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Autor Thema: örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?  (Gelesen 12363 mal)

K
  • Beiträge: 215
Wenn die LRA (in meinem Fall der im Tübinger Urteil genannte SWR) KEINE Behörde ist, welche Auswirkung hat dies auf die Durchsetzbarkeit der Forderungen?

Die Antwort steht doch im Tübinger Urteil daselbst.

Man könnte nun im für das betreffende Bundesland gültigen VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) nachschauen ob dort normiert ist, dass lediglich Behörden eine Amtshilfe zur Vollstreckung beantragen können. Falls das zutrifft muss die ersuchte Behörde (Gemeinde, FA) einsehen, dass sie für die Vollstreckung nicht zuständig ist, weil ja die Rundfunkanstalt keine Behörde ist und somit die Rechtsgrundlage fehlt.

 


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Zum Thema Verwaltungsvollstreckung finde ich unter
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/s56/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGRPpP3&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Zitat
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Was aber ist nun eine juristische Person d.ö.R.?

Hierzu findet sich eine recht ausgiebige Definition unter
http://www.mediencommunity.de/book/export/html/18556
Zitat
Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:

- Körperschaften,
- Anstalten und
- Stiftungen

[...]

Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.
Beispiele:

- Deutsche Bundesbank
- Rundfunkanstalten
- kommunale Sparkassen
[...]

Ich weiss, dass das Ganze in ähnlicher Form schon an mehreren Stellen im Forum diskutiert wird; mir geht es primär darum, ob die Forderung trotz Widerspruch weiterhin vollstreckbar ist.

Dazu noch die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde als weiterer Widerspruch zu werten ist und das Verfahren damit als nicht abgeschlossen bewertet werden kann; die ursprünglichen Widersprüche vor dem VG hatte ich natürlich verloren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 21:03 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

K
  • Beiträge: 215
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

-Das sind lediglich die Behörden, die tatsächlich beim Schuldner vollstrecken können also im konkreten Fall die kommunalen Gebietskörperschaften.
Weiterhin gilt:  -ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung- ; auch steht die Landesrundfunkanstalt nicht unter der Aufsicht des Landes.

Viel wichtiger ist jedoch:

Zitat
§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

Quelle : http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/vq0/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=8&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGRPpP5&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Hier ist auschließlich von Behörden die Rede.
Unbedingt wäre die Vollstreckungsbehörde auf den Punkt (3) (wegen Unzuständigkeit) hinzuweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 21:05 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Unbedingt wäre die Vollstreckungsbehörde auf den Punkt (3) (wegen Unzuständigkeit) hinzuweisen.

Wer oder was ist die Vollstreckungsbehörde?
Das Amtsgericht, wenn ein GV kommt? Der GV selber ist keine Behörde.
Die Stadt/Gemeinde, wenn die Post von der Stadt kommt?
Das Finanzamt, wenn die Post von dort kommt?

-> Bisher war es wohl so, dass das Amtsgericht seine Unzuständigkeit nicht selbst erkannt hat.
Ebenso die Stadt oder das Finanzamt.

Daher wäre zu prüfen, wie diese Aufforderung, gerichtet an ein Amtsgericht, Stadt, Gemeinde oder Finanzamt, zur Prüfung in Verbindung mit der Forderung zum Nachweis der Zuständigkeit, aussehen müsse.

(
Weil der obere Satz wahrscheinlich unverständlich sein könnte.
Zu prüfen ist wie diese Aufforderung aussehen muss.
Die Aufforderung sollte versehen sein mit der Forderung zum Nachweis der Zuständigkeit.

je nach Fall:
A) Die Aufforderung richtet sich an ein Amtsgericht.
B) Stadt/Gemeinde
C) Finanzamt

Jeder Fall könne minimal anders sein.
)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2016, 01:38 von Bürger«

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Es ist irritierend.

Laut meinem obigen Post ist eine Rundfunkanstalt eine Anstalt, diese wiederum eine juristische Person des ö.R., die damit auch VERWALTUNGSAKTE vollstrecken darf.

Handelt es sich aber bei den Bescheiden einer NICHT-BEHÖRDE um Verwaltungsakte? Sicher nicht, wie KlarSchiff schon anmerkte:
Das sind lediglich die Behörden, die tatsächlich beim Schuldner vollstrecken können also im konkreten Fall die kommunalen Gebietskörperschaften.
Weiterhin gilt:  -ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung- ; auch steht die Landesrundfunkanstalt nicht unter der Aufsicht des Landes.

Ich dachte auch zunächst, dass es sich bei den genannten um die Behörden handelt, die vollstrecken dürfen; wenn aber lt. Definition die LRA selbst vollstrecken darf und lediglich um Vollstreckungshilfe bittet...  ???

Im Übrigen bleibt die Frage im Raum, ob lt. Verwaltungsverordnung die Forderung der LRA / des BS den Status behalten, als öffentliche Forderung vollstreckbar zu sein, obwohl dagegen vorgegangen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2016, 01:40 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Beiträge: 7.388
Hier ist auschließlich von Behörden die Rede- Unbedingt wäre die Vollstreckungsbehörde auf den Punkt (3) (wegen Unzuständigkeit) hinzuweisen.
Nur Behörden haben hoheitliche Rechte; die Bundesbank hat keine, Sparkassen nicht, Bibliotheken nicht, etc. Sie eint das Agieren im innereuropäischen Wettbewerb. Oder hast Du schon mal eine Sparkasse oder Bibliothek erlebt, die Dich zwingt, bei ihr Kunde zu werden? Oder tritt gar die Bundesbank an Dich heran?

Auch Rundfunkanstalten agieren mindestens im innereuropäischen Wettbewerb und haben deswegen keinen Behördenstatus, sind ganz normale Unternehmen in öffentlichem Besitz. Sie dürften evtl. nicht einmal um Amtshilfe ersuchen; zumindest aber leisten nur Behörden untereinander Amtshilfe.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Weiterhin gilt:  -ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung- ; auch steht die Landesrundfunkanstalt nicht unter der Aufsicht des Landes.

@UnerhÖRt

Tja, das könnte man(n) Frau auch anzweifeln!  8)

(...)entsprechend dieser ihre Rechtsaufsicht über den Saarländischen Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland auszuüben (...)

Weiterlesen: Staatskanzlei ist Aufsichtsbehörde des Saarländischen Rundfunks

http://www.saarland.de/5136.htm
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 776
Bei der Festsetzung und Vollstreckung der Rundfunkbeiträge steht eine LRA nicht unter der Aufsicht des Landes.

Das kann man leicht überprüfen: man stellt bei seiner Staatskanzlei eine Anfrage, ob die Staatskanzlei nach RBStV Rundfunkbeitragsschuldner ist. Die Antwort kommt: ja. Die Staatskanzlei wird nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 5 des RBStV) wie eine nicht-private "Betriebsstätte" behandelt und wie jede nicht-private "Betriebsstätte" zahlt auch.

Wenn die Staatskanzlei im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur eine nicht-private "Betriebsstätte" ist, dann hat sie keine Hoheitsrechte als Behörde, im Rahmen des RBStVs Aufsicht zu führen.

Außerdem muss man bedenken, dass es keine Fachaufsicht, sondern lediglich Rechtsaufsicht ist.

Beispiel : WDR
WDR-Gesetz
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung [Def. Wiki] im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. [...]

§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats
[...]
(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde [innerhalb von RBStV gibt es keine Behörden, alle Behörden sind Beitragsschuldner in Form nicht-privater "Betriebsstätten"] ist berechtigt,  [...]


Edit "Bürger":
Um Irritationen zu vermeiden, wurde für den oben thematisierten nicht-privaten Beitragsschuldner-Status der Behörden der Begriff "Unternehmen" ersetzt durch "Betriebsstätte".
Da die Frage der Rechtsaufsicht durch die behördlichen Beitragsschuldner bereits einen eigenständigen Thread hat...
Länder=Beitragsschuldner > Rechtsaufsicht ü. Verwaltungstätigkeit des Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19254.0.html
dies bitte dort und nicht in hiesigem Thread weiter diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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