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  • Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe Klage BVerwG, Mi. 07.12.16, 10 Uhr: 07. Dezember 2016

Autor Thema: Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe Klage BVerwG, Mi. 07.12.16, 10 Uhr  (Gelesen 7418 mal)

P
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http://www.horizont.net/medien/nachrichten/Bundesverwaltungsgericht-Entscheidung-ueber-Rundfunkbeitrag-fuer-Unternehmen-im-Dezember-142952

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht wird Ende des Jahres über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe entscheiden. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto sei für den 7. Dezember angesetzt worden, sagte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag in Leipzig.


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S
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Eine der großen Fragen sollte hier sein:

Wieso wird bei der privaten und bei der nicht-privaten Zwangs-Rundfunkabgabe mit zweierlei Maß gemessen?

Wieso wurde die gehirndahinschmelzende Botschaft "Einfach für alle. Eine Wohnung - ein Rundfunkbeitrag." nicht auch auf Betriebe umgemünzt?

Erfährt die Raumeinheit 'Wohnung', wenn überhaupt, etwa in einer anderen Weise Rundfunksignale als die Raumeinheit 'Betrieb', wenn überhaupt?

Oder ging es bei der Finanzierungsreform lediglich darum Money, Money und noch viel mehr Money zu ergaunern?


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Weitere Angaben wären sicher sehr hilfreich.

Wer, was, wann, wo und um wieviel Uhr etc.

Habe deswegen gerade eine email an die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichtes rausgeschickt.

Werde die Antwort dann gleich kundtun :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Werde die Antwort dann gleich kundtun :)

Soeben erhielt ich folgende Antwort-email:

Zitat
Sehr geehrt……...
 
bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort zur Ihrer Anfrage vom 4. November 2016.
 
Am 7. Dezember 2016 findet um 10.00 Uhr eine mündliche Verhandlung zu insgesamt 4 Verfahren zum Thema Rundfunkrecht statt.
 
Die Terminvorschau für den Monat Dezember wird in der letzten Novemberwoche auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.
 
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
 
.. …….
 
Pressestelle
Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Anmerkung: Hervorhebung in rot durch mich nachträglich


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BVerwG 6 C 14.15 (OVG Münster 2 A 188/15; VG Köln 6 K 8023/13)

07.12.2016 10:00 Uhr

Zitat
N. AG & Co.KG - RA Dr. Rauscher & Partner, Regensburg - ./. Westdeutscher Rundfunk
N. AG & Co.KG - RA Dr. Rauscher & Partner, Regensburg - ./. Westdeutscher Rundfunk
N. AG & Co.KG - RA Dr. Rauscher & Partner, Regensburg - ./. Westdeutscher Rundfunk

Heranziehung von Gewerbebetrieben zum Rundfunkbeitrag

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung ihrer Gewerbebetriebe zu Rundfunkbeiträgen.

Gewerbebetriebe wurden nach der früheren Rechtslage auf der Grundlage der von ihnen angemeldeten Rundfunkgeräte zur Rundfunkgebühr herangezogen. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Der Rundfunkbeitrag ist für jede Betriebsstätte gestaffelt nach der Zahl der dort Beschäftigten zu zahlen; zusätzlich ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Die Klägerin betreibt eine Lebensmittelkette mit zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet. Sie unterhält in Nordrhein-Westfalen drei Zentrallager/Logistikzentren, gegen deren Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sie sich wendet. Die Klägerin hat mit ihren Klagen im Kern geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei eine allgemeine Steuer. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei deshalb nicht eröffnet gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei die Beitragserhebung verfassungswidrig, weil unwiderleglich vermutet werde, dass ein Rundfunkempfang stattfinde, aber zahlreiche Betriebe existierten, in denen keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, indem Betriebe mit vielen Betriebsstätten gegenüber Betrieben mit wenigen Standorten benachteiligt würden, auch wenn sie nicht mehr Mitarbeiter hätten. Das Abstellen auf die Kopfzahl der Beschäftigten bedeute eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Betrieben mit einem großen Anteil von Teilzeitbeschäftigten. Entsprechendes gelte für die unterschiedliche Behandlung von privaten und nicht privaten Kraftfahrzeugen.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Nachdem der Senat bereits in Urteilen zur Beitragspflicht im privaten Bereich geklärt hat, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, sind in den Revisionsverfahren insbesondere die Fragen zu klären, ob die speziellen Regelungen des Rundfunkbeitrags für Gewerbebetriebe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Abgabe genügen und sie mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sind.

BVerwG 6 C 49.15 (VGH München 7 BV 15.344; VG München M 6b K 13.3729)
07.12.2016 10:00 Uhr

Zitat
S. GmbH & Co. KG - Prof. Versteyl Rechtsanwälte, Burgwedel - ./. Bayerischer Rundfunk

Heranziehung von Gewerbebetrieben zum Rundfunkbeitrag

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung ihrer Filialen und Kraftfahrzeuge zu Rundfunkbeiträgen.

Gewerbebetriebe wurden nach der früheren Rechtslage auf der Grundlage der von ihnen angemeldeten Rundfunkgeräte zur Rundfunkgebühr herangezogen. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Der Rundfunkbeitrag ist für jede Betriebsstätte gestaffelt nach der Zahl der dort Beschäftigten zu zahlen; zusätzlich ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung mit zahlreichen Filialen und Kraftfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet, für die sie zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen wird. Mit ihrer Klage hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei eine allgemeine Steuer. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei deshalb nicht eröffnet gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei die Beitragserhebung verfassungswidrig, weil unwiderleglich vermutet werde, dass ein Rundfunkempfang stattfinde, aber zahlreiche Betriebe existierten, in denen keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die die Beitragspflicht begründenden Normen ein strukturelles Erhebungsdefizit aufwiesen; die Beschaffung der für die Erhebung von Betriebsstätten- und Fahrzeugbeiträgen erforderlichen Daten derjenigen Beitragspflichtigen, die diese nicht freiwillig zur Verfügung stellten, sei nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Zudem würden Betriebe mit vielen Betriebsstätten gegenüber Betrieben mit wenigen Standorten benachteiligt, auch wenn sie nicht mehr Mitarbeiter hätten. Das Abstellen auf die Kopfzahl der Beschäftigten bedeute eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Betrieben mit einem großen Anteil von Teilzeitbeschäftigten. Entsprechendes gelte für die unterschiedliche Behandlung von privaten und nicht privaten Kraftfahrzeugen.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Nachdem der Senat bereits in Urteilen zur Beitragspflicht im privaten Bereich geklärt hat, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, sind in den Revisionsverfahren insbesondere die Fragen zu klären, ob die speziellen Regelungen des Rundfunkbeitrags für Gewerbebetriebe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Abgabe genügen und sie mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sind.

http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php


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Es wird nun sehr interessant werden, wie das BVerwG über die Hürde springen will, dass eine Vorzugslast auch für die Betriebe bestünde. In Rn. 28 der März-Urteile hat es ja zur Vorzugslast geschrieben, es müsse feststehen, "dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen." Dies dürfte dem Gericht schwer fallen nachzuweisen. Mal gucken, welches Kaninchen diesmal aus dem Hut gezaubert wird.


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OH, da befrage ich doch mal meine Kristallkugel.

In den angeblich neuen Urteilen vom 19.09.2016 gibt es (ergänzend zu den Copy&Paste-Urteilen vom 18.03.16) folgenden neuen Textbaustein: (alle weiteren RNs sind dann wieder identisch allerdings um 1 erhöht)

Zitat
26
Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 32). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (vgl. unter 6., Rn. 32 ff.)
.


Dies ist die Übersicht der Verhandlungen vom 19.09.16 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig,
das Einstelldatum und der neue Textbaustein (Randnotiz 26)

BVerwG 6 C 6.16, veröffentlicht 7.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C6.16.0
 
BVerwG 6 C 8.16, veröffentlicht 7.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C8.16.0
 
BVerwG 6 C 13.16, veröffentlicht 7.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C13.16.0
 
BVerwG 6 C 17.16, veröffentlicht 7.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C17.16.0
 
BVerwG 6 C 19.16, veröffentlicht 1.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C19.16.0

BVerwG 6 C 20.16, veröffentlicht 7.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C20.16.0
 
BVerwG 6 C 21.16, veröffentlicht 1.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C21.16.0
 
BVerwG 6 C 22.16, veröffentlicht 1.11.16, ohne mündliche Verhandlung
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=190916U6C22.16.0




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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Mal gucken, welches Kaninchen diesmal aus dem Hut gezaubert wird.

Der eigenartige Begriff von Vorteil, der kein Vorteil gegenüber anderen ist, kann man selbstverständlich auch auf Betriebsstätte anwenden.

Neu in den Urteilen vom 16.03.2016 scheint zuerst, dass der Vorteil der bloßen Nutzungsmöglichkeit konkretisiert wurde, siehe zum Beispiel Rn. 29 in http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C7.15.0 :

Zitat
[...] Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

29 Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

Das kann man meiner Meinung nach nicht auf die Betriebsstättenabgabe anwenden.

"Scheint zuerst" schreibe ich oben, weil schon in den Musterurteilen auf die statistische angeblich tatsächliche Nutzung hingewiesen wird, obwohl bei ihnen die Absicht dieser Erwähnung nicht so klar wie beim BVerwG ist. Dies lässt vermuten, dass diese Urteile auf einer gemeinsamen Vorlage basieren. Woher kommt sie?

Das Urteil ist also schon geschrieben. Als ich zur mündlichen Verhandlungen ging, war ich zweier Sachen überzeugt: (1) dass ich Recht habe, (2) dass ich unabhängig davon verlieren werde, wie gut oder schlecht ich argumentiere. Der Rundfunk muss ja immer gewinnen. Auch bei der Betriebsstättenabgabe muss der Rundfunk gewinnen, denn sonst fehlt den armen Rundfunkanstalten das Geld und daher muss die Wohnungsabgabe erhöt werden, was den Widerstand noch größer machen würde.

Gerichte argumentieren hier wie die Politik sehr praktisch. Sie müssen die Finanzierung des ja so wichtigen und gefährdeten Rundfunks sichern. Da sind Gedanken über Recht, Gesetz  und Grundrechte fehl am Platz.

Wenn sich aber die Gerichte weiter ad absurdum reduzieren, dann verlieren sie am Ende ...


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Zitat
[...] Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204).

Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012
S. 172
6.1.3 Private Konsumausgaben 2010
Durchschnitt je Haushalt und Monat in EUR
Zitat
Rundfunkempfangsgeräte u. Ä. 4
Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen 10
Reparaturen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur 1

Summiert man alles, kommen 15 Euro pro Monat und Haushalt an Ausgaben.
Man hat aber 17,50 Euro pro Monat und Haushalt an Rundfunkbeiträgen festgelegt. Zahlt man Rundfunkbeiträge, hat man keine 15 Euro pro Monat und Haushalt an Ausgaben für Geräte und Reparatur übrig. Somit: Zahlung der Rundfunkbeiträge führt zum Verzicht auf Rundfunkempfangsgeräte. Die Wohnung ohne Empfangsgeräte hat keinen Vorteil mehr.

Zitat
Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.

Beispiel Belgien:

In Belgien stehen ARD und ZDF (deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) flächendeckend und über alle Plattformen  zur Verfügung.
Zitat
Ab Freitag, den 14. März 2014 werden Das Erste und das ZDF wieder über den belgischen Kabelnetzbetreiber Belgacom verbreitet. Nach etwa zehn Monaten Unterbrechung stehen sie damit insbesondere der internationalen Gemeinschaft in Brüssel und den deutschsprachigen Bürgern in Belgien flächendeckend zur Verfügung.

ZDF-Intendant Dr. Thomas Bellut: "Ich freue mich über die Einigung mit Belgacom, mit der unsere Programme auch in Brüssel wieder über alle Plattformen empfangbar sind."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/ARD_und_ZDF_ab_sofort_wieder_bei_Belgacom/844116/index.html

In Deutschland wird die Rundfunkempfangsmöglichkeit den Wohnungsinhabern individuell zugerechnet. Die Belgier dagegen haben Rundfunkempfangsmöglichkeit über alle Plattformen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2016, 20:22 von boykott2015«

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Es kommt noch besser:

In allen ergangenen Urteilen beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig
wird sich auf folgende Quelle berufen:


Randnotiz 29, Urteile vom 18.03.16


sowie, da plus 1, Randnotiz 30, Urteile vom 19.09.16

Media Perspektiven
ist Teil der ARD-Werbung….

gugstdu hier:
http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/


Wurde auch schon in den Bremer Verhandlungen thematisiert:
mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20596.msg135222.html#msg135222


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Bildquelle: http://resources.shz.de/resources/8419/ver1-0/img/logo/shz.png


Quelle: shz.de, 07.12.2016

Bundesverwaltungsgericht
Gericht prüft:
Rundfunkbeitrag für Unternehmen verfassungswidrig?



Zitat
Der Autovermieter Sixt und der Discounter Netto haben geklagt. Mit einer Entscheidung wird am Nachmittag gerechnet.

Leipzig | Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch die Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Unternehmen begonnen. Geklagt haben der Autovermieter Sixt und der Discounter Netto. Sie halten die Bemessung des Rundfunkbeitrags nach Beschäftigten, Betriebsstätten und Firmenfahrzeugen für verfassungswidrig. In den Vorinstanzen waren Sixt und Netto allerdings unterlegen. [...]

weiterlesen auf:
http://www.shz.de/deutschland-welt/fernsehen/gericht-prueft-rundfunkbeitrag-fuer-unternehmen-verfassungswidrig-id15539166.html


Kommentar:
Zitat
Mit einer Entscheidung im aktuellen Prozess in Leipzig wird noch im Lauf des Mittwochs gerechnet.


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Es war eine annähernd 3 stündige mündliche Verhandlung.

Die Richter erweckten den Eindruck, im Vgl. Zu den Verhandlungen der privaten Kläger im März und Juni, deutlich kritischer an die Sache heranzugehen. Sie schienen auch besser informiert zu sein (beispielsweise über die nicht umgesetzten Punkte des Kirchhof-Gutachtens, die tatsächlich durch einen beisitzenden Richter zur Sprache kamen).

örR vertreten durch 7 Anwälte (bzw. Justitiare, wer sie denn so betiteln möchte) der örR-Rechtsabteilung:
Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Hr. Schneider, Hr. Winter,
+ mindestens 7 Mitarbeiter der Rechtsabteilung bzw. des Beitragsservice + Kamerateam.

Klägerseite: 3 Anwälte

Oberlandesanwältin der Landesanwaltschaft Bayern Frau Simmerlein als Vertretung des öffentlichen Interesses (saß neben der Klägervetretung, steuerte zur mündlichen Verhandlung nichts bei)

Ein Vertreter der KEF im Publikum

Zudem im Gerichtssaal 10-15 Personen (Publikum und Pressevertreter)

Die Anwälte der Kläger entsprachen in meinen Augen eher einem "preiswerten Lambrusco" (zumindest der mündlichen Verhandlung nach zu urteilen).
Viele aus dem Forum hätten vorgebrachte Beispiele und Argumente der Seite des Angeklagten aushebeln bzw. widerlegen können, was leider durch die Klägervertretung nicht erfolgte. Ich hoffe nur, dass die Schriftsätze eher ausgereift waren.

Urteilsverkündung nicht vor 17 Uhr.
Dann zeitnahe Pressemitteilung.

Man darf gespannt sein.


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azdb-opfer

örR vertreten durch 7 Anwälte (bzw. Justitiare, wer sie denn so betiteln möchte) der örR-Rechtsabteilung:
Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Hr. Schneider, Hr. Winter,

Das Gefälligkeitsgutachten wäre damit praktisch entwertet.

Oberlandesanwältin der Landesanwaltschaft Bayern Frau Simmerlein als Vertretung des öffentlichen Interesses (saß neben der Klägervetretung, steuerte zur mündlichen Verhandlung nichts bei)

"Öffentliches Interesse" bei staatsfernen Rundfunkanstalten?
merkwürdig ...


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Uwe

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Frage an Sixt:
Wie ist das Verfahren wegen dem Rundfunkbeitrag ausgegangen?

Antwort Sixt rent a car:
Wir sind auch total gespannt !!!
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H
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Wie wohl?
Nichts verfassungswidriges zu entdecken:

Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=100

Edit ChrisLPZ:
Thema geschlossen, weitere Diskussion bitte unter
BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21213.msg136290.html#msg136290


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