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Autor Thema: RT Deutsch: GEZahlt wird nur aus Zwang: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand  (Gelesen 17343 mal)

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Quelle Logo:http://commons.wikimannia.org/images/Logo-RT_Deutsch.png
DER FEHLENDE PART: GEZahlt wird nur aus Zwang: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand

Quelle: RT Deutsch 30.09.2016


Zitat
Jeder kennt sie, viele hassen sie: Die Rundfunkgebühren. Denn ganz gleich, ob man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt, oder ob man überhaupt ein Empfangsgerät hat, jeder muss zahlen. Handelt es sich bei den Beiträgen also um eine Zwangsgebühr? Dieser Frage geht Der Fehlende Part nach.

Was die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten mit ihrem für die kommenden vier Jahre bereitstehenden Budget geplant haben, ist durchaus beachtlich. Aber mit insgesamt 38,5 Milliarden Euro lässt sich auch so einiges anfangen. Ein nicht unbedeutender Teil fließt dabei natürlich in Honorare, Gagen, Gehälter und Pensionen. Im Gegenzug wird der junge deutsche Film kaum gefördert. RT Deutsch blickt genauer auf die Ausgabenposten der Sender.

Wer nicht zahlt, dem wird sogar mit Gefängnis gedroht. So wie Kathrin Weihrauch aus Brandenburg. Sie ist Mutter einer Tochter und gleichzeitig bereit im Kampf um die Beitragszahlungen bis zum Äußersten zu gehen. Der Haftbefehl liegt ihr bereits vor.

Was spricht für und was spricht gegen die Rundfunkabgabe? RT-Reporterin Maria Jassen diskutiert dies mit Olaf Kretschman, einem überzeugten Verweigerer der Beitragszahlungen und Vincent Aydin, Anwalt für Medien- und Straffrecht.

Video hier:
https://www.youtube.com/watch?v=GH5wP6pBw88

Edit Uwe:
Mit Hinweis auf online-boykott.de


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g
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Da scheint ja wieder etwas gewaltig schief zu laufen, genau wie in Thüringen.
Gläubiger wäre da die LRA, der RBB und kein Anderer.
Auf dem Haftbefehl steht etwas von :
... zentrale Dienste und Finanzen ...
... 14778 Beetzsee

Die GEZ-Fuzzis sprachen doch davon, dass Niemand mehr inhaftiert werden soll, schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit heraus.


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Vielen Dank an Maria Janssen, Jasmin Kosubek und Olaf !

Hoffentlich gibt es irgendwann mal ein Vollprogramm wie bei RT International. Dafür
würde ich dann sogar freiwillig mit voller Überzeugung meinen Beitrag zahlen :)
Aber ganz sicher nicht für die bornierten, einseitigen Zwangsrundfunkanstalten
NDR, ZDF, MDR, WDR, RBB, etc.

Bei der nächsten Wahl gibt es keine Stimme mehr für Parteien, die die Zwangsrundfunkanstalten
fördern  ;)

Einen schönen zwangsrundfunkfreien Abend wünscht Larsenson


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 23:19 von Bürger«

U
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Schaut mal im Video oben bei timestamp 19:29. In dem Schreiben vom Amtsgericht steht doch tatsächlich dieser Satz:

Zitat
3. Der sofortigen Beschwerde wird teilweise abgeholfen und der Haftbefehl dahingehend abgeändert, das der Gläubiger ist: ARD ZDF Beitragsservice

Interessant dass selbiger Gläuber bereits oben im Schreiben unter "Gläubiger" genannt ist. Wie kann eine nicht rechtsfähige Gemeinschafteinrichtung Gläubiger einer Rundfunkgebühr sein, ist das nicht immer die Rundfunkanstalt selbst ?

...und seit wann können Gerichte bitte den Gläubiger frei abändern ? Muss bei solchen Formfehlern die Sache nicht gleich eingestellt werden so wie es sonst auch üblich ist wenn der Schuldner auch nur den kleinsten Fehler im Schriftverkehr macht ?

Besonders hilflos erscheint auch dass man die Sache gleich ans höhergelagerte Landgericht weiterreicht, und die Vollziehung gleich mal aussetzt...  :o


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g
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Zitat
3. Der sofortigen Beschwerde wird teilweise abgeholfen und der Haftbefehl dahingehend abgeändert, das der Gläubiger ist: ARD ZDF Beitragsservice
Interessant dass selbiger Gläuber bereits oben im Schreiben unter "Gläubiger" genannt ist. Wie kann eine nicht rechtsfähige Gemeinschafteinrichtung Gläubiger einer Rundfunkgebühr sein, ist das nicht immer die Rundfunkanstalt selbst ?

Wenn Mr.X richtig liest ? : 
Zitat
abgeändert, dass Gläubiger ist: ARD ZDF Beitragsservice "

Das ist schonmal total falsch und hält keiner Prüfung stand. Solche Schreiben sind für Mr.X nichtig, da der BS eine Nullnummer in rechtlichen Sachen darstellt. Überall, wo BS steht, hat für Mr.X keine Bedeutung und wird zurückgewiesen.

Das ist aber der Beweis dafür, dass selbst Dienststellen den Gläubiger eben nicht erkennen.
Niemand erkennt und weist den richtigen Gläubiger aus. Alle denken, dass der BS der Gläubiger ist.
Die Argumentation, dass man den Gläubiger erkennen muss, stimmt nicht.
Entweder steht der Gläubiger dort, so wie es sein muss, oder diese Schreiben sind für Mr.X bedeutungslos.


Im Clip bei 15:12 sagt der Anwalt für Medienrecht sinngemäß:
Zitat
da könnte ARD und ZDF dann selbst die Anschreiben zwecks Beitrag verfassen
Ja, wie denn ?
ARD ist ebenso wie der BS nicht mal rechtsfähig und das ZDF ist ebenso bundesweit tätig und hat mit Länderrecht absolut nichts zu tun.
ARD, ZDF und DR sind bundesweite Einrichtungen und müssten eben auch als solche dann über Steuern finanziert werden und nicht über Zwangs-Gebühren.
Der Nutzer zahlt an die Anstalt seines Landes für Sendungen seines Landes und nicht mehr. Da reichen allemal 5.- Eur im Monat.
Weg mit der Staatsausbeute, die einigen Wenigen zu Saus und Braus verhilft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 23:20 von Bürger«

K
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Im Clip bei 15:12 sagt der Anwalt für Medienrecht sinngemäß:
Zitat
da könnte ARD und ZDF dann selbst die Anschreiben zwecks Beitrag verfassen
Ja, wie denn ?
ARD ist ebenso wie der BS nicht mal rechtsfähig und das ZDF ist ebenso bundesweit tätig und hat mit Länderrecht absolut nichts zu tun.

Wenn man es genau nimmt, hast Du mit Deiner Argumentation Recht. Ich denke, RA Aydin wollte an dieser Stelle auf etwas anderes hinaus, nämlich: Der Beitragsservice wird als Verwaltungsaußenstelle der Rundfunkanstalten angesehen, wenn Du so willst als ein "Teil der Rundfunkanstalten". Diese Auffassung vertreten ja auch die Gerichte. In diesem Zusammenhang muss die Aussage von RA Aydin gesehen werden. Sofern man die Auffassung teilt, dass der Beitragsservice lediglich eine (unselbständige und somit nicht selbständig rechtsfähige) Verwaltungsaußenstelle ist, spielt es dann keine Rolle, ob der "Beitragsservice" oder "ARD und ZDF" die Anschreiben verfassen. Man darf seine Aussage nicht so penibel genau nehmen. Er will damit nur zum Ausdruck bringen, dass es für die herrschende Meinung unter Juristen in dieser Frage gleichgültig ist, wer die "Anschreiben" erstellt, weil es in dieser Rechtsfrage nach herrschender Meinung keine Unstreitigkeiten gibt.

Dass der Beitragsservice keine Verwaltungsaußenstelle einer (bestimmten) Rundfunkanstalt ist, sollte aber einleuchten, weil ansonsten der Intendant dieser Rundfunkanstalt die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragsservice trüge – und genau dies ist eben nicht der Fall. Um hier ein Beispiel aus dem Kommunalrecht zu nennen: Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietkörperschaften zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe. Beispiel: Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke. Bei dem Beitragsservice handelt es sich ebenfalls um einen Zusammenschluss, allerdings um einen Zusammenschluss mehrerer Anstalten des öffentlichen Rechts. Er soll die Verwaltung des Beitragsaufkommens erledigen (öffentliche Aufgabe). Allerdings fehlt ihm –und genau das ist der Punkt– im Gegensatz zum Zweckverband die eigene Rechtspersönlichkeit. Darüber hinaus ist ohnehin fraglich, welche öffentlichen Aufgaben ihm von den Rundfunkanstalten übertragen werden sollen. Dies geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor.

Insgesamt fand ich die Aussagen von RA Aydin nicht wirklich passend. Er hatte auch verneint, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln würde. Aber gerade die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags muss durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Diese Frage ist eine Kernfrage in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Im wissenschaftlichen Schrifttum wird genau diese Frage äußerst kontrovers diskutiert.

Der Nutzer zahlt an die Anstalt seines Landes für Sendungen seines Landes und nicht mehr.

Ich denke, es ist ohnehin antiquiert, heute noch von "Nutzern" zu sprechen, weil die Leistungspflicht eben nicht mehr an die Nutzung geknüpft ist.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Dass der Beitragsservice keine Verwaltungsaußenstelle einer (bestimmten) Rundfunkanstalt ist, sollte aber einleuchten, weil ansonsten der Intendant dieser Rundfunkanstalt die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragsservice trüge – und genau dies ist eben nicht der Fall.

@Knax

Wie könnte man(n) Frau dieses denn hier interpretieren?

Nach den bisherigen Informationen wurde der BS als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR/Arbeitsgemeinschaft in Köln gegründet und wird von den Gesellschaftern ARD, ZDF, Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Gemeinschaft betrieben. Als Grundlage dient die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“. Der Grundsatz der Selbstorganschaft regelt, dass der Geschäftsführer der GbR nur ein Gesellschafter sein kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer des BS Dr. Stefan Wolf eigentlich gar kein Geschäftsführer sein dürfte. Die GbR wird durch das BGB geregelt. Der Gesellschaftervertrag ist formfrei.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

v
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...
Die GbR wird durch das BGB geregelt. Der Gesellschaftervertrag ist formfrei.
...

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch.[10] Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen.  >:D

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)#GbR_kann_kein_Kaufmann_sein


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

K
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Nach den bisherigen Informationen wurde der BS als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR/Arbeitsgemeinschaft in Köln gegründet und wird von den Gesellschaftern ARD, ZDF, Deutschlandradio als nichtrechtsfähige Gemeinschaft betrieben. Als Grundlage dient die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“. Der Grundsatz der Selbstorganschaft regelt, dass der Geschäftsführer der GbR nur ein Gesellschafter sein kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer des BS Dr. Stefan Wolf eigentlich gar kein Geschäftsführer sein dürfte.

Du hast ein Kernproblem in diesem Zusammenhang schon sehr richtig erkannt. Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug die einzelnen Rundfunkanstalten. Sofern es sich bei dem Beitragsservice tatsächlich um eine GbR handeln würde, wären sämtliche Rundfunkanstalten zur Geschäftsführung befugt. Selbstverständlich könnte im Gesellschaftsvertrag einem dieser Gesellschafter die Geschäftsführung alleinig übertragen werden. Als Geschäftsführer des Beitragsservice fungiert jedoch keine der Rundfunkanstalten. Dr. Wolf repräsentiert als derzeitiger Geschäftsführer auch keine der Rundfunkanstalten. Da eine Fremdorganschaft bei einer GbR nicht möglich ist, könnte es sich um eine sog. "fehlerhafte Gesellschaft" handeln. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht wirklich zur Rechtsnatur des Beitragsservice geäußert. Er lässt sich in keine der existierenden Rechtsformen eindeutig einordnen.

Wenn allerdings von "Mitgliedern" anstatt von "Gesellschaftern" die Rede ist, dann deutet dies darauf hin, dass eine körperschaftliche Organisation beabsichtigt war – und zwar nicht auf dem Gebiet des Zivilrechts, sondern auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, weil der Beitragsservice hoheitliche Aufgaben wahrnehmen soll (laut Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, denn dort steht ja, dass zu dessen Aufgaben der Erlass von Bescheiden gehören soll). Die Organisation des Beitragsservice ist der Organisation eines (kommunalen) Zweckverbandes nachgebildet. Das, was in der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "Verwaltungsrat" genannt wird, ist beim Zweckverband die Verbandsversammlung. Das, was in der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "Geschäftsführer" genannt wird, ist beim Zweckverband der Verbandsvorsteher. Der Unterschied zwischen einem Zweckverband und dem Beitragsservice ist nun, dass der Zweckverband eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, der Beitragsservice jedoch nicht.

Wenn vom Beitragsservice die Rede ist, taucht immer auch die Bezeichnung "nicht-rechtsfähig" auf. Das bedeutet (meiner Ansicht nach) Folgendes: Der Beitragsservice soll rechtlich "Teil der Rundfunkanstalt" sein (also beispielsweise Teil des Hessischen Rundfunks). Mit anderen Worten: Er soll ein Eigenbetrieb sein. Nur dann macht die Bezeichnung "nicht-rechtsfähig" Sinn, denn Eigenbetriebe sind rechtlich unselbständige Bestandteile einer Kommune bzw. einer Stadt. Die rechtliche Verantwortung für das Handeln eines Eigenbetriebs trägt der Magistrat. Obgleich der Eigenbetrieb keine eigene Rechtsform besitzt, verfügt er über eine eigene Organisation, im Wesentlichen aus dem Betriebsausschuss als beschließendem Organ und dem Betriebsleiter als ausführendem Organ. Der Aufbau von Eigenbetrieben ist gesetzlich in den Eigenbetriebsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Auf den Beitragsservice bezogen würde dies bedeuten, dass es sich bei dem "Geschäftsführer" um den Betriebsleiter und bei dem "Verwaltungsrat" um den Betriebsausschuss handelte, während die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragservice der Intendant der Rundfunkanstalt tragen müsste. Aber genau dies ist ja beim Beitragsservice gerade nicht der Fall. Wenn wir bei dem obigen Beispiel bleiben: Der Intendant des Hessischen Rundfunks müsste die rechtliche Verantwortung für das Handeln des Beitragsservice tragen, damit der Beitragsservice als Eigenbetrieb des Hessischen Rundfunks anzusehen und somit ein unselbständiger (eben nicht-rechtsfähiger) Bestandteil des Hessischen Rundfunks wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Geschäftsführer der Beitragsservice untersteht schlichtweg keinem Intendanten. Der Beitragsservice kann also nicht als Eigenbeitrieb "Teil der Rundfunkanstalt" sein. Die Eigenbetriebsgesetze der jeweiligen Bundesländer finden auf den Beitragsservice keine Anwendung. Schon gar nicht ist der Beitragsservice als Eigenorgan "Teil der Rundfunkanstalt", da die Organe einer Rundfunkanstalt abschließend in den jeweiligen Landesgesetzen (beispielsweise dem HR-Gesetz) festgelegt sind.

Als Fazit kann man nur immer wieder zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dem Beitragsservice um eine sog. "Gesellschaft eigener Art" handelt, weil sie keiner Organisationsform und keiner bestehenden Rechtsform zugeordnet werden kann. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Schlussfolgerung jedoch ergeben – niemand weiß es. Ich denke, dass allein dies ein Grund dafür ist, dass die Rechtsprechung sich um eine Klärung der Rechtsnatur des Beitragsservice gar nicht erst bemüht, sondern einfach sagt: "Der Beitragsservice ist Teil der Rundfunkanstalt. Die rechtlichen Details spielen hier keine Rolle. Basta." Dass es so einfach jedoch nicht ist, habe ich aufgezeigt.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Dann stelle ich jetzt mal die Gretchen-Frage: Wenn der BS eine Außenstelle der jeweiligen LRA sein soll, wieso braucht es dann eine Verwaltungsvereinbarung?
Das widerspricht völlig der Darstellung, die anscheinend aus dem Kommentar zum Rundfunkrecht, der teilweise von BS-Mitarbeitern verfaßt wurde, unhinterfragt hinternommen wurde, daß der BS Abteilung verschiedener LRA sei.

Was die Änderung des Gläubigers auf Vollstreckungsersuchen angeht: Ich habe jetzt schon mehr als einmal ein Urteil/Beschluß von Amtsgerichten gelesen, in denen das Argument, der falsche Gläubiger (BS) wäre genannt mit einer sogenannten "Rubrumskorrektur" abgeholfen wurde: Das Gericht hat einfach den richtigen Gläubiger eingetragen und damit den formalen Fehler behoben. So einfach geht das hier in Deutschland...


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

g
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Ich denke, es ist ohnehin antiquiert, heute noch von "Nutzern" zu sprechen, weil die Leistungspflicht eben nicht mehr an die Nutzung geknüpft ist.

Eine Anstalt hat definitiv Benutzer.
Eine Leistungspflicht, ohne Benutzung der angebotenen Leistung, an die LRA als staatsferne Anstalt ist lt. Mr.X eben rechtswidrig.
Das geht nur bei staatlichen Institutionen und kommt somit eine Art Steuer gleich.

Gedanken dazu :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20429.msg132000.html#msg132000


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich glaube, Knax hatte das anders gemeint. Immerhin werden nicht nur die Nutzer, sondern eben auch die Nichtnutzer abkassiert. Und das kann so nicht sein.


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g
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Alles ok.

Uns soll eben eingeredet werden, dass das seit 2013 seine Richtigkeit haben soll und wir das schlucken müssen.
Man vergewaltigt die Grundlagengesetze.
Mr.X geht davon aus, dass eine Anstalt, Benutzer zu haben hat. Dafür ist es eine Anstalt. Das kann nicht weggewischt werden von geldgierigen Absahnern. Das ist Tatsache.

Natürlich wird seitens des BS anders argumentiert mit "Leistungspflicht eben nicht mehr an die Nutzung geknüpft".
Das ist aber ein eklatanter Widerspruch.
Nur, wir sollten uns nicht dazu verleiten lassen, das als gegeben anzusehen und hinzunehmen, weil das die Abzocker behaupten.
Die behaupten Vieles, was denen in den Kram passt, aber rechtswidrig ist.
Die leben davon und scheffeln damit Milliarden.
Von den Gerichten im Umfeld kommen auch nur Behauptungen ohne Untermauerung. Auf konkrete Fragen wird nicht geantwortet. Wie auch? Nur Schrott.
Wenn man hinterfragt, dann geht denen die Luft aus.

Die Benutzung ist das A und O.
Die Wohnung benutzt nicht.
Siehe auch o.g. link.


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Dann stelle ich jetzt mal die Gretchen-Frage: Wenn der BS eine Außenstelle der jeweiligen LRA sein soll, wieso braucht es dann eine Verwaltungsvereinbarung?

Eine der grundlegenden Fähigkeiten eines jeden Philosophen ist das logische Denken. Mit Deiner Gretchen-Frage hast Du logisches Denken bewiesen. Mehr noch: Du hast einen grundlegenden Widerspruch auf sehr einleuchtende Art und Weise aufgedeckt. Vielen Dank!


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Die Antwort auf die Gretchen Frage lautet: "Weil es immer so gemacht wurde.". Das eigene Handeln nicht hinterfragt wird.

Auf der anderen Seite könnte die Struktur auch mehr schichtig sein. Es gibt einen BS für Aufgaben, welche von allen geliefert werden. Zusätzlich gibt es jeweils eine "Abteilung" also externes Büro von jeder LRA. Der gemeine Bürger kann jedoch zwischen dem externen Büro, also wenn dieses schreibt, und dem BS nicht unterscheiden, weil beide die gleiche Adresse angeben und bei den Schreiben des externen Büros zudem sämtliche Angaben zur LRA fehlen. Das wird bereits dann sehr deutlich, wenn ein Schreiben von einer Abteilung "Beitragsservice" z.B. von einem Unternehmen MDR mit der Organisationsform LRA "Beitragssevice" aus Leipzig kommt.

Das würde bedeuten es gibt 4 Stellen:

1. Stelle: Ein Gebilde mit Namen Beitragsservice, und der Verwaltungsvereinbarung.
2. Stelle: Ein Schreibbüro der jeweiligen LRA am Ort der 1. Stelle ohne Verwaltungsvereinbarung.
3. Stelle: Eine Abteilung Beitragsservice am Ort der LRA mit teilweise abweichenden Adressdaten und unbekannter Regelung.
4. Stelle: Eine LRA selbst.

Zumindest so wäre es theoretisch denkbar. Ungefähr so stellte es ein Richter in Dresden dar. Dabei wurde jedoch nicht zwischen 1. und 2. unterschieden, sondern erklärt, dass der BS jeweils die LRA wäre. Diese Ausführungen des Richters waren dementsprechend sehr verwirrend. So das dieser Punkt nochmal Bestandteil weiterer Klagen sein dürfte.


Wer bereits die kurz Klageschrift, welche Person X eingestellt hat, betrachtet wird die Problematik bereits erkennen bei der Angabe des Beklagen. Selbst der Richter scheint sich unsicher, weil die Aussage im Konjunktiv erfolgt.

Siehe
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879


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