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Autor Thema: Widerspruchsbescheid m. falschen Angaben, Fehler GEZ z. Festsetzungsbescheid  (Gelesen 9519 mal)

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erc

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Nehmen wir an, eine Person A hat die folgenden Punkte in ihrem Widerspruchsbescheid mit Postzustellungsurkunde im September 2016 festgestellt:

Zitat
Ihren Widerspruchsbescheid vom februar 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom Februar 2015 geben wir statt und heben den Festsetzungsbescheid auf.  Nr 1

Ihren Widerspruchsbescheid vom März 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom März 2015 geben wir statt und heben den Festsetzungsbescheid auf. Nr 2

Ihren Widerspruchsbescheid vom Oktober 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom September 2015 Nr 3 und vom November 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom Oktober 2015 weisen wir zurück. Nr 4


Person A hat allerdings zu den Festsetzungsbescheiden Nr 1 und 2 noch nicht im Einflussbereich des NDR gewohnt und auch nicht die Festsetzungsbescheide vom NDR erhalten!
Person A hat allerdings zu den Festsetzungsbescheiden Nr 3 und 4 schon im Einflussbereich des NDR gewohnt, aber die Festsetzungsbescheide ebenfalls nicht vom NDR erhalten!


Das heißt, der Widerspruchsbescheid beginnt mit widersprüchlichen (  ;D ) Angaben.


--> was ist dann grundsätzlich von der "Glaubwürdigkeit", "Gesetzmäßigkeit", "Richtigkeit" dieses Widerspruchsbescheids zu halten?


(Die erste Idee, die entsprechenden Rundfunkanstalten aus Nr 1, 2, 3, 4 anzuschreiben, sie sollen doch bitte einen Widerspruchsbescheid erstellen, ist vielleicht witzig, verursacht Arbeit bei der GEZ, hilft aber bei Nr 3 und 4 nicht direkt weiter, da laut Bescheid nur ein Monat Zeit. Es sei denn, es gibt eine Gesetzeslücke, wenn mehrere Widerspruchsbescheide zu einem Widerspruch existieren? )



Zu Nr 3 und 4
geht es in einem anderen Thread weiter.
In Kurzform: Person A wohnte vorübergehend zur Untermiete, hatte keine eigene Wohnung inne und möchte nicht dafür aufkommen. Hauptmieter war befreit. GEZ hat nach Namen und Beitragsnummer vom Hauptmieter gefragt, Person A hat geantwortet, dass Person A sich meldet.
Untermieter soll bezahlen, Hauptmieter bleibt verschont?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16860.msg130099.html#msg130099


Person A bedankt sich.


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Es gilt zuerst prüfen wer eine Behörde ist:

Dann prüfen, ob ein Widerspruchsbescheid ein Verwaltungsakt sei, falls ja, dann:

Es gelte, Widerspruchsbehörde soll die Ausgangsbehörde sein, wenn es keine übergeordnete oder festgelegte Stelle gibt.

Wenn also eine "sachlich" / "örtliche"  nicht zuständige Behörde etwas bearbeitet und es dazu keine "gesetzliche"/"ermächtigt" Regelung gibt, dann ist das wahrscheinlich anfechtbar oder mittels Antrag kann "Nichtigkeit" festgestellt werden.

Die Punkte in "" sind dabei zusätzlich zu prüfen.


siehe
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html

--> genau lesen
Zitat
...
(1) Örtlich zuständig ist
   1.    in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
...

dann
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html

Zitat
...
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
...   
3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
...

zu beachten ist dabei noch

Zitat
...
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
   1.    Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
   2.    eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
   3.    ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
   4.    die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
...

also selbst wenn ausgeschlossene Personen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 mitgewirkt hat

https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/20.html

Zitat
...
   2.    wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
   3.    wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
   4.    wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
   5.    wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
   6.    wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
...


Eine zeitliche Angabe gibt es jedoch nicht, also es nicht festgelegt wann was zu welchem Zeitpunkt gelten soll ;-).
PersonX sieht also schon wie sich dann daraus gewunden wird.

Zum Zeitpunkt X war Person A wohnhaft dort, deswegen besteht örtliche Zuständigkeit da. Es wird sicherlich nicht auf das Ereignisdatum geprüft ;-). Das wäre ja zu schön. Was muss den gelten, Ort zum Zeitpunkt des Widerspruchs oder Ort zum Zeitpunkt der Erstellung des Widerspruchsbescheids und wo ist geregelt, dass eine LRA das Verfahren an eine andere LRA abgeben darf.


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Und damit kommen wir wieder auf den Punkt mit der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Ein Klagegrund mehr. Da ja gegen den letzten (abgelehnten) Widerspruch geklagt werden kann/soll/muß, wäre eine Erweiterung der Klage später ja noch möglich, wobei: Wenn A aus der Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt X per Bescheid, von wem auch immer ausgestellt, herausgenommen wurde, so ist der Fall bis dahin erstmal als erledigt zu betrachten, da ja durch den Datenabgleich mit der Servicekrake keine Forderungen mehr zu erwarten sind, dem Gerichtsvollzieher könnte man diese Schreiben notfalls ja auch noch unter die Nase reiben, falls Paralleltätigkeiten der rechten und der linken Hand stattfinden, die nichts voneinander wissen...


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faust

... interessant wäre an diesem Vorgang (möglicherweise nicht nur für mich) noch etwas anderes:

Wie muss ein Widerspruch beschaffen sein, damit ihm stattgegeben wird  (#) :police: >:D ?


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... interessant wäre an diesem Vorgang (möglicherweise nicht nur für mich) noch etwas anderes:

Wie muss ein Widerspruch beschaffen sein, damit ihm stattgegeben wird  (#) :police: >:D ?

Beispiele:
"Ich kann nicht belangt werden, ich bin schon tot..."
"Ich bin obdachlos."
"Vom Konto XY mit der Beitragsnummer 08154711 wird seit Jahr und Tag der rechtswidrige Rundfunkbeitrag für meine Wohnung bezahlt."


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... interessant wäre an diesem Vorgang (möglicherweise nicht nur für mich) noch etwas anderes:

Wie muss ein Widerspruch beschaffen sein, damit ihm stattgegeben wird  (#) :police: >:D ?

Der Widerspruch muss begründet sein. Um zu verstehen was das bedeutet ist das Prüfschema zu verstehen:
z.B.
siehe WWW Suche mit z.B. G oder B nach "Widerspruch Begründetheit"

es sollte zuerst eine einfach verständliche Erklärung kommen
diese beginnt z.B. mit diesem Auszug

http://www.juraforum.de/lexikon/widerspruch-begruendetheit

Zitat
Bezüglich der Begründetheit eines Widerspruchs ist eine materielle Prüfung des Verwaltungsaktes hinsichtlich seiner Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist begründet, wenn dieser

    rechtswidrig
    das zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Recht wurde unrichtig angewandt
    für die Entscheidung wurde ein unrichtiger Sachverhalt herangezogen
    unzweckmäßig
    im Falle einer Ermessungsentscheidung

ist und der Widerspruchsführer somit in seinen Rechten verletzt wurde. Im Falle eines erlassenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ist der Widerspruch begründet, wenn ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt durch den Widerspruchsführer besteht und dieser durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt wurde. Die Zweckmäßigkeitsprüfung ist auf die Ermessungsentscheidungen eines Verwaltungsaktes begrenzt. ...




Dann sollte noch geprüft werden, was das bedeuten könnte z.B. mit

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130200/Fall_9_Loesungsskizze.pdf

Zitat
...
II. Begründetheit

Obersatz: Der Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig oder zweckwidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird, §§ 68 I 1, 113 I 1 VwGO.
  • Keine Passivlegitimation (Widerspruch kein kontradiktorisches Verfahren)
  • Auch Überprüfung des Ermessens (Ausnahme: Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten im eigenen Wirkungskreis [Art.
    7 GO und Art. 28 II GG, Art. 11, 83 BV] bleibt nach Art. 119 Nr. 1 Hs. 2 4 GO die Zweckmäßigkeitsüberprüfung der Ausgangsbehörde vorbehalten)
...

Und deswegen, wird von einer LRA immer die Behauptung erfolgen, dass der Widerspruch nicht begründet ist, dabei ist es vermutlich fast egal was man schreibt. Es sei eine Person A hält sich perfide an diese Prüfschemas und baut den Widerspruch genauso auf, dass nach dem Prüfschema kein anderes Ergebnis erfolgen kann außer die Aussage der Widerspruch ist begründet.

So lange also eine Ausgangsbehörde, welche den Bescheid ausstellt, prüft wird nichts anders dabei herauskommen.


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Person A bedankt sich schon einmal für die ausführlichen Antworten und macht sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist Ende nächster Woche an das Schreiben :)


Um noch etwas vorweg zu nehmen:

... interessant wäre an diesem Vorgang (möglicherweise nicht nur für mich) noch etwas anderes:

Wie muss ein Widerspruch beschaffen sein, damit ihm stattgegeben wird  (#) :police: >:D ?
Person A wohnte in einer WG, in der bereits gezahlt wurde.



Zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Die ausstellende "Behörde" ist der NDR. Letztendlich muss Person A die Nichtigkeit doch dort feststellen lassen. Wie bereits geschrieben, wird uns allen klar sein, was dabei rauskommt.

Person A fragt sich, welche Folgen ein bei der Beitragsbehörde gestellter abgelehnter Antrag auf Nichtigkeit hat?
- erneute Ausstellung eines korrekten Widerspruchbescheids mit neuer 4 Wochenfrist zur Einreichung einer Klage?
- völliges Ignorieren des Antrags und die Behörde zieht ihr Schema F durch, was nach Ablauf der Frist (übernächste Woche) erfolgt


Grundsätzlich würde sich Person A über Zeit freuen, die geschindet werden kann ;)


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Achtung:

Bitte beachten: Wenn es ein Widerspruchsbescheid ist, dann ist dieser natürlich zunächst mittels Anfechtungsklage anzufechten. (Diese Klageart ist Fristgebunden)

Zusätzlich kann eine Klage (Feststellung) wegen Nichtigkeit erfolgen. Diese Klageart ist nicht Fristgebunden. Das hat aber den Nachteil, falls keine Nichtigkeit festgestellt wird (kann ja passieren), dass dann falls keine fristgebundene Anfechtungsklage erhoben wurde keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Das Gleiche gilt, wenn versucht würde die Nichtigkeit ohne Klage festzustellen. Bedeutet, wenn Person A Zeit damit vergeudet, mittels Antrag die Nichtigkeit bei einer "Behörde" feststellen zu lassen und deshalb die Frist für die Anfechtung verstreicht, das zu einem Problem führen kann. Zur Abhilfe könnte eine völlig unbegründete Anfechtungsklage erhoben werden. Und während diese läuft kann Person A immer noch Nichtigkeit feststellen lassen. --> Dann wird Person A zumindest kein böses Erwachen erleben.

Zitat
Person A fragt sich, welche Folgen ein bei der Beitragsbehörde gestellter abgelehnter Antrag auf Nichtigkeit hat?
- erneute Ausstellung eines korrekten Widerspruchbescheids mit neuer 4 Wochenfrist zur Einreichung einer Klage?
- völliges Ignorieren des Antrags und die Behörde zieht ihr Schema F durch, was nach Ablauf der Frist (übernächste Woche) erfolgt
Genau Schema F ist wahrscheinlich richtig -> denn zumindest gibt es keine neuen 4 Wochen, denn auf einen Widerspruchsbescheid gibt es nur das Rechtsmittel Anfechtungsklage --> alles andere kann versucht werden, wenn es aber nicht zum Erfolg führt, dann Pech gehabt, falls die Anfechtungsklage nicht bereits erhoben wurde.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2016, 00:44 von PersonX«

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Person A bedankt sich für den Hinweis und reicht eine Anfechtungsklage ein, welche lediglich das Wohnung "innehaben" bzw. "nichtinnehaben" als Argument aufführt.

Achtung:
Bitte beachten: Wenn es ein Widerspruchsbescheid ist, dann ist dieser natürlich zunächst mittels Anfechtungsklage anzufechten. (Diese Klageart ist Fristgebunden)

Dann ist Person A erstmal aus dem Fristendschungel.

Zusätzlich erfolgt ein formloses Schreiben an den NDR mit der Bitte, zu prüfen, warum vom Norddeutschen Rundfunk nie Feststellungsbescheide erhalten wurde und aufgrund dieser jetzt ein Widerspruchsbescheid erstellt wurde.


Person A hörte, dass Festellungsklagen einen höheren Streitwert haben.
Trifft das auch auf Feststellung der Nichtigkeit zu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2016, 23:48 von Bürger«

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Person A hat nach Jahren des Schweigens Post vom Verwaltungsgericht bekommen und zum Verhandlungstermin geladen :)

Die (Nicht) Zuständigkeit der LRA wurde in der Klagebegründung von Person A noch nicht erwähnt. Die Klagebegründung zielte zunächst darauf ab, dass Person A nur ein Bett in der entsprechenden Wohnung gemietet hatte. Nach dem Motto: für Betten gelten ja keine Gebühren.

Fragen, die sich Person A stellen könnte:

- sollte die Anzweiflung der Zuständigkeit noch vorab dem Gericht mitgeteilt werden oder dann in die Verhandlung als "Überraschungsmoment" mitgenommen werden, so als "dumme Frage" einer klagenden Person A, warum sich der NDR in Angelegenheiten zwischen Person A und dem HR einmischt? Schließlich war der Widerspruchsbescheid die allererste Kommunikation vom NDR an Person A.


Person A würde sich soweiso dem Schema der @PersonX aus dem Beitrag weiteroben 28.Sep 2016 widmen.

Wahrscheinlich nützt alles nix..
Wer zugucken mag:
VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr. 30.08.19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31948.0


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Person A sollte nach seinen Möglichkeiten noch andere Verhandlungen besuchen.

Zur Frage, falls das Gericht eine Ausschlussfrist für Sachvortrag gestellt hat, kommt es auf diese an. Dann muss Sachvortrag bis Fristende geleistet sein, sonst kann es passieren Sachvortrag wird ignoriert.

Da innerhalb von 3 Jahren neue Erkenntnisse dazu gekommen sein dürften, sollte ohnehin die Klage mit Fragen zum Ablauf des Verfahren gestellt werden, also insbesondere zur möglichen "Vollautomatisierung" ohne Rechtsgrundlage. Insbesondere stellt sich auch die Frage, wie der "Behördenwechsel" realisiert ist und wie darüber informiert worden ist.


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K
  • Beiträge: 2.246
[..] wurde in der Klagebegründung von Person A noch nicht erwähnt. Die Klagebegründung zielte zunächst darauf ab [..]

Achtung: der Schuss ging in einem fiktiven Fall nach hinten los:

Auszug:
Urteil VG Neustadt vom 04. Juli 2016 Aktenzeichen 5 K 938/15.NW

Zitat
[..] Zwar macht er nunmehr in der mündlichen Verhandlung bzw. im Nachgang dazu mit Schriftsatz vom nn. Juli 2016 geltend er habe xxx und yyy. Dieser Vortrag kann aber schon deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden, weil die vorliegende Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand hat. lm Verwaltungsverfahren war aber noch keine Rede davon, dass xxx und yyy [..]

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 326
Verstehe ich das richtig:
- Festsetzungsbescheide Nr. 3 und 4 wurden vom Hessischen Rundfunk erstellt, betreffen aber eine Wohnung im Bereich des NDR? D.h. es steht dort jeweils neben Beitragsservice im Briefkopf noch "Hessischer Rundfunk", als Überschrift steht "Bescheid des Hessischen Rundfunks" und in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass man den Widerspruch nicht nur in Köln am Freimersdorfer Weg, sondern auch in Frankfurt beim HR einlegen kann?
Zu der Zeit, als der Bescheid erlassen wurde, gab es  keinen Wohnsitz in Hesen mehr?

- der Widerspruchsbescheid wurde dann vom NDR erlassen? Wie lautet die Rechtsmittelbelehrung? Wohnte Person X zu diesem Zeitpunkt in Hamburg, wo jetzt die Verhandlung stattfindet?

Grundsätzlich gilt: eine Anfechtungsklage gegen eine Bescheid ist nach § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diejenige  juristische Person zu richten, die den Ausgangsbescheid erlassen hat:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html

Das zuständige Verwaltungsgericht bestimmt sich dann nach § 52 VwGO https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html
Wenn man im Bereich des HR, also in Hessen wohnt, so ist das für den Wohnsitz zuständige Gericht für die Klage gegen den HR zuständig (Nr. 3 Satz 2)
Hat man in Hessen keinen Wohnsitz, so ist nach Nr. 5 des § 52 das für den Sitz des HR zuständige Gericht in Frankfurt/Main zuständig.

Das Verwaltungsgericht Hamburg ist für Klagen gegen Festsetzungsbescheide des HR also gar nicht zuständig.
 
Zuständig ist das VG Hamburg für Klagen, die sich gegen einen Widerspruchsbescheid des NDR richten, sofern dieser eine selbständige Beschwer haben. (Sofern man entweder in Hamburg, oder außerhalb des NDR-Gebietes wohnt)

Denkbar wäre im vorliegenden Fall, dass man die Meinung vertritt, dass durch den Widerspruchsbescheid der Bescheid des HR in einen Bescheid des NDR umgedeutet wurde. Das halte ich aber für rechtlich nicht zulässig: wenn ein Bescheid die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, ist er nichtig.  Wird er von der falschen Behörde erlassen, so muss sich diese im Widerspruchsverfahren daran festhalten lassen. Der Bescheid wäre ggf. zurückzunehmen, und die richtige Behörde könnte dann einen neuen Bescheid erlassen. Dass eine für Widersprüche gegen die Ausgangsbehörde gar nicht zuständige Widerspruchsbehörde den Ursprungsbescheid als einen Bescheid einer anderen Behörde interpretiert, darf nicht vorkommen.

DAs Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5 K 391/18.NW Urteil vom 23.01.2019) lässt es z.B. nicht einmal zu, dass in einem Widerspruchsbescheid die Wohnung ausgetauscht wird, auch wenn die Wohnung im Festsetzungsbescheid und die im Widerspruchsbescheid genannte im Bereich derselben LRA liegen (sogar im selben VG-Bezirk).
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/vd/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001045&documentnumber=6&numberofresults=83&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Insofern könnte ein für den Kläger positive Ausgang des Verfahrens wie folgt aussehen:
- das VG hebt den Widerspruchsbescheid des NDR auf, weil der NDR für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Bescheide des HR  gar nicht zuständig war
- der HR hebt den Ursprungsbescheid auf, weil der HR gar nicht zuständig ist, wenn sowohl die fragliche Wohnung als auch der gegenwärtige Wohnsitz nicht in Hessen liegen
- der NDR könnte zwar einen neuen Ursprungsbescheid erlassen, allerdings liegt für das Jahr 2015 mittlerweile Verjährung vor.

Es könnte sich die Frage stellen, ob das VG Hamburg die Klage nicht an  Gericht in Frankfurt/Main hätte verweisen müssen. Dazu müssten aber in diesem fiktiven Fall weitere Details präzisiert werden, insbesondere der Inhalt der Klageschrift.

Dass man mit dem ursprünglichen Anliegen (man wohnt bei einer beitragsbefreiten Hauptmieterin nur zur Untermiete) durchkommt, glaube ich eher nicht.

Dass der Widerspruchsbescheid sogar nichtig sein könnte, braucht nicht beantragt zu werden, wenn die Fristen für eine Anfechtungsklage eingehalten wurden. Dann reicht es aus, eine Aufhebung wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beantragen. 


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@GesamtSchuldner

Nicht ganz.
FB 3 (von 09/2015 für Q1-2015) und FB4 (10/2015 für Q2-2015) vom HR beziehen sich auf den Wohnsitz von Person A im Einzugsbereich des HR, in diesem Zeitraum.
FB 3 und 4 wurden erstellt und verschickt, als Person A schon im Bereich des NDRs wohnte (ab Q3-2015), den Umzug aber nicht mitteilte, der Nachsendeauftrag die Briefe dann in den Norden brachte.
FB 3 und FB4 wurde widersprochen (in 10+11/2015).

Im Sommer 2016 erhielt Person A dann Post vom NDR und der fragte nach Unterlagen, die sich auf frühere FBs mit Wohnsitzen WDR (FB1, FB2) und HR (FB3, FB4) beziehen. Die Anfrage wurde ignoriert. Schließlich dann der Widerspruchsbescheid vom NDR (von 09/2016) in dem drinsteht

Zitat
Ihren Widerspruchsbescheid vom Februar 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom Februar 2015 geben wir statt und heben den Festsetzungsbescheid auf.  Nr 1

Ihren Widerspruchsbescheid vom März 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom März 2015 geben wir statt und heben den Festsetzungsbescheid auf. Nr 2

Ihren Widerspruchsbescheid vom Oktober 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom September 2015 Nr 3 und vom November 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom Oktober 2015 weisen wir zurück. Nr 4

FBs vom NDR gab es nie, sondern nur vom WDR (FB1 und FB2) und vom HR (FB3 und FB4).
Grundsätzlich vertritt Person A die Auffassung, dass den FB des HR (FB3 und FB4) widersprochen wurde und seit dem keine weitere Nachricht vom HR kam. Ein Wechsel der Verantwortlichkeiten vom HR zum NDR wurde nicht angekündigt, sondern stand einfach im Briefkopf.

Nach Widerspruchsbescheid (09-2016) wurde Klage eingereicht etc...



( Gehört nicht zur Klage-Kernargumentation der Widersprüchlichkeiten im Widerspruchsbescheid, trotzdem interessant ist auch, dass im WB steht: "Dies bedeutet, dass die offenen Rundfunkbeiträge bei jedem Inhaber der Wohnung geltend gemacht werden können. Im Zweifel kann sich die Landesrundfunkanstalt aussuchen, von welchem Beitragsschuldner sie den Beitrag einfordert". Person A hatte ja nur ein Bett, nicht die Wohnung gemietet...)


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OK, dann war der HR für den Erlass des Ausgangsbescheides auch zuständig.

Dann könnte der Widerspruchsbescheid schon deshalb formell rechtswidrig sein, weil er den Bescheid des HR in einen Bescheid des NDR umdeutet. So etwas ist meiner Meinung nach rechtlich unzulässig, ich würde sogar von einer Vergewaltigung der Verwaltungsgerichtsordnung sprechen. Der Widerspruchsbescheid hat anscheinend zur Folge, dass die Klage jetzt vor einem Gericht gelandet ist, das für Klagen gegen den HR gar nicht zuständig ist. Dadurch ist ein verfassungswidriger Zustand eingetreten: Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_101.html

Auch ist der NDR für den Erlass eines Widerspruchsbescheides gar nicht zuständig. In Selbstverwaltungsangelegenheiten (wozu auch das Rundfunkbeitragsrecht gehört) ist nach der VwGO diejenige Behörde für den Widerspruchsbescheid zuständig,  die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlaubt zwar in § 9 Absatz 5 Satz 2 auch, dass Festsetzungsbescheide nach einem Umzug von der für den neuen Wohnsitz zuständigen Rundfunkanstalt erlassen werden können. Das bezieht sich aber nur auf Festsetzungsbescheide, nicht auch auf Widerspruchsbescheide. Insofern wurde die VwGO bereits dadurch vergewaltigt, dass der NDR den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Denkbar wäre halt gewesen, dass der NDR den Ausgangsbescheid erlassen hätte. Das kann den Vorteil haben, dass das zuständige Verwaltungsgericht dann wohnortnäher ist, muss es aber nicht: wer z.B. von Bremen in die niedersächsische Umlandgemeinde Lilienthal umzieht, müsste gegen den NDR vor dem VG in Stade klagen, während er gegen RadioBremen in Bremen klagen könnte. Um mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Lilienthal nach Stade zu gelangen, fährt man erst mit der Straßenbahn nach Bremen und hat dann noch eine gut 2 stündige Zugfahrt mit Umsteigen in Hamburg-Harburg vor sich.

Zu dem ursprünglichen Klageanliegen: dazu könnte es sinnvoll sein, folgende Gerichtsentscheidungen mal als Vergleichsmaßstab heranzuziehen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-13806?hl=true
(VGH München, Urteil v. 23.05.2019 – 7 BV 18.1992) Keine Beitragspflicht bei längerfristiger Unterbringung in einem Beherbungsbetrieb
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-14466?hl=true
VG Würzburg, Urteil v. 21.06.2018 – W 3 K 17.34 "Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung in den Betriebsräumen"
Zitat
Somit ist der Kläger für die als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV zu qualifizierende „Schlafstätte“ beitragspflichtig.
Es genügt also ein Bett, damit aus dem Raum eine Wohnung wird.

Ob es sinnvoll ist, die damalige Wohnsituation als Aufenthalt in einem "Beherbungsbetrieb" auszugeben, muss Person A selber entscheiden. 

Wenn Person A nur gegen den Widerspruchsbescheid wegen dessen formaler Mängel vorgeht, würde das VG Hamburg die Klärung der inhaltlichen Berechtigung des Rundfunkbeitrags vermutlich dem HR im Widerspruchsbescheid und danach dann dem VG Frankfurt überlassen.

Es scheint jedenfalls eine spannende Verhandlung zu werden.


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