Dank von allen für die vielen Bildbeispiele. Nun fehlt nur noch mehr rechtliche Analyse. Hier ein erster unmaßgeblicher Versuch:
Plakatwerbung für Fernsehen wäre nur ganz eventuell zulässig,
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soweit nämlich auch vom Privatfernsehen für Analoges gehandhabt
Markenwerbung
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- beispielsweise Ballon "WDR" - ist als generell unzulässig einzustufen. Image-Werbung hat mit Grundversorgung absolut nichts zu tun. Der WDR ist allgemein bekannt und hat keinen Bedarf, noch bekannter z u werden.
Radio-Werbung:
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Es ist kein Qualitätsunterschied zwischen privat / "öffentlich-rechtlich". Deshalb Werbung nur zulässig, sofern für "Bildungsauftrag":
- Beispiel 1: Klassische Musik.
- Beispiel 2: "Pop"(uläre) Musik ginge sogar auch, aber Werbung nur zulässig, sofern beispielsweise Pop-/Rock-Geschichte mit Kommentaren der historischen Einbindung. Da dürfte kein Plakat helfen. Der Radiohörer für derartiges will Geräuschkulisse. Wer mehr will, sucht und findet es im Internet in Nicht-Echtzeit, also viel besser.
Typischerweise wird aber gerade für reine "Dudel"-Geräuschkulisse- Radiosender geworben: Missbrauch öffentlicher Mittel für Monopol-Bestreben bezüglich eines privatwirtschaftlich perfekt funktionierenden Marktes. Das ist wohl als generell unzulässig einzustufen.
"Unzulässig" - was ist das?
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Vermutlich richtig einzugruppieren als "Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten".
Also: Unterlassungsaufforderung an den Intendanten (inklusive Name), Ankündigung von rechtlichen Schritten, sofern keine Unterlassung.
Bestätigung binnen 1 Monat für Unterlassungs-Anweisung anfordern.
Wer besonders unverfroren ist, macht es per Anwalt und lässt diesen 180 Euro Abmahngebühr in Rechnung stellen, vorausgesetzt, dass er einen Anwalt hierfür findet.
Ferner Hinweis auf die Ausschreibungspflicht der Werber-Dienstleistung gemäß EU-Regeln.
Dies im Internet irgendwo öffentlich machen (Absender unkenntlich, Name des Intendanten abgekürzt).
Bei Fortsetzungshandlung dies im Internet dokumentieren.
Sodann Anfrage bei der Staatsanwaltschaft, beigefügt alle Infos und Links, und Frage:
Ob diese öffentlich sichtbare Information der Anlass eines Ermittlungsverfahrens wurde wegen Verdacht der Veruntreuung.
"Fragen Sie vorher den Anwalt Ihres Vertrauens."
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Alles Vorstehende könnte Laien-Irrtum sein. "Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie sich vor jeder Anwendung mit einem Anwalt Ihres Vertrauens zu beraten haben, ob Sie dies dürfen und ob es rechtlich zutreffend ist."
Da können Sie ja mal einen Beratungsgutschein bei der Prozesskostenhilfe erbitten.
Und Ihr Eigeninteresse an der Sache?
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Sie als ehrbarer Bürger weigern sich, mit zu finanzieren, was nach ihrer verantwortungsbewussten Meinungsbildung (die man Ihnen nicht verwehren kann) als Straftat einzustufen ist.
Aus der "offiziellen" Auskunft - siehe weiter oben in diesem Thema - können Sie belegen, dass es sich um 14 Cent pro Monat handelt. Stellen Sie Antrag, die 17,50 Euro um 14 Cent zu kürzen, weil Sie nicht zum beihelfenden Förderer von Straftat werden wollen müssen.
Wenn Sie schon in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht sind, stellen Sie im Verfahren einen entsprechenden Antrag, auf jeden Fall um diesen Betrag zu kürzen, Rechtfertigung wie angegeben.
Sie werden sich bei den Verwaltungsrichtern hierdurch nicht beliebter machen, aber in Erinnerung bleiben. Denn diese müssen nun darüber befinden, ob es sich um Straftat handele oder nicht; und all diese Arbeit bei nur rund 500 Euro Streitwert. Aber immer wieder, nicht Sie sind verantwortlich für die verkehrten Gesetze und Bescheide, sondern die Sender-Anstalten. Also die Richter immer höflich bitten, ihr Zorn richte sich bitte nicht gegen die Opfer, sondern gegen die Täter.
Und nochmals, "tun Sie von allem Vorstehenden nichts ohne die Beratung und Bestätigung durch den Anwalt Ihres Vertrauens". Gibt es Anwälte, die Vertrauen verdienen? Ja. Gib es.