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Autor Thema: Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?  (Gelesen 21764 mal)

Q
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016. 25.08.2016. Seite 2535-2540.
https://rsw.beck.de/cms/?toc=NJW.202


Mir liegen Kopie und PDF vor, aber PDF anhängen wäre wohl nicht erlaubt?
Wer auf den Link klickt, kriegt einen Hinweis auf beck--online.treffer, und da steht Euro 0,00

Lese mich gleich als Frühstückslektüre da durch.

Zitat
VIII. Fazit

Nach allem kann das ergangene Urteil des BVerwG weder die "Rundfunkverweigerer" noch den um juristische Strukturen bemühten Leser überzeugen. Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche "Rundfunkphilosophie" hat nur ein neues Kapitel erhalten.

Die Klageschrift - siehe unter
Mein unbegründeter Klageantrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.0.html
ist nach wie vor in Arbeit, geht Mitte nächster Woche raus.

Gruß
Quietus


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C
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Hallo Quietus,
vielen Dank für den Literaturhinweis.
Vielleicht könntest du nach der Frühstückslektüre einige wichtige Aussagen der Abhandlung hier zitieren.

Zum Autor Dr. Martin Pagenkopf:

Zitat
Martin Pagenkopf (* 1944 in Potsdam) ist ein deutscher Jurist und ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht.
[..]
https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Pagenkopf

Zitat
Dr. Martin Pagenkopf hat nach dem Studium in Bonn (dort Promotion 1978) und Heidelberg als Richter am VG Köln ab 1973, danach als Richter am OVG NRW und als Referent und Referatsleiter im Bundesministerium für Justiz für die VwGO und der FGO (1979-1989) und als Richter am BVerwG (1989-2009) sowie als Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig das Verwaltungsrecht in fast allen Kerngebieten, das Verwaltungsprozessrecht und das Verfassungs- und Europarecht betreut.

Seit Februar 2010 ist Dr. Martin Pagenkopf Rechtsanwalt zugelassen und seit Mai 2011 bei CBH im Verwaltungs-, Wirtschaftsverwaltungs-, Glücksspiel-, Verfassungs- und Staatshaftungsrecht tätig.
[..]
http://www.cbh.de/Anwaelte/Geistiges-Eigentum-Medien/Dr.-Martin-Pagenkopf


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Zugleich Besprechung von Urteil BVerwG 18.3.2016 - 6 C 6/15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=180316U6C6.15.0

Abstract (Seite 2535):

Zitat
Mit dem Urteil vom 18.3.2016 hat das BVerwG (NVwZ 2016, 1081) die zwangsweise Heranziehung der Wohnungsinhaber zu einer Rundfunkabgabe im seit 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gebilligt. Der Rundfunkbeitrag stelle eine Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar, der den Wohnungsinhabern individuell zumutbar sei, da Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet seien. Mit dieser die Wohnungsinhaber belastenden Abgabe ist die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebühr ersetzt und ein wohnungsbezogener Rundfunkbeitrag geschaffen worden, angeblich um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren. Der Autor zeigt auf, dass das Urteil mehr Fragen aufwirft, als es überzeugende Antworten gibt.

Fortsetzung folgt ...


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In I. Ausgangslage:

Zitat
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem  BVerwG am 18.3.2016 zum Ausdruck kommende Ansatz, dass sich bereits aus den vier großen Rundfunk-Urteilen des BVerfG die Möglichkeit der Heranziehung zu einer Rundfunkabgabe allein für den Vorteil einer „Rundfunkempfangsmöglichkeit“ ergebe, ist durchaus problematisch. Insbesondere ist die Anknüpfung an die jeweiligen Wohnungsinhaber, die schlicht mit – realen oder potenziellen -  Rundfunkempfängern gleichgesetzt werden, bisher nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2016, 11:22 von Quietus«

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In II. Der Rundfunkbeitrag als angeblich „nichtsteuerliche Abgabe“.
1. Innehaben einer Wohnung


Zitat
Das BVerfG hält einen Steuertatbestand ebenso wie bei der früheren Rundfunkgebühr für ausgeschlossen, da die Möglichkeit abgegolten werde, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen, und zwar in der Wohnung als „typischem Ort des Rundfunkempfangs“ (Urteil Rn. 14). So lässt sich aber ein Steuertatbestand kaum verneinen. Denn als Anknüpfungsmerkmal einer Steuer als Gemeinlast kann jede Innehabung einer Wohnung dienen. Irgendeinen Bezug zu einer Wohnung, einem Grundstück etc. kann das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem nicht haben. Ein für einen Beitrag typischer individualisierbarer Vorteil kann für die Wohnungsinhaber und -nutzer nicht begründet werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Beitragszahlungspflicht und dem Besitz einer Wohnung oder eines Betriebs besteht von vornherein nicht. Zweck der flächendeckenden Rundfunkabgabe ist es zudem, dass jeder Haushalt oder jeder Betrieb zur Entgeltzahlung herangezogen werden soll, da „der private Bereich mit Rundfunkempfangsräten von rund 100 %“ durchdrungen sei. Ein individualisierbarer oder gar individueller Vorteil – für die Annahme eine Vorzugslast wesentlich – fehlt damit.


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In II. Der Rundfunkbeitrag als angeblich „nichtsteuerliche Abgabe“.
2. Keine Einstellung des Beitragsaufkommens in die Landeshaushalte


Zitat
Auch die Erwägung des BVerwG, das Beitragsaufkommen werde nicht in die Landeshaushalte eingestellt (Urteil Rn. 15) trägt zur Verneinung eines Steuertatbestands nicht bei. Das erkennt das Gericht an anderer Stelle durchaus, wenn es dahingestellt sein lässt, „ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, das heißt den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen“ (Urteil Rn. 24). Eine solche Steuerfinanzerung liegt auch besonders nahe, weil die nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten eigenständig und unabhängig davon überprüft, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags bewegen, wozu die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört.


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In II. Der Rundfunkbeitrag als angeblich „nichtsteuerliche Abgabe“.
3. Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und Steuerertragshoheit


Zitat
Die Ablehnung eines Steuertatbestands ist auch deshalb wenig plausibel begründet, als unter Rn. 16 des Urteils auf einmal auf die „Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen“ aus Art. 3 GG und die „Steuerertragshoheit“ nach Art. 105 ff. GG hingewiesen wird.

Benennt in diesem Zusammenhang weiterhin Rn. 27 und Rn. 32.

Zitat
Man kann nicht einen Steuertatbestand verneinen, dann aber zugleich auf steuerrechtliche Grundsätze zurückgreifen.

Der Artikel war als Frühstücklektüre zuviel  ;-)  Fortsetzung folgt.


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In II. Der Rundfunkbeitrag als angeblich „nichtsteuerliche Abgabe“.
4. Möglichkeit des Empfangs als „besondere Leistung“

Zitat
Eine weitere ungeklärte Frage ist zudem, ob die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Wohnung bereits eine „besondere Leistung“ darstellt. Wenn bereits die potenzielle Leistung einer realen Leistung gleichgestellt wird, erfolgt eine erhebliche Ausweitung des abgabenrechtlichen Leistungsbegriffs.

Fortsetzung folgt nachher ...

Kann irgendjemand absehen, was von diesen Argumenten durch die Urteile vom 15.06. erledigt ist?


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Kann irgendjemand absehen, was von diesen Argumenten durch die Urteile vom 15.06. erledigt ist?

Nichts. Die Urteile sind fast wortgleich. Nur die Rn. 8 wurde ergänzt und 9 und 27 sind neu. Sie enthalten ein paar Sätze zur Normenklarheit, die ebensowenig überzeugend sind wie der ganze Rest. Und ein neuer Richter ist dabei, der aber wohl auch nur blind unterschrieben hat.



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Wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung, d.h. ein Entgelt, wäre, warum unterliegt er dann nicht der Umsatzsteuer?

Die Rundfunkanstalten sind Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer. Sie sind Betriebe wirtschaftlicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie treten mit anderen Rundfunkunternehmen in eine Konkurrenzbeziehung. Diese Voraussetzungen führen zur Umsatzsteuerpflicht. Aber noch nicht einmal die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist im Umsatzsteuerrecht für die Sendeleistungen der Rundfunkanstalten geregelt. Warum? Weil die Rundfunkabgabe zu keinem Zeitpunkt Entgeltcharakter hatte. Das Schweigen des Umsatzsteuerrechts ist ein weiterer Sargnagel für die Argumentation des Entgeltcharakters des Rundfunkbeitrags.


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In III. Keine Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu den abgabenrechtlichen Typen
1. Kein Vorliegen einer Gebühr im Sinne des Abgabenrechts


Zitat
Ohne sich an die weiteren abgebenrechtlichen Typen wie Gebühr, Beitrag oder Sonderabgabe zu halten, zieht sich das BVerwG auf den Begriff einer „nichtsteuerlichen Abgabe“ zurück (Urteil Rn. 16). Dieser Rückzug wird leicht verständlich, denn es liegt keine Gebühr im Sinne des allgemeinen Abgabenrechts vor.

Verfasser führt aus, dass es sich weder um eine Benutzungs- noch um eine Verwaltungsgebühr handelt.

2. Kein Vorliegen eines Beitrages im Sinne des Abgabenrechts

Die frühere gerätebezogene Gebühr konnte als eine beitragsähnliche Vorzugslast gewertet werden. Auch damals war aber nicht präzis abgabenrechtlich zugeordnet.

Auch der 6. Senat des BverwG entzieht sich einer präzisen Zuordnung.
Zitat
Im beitragsrechtlichen Sinne stellt die bloße Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil dar.

3. Annahme einer unspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe
Zitat
Mit der  Annahme des schillernden Begriffs einer unspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe erspart sich das BVerwG eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Merkmal eines Beitrags.

Verfasser führt aus, die Argumentation des BVerwG sei brüchig, da

Zitat
… die unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden.

Das BVerwG bejahe einen konkret nutzbaren Gegenwert, indem es

Zitat
… auf die Wahrscheinlichkeit der „Inanspruchnahme eine Nutzungsmöglichkeit“

abstelle.

Zitat
Eine Diskrepanz zwischen Inanspruchnahme, die sich an realen Verhältnissen orientiert, und einer bloßen Nutzungsmöglichkeit wird eingeebnet.

4. Keine Sonderabgabe


Uffz. Das ist materialreicher als ich dachte. Fortsetzung folgt ...


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4. Keine Sonderabgabe

Zitat
Mit der weiteren Rechtsfigur der nichtsteuerlichen Abgabenarten, der Sonderabgabe, musste sich das BVerwG nicht befassen.

Warum? Weiß das jemand?

Verfasser betrachtet es aber als hilfreich, eine Blick darauf zu werfen. Die Zulässigkeit der Sonderabgabe habe das BVerwG geklärt. Es gehe hier um den bestimmten Sachzweck, der über eine Mittelbeschaffung hinausgeht.

Das kommt mir bekannt vor …

Zitat
Das hat aber immer zur Voraussetzung, dass eine homogene Gruppe anzutreffen ist und diese überhaupt in die Finanzierungsverantwortung genommen werden kann. Die betreffende Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen unterscheidbar sein. Nur diese Besonderheiten rechtfertigen dann die Erhebung von Sonderabgaben. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass es wohl für eine homogene Gruppe der Rundfunkverweigerer keine Abgabenpflicht geben kann.

Also, ist das Juristenhumor? Oder verwertbar?     >:D

To be continued ...


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung, d.h. ein Entgelt, wäre, warum unterliegt er dann nicht der Umsatzsteuer?

Die Rundfunkanstalten sind Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer. Sie sind Betriebe wirtschaftlicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie treten mit anderen Rundfunkunternehmen in eine Konkurrenzbeziehung. Diese Voraussetzungen führen zur Umsatzsteuerpflicht. Aber noch nicht einmal die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist im Umsatzsteuerrecht für die Sendeleistungen der Rundfunkanstalten geregelt. Warum? Weil die Rundfunkabgabe zu keinem Zeitpunkt Entgeltcharakter hatte. Das Schweigen des Umsatzsteuerrechts ist ein weiterer Sargnagel für die Argumentation des Entgeltcharakters des Rundfunkbeitrags.

Auch hier in der Saarländischen Verfassung wird die Finanzierung/Entgeltfunktion nicht angesprochen und definiert.
Lediglich auf Seite 328 findet sich folgendes:
Zitat:
>>Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, zu denen auch die in Form von
Ehrenämtern wahrgenommenen Aufgaben gehören, hat grundsätzlich aus dem
Ertrag der in Art. 105 ff. GG ( https://dejure.org/gesetze/GG/105.html ) geregelten Einnahmequellen zu erfolgen.
Außer-
steuerliche Lastenzuteilungen in Form einer Inpflichtnahme der Unternehmen
beeinträchtigen die durch das Steuersystem anzustrebende gerechte Lastenvertei-
lung (BVerfGE 55, 274, 303). Das Bundesverfassungsgericht beruft sich inso-
fern auf eine „grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der
Sonderabgaben-Rechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger)“. Diese gilt
nach der Rechtsprechung des Gerichts „auch für Sonderabgaben der Länder;
anderenfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leis-
tungsvermögen der Bürger zu
." (BVerfGE 92, 91, 115 f.; vgl. hierzu auch Eli-
cker, Der Grundsatz der Lastengleichheit als Schranke der Sonderabgaben,
Inpflichtnahmen und Dienstleistungspflichten, NVwZ 2003, S. 304).<<

12 Das Grundgesetz definiert nicht, was Rundfunk ist, sondern setzt ihn voraus. In
Art. 5 (Anmerkung einer fiktiven Person: Gemeint ist nicht Art. 5 GG sondern der Artikel 5 der Saarländischen Verfassung ab Seite 119 Link: https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf )
ist der Rundfunk wie gezeigt noch nicht einmal ausdrücklich genannt, es
muss jedoch trotzdem ermittelt werden, was verfassungsrechtlich dem Rundfunk
unterfällt. Dabei ist der besonderen Rolle des Rundfunks und seiner Bedeutung
für die Demokratie Rechnung zu tragen
. Er ist Medium und Faktor der öffentlichen
Meinungsbildung. Daraus leitet das BVerfG ab, dass es eine erschöpfende
Definition dessen, was Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne bedeutet,
nicht gibt
(BVerfGE 74, 297, 350). Der Gehalt des Rundfunkbegriffs kann sich
vielmehr wandeln (BVerfGE 73, 118, 154 f.; 74, 297, 350). Von solch einem
dynamischen Rundfunkbegriff ist auch im Rahmen des Art. 5 auszugehen, um
eine Entwicklungsoffenheit zu gewährleisten. Folgende Elemente sind – Anhaltspunkte
dafür bietet der in § 2 RStV verwendete Rundfunkbegriff, der allerdings
im Hinblick auf seine einfachgesetzliche Herkunft nicht ohne weiteres auf
die verfassungsrechtliche Ebene übernommen werden kann – für den verfassungsrechtlichen
Rundfunk von Relevanz
: Die Bestimmung an die Allgemeinheit,
die fernmeldetechnische Verbreitung und die Darbietung. Für die Allgemeinheit
bestimmt ist eine Sendung oder Darbietung dann, wenn sie sich an
einen unbestimmten Personenkreis, also an eine beliebige Öffentlichkeit richtet

(Hoffmann-Riem, AfP 96, 10). Das Merkmal der fernmeldetechnischen Verbreitung
stellt auf die technische Seite ab, es muss die Technik des Funks verwendet
werden, also unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen längs oder
mittels eines Leiters oder ohne Verbindungsleitung ausgestrahlt werden (Hartstein/
Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 2 RStV, Rdn. 7). Darbietungen sind nur solche
Kommunikationsangebote, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt oder
wenigstens geeignet sind (Dörr in: Dittmann/Fechner/Sander, S. 125).

13 a) Dienende Funktion und Ausgestaltungsbedürftigkeit. Ausgehend vom
Gedanken des Rundfunks als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung
wird die Rundfunkfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG als eine
„dienende Freiheit“ verstanden (erstmals im FRAG-Urteil, BVerfGE 57, 295,
320). Als solche betrifft sie die massenkommunikativen Prozesse zwischen der
Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit und nimmt insoweit eine Brückenfunktion
ein (Jarass, AfP 98, 133). Die Rundfunkfreiheit dient der Aufgabe,
eine freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten
(BVerfGE 57, 295, 320), sichert also die Informationsfreiheit und damit auch
die Funktionsfähigkeit der Demokratie
. Aus dieser dienenden Funktion der
Rundfunkfreiheit folgt nach Ansicht des BVerfG ein einfachgesetzlicher Ausgestaltungsvorbehalt,
mit dem sichergestellt werden soll, dass ein freier, d.h. umfassend
und ausgewogen informierender Rundfunk gewährleistet wird.

Nimmt man die neuere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK in den
Blick, so wird deutlich, dass der Straßburger Gerichtshof zwar die Rundfunkfreiheit
– wie hier an anderer Stelle bereits erläutert – als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit
in Art. 10 EMRK individualrechtlich versteht. Er hat aber den Gedanken
der „dienenden Funktion“ der Medien für die Demokratie und die Informationsfreiheit
an anderer Stelle, nämlich bei Art. 10 Abs.2 EMRK ( https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html ) aufgegriffen und nutzbar gemacht. Er betonte die Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu
sichern. Der EGMR berücksichtigt somit die gesellschaftlich-kulturelle und
politisch-demokratische Dimension der Medien, wenn auch im Rahmen der
Schrankenbestimmung
(vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch
Medienrecht, S. 26 f.). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Aufrechterhaltung
eines pluralistischen Rundfunk- und Fernsehwesens im Hinblick
auf Art. 10 Abs. 2 EMRK ein zwingendes Allgemeininteresse dar, das Beschränkungen
der Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag
(vgl. EuGH, Slg.
1991, I-4007, Rdn. 22; Slg 1997, I-3689, Rn 18, 26; Dörr in: Dörr/Kreile/Cole,
Handbuch Medienrecht, S. 36.).
b) Ausgestaltung nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung.
Nach der Konzeption der saarländischen Landesverfassung ist es angesichts
deren Ähnlichkeit mit Art. 10 EMRK naheliegend, den Gedanken der
Sicherung der Medienvielfalt nicht mittels der Ausgestaltungsdogmatik, sondern
ebenfalls erst bei den Schranken aufzugreifen. Damit wird nicht etwa der
Grundrechtsschutz im Vergleich zum Grundgesetz notwendig verkürzt, was im
Hinblick auf Art. 142 GG nicht hingenommen werden könnte. Es geht nicht um
ein mehr oder weniger an Grundrechtsschutz, sondern um einen anderen Weg,
also ein aliud. Die Ablehnung der Figur der „dienenden Freiheit“ und der daraus
folgenden „Ausgestaltungsdogmatik“ führt nicht automatisch dazu, dass rundfunkrechtliche
Sonderregelungen oder gar die Bestimmungen zur Sicherung der
Meinungsvielfalt aufgehoben werden müssen (Hain, in Bitburger Gespräche,
Jahrbuch 2007/I, S. 31 ff.). Vielmehr gilt nach wie vor, dass für den freiheitlich demokratischen
Staat und die private Selbstentfaltung wie die demokratische
Partizipation seiner Bürger die Freiheitlichkeit des Prozesses der Meinungs- und
Willensbildung von essentieller Bedeutung ist
. Daher muss die Ordnung
des Mediensektors wie sonstiger meinungsrelevanter Bereiche so strukturiert
sein, dass sie dem unaufgebbaren Ziel der Freiheitlichkeit der Meinungsbildung
entspricht.

Weiterlesen:
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf
+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2016, 18:05 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Q
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Also, ist das Juristenhumor? Oder verwertbar?     >:D
To be continued ...

5. Zwecksteuer
Zitat
Nach allem bietet sich die Würdigung des Rundfunkbeitrags als eine Zwecksteuer an.

Das ist nicht neu, auch Anna Terschüren kommt in ihrer Dissertation zu dem Schluss.

Zitat
Die von Kirchhof aufgestellte These, dass es sich bei einem Rundfunkbeitrag um ein „Entgelt für eine vermutete Gruppennutzung“ handelt, ist im Grunde nur eine Zweckbehauptung, mit der neue Wege für eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnet werden sollen.

Das ist mal ein weiterer Kommentar zu diesem.

Definitorisch zu Sonderabgaben, Beiträgen und Gebühren (III. 1 bis 5) siehe hier.

Fortsetzung folgt mit ...

IV. Unzulässige Typisierungsgesichtspunkte für Beitragspflichten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 02:55 von Bürger«

  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Darbietungen sind nur solche Kommunikationsangebote, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt oder wenigstens geeignet sind (Dörr in: Dittmann/Fechner/Sander, S. 125).
[..]
Die Rundfunkfreiheit dient der Aufgabe, eine freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (BVerfGE 57, 295, 320), sichert also die Informationsfreiheit und damit auch die Funktionsfähigkeit der Demokratie.

Inwiefern tragen Sendungen wie "Rote Rosen", "Sturm der Liebe" oder ähliche, die auf ARD oder ZDF zu den besten Sendezeiten ausgestrahlt werden, zur Meinungsbildung bei?

Sendungen die meinungsbildend sein könnten, werden zu Zeiten nach 23:00 Uhr ausgestrahlt um so wenig wie möglich Publikum zu erreichen. Aber das gehört eben alles zu dem sehr dehnbaren Begriff "Grundversorgung" der nirgendwo abgrenzend fest definiert ist. Genau so wie die bisherige gesamte Rechtssprechung zum Thema öffentlich rechtlicher Rundfunk - alles Wischiwaschi.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2017, 21:00 von DumbTV«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

 
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