Nach den bisherigen Informationen wurde der BS als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR/Arbeitsgemeinschaft in Köln gegründet und wird von den Gesellschaftern ARD, ZDF, Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Gemeinschaft betrieben. Als Grundlage dient die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“. Der Grundsatz der Selbstorganschaft regelt, dass der Geschäftsführer der GbR nur ein Gesellschafter sein kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer des BS Dr. Stefan Wolf eigentlich gar kein Geschäftsführer sein dürfte.
Du hast ein Kernproblem in diesem Zusammenhang schon sehr richtig erkannt. Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug die einzelnen Rundfunkanstalten. Sofern es sich bei dem Beitragsservice tatsächlich um eine GbR handeln würde, wären sämtliche Rundfunkanstalten zur Geschäftsführung befugt. Selbstverständlich könnte im Gesellschaftsvertrag einem dieser Gesellschafter die Geschäftsführung alleinig übertragen werden. Als Geschäftsführer des Beitragsservice fungiert jedoch keine der Rundfunkanstalten. Dr. Wolf repräsentiert als derzeitiger Geschäftsführer auch keine der Rundfunkanstalten. Da eine Fremdorganschaft bei einer GbR nicht möglich ist, könnte es sich um eine sog. "fehlerhafte Gesellschaft" handeln. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht wirklich zur Rechtsnatur des Beitragsservice geäußert. Er lässt sich in keine der existierenden Rechtsformen eindeutig einordnen.
Wenn allerdings von "Mitgliedern" anstatt von "Gesellschaftern" die Rede ist, dann deutet dies darauf hin, dass eine körperschaftliche Organisation beabsichtigt war – und zwar nicht auf dem Gebiet des Zivilrechts, sondern auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, weil der Beitragsservice hoheitliche Aufgaben wahrnehmen soll (laut Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, denn dort steht ja, dass zu dessen Aufgaben der Erlass von Bescheiden gehören soll). Die Organisation des Beitragsservice ist der Organisation eines (kommunalen) Zweckverbandes nachgebildet. Das, was in der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "Verwaltungsrat" genannt wird, ist beim Zweckverband die Verbandsversammlung. Das, was in der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "Geschäftsführer" genannt wird, ist beim Zweckverband der Verbandsvorsteher. Der Unterschied zwischen einem Zweckverband und dem Beitragsservice ist nun, dass der Zweckverband eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, der Beitragsservice jedoch nicht.
Wenn vom Beitragsservice die Rede ist, taucht immer auch die Bezeichnung "nicht-rechtsfähig" auf. Das bedeutet (meiner Ansicht nach) Folgendes: Der Beitragsservice soll rechtlich "Teil der Rundfunkanstalt" sein (also beispielsweise Teil des Hessischen Rundfunks). Mit anderen Worten: Er soll ein Eigenbetrieb sein. Nur dann macht die Bezeichnung "nicht-rechtsfähig" Sinn, denn Eigenbetriebe sind rechtlich unselbständige Bestandteile einer Kommune bzw. einer Stadt. Die rechtliche Verantwortung für das Handeln eines Eigenbetriebs trägt der Magistrat. Obgleich der Eigenbetrieb keine eigene Rechtsform besitzt, verfügt er über eine eigene Organisation, im Wesentlichen aus dem Betriebsausschuss als beschließendem Organ und dem Betriebsleiter als ausführendem Organ. Der Aufbau von Eigenbetrieben ist gesetzlich in den Eigenbetriebsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Auf den Beitragsservice bezogen würde dies bedeuten, dass es sich bei dem "Geschäftsführer" um den Betriebsleiter und bei dem "Verwaltungsrat" um den Betriebsausschuss handelte, während die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragservice der Intendant der Rundfunkanstalt tragen müsste. Aber genau dies ist ja beim Beitragsservice gerade nicht der Fall. Wenn wir bei dem obigen Beispiel bleiben: Der Intendant des Hessischen Rundfunks müsste die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragsservice tragen, damit der Beitragsservice als Eigenbetrieb des Hessischen Rundfunks anzusehen und somit ein unselbständiger (eben nicht-rechtsfähiger) Bestandteil des Hessischen Rundfunks wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Geschäftsführer der Beitragsservice untersteht schlichtweg keinem Intendanten. Der Beitragsservice kann also nicht als Eigenbeitrieb "Teil der Rundfunkanstalt" sein. Die Eigenbetriebsgesetze der jeweiligen Bundesländer finden auf den Beitragsservice keine Anwendung. Schon gar nicht ist der Beitragsservice als Eigenorgan "Teil der Rundfunkanstalt", da die Organe einer Rundfunkanstalt abschließend in den jeweiligen Landesgesetzen (beispielsweise dem HR-Gesetz) festgelegt sind.
Als Fazit kann man nur immer wieder zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine sog. "Gesellschaft eigener Art" handelt, weil sie keiner Organisationsform und keiner bestehenden Rechtsform zugeordnet werden kann. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Schlussfolgerung jedoch ergeben – niemand weiß es. Ich denke, dass allein dies ein Grund dafür ist, dass die Rechtsprechung sich um eine Klärung der Rechtsnatur des Beitragsservice gar nicht erst bemüht, sondern einfach sagt: "Der Beitragsservice ist Teil der Rundfunkanstalt. Die rechtlichen Details spielen hier keine Rolle. Basta." Dass es so einfach jedoch nicht ist, habe ich aufgezeigt.