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Autor Thema: Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage  (Gelesen 19429 mal)

V
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Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage

Wie wir spätestens seit dem Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16 nun wissen, gilt das (Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz in einigen Ländern nicht:

Zitat
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Rz. 19
Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Dafür werden die Verwaltungsakte (Bescheide) und die Betreibung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt jedoch die grundlegenden Formalien nicht. Er regelt nicht was der allg. Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Es fehlt ihm auch an Normenklarheit. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetz § 35 Begriff des Verwaltungsaktes, § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes sind schlicht in einigen Ländern für den Verwaltungsakt dieser Anstalten nicht geregelt.

Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?

Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.



Verwaltungsverfahrensgesetz Bund:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin-Brandenburg
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151

Verwaltungsverfahrensgesetz Thüringen (ThürVwVfG)
http://www.landesrecht-thueringen.de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 14:37 von Viktor7«

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Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.

Gilt das auch für den MDR Thüringen?
Oder für welche Anstalten gilt es und für welche nicht?
Wie kann man dagegen vorgehen oder es anwenden?


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

P
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Folgendes habe ich für Berlin gefunden:

"Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"

Quelle:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


Da schauer her!

LG Peli



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K
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Das was im ersten Post festgestellt wird, hatte ich hier im Forum vor vielen Monaten schon gesagt.

Nicht nur ist nach dem Paragraphen 2 des Landes VwVfG fast immer die Tätigkeit der zuständigen Lra ausgenommen. Es ist in dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag vieles nicht klar geregelt.
Insbesondere ist die BEKANNTGABE der FB nicht geregelt!


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s
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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Ich hatte das hier auch schon mehrmals gelesen, dachte dann, es wäre irgendwo anders geregelt, weil es einfach so durchging. In diesem Wirrwarr von Bundes- und Landesgesetzen findet man sich als juristischer Laie nicht mehr zurecht. Vermutlich ist das so gewollt.


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Einfach ist das Ganze nicht.

LG Tübingen liefert uns erstmals eine sehr überzeugende Argumentationsgrundlage zur Gültigkeit des jeweiligen Landes VwVfGs. Wie man das jetzt juristisch nutzen kann (Feststellungsklage?, …), muss die weitere Diskussion zeigen.

Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:

Zitat
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014
http://www.landesrecht-thueringen.de

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.


Zur Diskussion über die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften bitte hier schauen und ggf. dort Beiträge einstellen:

Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html


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g
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Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:

Das ist vllt. ein wenig OT, aber weil du das gerade schreibst.
Wirksame rechtliche Grundlage? was ist das?
Rundfunk ist Ländersache. Thüringen ist Thüringen und nicht Mitteldeutschland und die hoheitlichen Rechte gelten für Thüringen. Ein Verwaltungsgebiet Mitteldeutschland gibt es nicht.
Einen Gesetzgeber für Mitteldeutschland gibt es nicht.
Man argumentiert doch immer mit: "Der Gesetzgeber".
Der MDR ist wie die ARD eine Mehrstaatenanstalt.
Wie kann eine Mehrstaatenanstalt hoheitliche Rechte über 3 Länder haben?

M.E. kann man die hoheitlichen Rechte nicht vom Thüringer Rundfunk (der ja in Thüringen hoheitliches Recht hat) auf den MDR übertragen. Senderechtliche und programmrechtliche Zusammenarbeit ist durchaus möglich, dagegen ist nichts einzuwenden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 00:55 von Bürger«

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Ob das in Thüringen für den MDR ausreicht, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz beinhaltet den Ausschluss des Thüringer Rundfunks:

Ich nehme an, dass der MDR in den Ländern Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen das jeweils gültige Verwaltungsverfahrensgesetz einhalten muss.

Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dermaßen rechtsfehlerhaft, so dass die Verwaltungsakte einiger Anstalten keine wirksame rechtliche Grundlage haben.

Es fehlen die formellen grundlegenden Definitionen, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz für die jeweilige Anstalt nicht gilt. Es ist dann überhaupt nicht geregelt, was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam und wann er nichtig ist. Wie sollen Verwaltungsakte erlassen werden können, wenn der Verwaltungsakt selbst gar nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert ist?


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Sehr schön erklärt.
Wie können wir es jetzt aber verwenden?
Wo können wir es einbauen und damit argumentieren?
Etwas feststellen ist das eine, es nutzen zu können (hilfreich anwenden) das andere.


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Bei mir gibt es in den nächsten Tagen den "Feldtest". Meine Oma klagt seit drei Jahren vor dem Verwaltungsgericht und ich seit 2014.
Das Argument der Nichtzuständigkeit der Verwaltung werde ich in den Schriftsatz unter Verweis auf die Gesetzeslage und das Urteil des LG Tübingen einbauen. Mal sehen, was wie dabei herauskommt.

Herzliche Grüße
Peli


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Sehr schön erklärt.
Wie können wir es jetzt aber verwenden?
Wo können wir es einbauen und damit argumentieren?

Etwas feststellen ist das eine, es nutzen zu können (hilfreich anwenden) das andere.

Einfach ist das Ganze nicht.

LG Tübingen liefert uns erstmals eine sehr überzeugende Argumentationsgrundlage zur Gültigkeit des jeweiligen Landes VwVfGs. Wie man das jetzt juristisch nutzen kann (Feststellungsklage?, …), muss die weitere Diskussion zeigen.


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  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Hallo,

im Verwaltungsverfahrensgesetz von RLP unter Anwendungsbereich steht Folgendes:

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Warum hier explizit Das ZDF erwähnt wurde ist momentan noch ein Rätsel.

Weiß jemand einen Grund?

Grüßen

L.


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

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  • Beiträge: 4.011
Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.


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K
  • Beiträge: 63
Die Tatsache, dass das VwVfG für den Ndr nicht gilt und im Rundfunkbeitragstaatsvertrag die Bekanntgabe der FB nicht geregelt ist, habe Person K in seiner Klage von Mitte 2016 dem Gericht mitgeteilt.

Außerdem habe Person K nach den Tübinger Beschluss auch dieses als Information, mit der Bitte um Berücksichtigung den Gericht mitgeteilt.

Wenn dies keine Beachtung findet, werde Person K einen Besen fressen und alles öffentlich machen.


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Das "Zweites Deutsches Fernsehen" ist wahrscheinlich keine Landesanstalt von RLP.

Warum meinst du das?

Ich denke naheliegend ist: ZDF sitzt in Mainz -> Rundfunk ist Ländersache - > also ist zumindest RLP gesetzlich zuständig und daher wird das ZDF in der VwVfG wie die (viele) Landesanstalten der ARD in den jeweiligen VwVfG ausgenommen.

Eine interessante Frage, die sich aber anschließen könnte: warum wird das ZDF in RLP ausgenommen, der SWR aber - im Gegensatz zum SWR in Ba-Wü -  offenbar nicht?

Achso, da fällt mir gerade schon eine Antwort ein: SWR sitzt in Stuttgart.  Evtl. können die Ausnahmen vom (L)VwVfG immer nur im  Bundesland des Anstaltssitzes vorgenommen werden.
Demnach sollte dann bspw. der NDR nur in Hamburg ausgenommen sein, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein aber nicht?


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