen Antrag auf Zurückweisung des Amtshilfeersuchens wie folgt stellte:
„Wie Sie den Unterlagen entnehmen können, habe ich auf die vermeintlichen Bescheide, ausgestellt vom Rundfunk Berlin-Brandenburg, vom XXX und XXX, fristgemäß Widerspruch eingelegt. Darin habe ich zum einen die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen eines Formfehlers und damit die Nichtigkeit der Beitragsbescheide dargelegt und zum anderen weitere Gründe für meinen Widerspruch angeführt. Außerdem habe ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zu meinen Widersprüchen, obwohl diese nachweislich beim Rundfunk Berlin-Brandenburg eingegangen sind, habe ich jedoch keine rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide erhalten. Inzwischen ist auch längst die gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für den Widerspruchsbescheid abgelaufen.
Damit liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor und es gibt somit keinen Vollstreckungstitel. Weil nichtige Verwaltungsakte einer Vollstreckung nicht fähig sind, gibt es somit keine Grundlage für eine Vollstreckung. Aus diesen Grund beantrage ich, dass Amtshilfeersuchen vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung einzustellen.“


Daraufhin hat Person X vom Finanzamt keine weitere Nachricht erhalten und es wurde bislang auch nicht vollstreckt.

Im November 2015 hat Person X dann den Widerspruchsbescheid vom RBB erhalten.
Darin stand unter anderem folgendes:
„Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.
Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich.“


Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids hat Person X schließlich Klage eingereicht. Darin beantragte er auch die die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Rundfunkbeiträge bis zum Verfahrensabschluss.

Anfang Januar 2016 bekam Person X dann vom Verwaltungsgericht eine Abschrift der Klageerwiderung des RBB zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme.
Darin beantragte der RBB, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Ferner stand in der Abschrift folgendes:
„Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Der Beklagte wird jedoch bis zum Abschluss dieses Verfahrens auf die Beitreibung der streitgegenständlichen Beiträge verzichten, wenn der Kläger und Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknimmt.“

Person X antwortete auf dieses Schreiben nicht.
Nun hat Person X vom Amtsgericht ein Schreiben erhalten, mit der Bitte, sich binnen zwei Wochen zu melden, ob Person X den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknehmen möchte.

Ich habe das Schreibe, das Person X erhalten hat, als Anhang beigefügt.
Person X fragt sich nun, ob er seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung zurücknehmen soll und welche Vor- bzw. Nachteile sich daraus ergeben würden.
Als juristischer Laie steht er dabei jedoch im Dunkeln und möchte daher das Forum bitten, ihm zu helfen.
Person X bedankt sich schon mal im Voraus ganz herzlich und möchte bei dieser Gelegenheit auch ein großes Dankeschön für die in das hilfreiche Forum gesteckte Arbeit loswerden.

Herzliche Grüße
schongeklagt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Februar 2016, 14:50 von seppl«

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Der Anhang ist noch nicht freigeschaltet, aber wahrscheinlich lassen sich Parallelen zu diesem Fall finden
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109696.html#msg109696

Im weiteren Verlauf ist dort auch der darauffolgende Beschluss des VG veröffentlicht.

Wichtig ist den Antrag nicht zurückzunehmen sondern für erledigt zu erklären. Im angeführten Beispiel hat das Gericht die Stellungnahme auch so ausgelegt. Die Kosten werden dann nach billigem Ermessen des Gerichts  auf die Parteien verteilt. Bei Rücknahme ist hingegen davon auszugehen, dass die Kosten zu 100% Person X auferlegt werden.

siehe auch:
Verwaltungsgericht > "Rechtsschutzinteresse für Eilverfahren ist entfallen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16158.msg107384.html#msg107384


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Wichtig ist den Antrag nicht zurückzunehmen sondern für erledigt zu erklären. Im angeführten Beispiel hat das Gericht die Stellungnahme auch so ausgelegt. Die Kosten werden dann nach billigem Ermessen des Gerichts  auf die Parteien verteilt. Bei Rücknahme ist hingegen davon auszugehen, dass die Kosten zu 100% Person X auferlegt werden.

Dem stimme ich grundsätzlich zu, nur wird dann die RA die Beitreibung nicht einstellen. Bringt sowieso nichts, es wird nur bis zum Abschluß dieses Verfahrens eingestellt.


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"Dieses" Verfahren kann aber noch lange dauern, die Gerichte sind schließlich überlastet.
Wenn die RA Bedingungen stellt, so steht es dem Kläger frei, selbst Bedingungen zu stellen, vielleicht so: Der Kläger erklärt die Erledigung (...) unter der Bedingung, daß die Beklagte auf die Beitreibung der streitgegenständlichen Beträge während des Verfahrens verzichtet...


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Vielen Dank für die bisherigen Hinweise.
Person X hat sich damit beschäftigt und auch im Forum weiter nachgeforscht.

Aus den Ausführungen hat Person X für sich folgende Maßnahmen abgeleitet:

Er wird den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zurückzunehmen sondern für erledigt erklären. Vielleicht verbunden mit der Bedingung, dass die Beklagte auf die Beitreibung der streitgegenständlichen Beträge während des Verfahrens verzichtet.

Außerdem überlegt Person X nun, ob er beantragt, dass die Kosten für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, von der Beklagten zu tragen sind. Schließlich hat die Beklagte in ihren Festsetzungsbescheiden mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht. Zudem hat sich die Beklagte an das Finanzamt des Klägers gewannt, um von diesem die eingeforderten Beträge vollstrecken zu lassen. Und dass, obwohl Person X fristgemäß mit Widersprüchen auf die Festsetzungsbescheide der Beklagten reagiert hat, daraufhin jedoch zunächst keine iderspruchsbescheide erhalten hat. Der Widerspruchsbescheid kam erst, nachdem Person X das Finanzamt unterrichtete, dass kein Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt vorliegt und den Antrag stellte nicht zu vollstrecken.

Kann man das mit den Kosten so machen? Und denkt ihr, dass dies zielführend ist?

Gibt es vielleicht noch etwas, was Person X bei beachten sollte?

Vielen Dank und herzliche Grüße


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Klngt nach einem guten Plan.
Das Gericht hat ja Handlungsspielraum, was die Kostenfestsetzung angeht.
Mit den vorgeschlagenen Argumenten läßt sich das Gericht hoffentlich überzeugen, daß es die RA war, die für den Antrag verantwortlich war und damit gefälligst auch die Kosten zu tragen hat.
Das dürfte auch der Grund sein, daß sie nur nicht vollstrecken wollen, wenn man den Antrag zurückzieht, dann bleibt der Kläger immer auf seinen Kosten sitzen, hat schon Geschäckle und soll der RA Kosten sparen, denn wenn das Gericht nach Gutdünken die Kosten verteilt, bleibt immer was für die RA zu zahlen übrig, bei Zurückziehung des Antrages eben nicht.


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Hallo liebe Betroffene,

ich muss dieses Thema leider noch einmal aufwärmen.
Dieser ganze rechtliche und verwaltungstechnische Kram schafft Person X. Sie will aber dennoch nicht die Flinte ins Korn werfen, obwohl sie schon darüber nachgedacht hat.

Kurz, worum geht es?
Person X hatte Klage gegen den RBB eingereicht und darin die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Rundfunkbeiträge bis zum Verfahrensabschluss beantragt.

Anfang Januar 2016 bekam Person X dann vom Verwaltungsgericht eine Abschrift der Klageerwiderung des RBB zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme. Darin beantragte der RBB, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Ferner stand in der Abschrift Folgendes:
Zitat
Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Der Beklagte wird jedoch bis zum Abschluss dieses Verfahrens auf die Beitreibung der streitgegenständlichen Beiträge verzichten, wenn der Kläger und Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknimmt.

Person X antwortete auf dieses Schreiben nicht.
Im Februar bekam Person X dann vom Amtsgericht ein Schreiben, mit der Bitte, sich binnen zwei Wochen zu melden, ob Person X den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknehmen möchte.

Unter Zuhilfenahme des Forums erklärte Person X daraufhin den Antrag für erledigt.

Daraufhin bekam Person X erneut Post vom Gericht.
Das Gericht fragte erneut, ob Person X den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurücknimmt.
Mit dabei war eine Stellungnahme vom RBB. Darin stand unter anderem:
Zitat
Der Beklagte ist jedoch nach wie vor bereit, auf die Betreibung der rückständigen Beiträge bis zum Abschluss des Verfahrens XXXX zu verzichten, wenn der Kläger den Antrag zum AZ. XXXXX zurücknimmt.

Person X erklärte daraufhin noch einmal den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für erledigt und bat das Gericht, die Kosten für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Beklagten aufzuerlegen. Person X begründete dies unter anderem mit den offensiven Androhungen von Vollstreckungsmaßnahmen in den Festsetzungsbescheiden des RBB sowie der Tatsache, dass sich der RBB an das für Person X zuständige Finanzamt gewendet hatte, um von diesem die eingeforderten Beträge vollstrecken zu lassen.

Auf dieses Schreiben bekam Person X Anfang April noch einmal Post vom Verwaltungsgericht. In dem wurde Person X darauf hingewiesen, dass die Erledigt Erklärung das Verfahren nicht beendet, da der Antragsgegner angekündigt hat, den Rechtsstreit nicht für erledigt zu erklären. Zudem wurde geschrieben:
Zitat
Wird das Antragsverfahren nicht beendet, so muss das Gericht darüber entscheiden. Es wird um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten.

Auf dieses Schreiben antwortete Person X nicht.

Darauf passierte erst einmal lange nichts.

Nun, Anfang Juli, kam erneut ein Schreiben vom Verwaltungsgericht. (Siehe Anhang)
Darin wird noch einmal angeregt zu prüfen, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzunehmen.
Zudem stand darin:
Zitat
Das Angebot des Antragsgegners, auf eine Vollstreckung bis zum Abschluss des Klageverfahren zu verzichten, dürfte zeitlich über die Dauer einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hinausgehen.

Kann sowas tatsächlich sein? Person X ist nun erneut ratlos, ob er den Antrag zurückziehen soll oder nicht und möchte daher das Forum um Hilfe bitten.
Vielleicht gibt es ja bereits ähnliche Erfahrungen.
Person X möchte vor allem eine Vollstreckung umgehen. Nicht weil sie nicht zahlen könnte, sondern wegen möglicher negativer Konsequenzen bezüglich ihrer Bonität (schufa usw.)

Vielen Dank und viele Grüße


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Fiese Nummer vom RBB. Die wollen das Geld für die Klagekosten sparen, wenn der Kläger den Antrag zurücknimmt, dann zahlt der Kläger, beim Erledigterklären entscheidet das Gericht über die Kostenaufteilung.
Vielleicht hilft ein Anruf beim VG, da kann man über das Prozedere ganz blöd nachfragen, danach ggf. nochmal die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Vollsteckung erklären und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen versuchen.


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Hallo Zeitungsbezahler,

ich soll dir von Person X vielen Dank für deine Antwort ausrichten.
Nachdem sich Person X als verwaltungsrechtlicher Laie noch mal mit dem § 80 VwGO beschäftigt hat, ist er nun kurz davor seinen Antrag zurückzunehmen.

Was ihn vor allem stutzig macht, ist der folgende Satz des Gerichts:
Zitat
Das Angebot des Antragsgegners, auf eine Vollstreckung bis zum Abschluss des Klageverfahren zu verzichten, dürfte zeitlich über die Dauer einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hinausgehen.

Selbst wenn Person X vom Gericht bei seinem Antrag auf Anordnung der aufliegenden Wirkung Recht bekäme, wäre dies wohl zeitlich begrenzt, womit nicht viel gewonnen wäre.

Zudem besteht das Risiko, dass das Gericht - wie es hat durchblicken lassen - den Antrag ohnehin nicht stattgibt und Person X dann die vollen Kosten zu übernehmen hat.

Vielen Dank und viele Grüße im Auftrag von Person X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2017, 07:50 von DumbTV«

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Liebe Mitstreiter,

nun ist es soweit. An diesem Freitag findet die Verhandung meines Bekannten vor dem Verwaltungsgericht statt.
Im Vorfeld gab es noch etwas komisches, was mein Bekannter nicht einordnen kann und ich frage daher mal in die Runde, ob es ähnliche Fälle gab.

Vorab: Bei bisherigen Schriftverkehr ließ der Richter stets durchblicken, dass die Klage keinen Erfolg haben wird und begründete dies mit den gängigen Phrasen und Verweisen auf einige Gerichtsurteile. Er gab meinem Bekannten dabei immer die Möglichkeit, legte ihm quasi nahe, die Klage zurückzuziehen, worauf sich die Kosten verringern würden. Darauf hat sich mein Bekannter nicht eingelassen.

Was dann geschah:
- Per Beschluss wurde der Antrag meines Bekannten auf aufschiebende Wirkung zurückgewiesen.
- Dann wurde ihm im August per Beschluss mitgeteilt, dass seine Klage schriftlich verhandelt werden soll. Der Beklagte stimmte dem zu. Eine entsprechende Abschrift wurde zugestellt.
- Drei Wochen später, im September, wurde meinem Bekannten dann mitgeteilt, dass die Sache nun doch mündlich verhandelt wird.
- Nachdem ihm der Termin schriftlich mitgeteilt wurde, dauerte es zwei Wochen, bis ihm eine Abschrift des Beklagten zugestellt wurde. Darin stand: "In der Verwaltungsstreitsache XYZ wird mitgeteilt, dass der Festsetzungsbescheid vom XX.XX.XXXX insoweit aufgehoben wird, als dass ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt wird."

Der Richter schrieb dazu: "Es wird angeregt, den Rechtsstreit in dem Umfang der Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.XXXX (8 Euro) in der Hauptsache für erledigt zu erklären."

Irgendwie wird mein Bekannter aus dem Ganzen nicht schlau. Kann ihm vielleicht jemand helfen?

Schließlich hatte er doch in seiner Klage beantragt einen Gebühren-/Beitragsbescheid sowie insgesamt 4 Festsetzungsbescheide aufzuheben. Warum hebt der Beklagte nur den ersten Festsetzungsbescheid auf?

Außerdem wäre er für ein paar Tipps für die Verhandlung sehr dankbar?

Vielen Dank und herzliche Grüße


Edit DumbTV:
Bitte den Threadtitel innerhalb eines Threads nicht ändern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2017, 07:38 von DumbTV«

f

faust

... ich fürchte, ohne die Einstellung von wenigstens ein paar  aussagefähigen Scans dürfte die qualifizierte Beurteilung der Lage eher schwierig sein.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktiven Bekannten!

Nicht der Festsetzungsbescheid insgesamt wurde hypothetisch aufgehoben, sondern nur die Festsetzung des "Säumniszuschlag".

Es gab die Tage ein Urteil, hier wo im Forum, wo speziell die Säumniszuschläge im Focus standen. Es wäre demnach nicht rechtens, Säumniszuschläge zu erheben in Bescheiden, die für einen Zeitraum festsetzen, der in einem früheren Bescheid schon hätte beschieden werden können.

MfG
Michael


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Warum hebt der Beklagte nur den ersten Festsetzungsbescheid auf?
Diese und weitere Rechtsfragen am Besten ausgiebig in der mündlichen Verhandlung klären.
Generell sein Recht auf Gehör ausgiebig und umfangreich nutzen.
Je nach Geduld von Richterin und Richter können auch politische Fragen oder Meinungen zum Programm anzuhören, ist aber kein relevanter Inhalt für die Verhandlung.
Ein stichwortartiger Ablaufplan seines Vortrages ist empfehlenswert.
Hilfreich könnte auch sein, die Gerichtsberichte hier im Forum, einsehbar in den Beiträgen unter den jeweiligen Gerichtsterminen (Kalender), zu lesen.
In einer mündlichen Verhandlung können noch Klagebegründungen nachgereicht und Anträge (Aussetzung des Verfahrens, Ruhendstellung oder Beweisanträge) gestellt werden. Hierzu bitte auch die Suche-Funktion ausgiebig nutzen.
Ein Besuch bei einem Runden Tisch in der Nähe könnte auch hilfreich sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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