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Autor Thema: Gerichtsantrag Aussetzung Vollziehung ohne eigene Kosten/ korrekte Mahnung  (Gelesen 3785 mal)

k
  • Beiträge: 110
Folgende fiktive Situation mit einhergehenden Fragen ist mir von Person A aus NRW zugetragen worden:

Nach eingelegtem Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung §80 VwGO ist ohne Bescheidung des Widerspruchs oder des Antrags eine Mahnung mit konkreter Datumsfrist ergangen.

Nach Kommunikation mit der RA wurde zunächst das Mahnverfahren und die Fälligkeit ausgesetzt und im Nachgang ein den Widerspruch und Antrag ablehnender Bescheid übermittelt (nicht förmlich zugestellt).

Nach Ablauf der im Widerspruchsbescheid angegebenen (aufgrund fehlender amtlicher Zustellung offensichtlich nicht bindender) Rechtsmittelfrist ist ein erneuter Festsetzungsbescheid mit dem Zusatz
Zitat
Für Rückstände die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden haben wir am xx.xx.xxxx (=Datum des Festsetzungsbescheids) die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.
genau 10 Tage nach diesem Datum per einfachem Brief eingegangen.

Neben verschiedenen Forumsbeiträgen (zuletzt siehe unteres Zitat), die sich mit der Rücknahme / Erledigterklärung eines gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO und den im Falle keiner "akut" anstehenden Vollstreckungsmaßnahme einhergehenden - offenbar stets dem Antragsteller auferlegten Kosten, finden sich auch sonst für folgende Fragestellungen keine konkreten Klärungs- oder Anhaltspunkte:

------------------------------------------
1) Eröffnet diese nun erhaltene Mitteilung der bereits 10 Tage vor Erhalt der Mitteilung eingeleiteten Zwangsvollstreckung die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 bei Gericht, ohne dass Kosten dem Antragsteller bei möglicher Rücknahme/ Erledigterklärung auferlegt werden - soweit noch keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen konkret angekündigt wurden oder die Rundfunkanstalt von sich aus ankündigt die Vollstreckung auszusetzen (dies ggf. auch erst im Fall einer möglichen noch folgenden Klage auch gegen den nicht amtlich zugestellten Widerspruchsbescheid)?

2) Wie 1) für den Fall, dass die für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in der Kommune zuständige Stadtkasse auf Nachfrage im Vorfeld bereits fernmündlich mitteilen ließ, dass sie generell (nicht für bereits akut für diesen Fall) regelmäßig nach Erhalt von diesbezüglichen Amtshilfeersuchens die Vollstreckung - vornehmlich direkte Kontopfändung - ohne weitere Ankündigung oder Benachrichtigung des Schuldners durchführt, da für eine sofortige Vollstreckung diese Ankündigung gesetzlich nicht erforderlich sei und auch aufgrund der auszugehenden Rechtmäßigkeit des Ersuchens und der Zugrundeliegenden Forderung/ Verwaltungsakte: D.h. für den Fall dass offenbar konkret die Gefahr einer jederzeitigen Kontopfändung für Person A akut besteht (oder auch nicht da eben keine weiteren Informationen über den weiteren Ablauf der "eingeleiteten Zwangsvollstreckung vorliegen)?!?

3)
Ist rechtmäßig eine Mahnung als Vorraussetzung für eine Vollstreckung erfolgt, wenn die o.g. erste bzw. deren beinhaltete Frist unerheblich wurde da sie ausgesetzt wurde - und eine erneute Frist/ Mahnung nicht erfolgte, ebensowenig wie eine schriftliche Mitteilung für welchem Zeitraum die erste Mahnung nun genau ausgesetzt wurde (von wann bis wann, bzw wann sie wieder auflebt)?

4) Was wären neben einem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hier weitere mögliche Schritte und Maßnahmen?

------------------------------------------


Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO > zusätzl. Verfahren? Begründung? Rücknahme?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20190.msg130453.html#msg130453
Da das Gericht nun bereits das Antrags-Verfahren eröffnet zu haben scheint, kann es die Angelegenheit vermutlich nicht formlos "fallenlassen".

Erkenntnis im Forum ist, dass es bei der Absichtserklärung, den (wegen noch nicht erfolgter Beantragung bei ARD-ZDF-GEZ bzw. noch nicht erfolgter Entscheidung von dieser Seite vermutlich noch nicht zulässigen) ans Gericht gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier mglw. weniger um die Begründung, als vielmehr um die Art und Weise der Rücknahme/ Verzichtserklärung geht.

Dabei scheint es Unterschiede zu geben zwischen
a) "zurückziehen" des Antrags oder
b) "erledigt erklären" des Antrags
wobei meiner Erinnerung nach b) mitunter "günstiger" ist.

Inwiefern dies in oben geschildertem Fall ggf. möglich wäre, kann ich nicht so einfach beurteilen.
Möglicherweise könnte Person A eine "Erledigterklärung" für den Fall abgeben, dass ARD-ZDF-GEZ erklären, "bis zum Ende des Verfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen"...?

Die Suchfunktion liefert vermutlich am ehesten mit der Sortierung "neueste zuerst" und Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antrag §80 VwGO", "Begründung", "erledigt erklären", "zurücknehmen" etc. verwertbare Ergebnisse - wie u.a. auch dies

VG bittet um Stellungnahme > Erledigungserklärung wg. Vollstreckungsrücknahme
mit einer nicht zu langen aber nicht schlecht klingenden Begründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20062.0.html

oder auch
vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388

ggf. hilft auch eine direkte persönliche Nachfrage beim Verwaltungsgericht bzw. der dortigen Rechtsantragsstelle, welches die kostengünstigste Art der "Rücknahme" wäre.

Bei der Erklärung sollte Person A ggf. einfach dazuschreiben, die "Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen". Versuch macht kluch...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2016, 00:25 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo,

bzgl. "Festsetzungsbescheid", "Mahnung", "Vollstreckung" bitte unbedingt die Sache mit dem (fehlenden) Leistungsgebot beachten!

Lesen, nochmals lesen, verstehen:
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

Gruß
Kurt


Danke @Knax...
Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:


Mit einem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO.  (1)

Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Nach ihrem wohlverstandenen Inhalt handelt es sich bei einer Festsetzung nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.

Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot.
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.
Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.

Eine Aufforderung gegenüber dem „Beitragsschuldner“ zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält ein Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.

In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.

Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar. (2)
Mit anderen Worten: Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht. (3)
Das Leistungsgebot ist in einem Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Obgleich behauptet wird, es handele sich bei einem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.

Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.

Das Argument des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die
- Leistungspflicht und der
- Fälligkeitszeitpunkt
ergäben sich "bereits aus dem Gesetz", ist eine Tautologie, denn natürlich ergeben sie sich aus dem  Gesetz.
Das Gesetz trifft allerdings keine Regelung im Einzelfall, dies ist Aufgabe des Verwaltungsaktes.



(1)  Vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 80, Rn. 47, 3. Aufl. 2013.
(2)   Vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80, Rn. 145, 28. Ergänzungslieferung, 2015.
(3)   Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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1) Eröffnet diese nun erhaltene Mitteilung der bereits [...] eingeleiteten Zwangsvollstreckung die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 bei Gericht [...]
...vermutlich nein.
"Akut" wäre eine Vollstreckung mglw. erst mit dem ersten Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle - mglw. auch erst mit Festlegung eines Termins zur Vermögensauskunft.

Auch hier noch mal der Hinweis, dass solcherlei "befremdliche" Ankündigungen von ARD-ZDF-GEZ durchaus dazu geeignet sind, nochmals - außergerichtlich - direkt (z.B. an die Intendanz) eine gehörige Beschwerde aufzusetzen. Siehe hierzu u.a. auch nochmals unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
[...]
"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am [Datum] die Zwangsvollstreckung eingeleitet."


Da nicht selten
a) trotz bisheriger eingelegter Widersprüche incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
oder aber u.U. auch
b) ohne vorausgegangene Bescheide
Vollstreckungen eingeleitet und dies dann nicht selten auch im neuesten Bescheid angekündigt wird mit Formulierungen ähnlich dieser...
Zitat
Für Rückstände, die bereit mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am [Datum] die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
...könnte eine entsprechende Entgegnung verfasst werden - der "Signalwirkung" (und der "Verwaltungsvereinfachung" wegen ;) ) mglw. separat vom eigentlichen Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid - z.B. in Anlehnung an die entsprechenden Formulierungen unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
bzw. auch analog unter
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
[...]


Darin könnten dann ggf. auch die Ausführungen bzgl. des "Leistungsgebots" einfließen.

Wichtig dabei:
Immer Fristen an ARD-ZDF-GEZ setzen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist jeweils sofort(!!!) mit Nachdruck nachhaken.
Wer "lange Leine" gibt, braucht sich nicht zu wundern, wenn ARD-ZDF-GEZ machen, was sie wollen - nämlich nichts...


Ungeachtet einer direkten Kommunikation mit ARD-ZDF-GEZ gilt: Solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
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damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
*DIE* müssen die gesamten Millionen Vorgänge von ARD-ZDF-GEZ *parallel* auf dem Tisch haben - damit sie es endlich "begreifen" mögen... ;) :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2016, 22:47 von Bürger«
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k
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1) Eröffnet diese nun erhaltene Mitteilung der bereits [...] eingeleiteten Zwangsvollstreckung die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 bei Gericht [...]
...vermutlich nein.
"Akut" wäre eine Vollstreckung mglw. erst mit dem ersten Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle - mglw. auch erst mit Festlegung eines Termins zur Vermögensauskunft.

Danke Bürger, ich sehe das aufgrund der mit Frage 2) geschilderten Situation so, dass sehr wohl eine akute Vollstreckung ansteht. Sie kann jederzeit ohne Ankündigung erfolgen (aufgrund des geübten Verwaltungsvorgehens der Stadtkasse), und dann wäre es tatsächlich zu spät für den Antrag, da für Person K ja bereits negative Folgen eingetreten wären.
Wie sollte eine Person K denn hier objektiv handeln, um sowohl den Anforderungen aus §80 Abs. 5 VwGO gerecht zu werden und aber auch zugleich keine negativen Zwangsmaßnahmen bereits erlitten zu haben?

Welche Einschätzungen gibt es auch zu den Fragen 2) bis 4)?


Edit "Bürger":
Beitrag gekürzt um ein irriges Zitat. User ist informiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 19:07 von Bürger«

M
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Wie sollte eine Person K denn hier objektiv handeln
Meiner Meinung nach gibt es nur subjektives Handeln ....  ;)
Und es gab mal gehört gewesen zu sein - "Ich bestreite die xyz-Behauptung durch Nichtwissen ..."
Und andere Stimmer summten "Ich bantrage: ...."
Vollstreckung durch Finanzbehörde, Einwendungen ignoriert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19876.msg128695.html#msg128695[/size]
Zitat
- Und: Nicht den Humor verlieren! -


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[...] ich sehe das aufgrund der mit Frage 2) geschilderten Situation so, dass sehr wohl eine akute Vollstreckung ansteht.
Ob diese
- tatsächlich "akut ansteht"
oder aufgrund der oben geschilderten Aussage der Stadtkasse nur
- möglicherweise "akut anstehen könnte"
weiß man nicht.
Ob eine nur "möglicherweise akut anstehende Vollstreckung" zu einer Unzulässigkeit des Antrags führen würde, weiß man auch nicht.
Es kommt vermutlich nicht so sehr darauf an, was Person A meint, sondern was das zuständige Verwaltungsgericht meinen würde, wenn es einen Antrag basierend auf solchen Auskünften erhalten würde.
Da das Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit zu entscheiden hat, könnte es wohl sinnvoll sein, eben dieses zuständige Verwaltungsgericht direkt persönlich zu befragen.

Mich deucht, dass die Stadtkasse hier Aussagen bzgl. privatrechtlicher Mahnverfahren, nicht aber zur Verwaltungsvollstreckung getroffen hat...
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Die Vollstreckungen des sog. "Rundfunkbeitrags" laufen per Vollstreckungsersuchen...
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
...denen nach bisheriger Kenntnis allen gemein ist, dass diese
- zuerst die gütliche Einigung beantragen
- erst dann die Vermögensauskunft
- erst bei Verweigerung dieser einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis sowie
- bei Forderungen über 500€ erweiterte Drittauskünfte und
- erst dann eine Pfändung einleiten.

Es vergehen also nach bisherigem allgemeinen Kenntnisstand in all diesen Verfahren mehrere Schritte einschl. einer vorherigen "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch die örtliche Vollstreckungsstelle, die zwar nicht selten "martialisch" klingen, jedoch immer noch den "Versuch der gütlichen Einigung" darstellen.

Manche legen in diesem Schreiben schon einen "Termin zur Vermögensauskunft" fest - meist mit 2...4...6 Wochen Frist.
Dieser "Termin zur Vermögensauskunft" wäre die erste tatsächliche "akute" Zwangsmaßnahme, gegen welche man aufgrund der Frist von i.d.R. mehreren Wochen genug Gelegenheit hätte, den Antrag auf "Eilrechtsschutz" zu stellen.

Diese ersten Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle dürften vermutlich erst eine "akute Vollstreckung" bedeuten.
Alles vorher von Seiten ARD-ZDF-GEZ ist ja nichts mehr als eine "Ankündigung"/ Behauptung.

Aber - wie gesagt:
Am besten wohl Verwaltungsgericht direkt fragen, wie die das beurteilen.

Sie kann jederzeit ohne Ankündigung erfolgen (aufgrund des geübten Verwaltungsvorgehens der Stadtkasse), und dann wäre es tatsächlich zu spät für den Antrag, da für Person K ja bereits negative Folgen eingetreten wären.
Wie oben geschildert passiert bei "Rundfunkbeiträgen" nach bisherigem allgemeinen Kenntnisstand keine Pfändung ohne vorherige "Ankündigung der Vollstreckung"/ "Versuch der gütlichen Einigung"/ "Termin zur Vermögensauskunft".


Wie sollte eine Person K denn hier objektiv handeln, um sowohl den Anforderungen aus §80 Abs. 5 VwGO gerecht zu werden und aber auch zugleich keine negativen Zwangsmaßnahmen bereits erlitten zu haben?
Ich wiederhole ;)
Vielleicht am besten die Rechtsantragsstelle beim zuständigen Verwaltungsgericht persönlich befragen...
...und die fiktiven Erkenntnisse hier mitteilen zur gemeinsamen Kenntnisgewinnung.

Danke ;)


Person A könnte in ihrer außergerichtlichen "Beschwerde" an ARD-ZDF-GEZ ihre Entschlossenheit, Antrag auf "Eilrechtsschutz" zu Kosten des Antragsgegners zu stellen, ggf. schon deutlich machen...
Dies mit einer letzten Fristsetzung kombiniert, könnte ggf. helfen, dass ARD-ZDF-GEZ dies doch noch nicht in die Vollstreckung geben oder die Vollstreckung vielleicht doch noch zurückziehen - und sei es "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht".
Dies zu versuchen, soll helfen zu vermeiden, unnötig mit "Kanonen" (Eilrechtsschutz) auf "Spatzen" (noch nicht akute Vollstreckung) zu schießen und die Kosten für dieses Verfahren vielleicht auch noch selbst aufgedrückt zu bekommen.
Außerdem sorgt es bei ARD-ZDF-GEZ für "Arbeit"... ;)


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