Hallo,
bzgl. "Festsetzungsbescheid", "Mahnung", "Vollstreckung" bitte unbedingt die Sache mit dem (fehlenden) Leistungsgebot beachten!
Lesen, nochmals lesen, verstehen:
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.htmlGruß
Kurt
Danke @Knax...
Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:Mit einem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO. (1)
Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Nach ihrem wohlverstandenen Inhalt handelt es sich bei einer Festsetzung
nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.
Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.
Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.Eine Aufforderung gegenüber dem „Beitragsschuldner“ zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält ein Festsetzungsbescheid
ersichtlich nicht.
In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.
Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Ein bloßer
Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar. (2)
Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht. (3)
Das Leistungsgebot ist in einem Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.
Obgleich behauptet wird, es handele sich bei einem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.
Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.
Das Argument des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die
-
Leistungspflicht und der
-
Fälligkeitszeitpunktergäben sich "bereits aus dem Gesetz", ist eine Tautologie, denn natürlich ergeben sie sich aus dem Gesetz.
Das Gesetz trifft allerdings keine
Regelung im Einzelfall, dies ist Aufgabe des
Verwaltungsaktes.
(1) Vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 80, Rn. 47, 3. Aufl. 2013.
(2) Vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80, Rn. 145, 28. Ergänzungslieferung, 2015.
(3) Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30.
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."