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Autor Thema: Länder=Beitragsschuldner > Rechtsaufsicht ü. Verwaltungstätigkeit des Rundfunks?  (Gelesen 4419 mal)

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  • Beiträge: 779
Person P hat rausgefunden, dass alle Landesbehörden, alle Bundesbehörden, alle Bundesgerichte, und sonstige Bundesorgane Rundfunkbeiträge zahlen und sind somit pflichtige Beitragsschuldner.

Unter Bundesbehörden, bzw. Bundesorganen sind gemeint:
- Bundespräsidialamt (Bundespräsident)
- Bundeskanzleramt (Bundeskanzlerin)
- Bundesministerien
- Bundesgerichte
usw.

Merkwürdig an der Sache ist:
1. es wird immer behauptet, dass Rundfunk Ländersache ist, damit sind aber alle Bundesorgane aus dem Schneider. Wie sie plötzlich Beitragsschuldner wurden, ist unbekannt.
2. Da die ganzen Staatskanzleien Beitragsschuldner gegenüber Rundfunk sind, können sie im Bereich "Verwaltungstätigkeit" keine Aufsicht führen, da ein Beitragsschuldner keine Rechte dazu hat. Im Rundfunktätigkeit führen sie auch keine Aufsicht, da Rundfunkfreiheit.
3. Diese neue Erkenntnis rückt den Verwaltungsverfahrensgesetz in ein neues Licht.
 

Beispiel VwVfG NRW
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Land führt bei der Rundfunkbeiträge-Verwaltungstätigkeit keine Aufsicht. LRA macht alles selbständig ohne Aufsicht. Land ist einfacher Beitragsschuldner. Ist der Bescheid falsch, schreibt die Staatskanzlei Widersprüche (siehe Antwort unten). Und wer entscheidet über den Widerspruch des Landes (Staatskanzlei)? LRA.

Somit gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz auch in Verwaltungstätigkeit der LRAs nicht, da die LRA in dieser Tätigkeit nach § 1 (1) zwingend der Aufsicht unterstellt werden soll. Das ist aber nicht so.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022


Person P hat an Senatskanzlei Berlin geschrieben und die hat zur Beantwortung an RBB weitergeleitet.

Antwort:
In [...] stehen Fragen, die gestellt wurden, damit man versteht um was es geht. Die gehören nicht zum Text der Antwort.
Zitat
Sehr geehrter Herr P,
 
Ihre Anfrage vom xxx zur Rundfunkbeitragspflichtigkeit von EU / Bundesorganen habe ich, da es auch um tatsächliche Fragen geht, zunächst zur Stellungnahme an den RBB weitergeleitet. Der RBB hat mir wie folgt geantwortet:
 
 
„Grundsätzlich besteht seit 2013 für sämtliche Betriebsstätten, die in der Bundesrepublik Deutschland mit entsprechenden Arbeitsplätzen eine nicht-private Aktivität ausführen, die Beitragspflicht. Das gilt auch für die öffentlichen Institutionen, wobei hier der Gesetzgeber verschiedene Aspekte bei der Beitragsfestlegung berücksichtigt hat.
 
Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach der
a.)    Anzahl von Beschäftigten
b.)    Anzahl der betrieblich eingesetzten Fahrzeuge und
c.)    der Anzahl von vermietbaren Gästezimmern oder Ferienwohnungen.
 
Dies gilt grundsätzlich auch für die von Herrn P angefragten Institutionen.
 
Zu dieser generellen Regel gibt es lediglich die Ausnahme für Konsulate und Botschaften von ausländischen Staaten, für die keine Beitragspflicht, gemäß §5 Abs. 6 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, vorgesehen ist.
 
Wir haben die aufgeführten Institutionen geprüft und können Ihnen mitteilen, dass alle ihrer damaligen gerätebezogenen Gebührenpflicht (bis 2012) und ab 2013 der Beitragspflicht nachkommen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können wir keine Angaben zu Beitragssachverhalten und Beitragshöhe einzelner Behörden veröffentlichen. Wir empfehlen Herrn P, sich diese Auskünfte direkt bei den entsprechenden Institutionen einzuholen.

[Zahlen alle Bundesorgane Rundfunkbeiträge?]
Wir können Ihnen zusichern, dass uns keine Bundesorgane bekannt sind, die die Rundfunkbeiträge nicht zahlen.

[Welche Dokumente erhalten die Bundesorgane für die Zahlung der Rundfunkbeiträge?]
Alle gewerblichen Beitragszahler erhalten einheitliche Zahlungsaufforderungen. Sollten fällige Rundfunkbeiträge nicht termingerecht entrichtet werden, werden diese – wie im privaten Bereich auch – im Rahmen eines mehrstufigen schriftlichen Mahnverfahrens vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingefordert.
 
[Welche Vorgehensweise ist für Behörden vorgesehen, falls Dokumente die eine Behörde zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bekommt, nicht richtig sind?]
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio prüft alle eingehenden Dokumente einer Behörde und fordert bei Unklarheit weitere Dokumente zum Nachweis an. Umgekehrt wird eine Behörde auch bei Unklarheiten ihre Auffassung schriftlich mitteilen und eine Klärung anstreben. Sollten sich unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der fälligen Beitragshöhe ergeben, besteht die Möglichkeit, gegen Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen und diese im Zweifel verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
 
[Gibts es EU-Organe, die beitragspflichtig sind?]
Nach unserer Kenntnis haben keine EU-Organe in Berlin ihren Sitz, deshalb kann es keine Beitragspflicht hier in Berlin geben.
 
[Gibts es Nicht-EU-Organe, die beitragspflichtig sind?]
Handelt es sich um Organe, die aus nicht EU-Staaten in Berlin ihrer nicht privaten Tätigkeit nachgehen und sind es keine Botschaften oder Konsulate, dann besteht ebenfalls eine Beitragspflicht.
 
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Bundesorgane der Beitragspflicht unterfallen, dieser auch nachkommen und in allen diesbezüglichen Belangen gleichbehandelt werden mit Unternehmen und Behörden.“
 
 
Aus hiesiger Sicht noch einige ergänzende Anmerkungen:
 
Bis Ende 2012 bezog sich die Rundfunkgebührenpflicht auf das Vorhandensein von für den Rundfunkempfang tauglichen Geräten. Innerhalb des nicht-privaten Bereichs waren auch Behörden rundfunkgebührenpflichtig. Bestimmte Privilegierungen gab es für Krankenhäuser, Fürsorgeeinrichtungen und Schulen (siehe § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
 
Seit Anfang 2013 gilt der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag, der im nicht-privaten Bereich an die Betriebsstätte(n) und Firmen-KFZ eines Unternehmens anknüpft (§ 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Die öffentliche Hand wird mit ihren Einrichtungen grundsätzlich gleich behandelt (also wie ein Unternehmen). Der Umfang des zu zahlenden Rundfunkbeitrags richtet sich daher auch bei Behörden nach der Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte und vorhandenen KFZ. Privilegierungen (reduzierter bzw. gedeckelter Beitragssatz) gibt es für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen, Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
 
Diplomatische Vertretungen waren nach altem Rundfunkgebührenrecht und sind nach neuem Rundfunkbeitragsrecht nicht zahlungspflichtig, da sie exterritorial sind. Niederlassungen von ausländischen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen in Deutschland sind hingegen rundfunkbeitragspflichtig.
 
Was das Verfahren angeht, so gelten für die öffentliche Hand keine Sonderregelungen innerhalb des Rundfunkrechts. Einrichtungen der öffentlichen Hand können im jeweiligen Rechtsverhältnis sowohl Kläger als auch Beklagter sein.
Gerichte sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig. Sie sind jedoch zugleich auch Behörde und unterstehen insoweit dem jeweiligen Ministerium (Justiz-, Arbeits- oder Sozialministerium).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2016, 10:00 von boykott2015«

F
  • Beiträge: 180
Wieso auch nicht? Das Landes-Verfahrens-Gesetz gilt für die Länderbehörde als Behörde, für das Kanzleramt oder Amtsgericht als — nennen wir's der Einfachheit halber Bürger.

Aber die Gerichte könnten selber gegen den Beitrag vorgehen.
Und Frau Merkel kann doch was gegen die Wohnungssteuer machen.

Wie wir hier den Rechtsweg einschlagen. Was das für einen Wirbel verursachen würde.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Aus aktuellem Anlass wurde ein Beschluss veröffentlicht vom OVG des Saarlandes:
Beschluß vom 9.2.2017, 1 A 728/16
Erhebung von Rundfunkbeiträgen

Leitsätze
Die Regelungen zur bargeldlosen Zahlung der Rundfunkbeiträge unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2017&nr=5561&pos=0&anz=20

Das OVG des Saarlandes widerspricht der Auffassung der 8 Mitglieder des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes mit folgendem aktuellen Zitat aus dem Beschluss  des OVG Saarlouis vom 9.2.2017, 1 A 728/16:

Zitat: (…) Sie dienen damit einem gewichtigen, von der Verfassung geschützten öffentlichen Interesse, gegenüber dem das private Interesse des Beitragsschuldners an der Geheimhaltung der Bankverbindung zurücktreten muss. Dies gilt umso mehr, als zum einen die Landesrundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und damit zum sorgfältigen, gesetzestreuen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten der Beitragsschuldner verpflichtet sind und andererseits der bargeldlose Zahlungsverkehr - sowie damit verbunden die Bekanntgabe privater Bankdaten - heute in nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens Eingang gefunden hat und praktiziert wird. (…)

Quelle: siehe Link oben!

Hier nun die vertretene Auffassung der 8 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes über die „Staatsferne“ der LRA:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung). (…)

Quelle: Weiterlesen auf Seite: 251 bzw. 281
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Kommentar einer fiktiven Person:
Gemäß grundgesetzlicher Auslegung (Art. 20 Abs. 3,4 GG) ist es nicht möglich, dass das OVG des Saarlandes entgegen der Auffassung der Richterebene des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes, Beschlüsse gegen das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz SVwVfG erlässt (vgl. § 2 Abs. 1 SVwVfG, die Landesrundfunkanstalt als juristische Personen des öffentlichen Rechts ist ausgenommen).

Die Zuweisung einer staatlichen Verwaltungstätigkeit (staatliche Ebene) an die Landesrundfunkanstalt ist somit verfassungsrechtlich auch nach der Saarländischen Verfassung ausgeschlossen. Der Landesgesetzgeber hat keinerlei Befugnis, der Landesrundfunkanstalt gegenüber, „Akte hoheitlicher Gewalt“ als Organ des Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, zuzuweisen (vgl. Art. 33 GG https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html). +++
 8) >:D 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 20:50 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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