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Autor Thema: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA  (Gelesen 7463 mal)

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Hallo!

@pinguin
Das Gericht "KANN" Zweifel haben, "muß" nicht. Das ist unabhängig davon, ob es versucht wurde.

@Miklap
Hinweis: den Vorlagebeschluß des LG-Tübingen (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html) und das Schreiben des BVerfG (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html -> MMV17-103.pdf), zumindest Anschreiben und Fragenkatalog, könnte eine fiktive Person dem Gericht als Kopie vorlegen, um darzustellen, daß es sehr wohl grundsätzliche Bedeutung hat, und (vorbereitet schriftlich) Antrag auf Verhandlung durch die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung, und Antrag auf Aussetzung bis zur Entscheidung höherer Gerichte (EuGH in Sache C-492/17, BVerfG in Sachen der angegebenen Az.) einreichen, da diese ausstehenden Entscheidungen von EuGH und BVerfG den RBStV als Gegenstand haben und damit gerade die Grundlage der Beitragserhebung betroffen ist.

Durch schriftlichen Antrag ist möglicherweise eine Begründung erforderlich.

Der BGH hat (für den SWR) auch schon auf grundsätzliche Bedeutung verwiesen, um den Einzelrichter am LG Tübingen auszuhebeln -- vielleicht gibt es da noch einige Argumente?

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Hallo!

Kurze Ergänzung: VG Göttingen hat sich ja geäußert, Beschluß im Thread
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html
einsehbar.

Das gibt vielleicht auch ein paar Argumente her.

MfG
Michael


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@maikl_nait:
 Vielen Dank für die Infos.
Zitat
[...] Antrag auf Verhandlung durch die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung
Würde denn ein Antrag auf Aussetzung bei einem Einzelrichter weniger Erfolg versprechen?
Somit hätte man doch nur einen zu überzeugen...  ???
Und gemäß der jetzigen Rechtslage, wäre doch auch ein Einzelrichter schon etwas bereiter Entscheidungen dazu tiefgründiger zu behandeln (als zuvor).


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Meine Suche brachte bislang keinen Erfolg:
Kann mir jemand das Aktenzeichen vom Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2003 nennen,
in diesem ausdrücklich erwähnt wurde, dass die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf?

Professor Koblenzer hatte das im Video (bei 21:50 Minuten) erwähnt - allerdings nur das Jahr genannt...
Aktionstag Karlsruhe 03.10.2016 > Mediathek (Audio- & Videoaufzeichnung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20425.msg131989.html#msg131989

Danke und Gruß


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Das sollten wohl die beiden Aktenzeichen sein
- 1 BvR 668/10 -
- 1 BvR 2104/10 -


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Vielen Dank, aber das sind Beschlüsse aus dem Jahr 2014..


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Mir fallen in dem Zusammenhang auch nur die beiden o.g. Beschlüsse ein.

Wenn es da noch etwas aus dem Jahr 2003 gibt, auf das Prof. Koblenzer hinweist, sollte das sicherlich in "seinen" Verfassungsbeschwerden stehen:

Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

Dort finden sich Sicherungsabbilder der PDF-Datei mit den Verfassungsbeschwerden.


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Gemäß der permanten Rechtssprechung zur "Bebeitragung der Allgemeinheit" weitere Aktz. aus 2003.
Zitat
(vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, 2 BvL 9/98 u.a, BVerfGE 108, 1, 13, NVwZ 2003, S. 715; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, 2 BvL 1/99 u.a., BVerfGE 108, 186, 212, NVwZ 2003, S. 1241; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, NVwZ 2004, S. 1477).
Denke dass (zumindest) alle einen Bezug darstellten..

Zur fiktiven Verhandlung von heute:
- Beginnend mit einem Zitat:

Es werden schwarze Zeiten auf die Allgemeinheit zukommen,
wenn der Gesetzgeber jetzt schon eine Alltags-Gegenwärtigkeit
zukünftig bebeitragen lässt!


- Aussetzung war keine Option (aus Gründen der "zu langen Wartezeit" der Verf.-Beschwerden?! Kann man halten wie man will...)
- Weiterer Vortrag...  (Richter war interessiert und gefühlt beeindruckt. Wird tiefgründig darüber nachdenken...)

Schwerpunkte:

Bebeitragung der Allgemeinheit; 
Zitat
Das BVerfG fordert gemäß der Rechtsauffassung (gemäß dem Equivalent-Prinzips) - allerdings, dass sich eine individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des Rundfunkangebots und den Tatbestand.
"Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden"
Dieses Zitat  (BVerfG) - dient vor allem zum Schutze des Bürgers gegen willkürliche Abgaben durch den Gesetzgeber

Formeller Mangel im Gesetz; Für was ist eigentlich einen Beitrag zu leisten?
Zitat
Fehlend im Gesetz: Zum Schutze des Bürgers muss unmittelbar aus dem Gesetz hervorgehen, für was tatsächlich etwas geleistet werden soll.
Das BVerfG hat - zum Schutze der Bevölkerung - vor willkürlichen Abgaben - aus der finanzverfassungsrechtlichen Systematik heraus klargestellt, dass an tatbestandliche  Anknüpfungspunkte  keine "Herleitung" oder "Auslegung" möglich ist! Es muss ausdrücklich im Gesetz drinstehen.

Verwaltungsakt / Zwangsvollstreckung ohne Zahlungsbegründung ?
Zitat
Gemäß des öffentlich rechtlichen Leistungssystem ist es in der Regel so, dass die Möglichkeit besteht sich gegen Verwaltungsakte in Form einer Zahlungsaufforderung zu wehren. Entgegen dieser (verwaltungs-) gesetzlichen Regelung bedient sich der WDR mit sogen. Festsetzungsbescheide, in diesen sich unmittelbar ein Zahlungsbefehl aus einem Gesetz ergeben soll. Angeblich bedarf es daher keiner weiteren Verwaltungsakte um die Zahlungsverpflichtungen zu begründen...

Diese Bescheide können somit als Vollstreckungsgrundlage sofort und ohne weitere Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Somit sind die Festsetzungsbescheide nichts anderes, als der erste Akt der Zwangsvollstreckung.

Damit stellt sich gleichsam die Frage, ob sich ein Bürger  > mit zugesicherten Grundrechten <  einen Zwangsvollstreckungsakt gefallen lassen muss, bevor er überhaupt dagegen vorgehen kann.

Und Weiteres... Abwarten was kommt...





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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

S
  • Beiträge: 403
[...]
Damit stellt sich gleichsam die Frage, ob sich ein Bürger  > mit zugesicherten Grundrechten <  einen Zwangsvollstreckungsakt gefallen lassen muss, bevor er überhaupt dagegen vorgehen kann.
[...]

Nach dem Verständnis einer fiktiven Person S nicht, denn bei der Verwaltungsvollstreckung ist eine sog. Dreistufigkeit einzuhalten.

Siehe hierzu auch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75210.html#msg75210

Zitat
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

    Androhung
    Festsetzung
    Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Offensichtlich fehlt bei der Vollstreckung von Rundfunkabgaben die erste Stufe der Androhung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts. Demnach hätte die Stufe der Festsetzung gar nicht erst eingeleitet werden dürfen!?



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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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