VictorHennecke (Aufsatz) Warum d. neue Rundfunkabgabe rechts- & verfassungswidrig ist
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Die Argumente gegen die Belastung der Allgemeinheit mit einem Beitrag finden sich genauso bei den Klageschriften von Rechtsanwalt T. Bölck.
Daran sieht man, dass sich gewisse Personen einfach mal mit der Rechtsprechung des BVerfG der letzten 50 Jahre auseinandergesetzt haben. Denn jedes Mal, wenn das BVerfG über Sonderabgaben, Beiträge oder Gebühren entscheidet, dann verweist es auf viele, ältere Urteile und wiederholt immer und immer wieder die Kriterien für die verschiedenen Abgabearten. Der sogenannte Rundfunkbeitrag erfüllt nicht ein einziges dieser Kriterien. Im Gegenteil: Der Rundfunkbeitrag hat Steuercharakter und stellt damit einen Betrug am Volk dar, weil er nicht, wie sonst üblich für Steuern, in den Landeshaushalt eingeht und von dort aus weiter verteilt wird, sondern direkt von speziellen Unternehmen zum eigenen Nutzen eingezogen werden darf. Das nennt man den Bock zum Gärtner machen.
Abgesehen davon besteht nach wie vor folgendes Problem:
Im RBStV wird im Zusammenhang mit den Wohnungsinhabern darauf verwiesen, daß sämtliche Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner nach
§ 44 AO anzusehen ist. Die AO regelt üblicherweise Steuerschuldverhältnisse. In dem Moment, in dem sich der RBStV auf die AO bezieht, müßte er doch auch an die AO gebunden sein. Das betrifft nicht nur den Grundlagenbescheid, der Gesamtschuldnern vor einer Steuerfestlegung zusteht, sondern sorgt auch dafür, daß Wohnungsinhaber durch den Rundfunkbeitrag doppelt besteuert werden.
Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer müssen für die von ihnen bewohnte Wohnung Grundsteuer zahlen. (Vermieter können diese auf ihre Mieter umlegen. Das steht dann in der Nebenkostenabrechnung.)
Wenn nun Wohnungsinhaber aber zusätzlich ohne konkreten Anknüpfungspunkt, nur wegen des Tatbestandes des Wohnens zusätzlich eine Abgabe leisten müssen, die ihnen zudem auch keinerlei Vorteil bringt, dann ist das eigentlich Doppelbesteuerung.
Soweit ich das verstanden habe, ist Doppelbesteuerung zwar nicht verboten, sollte aber im Sinne der Abgabengerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
Auch in dieser Hinsicht ist der Rundfunkbeitrag nicht in geltendes Recht eingebunden.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.