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Autor Thema: Widerspruchsbescheid m. falschen Angaben, Fehler GEZ z. Festsetzungsbescheid  (Gelesen 9520 mal)

G
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Was ist denn bei der Verhandlung rausgekommen?


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erc

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@GesamtSchuldner

Person X hat erfahren, dass die Klage abgewiesen wird.

"§10 Abs. 5 Satz 2 RBStV betrifft zwar im Wortlaut nach nur den Erlass von Festsetzungsbescheiden, erfasst aber erkennbar auch den Erlass von Widerspruchsbescheiden."

im Anhang der wesentliche Teil des Urteils.


- Person X fragt sich nun, wie es weiter geht. Wird Person X demnächst eine Zahlungsaufforderung über den Zeitraum, welcher in der Klage behandelt wurde, erhalten?
Für die Zeiträume, die sich auf NACH der Klage beziehen, ist schon ein Festsetzungsbescheid (wieder einmal fehlerhaft und verjährt, da 2015 betreffend) sowie ein Informationsschreiben zur Beitragsschuld eingetroffen. Das Schema F nach dem Festsetzungsbescheid und den anderen Zahlungsaufforderungen ist bekannt. Nur die weitere Vorgehensweise der abgewiesene Klage erzeugt zurzeit Fragezeichen.

- Person X fragt sich auch, was eine Klage gegen den HR in Hessen bringen könnte (Untätigkeitsklage), da der HR nicht auf den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid geantwortet hat (sondern dann der Widerspruchsbescheid des NDR eintraf) ?

- Person X scheut Berufung beim LandesVErwGericht wegen Aussicht auf Erfolg, Kosten, Zeit und anderen Baustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2019, 23:04 von erc«

  • Beiträge: 3.238
Es wäre ein Vorteil, wenn ein neuer Festsetzungsbescheid erstellt wird, denn dem kann wieder widersprochen werden.
Es gehören folgende Anträge hinein:
-Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheids vom xx.xx.2019 nach § 80 (4) VwGO
-Härtefallantrag nach § 4 RBStV
-Antrag auf Nennung des Bearbeiters des Festsetzungsbescheids, da eine vollautomatisierte Bearbeitung zur Nichtigkeit des Bescheids führt
-Antrag, mir mitzuteilen, bis wann die Begründung meines Widerspruchs bei Ihnen vorliegen muss. Da durch die neue Rechtslage vieles recherchiert werden muss, benötige ich einige Zeit, um alle Rechtsverstöße, die im Zusammenhang mit der Rundfunkfinanzierung geschehen, zu formulieren.

Sollte die LRA keine Frist setzen, sondern einen unbegründeten Widerspruchsbescheid senden, wird Klage erhoben, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde.

Auch bereits vorhandene, nicht verfristete Festsetzungsbescheide helfen, die Vollstreckung abzuwenden, denn dann ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft, die Forderung ist noch anfechtbar.


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v
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Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...

Zitat
...
Dass die Vertragsparteien des RBStV mit dessen (wörtlichen) Regelungen für Festsetzungsbescheide auch die diesen bestätigenden Widerspruchsbescheiden erfassen wollten, zeigt sich daran, dass Widerspruchsbescheide an keiner Stelle des RBStV gesondert erwähnt werden und erst recht keine abweichende Regelung erfahren.
...

Ja nee, iss klar! Mit dem RBStV sollte selbstverständlich auch gleich noch die Abwasser-, Müll- und Lebensgebühr geregelt werden, weil die ja auch nicht gesondert erwähnt wurde und erst recht keine abweichende Regelung erfährt!



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

G
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"§10 Abs. 5 Satz 2 RBStV betrifft zwar im Wortlaut nach nur den Erlass von Festsetzungsbescheiden, erfasst aber erkennbar auch den Erlass von Widerspruchsbescheiden."
Die Argumentation im Urteil ist ja total haarsträubend:

Der RBStV als Landesrecht regelt zunächst nur die Zuständigkeit zum Erlass von Festsetzungsbescheiden: primär ist die LRA zuständig, zu der man im streitigen Zeitraum seinen Wohnsitz hatte. Alternativ kann sich aber auch die LRA des neuen Wohnsitz für zuständig erklären.
Diese Festlegungen der zuständigen Ausgangsbehörde haben mit Bundesrecht erst einmal nichts zu tun.

Liegt ein Festsetzungsbescheid erst einmal vor, so hat das nach Bundesrecht aber zwingende Konsequenzen: Eine spätere Klage ist gegen die LRA zu führen, die den Bescheid erlassen hat (das gilt für alle Teile des Verwaltungsrechts, hat also mit dem RBStV nichts zu tun). Auch ist bei dieser Behörde der Widerspruch zu erheben (schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll).

Wer den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ist vorrangig im Bundesrecht geregelt: in Selbstverwaltungsangelegenheiten (wozu das Rundfunkbeitragswesen zählt) ist das die Behörde, die den Ursprungsbescheid erlassen hat.
Die VwGO hat aber hier eine Öffnungsklausel ("soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist").

Klar ist damit: wenn die LRA des neuen Wohnsitzes den Ausgangsbescheid erlassen hat, dann ist sie auch für den Widerspruchsbescheid zuständig. Das ergibt sich aber nicht aus dem RBStV als Landesrecht, sondern aus der VwGO als Bundesrecht.
Aber welchen Sinn soll es machen, für das Widerspruchsverfahren einen örtlichen Zuständigkeitswechsel durchzuführen?
Doch keinen: die Einleitung des Widerspruchsverfahrens erfolgt ja bei der alten Behörde, auch die Klage wäre gegen diese zu richten. Auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren wäre gegen die alte LRA zu richten. Der Post- und Telekommunikationsaufwand dürfte doch gleich sein, ob man nun mit Frankfurt oder mit Hamburg kommuniziert.
Warum sollte die Ausgangsbehörde die Kontrolle darüber abgeben, wann sie einen Widerspruchsbescheid erlässt und sich damit einem Prozesskostenrisiko aussetzt?

Insofern halte ich die entsprechende Passage im Urteil für groben Unfug:

Das Problem ist aber, dass sich Person X auf eine Klage vor dem falschen Gericht in HH bereits eingelassen hat. Normalerweise hätte dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit von Amts wegen feststellen und den Fall nach Frankfurt überweisen müssen, selbst wenn es den Widerspruchsbescheid für formal korrekt hält.

Das ist in meinen Augen ein wesentlicher Verfahrensmangel. Aber in der jetzigen Situation von Person X macht es vermutlich keinen Sinn, das weiter auszufechten: ein Verfahren in Hessen wäre natürlich viel aufwendiger zu führen, und die Erfolgsaussichten, dass man in der Sache Recht bekommt, sind ohnehin äußerst bescheiden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Gesamtschuldner: Es mag sein, dass ein Bett genügt um aus einer Betriebsstätte eine Wohnung zu machen. Mietet man aber einen Raum in einer Wohnung als Untermieter, so kann man diesen in der Regel nur betreten, indem man zunächst Teile der Wohnung durchquert (Flur, Garderobe uws.). Damit fehlt der angeblichen Wohnung die Abgeschlossenheit und ein eigener Zugang von einem Treppenhaus etc. Siehe Wohnungsdefinition im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Zitat
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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erc

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Das Problem ist aber, dass sich Person X auf eine Klage vor dem falschen Gericht in HH bereits eingelassen hat. Normalerweise hätte dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit von Amts wegen feststellen und den Fall nach Frankfurt überweisen müssen, selbst wenn es den Widerspruchsbescheid für formal korrekt hält.

Das sieht Person X genauso. Nur ist ein Widerspruchsbescheid etwas, auf das Person X reagieren musste. Formal auf vor dem Verwg HH, da der Bescheid vom NDR kommt. Nur dort hätte dann der Fehler festgestellt werden können, dass der NDR nicht zuständig ist, was im o.a. Urteil abgelehnt wurde.


Das ist in meinen Augen ein wesentlicher Verfahrensmangel. Aber in der jetzigen Situation von Person X macht es vermutlich keinen Sinn, das weiter auszufechten: ein Verfahren in Hessen wäre natürlich viel aufwendiger zu führen, und die Erfolgsaussichten, dass man in der Sache Recht bekommt, sind ohnehin äußerst bescheiden.


1.
Interessant wäre trotzdem zu wissen, was passiert, wenn eine Untätigkeitsklage gegen den HR eingereicht wird.
Der Aufwand behält sich für Person X in Grenzen. Ein Brief und kurzer Text an das VerwG, mit Bezug auf Bundesrecht und Zuständigkeiten. Hätte ebenfalls der Vorteil, dass das Verfahren wieder vor einem einfachen VerwG stattfindet, nicht die höhere Instanz.

@Alle,
gibt es grundsätzliche Meinungen dazu?
Ist das finanzielle Risiko auch hier auf ca. 100€  begrenzt?

2.
Wie ist der Ablauf nach einer verlorenen Klage?
muss Person X für den Zeitraum, den die Klage betrifft auf einen Gebührenbescheid warten? Ist Person X direkt in Verzug?
Grund der Nachfrage ist, dass Person X nicht sicher ist, ob plötzlich der GV vor der Tür stehen kann, etc.


3. Für den Zeitraum nach dem in der Klage betroffenen, liegt seit kurzem ein fehlerhafter FB vor (welcher außerdem einen verjährten Zeitraum betrifft, wenn Person X von den 3 Jahren ausgehen kann, die mal in einem früheren 15. Rundfunkstaatsvertrag standen ...).
Dazu wird es einen neuen Thread geben.

4. Für den Zeitraum nach nach dem FB aus 3. folgt zunächst Schema F


Person X dankt für Einschätzungen, Hilfestellungen, Argumentationshilfen, Links, etc.  zu 1. und 2.


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  • Beiträge: 3.238
Zu 2.
Zumindest bei fiktiver Person R. Im fiktiven NRW gegen den fiktiven WiDeRlich war es so, dass nach verlorener dritter Klage vor dem VG und der verlorenen/nicht angenommenen zweiten Verfassungsbeschwerde ein neuer Festsetzungsbescheid über die gesamte Summe kam. Dem wurde fristgerecht widersprochen - unbegründet-, bereits dreimal dieses Jahr. Die Begründung dazu wollen die nicht wissen, die beantragte Fristsetzung dazu erfolgt nicht. Ankündigungen der Zwangsvollstreckung und anschließende Vollstreckungsersuchen der Stadtkasse werden locker mit Hinweis auf das laufende Verfahren abgewimmelt.


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