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  • mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr: 18. November 2016

Autor Thema: mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr  (Gelesen 8248 mal)

v
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mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr
Autor: 19. Oktober 2016, 15:44
2. Kammer am Verwaltungsgericht Bremen

Am Wall 198 (Justizzentrum)
28195 Bremen

Saal 6
09:00 Uhr


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
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Zitat
Ich bestreite durch Nichtwissen
:-[
Worum geht's ? Etwa um die Feststellung der fehlenden Rechtsgrundlage für die Zwangsanmeldung, und damit die Nichtigkeit aller daraus resultierenden Verwaltungsvorgänge oder sogenannter "Verwaltungsakte" der Behörde Radio Bremen mit Sitz in Köln (Deckname "Beitragsservice")?  ;D


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v
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Aus vertraulicher Quelle habe ich von einer weiteren Verhandlung um 10:00 Uhr erfahren...

Am Wall 198 (Justizzentrum)
28195 Bremen

Saal 6 ?


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Aus vertraulicher Quelle habe ich von einer weiteren Verhandlung um 10:00 Uhr erfahren...

Am Wall 198 (Justizzentrum)
28195 Bremen

Saal 6 ?

Saal 6!


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Na dann, ich bin dabei :) 8)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Nur kurze Ergänzung.

Weitere Verhandlungen:

11 Uhr mit RA Bölck

12.30 Uhr weitere Verhandlung (nicht öffentlich, Einzelrichter)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2016, 09:51 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Habe im Gerichtsgebäude keinen Empfang,
deshalb nur kurz, da es gleich weiter geht.
Die 3 ersten Verhandlungen sind vor der ganzen Kammer.



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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
So, das auch nur kurz, habe sehr viel mitgeschrieben,
sehr viel gut verwertbares für anstehende Verhandlungen.

Meine nächsten wären z.B. Stuttgart, Freiburg und auch dieses Jahr nochmal
Bremen außer planmäßig.

Werde darüber berichten, nur jetzt noch nicht, muss meine Notizen erst
sichten etc.

Wir waren recht viele Mitstreiter und das Gespräch mit RA Bölck nach
den Verhandlungen sehr informativ. :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

v
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Es gibt mindestens zwei Punkte, die ich heute als Gast der Verhandlungen mitnehme:
1. es gibt für Bremen KEINE Zahlen, auf denen der Gesetzgeber des Landes Bremen die Typisierung stützt. Hierfür wurden entweder Zahlen "auf Bundesebene" herangezogen, oder eben überhaupt keine. Die vorliegenden Zahlen wurden von Media-Dingens (hab ich nicht mehr im Kopf) "erhoben". RA Bölck hat sich mal die Mühe gemacht, herauszufinden, was das für ein "Unternehmen" ist und landete sofort auf einer Seite der ARD. Die Zahlen stammen also von der Beklagten!!!

2. es wurde die Frage aufgeworfen, ob von den 37 "anhängigen" Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden. Antwort von RA Bölck (sinngemäß): es gibt keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG. Einzig negative Bescheidung (wird nicht zur Entscheidung angenommen) würde mitgeteilt werden.
In einer vorherigen Verhandlung wurde (auch durch den Vertreter der LRA) noch darauf abgestellt, dass die Verfahren ja "nur Anhängig" sind und nicht sicher ist, ob die überhaupt angenommen werden.
Meiner bescheidenen Ansicht nach wird hier nach Wegen gesucht, die Verfahren irgendwie ignorieren zu können und weiterhin alle Kläger auf den kostenintensiven Instanzenweg zu zwingen.

Dem Gericht sind für eine Aussetzung nach §94 VwGO offenbar enge Grenzen gesetzt und eine Ruhen des Verfahrens wird von der Beklagten (natürlich) abgelehnt.
Bliebe nach allen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken noch die Möglichkeit der Richtervorlage - aber das scheinen sich die Gerichte der ersten Instanz nicht zu trauen...
 


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Gibt es inzwischen einen ausführlichen Bericht?


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Hier kommt mein bescheidenes Gedächtnisprotokoll ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

2016.11.18 Protokoll zu den drei Verhandlungen am VG Bremen gegen Radio Bremen
--------------------------------------------------------------------------------

9:00 Verhandlung 1
--------------------
Radio Bremen wird vertreten durch Herrn Siekmann, einen Justitiar des NDR.

Der Kläger erscheint ohne anwaltliche Vertretung zusammen mit einem Beistand.


Zuerst fasst die vorsitzene Richterin den Sachverhalt zusammen:

- Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juli-Dezember 2013
- 2004 Anmeldung Radio
- 1.1.2013 neue Gebührenordnung
- November 2012 Widerruf der Einzugsermächtigung und Abmeldung des Radios

Streitgegenstand:

- Festsetzungsbescheid vom Juli 2014 über den Zeitraum Juli-Dezember 2013
- 08/2014 Widerspruch
- 11/2014 Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid
- 01/2015 Klage + Eilantrag

Begründung des Klägers:

- der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig, da er eine Steuer ist, zu der das Land Bremen nicht die Gesetzgebungskompetenz hat
- kein individueller Vorteil benannt
- Rundfunkgerätelosigkeit sowie kein Computer
- Verletzung der Rundfunkfreiheit
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der Benachteiligung von Einpersonenhaushalten gegenüber Mehrpersonenhaushalten
- keine sachgerechte Differenzierung von Nutzern und Nichtnutzern
- der Klage beigelegte Gutachten und Aufsätze

Entwicklung des Verfahrens:

- 03/2015 Ablehnung des Eilantrags
- Hinweisschreiben wegen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 2016
- Antwort des Klägers:
   - Feststellung der Verletzung der Informationsfreiheit durch das BVerwG
   - Antrag zur Feststellung der Befugnis von Herrn Siekmann für Radio Bremen
- Befreiungsantrag des Klägers 2016 mit der Begründung:
   - Nichtnutzer des öffentlichen Rundfunks
   - technische Möglichkeit der Nachverfolgung der Rundfunknutzung
   - der finanzierte öffentliche Rundfunk geht über die Grundversorgung hinaus


Die Richterin spricht den zusammengefassten Sachverhalt in ein Diktiergerät.


Richterin: Nennen Sie bitte dem Gericht die Punkte, die Sie für besonders bedenkenswert halten.

Kläger:
   - Verstoß gegen §5 GG
   - die Höhe des Rundfunkbeitrags ist nicht im RBStV bestimmt
   - Gleichheitsbehandlungsverstoß bei Bebeitragung von Singlehaushalten
   - Nichtnutzer des Rundfunks
   - technische Möglichkeit der Erfassung der Rundfunknutzung
   - Beitrag zu hoch für Grundversorgung
   - Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden

Die Richterin erklärt, warum das Gericht das Ruhen des Verfahrens nicht anordnet:
- die Aussetzung des Verfahrens erfolgt ohne Zustimmung der Parteien, wenn ein besonderer Grund besteht, wie z.B. eine angenommene Verfassungsbeschwerde
   - bis jetzt ist noch keine Verfassungsbeschwerde angenommen worden
- Ruhen des Verfahrens, wenn beide Parteien zustimmen
   - Beklagter stimmt nicht zu


Richterin:    Sie müssen den Instanzenweg beschreiten über das OVG und das BVerwG. Das BVerfG liegt außerhalb des Instanzenweges (VG->OVG->BVerwG).
         Eine Aussetzung   kommt in Betracht bei Annahme der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.

         Sie haben mehrere Anträge in Ihrer Klage gestellt, die teilweise unzulässig sind. Der Aufhebungsantrag der Bescheide ist höherwertiger
          als die Feststellungsanträge, dass z. B. der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei. Diese sind unzulässig bei einer Aufhebungsklage.
         Das Gericht empfielt dem Kläger, die Feststellungsanträge zurückzuziehen.
         Wollen Sie sie zurückziehen?

Kläger:      Welche Nachteile gibt es, wenn ich diese Anträge aufrechterhalte?

Richterin:   Es gibt keine Nachteile, aber die unzulässigen Anträge würden abgewiesen werden.

Kläger:      Dann ziehe ich die Feststellungsanträge zurück.

... die Sprache kommt irgendwie auf das neueste Tübinger Urteil, das den Behördencharakter der öffentlichen Rundfunkanstalt verneint.

Siekmann:   Das Tübinger Urteil ist etwas anderes - es geht um Vollstreckung. Bei Vollstreckung wendet man sich an das Finanzgericht.

Richterin:   Wenn man Ihnen folgen soll, dann müssten wir einen Vorlagebeschluss an das Verfassungsgericht senden.

Siekmann:   Das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich bereits über die Verfassungsmäßigkeit.

Die Richterin protokolliert, dass beantragt wird, den Festsetzungsbescheid aufzuheben.

Die Sitzung ist geschlossen.

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Es gab anschließend noch eine kleine Diskussion mit Herrn Siekmann.

Dieser erklärt, dass der gegenständliche Fall: Radio + ermäßigte Gebühr schon beim Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist.
Er fragte, ob wir allen Ernstes einen Befreiungsantrag wegen Fernsehsucht stellen würden. Wir verneinten und meinten, dass wir einen
Befreiungsantrag als Nichtnutzer stellen würden, die aufgrund der Bekämpfung ihrer Fernsehsucht alle Rundfunkempfangsgeräte aus ihren
Wohnungen verbannt haben. Ich zeigt ihm die Härtefallklausel §4 Abs. 6 RBStV, die nicht abschließend ausgeführt ist.
Herr Siekmann fragte weiterhin, wie denn Gerätelosigkeit und Fernsehsucht zusammenpassen.

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10:00 Verhandlung 2
--------------------
Radio Bremen wird vertreten durch Herrn Siekmann, einen Justitiar des NDR.

Der Kläger erscheint ohne anwaltliche Vertretung.


Zuerst fasst die vorsitzene Richterin den Sachverhalt zusammen:

- Kläger begehrt Aufhebung des Bescheids in Form des Widerspruchsbescheids vom September 2014
- Juli 2014 Festsetzungsbescheid für private Wohnung
- August 2014 Festsetzungsbescheid zur Betriebsstätte
- August 2014 Widerspruch wegen der Betriebsstätte innerhalb der Wohnung
- Prüfung durch Radio Bremen und rückwirkende Freistellung für Betriebsstätte
- das betrieblich genutzte Auto wurde bebeitragt
- Aufrechterhaltung des Widerspruches
- September 2014 Widerspruchsbescheid

die Beklagtenseite:
- Wohnung ist der typische Ort für den Rundfunkempfangsgeräte
- Beitragspflicht der Betriebsstätte

Kläger:
- unzulässige Zwecksteuer
- keine Möglichkeit der Entziehung von der Zahlungspflicht
- Antrag auf Aufhebung der Bescheide

Beklagte:
- Abweisung der Klage
- Gesetzgebungsbefugnis der Länder
- Entgelt für Leistung
- wichtiger Beitrag für die Demokratie
- keine Staatseinnahmen
- 97% der Haushalte verfügen über ein Fernsehgerät + ... Radio + ... PC

Richterin:
Die Frage ist die Höhe der Finanzierung der Grundversorgung.

Sagen Sie uns die für Sie wichtigen Punkte Ihrer Klage.

Kläger:
- Rundfunkabgabe ist von der Ausgestaltung her wie eine Steuer
- zur Unterscheidung Steuer / Beitrag ergingen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen:
   - nur dann ein Beitrag, wenn es eine Gruppe gibt, die keine Vorteile hat
   - Sondervorteil
   - Referenzen auf Gerichtsurteile
- das Gericht hat in einem Brief angefragt, ob der Kläger weiterhin an seiner Klage
  festhalten will angesichts der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom März 2016

Richterin:
- Fürsorgepflicht des Gerichts durch Hinweisschreiben hinsichtlich der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung

Kläger:
- Bayrischer Verfassungsgerichtshof, ...., Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen:
   - kein Eingang auf entsprechende Verfassungsgerichtsentscheidungen

Richterin:
- Was möchten Sie tematisieren?

Kläger:
- Befreiung von Nichtnutzern
- Gleichheitsverstoß wegen Ein- oder Mehrpersonenhaushalten

Die Richterin gibt zu Protokoll:
- Verfassungswidrigkeit wegen Steuereigenschaft des Beitrags unter Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichts-Rechtsprechung
- notwendige Berücksichtigung der Nichtnutzer
- Ungleichheit von Ein- und Mehrpersonenhaushalten

Richterin:
- Spezialproblem in diesem Fall:
   - Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid von Radio Bremen ist
   - dieses Exemplar:
      - im Auftrag unterschrieben
      - in der Rechtsmittelbelehrung fehlt Radio Bremen
      - am Ende wird der NDR aufgeführt
   - Nichtigkeit des Bescheids wegen fehlender Ersichtlichkeit der Behörde wird von Gerichtsseite festgestellt
   
- "Was sagt Herr Siekmann dazu? Dem Gericht wurde von der Beklagtenseite ein anderer Bescheid vorgelegt als vom Kläger.
   Das mögen wir gar nicht!"

Siekmann:
- Übertragungsfehler beim Ausdruck
- NDR hat im Namen von Radio Bremen den Widerspruchsbescheid erstellt, der dann in Köln auf dem falschen Papiervordruck ausgedrucht wurde.
- stimmt der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zu

Die Richterin erklärt dem Kläger wie die Sachlage sich jetzt verhält:
- es gibt zwei Varianten:
   - 1. Variante: der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Klage als gewonnen beendet. Der Bescheid besteht weiterhin, auch wenn der
   Widerspruchsbescheid nichtig ist.
   - 2. Variante:
      - Umwandlung der Klage in eine Untätigkeitsklage
      - Erstellung eines neuen Widerspruchsbescheids von der Beklagtenseite
      - Fortsetzung des Verfahrens

Kläger:
- "Sind die Beiträge vollstreckbar trotz nichtigem Widerspruchsbescheid?"

Richterin: "Ja."
- fragt den Kläger, für welche Variante er sich entscheidet

Kläger:
- entscheidet sich für die Fortsetzung des Verfahrens

Richterin:
- "Wir könnten auf die mündliche Verhandlung verzichten. Wollen Sie das?"

Kläger: "Nein."

Richterin:
- spezielles juristisches Problem
- wir tendieren, dem BVerwG zu folgen
- man muss den Instanzenweg beschreiten
- Ladung zum neuen Verhandlungstermin am 16.12.2016 10:30

Die Richterin protokolliert:
- Aufhebung des Widerspruchsbescheids
- ein neuer Widerspruchsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen zu erstellen
- die Parteien werden zu einer neuen Sitzung am 16.12.2016 10:30 Saal 6 geladen

Kläger:
- "Herr Siekmann, warum äußern Sie sich nicht zu den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen?"

Siekmann:
- "Es gibt die Instanzenentscheidungen bis zum Bundesverwaltungsgericht."

Richterin zum KLäger:
- "Es gibt verschiedene Ansichten und Meinungen zu diesem Thema. Wenn Sie das so sehen, dann ist das Ihre Meinung."

Die Sitzung wird geschlossen.



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11:00 Verhandlung 3
--------------------
Radio Bremen wird vertreten durch Herrn Siekmann, einen Justitiar des NDR.

Der Kläger erscheint mit Herrn Bölck als anwaltliche Vertretung.

Richterin: "Wünschen Sie eine Wiederholung des Sachverhalts? Der Kläger ist ja anwaltlich vertreten."

Kläger: nicht nötig

Richterin:
- Sie sagen: NDR ist nicht passiv legitimiert
- legt Vollmacht für Herrn Siekmann vor, unterschrieben vom Intendanten Radio Bremens

Bölck: "Dieses Schreiben lag mir so nicht vor."

Richterin:
- kommen wir zur Form des Widerpspruchsbescheids
   - der Kläger sagt, dass die Beklagte den Bescheid nicht selbst erstellt hätte, sondern der NDR
   - Das Gericht sieht das nicht so, weil im Bescheid Radio Bremen zweimal und der NDR zweimal benannt wird
   - in der Rechtsbehelfsbelehrung ist Radio Bremen benannt
   - Ihnen ist bekannt, dass der Beitragsservice stellvertretend im Namen von Radio Bremen tätig ist.
   - 2003 Entscheidung dieser Kammer, BVerfG 2016, September 2016 OVG Bremen
   - Wir haben die Diskussion verfolgt. Es gab Diskussionen der Kläger ohne anwaltlicher Vertretung.
   - Wir halten es für unter Juristen entbehrlich, eine vollständige Ausführung anzuhören
   
Bölck:
- Beauftragung: gibt es im öffentlichen Recht nicht
- eine Anstalt wird durch ihren Intendanten vertreten
- eine Vertretung ist nicht gesetzlich gegeben, keine gesetzliche Grundlage
- die Grundlage ist, dass die Öffentlich Rechtliche Anstalt in Person des Intendanten handelt
- eine gesetzliche Beauftragung "im Auftrag" gibt es nicht
- Radio Bremen entkleidet sich dieser verwaltungsrechtlichen Verantwortung, die gesetzlich gegeben ist §20 (3) GG
- Sind Kläger mit diesen Punkten schon vor Gericht aufgetreten?

Das Gericht weicht aus.

Bölck:
- nennt Beispiele für mögliche Abgaben, die es so nicht oder nicht mehr gibt:
   - Badische Weinabgabe
   - der Beitrag ist breiter als die Gebühren
   - man könnte alles bebeitragen
   - es gibt zum Beispiel Bibliotheken, man kann reingehen und lesen und es kostet nichts, es gibt keinen Bibliotheksbeitrag
   - das Straßen- und Wegenetz: öffentliche Straßen - jeder kann sie benutzen, aber es kostet nichts
   - man könnte ebenso begründen, man erhebt eine Straßenausbausteuer
   - Warum gibt es keinen Bibliotheksbeitrag und keinen Straßenbeitrag?
      Es ist politisch nicht durchsetzbar.
   
- Was ist Rundfunk?
   - Legaldefinition: Erzeugung von elektromagnetischen Schwingungen
   - Wann gab es diese spezifische Beziehung? Sie gab es, als es nur reine Rundfunkgeräte gab.
   - rein physikalische Erscheinung, die man durch Geräte umwandeln kann
- spezifische Beziehung zum Rundfunkempfang
   - Kein Gericht konnte bisher erklären, worin die spezifische Beziehung besteht! Selbst das BVerwG hat dazu nichts erklärt, was ich aber erwartet hätte. Es schweigt sich förmlich dazu aus.
   - Wenn man das nicht erklären kann, besteht keine Grundlage für einen Beitrag.
   - Art. 104 a Bindung an die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte
   - Worin besteht die spezifische Beziehung? Es reicht nicht eine allgemeine Begründung aus. 25.06.2014 BVerfG
   - es muss ein verknüpfendes Element geben.
   - Feuerwehr: es kostet nichts, aber es gibt keinen Feuerwehrbeitrag. Warum gibt es keinen? Es fehlt an der spezifischen Beziehung.
   - Vielleicht können wir jetzt in dieser Verhandlung dazu kommen? Der Kläger möchte wissen, worin sie besteht!

Richterin:
- Sie verknüpfen Gedankengänge, die so nicht verknüpft werden können.
- Jegliches rechtliches Argument wäre jetzt eine Privatmeinung. Wir müssen uns besprechen und uns dann erst äußern.
- Es kommt in dieser Kammer vor, dass gegensätzliche Meinungen vertreten werden.
- Wir sammeln Argumente und werden sie in der Beratung besprechen.
- Wir wünschen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses.

Bölck: Also wäre es bei einer Einzelrichterverhandlung ja möglich.

Richterin: ja

Bölck:
- Typisierung (siehe §3 GG)
   - kommt bei BVerwG nicht zu tragen
   - Der Gesetzgeber nimmt das Vorliegen von Tatsachen an. ... das es das Vorliegen von Rundfunkgeräten gäbe.
   - Er braucht hinreichende Erkenntnissgewinnung, keine Vermutung.
   - Qualitative Anforderungen.
   - Das BVerwG bezieht sich auf die Statistik von "Media Perspektiven" - der Beklagte selbst steckt dahinter. Da werden vom BVerwG Zahlenwerte zitiert, die der Beklagte zusammengestellt hat.
   - Es gibt die Länderbehörden/anstalten, die Statistiken erheben.
   - Das BVerwG zitiert das statistische Bundesamt.
   - Das Gericht muss sich anschauen, welche Statistiken es in dem entsprechenden Bundesland gibt. §70 (1) GG
   - Kein Gesetzgeber hat das gemacht.
   - In Berlin z.B. gibt es ca. 10% Haushalte ohne Rundfunkgeräte
   - Der Bremische Gesetzgeber hat diese Erkenntnisse nicht gewonnen! Es gibt keine Statistiken darüber in Bremen.
   - Es sind Erkenntnisse notwendig, die der Gesetzgeber beachten muss.
   - Bei einem Bundesgesetz wäre es in Ordnung, aber bei einem Landesgesetz sind die länderspezifischen Gegebenheiten zu beachten.
   - Verletzung von §3 GG, weil nicht recherchiert wurde. Das GG verlangt vom Gesetzgeber, dass er sich diese Mühe macht.
   - Wir sitzen ja hier wegen Versäumnissen des Gesetzgebers. Die gesamte Argumentation ist grundgesetzbezogen.
   - Ich stelle die Tatsachenfrage: Hat der Gesetzgeber in Bremen statistisch geprüft?

Gericht: Soweit wir wissen, nicht.

Bölck:
- Verfassungsgebot der Normenklarheit:
   - Möglichkeit für den Abgabepflichtigen Abgabenlast vorauszuberechnen
   - Bei einem Abgabengesetz muss drinstehen: Warum? Wo? Wann? Wieviel? muss gezahlt werden.
   - Die Gesetze richten sich nicht an die Gerichte, sondern an den Bürger.
   - Es gibt keinen Verweis auf die Höhe des Beitrags.
   - Dieses Gericht und die Mandanten wissen es, aber es gibt Menschen aus dem Ausland, die nach Deutschland kommen. Diese gucken in den RBStV und finden dort keinen Hinweis auf die Höhe.
   - Mir ist kein Abgabengesetz bekannt, in dem diese Rahmenbedingungen nicht aufgeführt sind.
      
Richterin:
- hinreichende Bestimmtheit der Höhe des Beitrags
   
Bölck:
- Zweckbestimmung der Abgaben:
   - diese hat für den Gesetzgeber eine Kontrollfunktion, damit der Bürger und die Gerichte ihn kontrollieren können.

Richterin:
- Also eine Rechtfertigung für den Beitrag?

Bölck:
- Ja. Die Zweckbestimmung hat eine Kontrollfunktion und eine Warnung.
- man findet in verschiedenen Gerichtsentscheidungen, dass es eine Finanzierungsverantwortung jeder Person für den Rundfunk gibt.
- Die Nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Wer ist jede Person? Das ist identisch mit der Allgemeinheit.
- Es heißt in einer Verfassungsgerichtsentscheidung wortwörtlich "die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit"
- Man sieht hier schon eine Erosion des Rechts, durch fehlende Gehörfindung: fehlende spezifische Beziehung
- ich zitiere direkt die Rechsprechung des BVerfG. Es sind keine Aufsätze. Es wird nicht beschieden, findet keine Beachtung. Ich finde es dramatisch.
- Ausgangslage der Subsumtion sind diese Verfassungsgerichtsentcheidungen.
- Wenn das BVerwG meint, dass eine Verfassungsmäßigkeit gegeben sei.
   
Richterin protokolliert:
- der Kläger plädiert, den Bescheid vom 2.10.2015 in Form des Widerpspruchsbescheids vom 30.11.2015 aufzuheben.
- die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
- in zwei Wochen muss entschieden oder niedergelegt werden
   
Die Sitzung wird geschlossen.
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  • Beiträge: 34
Danke @Mork!

Deine Ausarbeitung gefällt mir. Da sind viele interessante Ansatzpunkte drin. Besonders für Rechtslaien ;)

Viel Erfolg!


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