Hallo liebe Betroffene,
ich muss dieses Thema leider noch einmal aufwärmen.
Dieser ganze rechtliche und verwaltungstechnische Kram schafft Person X. Sie will aber dennoch nicht die Flinte ins Korn werfen, obwohl sie schon darüber nachgedacht hat.
Kurz, worum geht es?
Person X hatte Klage gegen den RBB eingereicht und darin die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Rundfunkbeiträge bis zum Verfahrensabschluss beantragt.
Anfang Januar 2016 bekam Person X dann vom Verwaltungsgericht eine Abschrift der Klageerwiderung des RBB zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme. Darin beantragte der RBB, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Ferner stand in der Abschrift Folgendes:
Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Der Beklagte wird jedoch bis zum Abschluss dieses Verfahrens auf die Beitreibung der streitgegenständlichen Beiträge verzichten, wenn der Kläger und Antragsteller seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknimmt.
Person X antwortete auf dieses Schreiben nicht.
Im Februar bekam Person X dann vom Amtsgericht ein Schreiben, mit der Bitte, sich binnen zwei Wochen zu melden, ob Person X den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknehmen möchte.
Unter Zuhilfenahme des Forums erklärte Person X daraufhin den Antrag für erledigt.
Daraufhin bekam Person X erneut Post vom Gericht.
Das Gericht fragte erneut, ob Person X den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurücknimmt.
Mit dabei war eine Stellungnahme vom RBB. Darin stand unter anderem:
Der Beklagte ist jedoch nach wie vor bereit, auf die Betreibung der rückständigen Beiträge bis zum Abschluss des Verfahrens XXXX zu verzichten, wenn der Kläger den Antrag zum AZ. XXXXX zurücknimmt.
Person X erklärte daraufhin noch einmal den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für erledigt und bat das Gericht, die Kosten für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Beklagten aufzuerlegen. Person X begründete dies unter anderem mit den offensiven Androhungen von Vollstreckungsmaßnahmen in den Festsetzungsbescheiden des RBB sowie der Tatsache, dass sich der RBB an das für Person X zuständige Finanzamt gewendet hatte, um von diesem die eingeforderten Beträge vollstrecken zu lassen.
Auf dieses Schreiben bekam Person X Anfang April noch einmal Post vom Verwaltungsgericht. In dem wurde Person X darauf hingewiesen, dass die Erledigt Erklärung das Verfahren nicht beendet, da der Antragsgegner angekündigt hat, den Rechtsstreit nicht für erledigt zu erklären. Zudem wurde geschrieben:
Wird das Antragsverfahren nicht beendet, so muss das Gericht darüber entscheiden. Es wird um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten.
Auf dieses Schreiben antwortete Person X nicht.
Darauf passierte erst einmal lange nichts.
Nun, Anfang Juli, kam erneut ein Schreiben vom Verwaltungsgericht. (Siehe Anhang)
Darin wird noch einmal angeregt zu prüfen, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzunehmen.
Zudem stand darin:
Das Angebot des Antragsgegners, auf eine Vollstreckung bis zum Abschluss des Klageverfahren zu verzichten, dürfte zeitlich über die Dauer einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hinausgehen.
Kann sowas tatsächlich sein? Person X ist nun erneut ratlos, ob er den Antrag zurückziehen soll oder nicht und möchte daher das Forum um Hilfe bitten.
Vielleicht gibt es ja bereits ähnliche Erfahrungen.
Person X möchte vor allem eine Vollstreckung umgehen. Nicht weil sie nicht zahlen könnte, sondern wegen möglicher negativer Konsequenzen bezüglich ihrer Bonität (schufa usw.)
Vielen Dank und viele Grüße