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Autor Thema: Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts  (Gelesen 17789 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Oder ist die "Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG" (die "Verfassungsklage") etwas anderes als die "Verfassungsbeschwerde"?

Eine web-suche mit
- "Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG" bzw. daran anschließend mit
- "Richtervorlage"
https://www.google.de/search?https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=richtervorlage
liefert u.a. dieses ziemlich aktuelle Ergebnis... ;)
...ein sehr lesenswerter Artikel ("Lesezeit ca. 3min")

rechtslupe, 12.07.2016
Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht – und das Begründungserfordernis
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/richtervorlage-bundesverfassungsgericht-begruendungserfordernis-3112096
Zitat
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. [...]

Konkrete Normenkontrolle (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Konkrete_Normenkontrolle#Situation_in_Deutschland
Zitat
In Deutschland üben das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage).[2] [...]

Allerdings dürfte eine solche
- "Richtervorlage" und damit eine
- "Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG"
nach all den bisherigen Erkenntnissen äußerst unwahrscheinlich sein, da eine solche Richtervorlage augenscheinlich sehr strengen Anforderungen genügen muss und für die Richter immensen Aufwand bedeutet. Da die Verwaltungsgerichte ohnehin schon überlastet sind und zudem die bisherige Rechtsprechung sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BayVerfGH und des VerfGH RhPf beruft, die beide "keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit" des RBStV formuliert haben, dürfte es auf absehbare Zeit kein VG unterer Instanzen geben, welches diese "Steilvorlagen" nicht nutzt, sondern sich stattdessen kritisch damit auseinandersetzt. Schlimm, schlimm...

Auch die Suchfunktion des Forums liefert mit "Richtervorlage" bereits einige Ergebnisse - so u.a. auch dies
VG Freiburg
[...]
vgl. Aussage Ermano Geuers zu den unterinstanzlichen Urteilen am Beispiel des Urteils des VG Bremen

FAZ.net, 06.02.2014
Rundfunkbeitrag - Wir zahlen alle zweimal
Der Passauer Jurist Ermano Geuer klagt vor dem Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag.
Am 25. März wird verhandelt. Glaubt er wirklich, dass ARD und ZDF Probleme kriegen? Ein Gespräch.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.html

Zitat
FAZ:Das Verwaltungsgericht Bremen hat gerade festgestellt, der Rundfunkbeitrag werde zu Recht erhoben. Grundsatz: Jeder empfängt Rundfunk, in der Wohnung oder im Betrieb, deshalb kann der Staat einen Beitrag erheben: keine Steuer.

Ermano Geuer: Das mag das Verwaltungsgericht Bremen so sehen, ändert aber meiner Meinung nach nichts an den Erfolgsaussichten der Klage. Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.

Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen.
Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht.
Es ist also alles offen.
Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung.
[...]


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a

azdb-opfer

Also, während des laufenden Verfahrens eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (die "Verfassungsklage") beim Verwaltungsgericht beantragen? Mit Bezug auf das bereits vorhandene Aktenzeichen des laufenden Verfahrens oder als eigenständiges Verfahren?

Ich würde den (gut begründeten) Antrag (Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) einfach während des laufenden Verfahrens stellen. Wenn der Antrag angenommen wird, würde das Verfahren bis zur BVerfG-Entscheidung erstmal ruhen. Ein Hinweis auf die BVerfG-Aktenzeichen von maxkraft24 und anderen Klägern kann nicht schaden.

Allerdings dürfte eine solche
- "Richtervorlage" und damit eine
- "Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG"
nach all den bisherigen Erkenntnissen äußerst unwahrscheinlich sein, da eine solche Richtervorlage augenscheinlich sehr strengen Anforderungen genügen muss und für die Richter immensen Aufwand bedeutet.

Ein intelligenter Richter weiß, dass er den immensen Aufwand nur einmal hat. Wenn er einmal eine Mustervorlage erstellt hat, könnte er alle weiteren Klagen erstmal in Karlsruhe abladen und danach für mehrere Jahre die Füße hochlegen. Außerdem kann er damit auch die "Wiederholungstäter" ruhigstellen und damit verhindern, dass die Kläger nach dem Urteil beim folgenden Bescheid anschließend die nächste Klage einreichen.


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E

Emge Phil

Es geht hier ausdrücklich um eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und wie man diese Aussetzung am besten vor Gericht durchsetzen kann.

Ein Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde von maxkraft24 ist aus Sicht von Person EVH dafür nicht ausreichend. Siehe Beitrag von Person Emge Phil vom 19. August 2016, 07:29.
Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte.

Aus Sicht von Person EVH bedeutet dies, dass erst eine Androhung oder Einleitung einer gleichartigen Verfassungsbeschwerde das Gericht dazu bewegen kann das Verfahren auszusetzen. Und noch besser wäre, wenn mehrere Personen eine gleichartige Verfassungsbeschwerde einreichen.

Interpretiert Person EVH dies richtig?

E. P. könnte es anders sehen. Die Aussetzung dürfte nicht davon abhängig sein, dass dieselbe Person unmittelbar eine "erneute Anrufung" in Gang setzt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein bereits anhängiges Verfahren vorgreiflich ist bzw. sein Ausgang das aussetzende Gericht in dessen Entscheidung bindet.

Vgl. dazu
OVG NRW, Beschl. v. 02.06.2014 - 3 E 174/14
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/3_E_174_14_Beschluss_20140602.html
R. 2-4
Zitat
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Vorschrift kann entsprechend angewandt werden, wenn Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits zwar kein konkretes Rechtsverhältnis, aber die Gültigkeit einer für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts erheblichen Norm des Bundes- oder Landesrechts im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht oder ein Landesverfassungsgericht ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 -, juris, Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 14 S 812/98 -, VBlBW 1998, 348 (349); Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsprozessordnung, Stand April 2013, § 94, Rdnr. 50 und 52.

In diesen Fällen rechtfertigen die der Regelung des § 94 VwGO zugrundeliegenden Grundsätze der Verfahrensökonomie und der Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen seine entsprechende Anwendung, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Landesverfassungsgerichts das aussetzende Gericht bindet (vgl. § 31 BVerfGG, § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NRW)).


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B
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Moin,

ein Versuch ist es allemal Wert - also Antrag ans VG gesandt - Verhandlung ist zwar noch nicht anberaumt aber wohl bald fällig.

Bin auf die Antwort gespannt.

 8)


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k
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Wäre das eine Option hier?
Zitat
Die nationalen Gerichte sind von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen. Sie verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19994.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2016, 15:20 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Weitere Info zur Aussetzung des eigenen Verfahrens beim VG im Hinblick auf aktuelle Verfassungsbeschwerden:

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluß vom 13.06.2016 AZ 4 O 72/16
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE160002646&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 20:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

R
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Bei mir hieß es lapidar:
Zitat
Es ist nicht beabsichtigt, das Verfahren auszusetzen. [...] VG Münster


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 19:44 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

M
  • Beiträge: 508
Sollte es nicht zu denken geben, dass im openPetition „Länderbericht Petitionen 2015“ (https://www.openpetition.de/blog/wp-content/uploads/2016/11/openPetition_L%C3%A4nderbericht-Petitionen-2015.pdf) als Schwerpunk der Bürgereingaben und –beschwerden das Thema „Rundfunk“ mit sieben Nennungen neben „Asyl/Flucht/Ausländer“ und „Haft/Justiz“ gleichauf steht und nach den Thema „Gesundheitheit/Soziales/Arbeit (18 Erwähnungen) den zweiten Rang aller Themenschwerpunkte einnimmt!?
Ich denke: Ja!
Also: Gleich mal den Bericht ausgedruckt und als Anhang zur Klagebegründung und Argument zur Aussetzung/Ruhendstellung wegen „Grundlegender Bedeutung“ gegeben.

PS/OT: Hallo Sachsen! Toll! Ihr habt’s in Sachsen auf Rang 1 gebracht. Nicht traurig sein, dass in der Darstellungsgrafik Euer Land mit Anhalt verwechselt wurde! ;)  -> Mein geliebtes Brandenburg leidet dafür unter der Abwassermafia und Knasthärte. :( Und es werden leider auch keine öffentlichen Petitionen anerkannt.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 20:13 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Danke für den Hinweis, der wieder beweist, dass der Rundfunkbeitrag ein "brandheißes" Thema unter den Bürgern ist.
Leider versuchen die meisten Medien (logischerweise) und Politiker das Thema zu verschweigen. Die Quittung gibt es dann bei den nächsten Wahlen, dann sitzt der Schock noch tiefer (leider).
Das Gericht freut sich bestimmt, diese Information in der Klagebegründung zu lesen, könnte aber für ein Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens nicht unbedingt ausreichen. (#)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 19:31 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine weitere Begründung für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO könnte auch die Vorlage des LG Tübingen beim EuGH hilfreich sein...
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

V
  • Beiträge: 63
Eine fiktive Person V könnte aktuell die
- Ladung für ihre mündliche Verhandlung (Klage gegen Festsetzungsbescheid) vor einem Einzelrichter am VG Düsseldorf erhalten haben und
gleichzeitig einen
- Beschluss in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, der laut Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerde vor dem OVG anfechtbar ist (anwaltliche Vertretung erforderlich, für Person V keine Option).

Da für Person V die Aussetzung des Verfahrens die einzige, realistische Erfolgsaussicht gewesen sein könnte, könnte sie nun ziemlich ratlos sein. Denn offensichtlich hätte sie ja nun gar keine Chance mehr, bei der anstehenden mündlichen Verhandlung das VG auf aktuelle Neuigkeiten aufmerksam zu machen, die eine Aussetzung des Verfahrens ggf. rechtfertigen würden.

Hat jemand eine Idee hierzu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 20:14 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Ein Versuch:
Verfassungsbeschwerde einlegen gegen diesen Beschluss (Erschöpfung des Rechtsweges ).
Dann in der Verhandlung daruf hinweisen dass eine VB vorhanden ist -> Aussetzung des Verfahrens.

zweiter Versuch:
Beschluss vor dem OVG anfechten mit NOTANWALT. Es wird sich wahrscheinlich kein Anwalt finden, der das macht wegen dem geringen Streitwert.

Zweiter Versuch:
und zwar (sollte sich auf regulärem Wege kein Anwalt finden, der bereit wäre, aufgrund des vermutlich geringen Streitwertes aktiv zu werden -> Nachweise der Anfragen sammeln) mit NOTANWALT

Befangenheitsantrag
- Gericht muss Beiträge zahlen  -> nicht unabhängig
- Richter muss Beiträge zahlen  -> nicht unabhängig
- Richter setzt Verfahren nicht aus  -> nimmt den Schaden des Kägers in kauf

bzw alle Versuche parallel ...


Welches Bundesland?  Düsseldorf also NRW



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 14:22 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

f

faust

... das macht nix - wo ein Weg ist, da ist auch ein Umweg !!!

+ Verfahren verlieren (keine Schande, haben wir hier alle schon durch  (#)), lächeln
+ Urteil abwarten, Tee trinken.
+ Urteil aus dem Briefkasten holen, in Berufung  >:D gehen (4 - Wochenfrist beachten) -> und zwar (sollte sich auf regulärem Wege kein Anwalt finden, der bereit wäre, aufgrund des vermutlich geringen Streitwertes aktiv zu werden -> Nachweise der Anfragen sammeln) mit NOTANWALT  8) , der bei OVG zu beantragen wäre ...


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V
  • Beiträge: 63
zur Klarstellung noch ein Hinweis, worum es Person V auch gehen könnte:

ist es eindeutig zulässig oder eben nicht und somit anfechtbar, dass das VG vor der eigentlichen Verhandlung durch Beschluss über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO entscheidet?


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n
  • Beiträge: 1.456
Gute Fragen, d.h. genauer:
Kann man in der Verhandlung nochmal den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellen?
Wie ist der zu behandeln?
Kann man vor dem schriftlichen Urteil die Ablehnung des Antrags anfechten?


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