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Autor Thema: Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016  (Gelesen 43661 mal)

k
  • Beiträge: 110
Wie ist denn der genaue Titel/ Fundstelle bzw. das Medium der Veröffentlichung? Gibt es den gesamten Text als Link?
Konnte auf die schnelle nichts dazu finden...
Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis [...]

Vielen Dank


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Mich würde der gesamte Beitrag von Dr. Martin Pagenkopf interessieren. Wie und wo kann ich ihn bekommen?

Entweder selber in die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe gehen, Hauptlesesaal 1. Stock oder Fernleihe (gebührenpflichtig)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2017, 22:26 von DumbTV«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Wie ist denn der genaue Titel/ Fundstelle bzw. das Medium der Veröffentlichung? Gibt es den gesamten Text als Link?
Konnte auf die schnelle nichts dazu finden...
Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis [...]

Vielen Dank

Hallo koybott,

wir sind im Moment bemüht, eine Genehmigung zur Veröffentlichung zu bekommen. Das Zitat stammt aus dem noch nicht genehmigten Dokument in diesem Beitrag

Hennecke (Aufsatz) Warum d. neue Rundfunkabgabe rechts- & verfassungswidrig ist
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20163.0.html

Die Argumente gegen die Belastung der Allgemeinheit mit einem Beitrag finden sich genauso bei den Klageschriften von Rechtsanwalt T. Bölck.

Viele Grüße
Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2016, 03:07 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der Beitrag für die Allgemeinheit ist häufig das Thema vor den Gerichten, bei den Verfassungsbeschwerden und in vielen Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten, wie z.B. hier:

Zitat
Quelle: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Ein Standpunkt von Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. iur. Frank Hennecke

Wohnungsinhaber sind keine „Sondergruppe“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein „Beitrag“ der Ausgleich eines Vorteils, den ein bestimmter Personenkreis aufgrund einer öffentlichen Leistung erhalten hat.  Hieraus ergibt sich bereits eine erste Zulässigkeitsvoraussetzung: die Begünstigung eines bestimmten Personenkreises, dem ein besonderer Vorteil zugekommen ist und der entsprechend zur Zahlung verpflichtet wird. Der mit dem „Beitrag“ belastete Personenkreis muß sich spezifisch und der Menge nach von der Allgemeinheit der Bürger unterscheiden. Es ist der gruppenspezifische Sondervorteil, den die begünstigte Personengruppe durch eine öffentliche Leistung erhält, den der Beitrag als „Vorteilsausgleich“ abschöpfen soll.  Nach den entsprechenden Landesgesetzen wird die Abgabe aber von allen Personen erhoben, die eine Wohnung innehaben (§ 2 LG RBStV). Mit diesem Tatbestand werden aber sämtliche Einwohner des Landes erfaßt, da jedermann eine Wohnung hat und die Innehabung einer Wohnung elementarer Ausdruck einer bürgerlichen und bürgerschaftlichen Existenz ist. Wohnungsinhaber sind für sich allein noch keine Sondergruppe, denen die öffentliche Leistung des Rundfunks spezifisch und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsteilen gesondert zugutekommt.  Die Summe der Abgabenschuldner  ist vielmehr mit der Gesamtbevölkerung nahezu identisch. Diese Identität wird auch dadurch unterstrichen, daß für den Fall, daß in einer Wohnung mehrere Personen leben, alle Personen Gesamtschuldner der Rundfunkabgabe sind (§ 2 Abs. 3 LG RBStV). Die Schuldner der Rundfunkabgabe als eines „Beitrages“ sind damit keine spezifische Teilmenge der Gesamtbevölkerung mehr. Die Rundfunkabgabe erweist sich damit der Sache nach als Gemeinlast, die in Form eines „Beitrages“ daherkommt, aber der Form nach eine Steuer sein müßte. Der „Beitrag“ ist verfassungswidriger Formenmißbrauch.

Um zu verdeutlichen, wie absurd es eigentlich ist:

Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

"Es sind jedoch nicht beliebig viele Anknüpfungspunkte denkbar. Deren Anzahl ist vielmehr bei Beachtung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit begrenzt. An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen.
Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.
"
Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung- Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

"Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus."


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 691
Liebe Forumsmitglieder,

mehr Info per PM.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 12:20 von Uwe«

K
  • Beiträge: 9
Ich habe mir den Text von Herr Pagenkopf durchgelesen. Die Entscheidung von Bundesverwaltungsgericht wird hier komplett zerlegt. Die Argumentation ist auf einem sehr hohen juristischen Niveau, für Laien teilweise schwer verständlich, da auch viel Fachsprache verwandt wird. Aber die Aussage ist klar und unmissverständlich: diese Entscheidung und der Beitrag an sich sind großer Murks.

Das ist auf jedem Fall ein sehr großer Erfolg im Kampf gegen den Rundfunkbeitrag. Ich würde sogar sagen, der bisher größte Erfolg im juristischen Kampf gegen den Rundfunkbeitrag. Denn eine so fachlich-präzise und umfangreiche juristische Kritik gab es bisher noch nicht.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist einfach sehr schlecht bis gar nicht begründet, stell Pagenkopf fest. So als ob die gar keine Lust hatten, sich damit zu beschäftigen und letztendlich ihnen klar war, dass das BVG darüber entscheidet. Halt wie auch bei den vielen anderen Urteilen der Verwaltungsgerichte. Ich denke,allen Gerichte war und ist sowieso klar, darüber entscheidet das Bundesverfassungssgericht.

Auch schön, dass erwähnt wird, dass die momentane Regelung und Rechtssprechung keine befriedende Wirkung hat. Das ist kein unwesentlicher Punkt. Wenn irgendein ein Gesetz/ Regelung/Gerichtsentscheidungen eine große Minderheit auf die Palme bringt, dann gefährdet das den Rechtsfrieden im Lande. Das muss das BVG auch im Auge haben.

Nach der Lektüre bin ich ernsthaft optimistisch, was die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht anbelangt. Die Argumentation, die Pagenkopf hier vorgetragen hat und die sicherlich von vielen Kollegen geteilt wird, hat so viel juristische Substanz, dass das BVG sich sehr verbiegen müsste, dem allen zu widersprechen.


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M
  • Beiträge: 508
eine so fachlich-präzise und umfangreiche juristische Kritik gab es bisher noch nicht.
Na???! :police:
Bitte nicht alle anderen guten, fachlich-präzisen, umfangreichen, gut lesbaren, kritischen und hilfreichen Aufsätze und Artikel vergessen!!!!!!!
 ;)
z.B. Bölck, Kratzmann, Koblenzer, Exner, Seifarth, Winkler, Degenhardt, Geier, Waldhof, Terschüren usw. usf. 

hier noch der direkte link zu Pagenkopf: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2016%2Fcont%2Fnjw.2016.2535.1.htm&pos=12&hlwords=on


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  • Beiträge: 890
Du gibst da beck-online an.

Kannst Du kurz erlären, wie man in die Seite reinkommt. Ohne registrieren geht nichts. Nur wie man sich registriert ist nirgends erklärt.

Wieso wird der Artikel von Pagenkopf nicht unkompliziert hier im Forum vollständig veröffentlicht. Oder hab ich da irgendwo etwas übersehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2017, 22:06 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 9
Die Zeitschrift NJW gibt es in jeder Jura Uni-Bibliothek oder größeren Bibliothek. Also wer eine Uni in seiner Stadt hat, kann sich da den Artikel kopieren. Und wenn das nicht geht, Mork vom Ork hat sich doch angeboten, dass man sich an ihn wenden kann.

*MMichael Danke für den Hinweis! Da kommt ja schon etwas zusammen. Nicht zu vergessen, das Gutachten vom wissenschaftlichen Beirat des Finanzministerium.

Aber noch Mal auf den Punkt mit dem Rechtsfrieden. Finde toll, dass Pagenkopf auch explizit auf die Gegner eingeht und meint, dass die durch die bisherigen Urteile in keiner Weise überzeugt werden konnten. Aber das gerade auch Aufgabe von Verfassungsgerichten sein muss.


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e
  • Beiträge: 811
Wieso wird der Artikel von Pagenkopf nicht unkompliziert hier im Forum vollständig veröffentlicht. Oder hab ich da irgendwo etwas übersehen?

Mit einer Veröffentlichung hier im Forum wäre ich vorsichtig. Dafür ist es nicht gedacht. Beck online ist nicht kostenfrei. Wie heißt es so schön: private Kopien für den Eigengebrauch sind erlaubt, darüber hinaus...?

PM an Mork vom Ork und läuft ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2017, 22:48 von DumbTV«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Victor
Zitat
Hennecke (Aufsatz) Warum d. neue Rundfunkabgabe rechts- & verfassungswidrig ist
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20163.0.html

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Daran sieht man, dass sich gewisse Personen einfach mal mit der Rechtsprechung des BVerfG der letzten 50 Jahre auseinandergesetzt haben. Denn jedes Mal, wenn das BVerfG über Sonderabgaben, Beiträge oder Gebühren entscheidet, dann verweist es auf viele, ältere Urteile und wiederholt immer und immer wieder die Kriterien für die verschiedenen Abgabearten. Der sogenannte Rundfunkbeitrag erfüllt nicht ein einziges dieser Kriterien. Im Gegenteil: Der Rundfunkbeitrag hat Steuercharakter und stellt damit einen Betrug am Volk dar, weil er nicht, wie sonst üblich für Steuern, in den Landeshaushalt eingeht und von dort aus weiter verteilt wird, sondern direkt von speziellen Unternehmen zum eigenen Nutzen eingezogen werden darf. Das nennt man den Bock zum Gärtner machen.


Abgesehen davon besteht nach wie vor folgendes Problem:
Im RBStV wird im Zusammenhang mit den Wohnungsinhabern darauf verwiesen, daß sämtliche Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner nach § 44 AO anzusehen ist. Die AO regelt üblicherweise Steuerschuldverhältnisse. In dem Moment, in dem sich der RBStV auf die AO bezieht, müßte er doch auch an die AO gebunden sein. Das betrifft nicht nur den Grundlagenbescheid, der Gesamtschuldnern vor einer Steuerfestlegung zusteht, sondern sorgt auch dafür, daß Wohnungsinhaber durch den Rundfunkbeitrag doppelt besteuert werden.
Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer müssen für die von ihnen bewohnte Wohnung Grundsteuer zahlen. (Vermieter können diese auf ihre Mieter umlegen. Das steht dann in der Nebenkostenabrechnung.)
Wenn nun Wohnungsinhaber aber zusätzlich ohne konkreten Anknüpfungspunkt, nur wegen des Tatbestandes des Wohnens zusätzlich eine Abgabe leisten müssen, die ihnen zudem auch keinerlei Vorteil bringt, dann ist das eigentlich Doppelbesteuerung.
Soweit ich das verstanden habe, ist Doppelbesteuerung zwar nicht verboten, sollte aber im Sinne der Abgabengerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
Auch in dieser Hinsicht ist der Rundfunkbeitrag nicht in geltendes Recht eingebunden.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

T
  • Beiträge: 334
Die Zeitschrift NJW gibt es in jeder Jura Uni-Bibliothek oder größeren Bibliothek.

Und hier gehts zur Übersicht der Bibliotheken:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=866772448


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