Aus aktuellem Anlass wurde ein Beschluss veröffentlicht vom OVG des Saarlandes:Beschluß vom 9.2.2017, 1 A 728/16
Erhebung von Rundfunkbeiträgen
Leitsätze
Die Regelungen zur bargeldlosen Zahlung der Rundfunkbeiträge unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenkenhttp://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2017&nr=5561&pos=0&anz=20Das OVG des Saarlandes widerspricht der Auffassung der 8 Mitglieder des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes mit folgendem aktuellen Zitat aus dem Beschluss des OVG Saarlouis vom 9.2.2017, 1 A 728/16:Zitat: (…) Sie dienen damit einem gewichtigen, von der Verfassung geschützten öffentlichen Interesse, gegenüber dem das private Interesse des Beitragsschuldners an der Geheimhaltung der Bankverbindung zurücktreten muss. Dies gilt umso mehr, als zum einen die
Landesrundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und damit zum sorgfältigen,
gesetzestreuen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten der Beitragsschuldner verpflichtet sind und andererseits der bargeldlose Zahlungsverkehr - sowie damit verbunden die Bekanntgabe privater Bankdaten - heute in nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens Eingang gefunden hat und praktiziert wird. (…)
Quelle: siehe Link oben!
Hier nun die vertretene Auffassung der 8 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes über die „Staatsferne“ der LRA:
(…)
V. Garantie des SelbstverwaltungsrechtsAnders als bei den
Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung
nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die
Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung). (…)
Quelle: Weiterlesen auf Seite: 251 bzw. 281
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdfKommentar einer fiktiven Person:
Gemäß grundgesetzlicher Auslegung (Art. 20 Abs. 3,4 GG) ist es nicht möglich, dass das OVG des Saarlandes entgegen der Auffassung der Richterebene des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes, Beschlüsse gegen das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz SVwVfG erlässt (vgl. § 2 Abs. 1 SVwVfG, die Landesrundfunkanstalt als juristische Personen des öffentlichen Rechts ist ausgenommen).
Die Zuweisung einer staatlichen Verwaltungstätigkeit (staatliche Ebene) an die Landesrundfunkanstalt ist somit verfassungsrechtlich auch nach der Saarländischen Verfassung ausgeschlossen. Der Landesgesetzgeber hat keinerlei Befugnis, der Landesrundfunkanstalt gegenüber, „Akte hoheitlicher Gewalt“ als Organ des Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, zuzuweisen (vgl. Art. 33 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html). +++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)