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Autor Thema: Vollstreckung durch Fi-Amt > Eilrechtsschutz an Finanz- oder Verwaltungsgericht?  (Gelesen 5379 mal)

P
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Bei dem fiktiven Fall Bescheid -> Widerspruch -> ohne Widerspruchsbescheid-> FA Zahlungsaufforderung

Wenn das Finanzamt bei einem Vollstreckungsersuchen vollstreckt und man "Eilrechtsschutz" stellt, an welches Gericht wendet man sich?

An das Finanzgericht oder Verwaltungsgericht?

Was wäre taktisch klüger, bei dem Einwand, dass man keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat?


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E

Emge Phil

In einem fiktiven Fall sollte eine Person X einen "Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO" gegenüber dem Finanzamt stellen, der wie folgt begründet werden könnte:

(Voraussetzung: Es wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt)

Es ist kein Widerspruchsbescheid ergangen und damit auch keine Entscheidung darüber, ob die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt ist. Die Vollziehbarkeit gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen des § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. Werth in: Klein, AO, § 257 Rn. 4)

Zuständig für die Einstellung der Vollstreckung ist die Vollstreckungsbehörde, die nach § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 250 Abs. 1 AO an die Stelle der ersuchenden Behörde tritt.
BFH, Beschl. v. 19.02.1991 – VII B 188/90 –, Rn. 6

Sie muss bereits von Amts wegen die Einstellung der Vollstreckung vornehmen, sobald ihr Voraussetzungen hierfür bekannt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 257 Rn. 11).

"Ich weise Sie darauf hin, dass gegen die Ablehnung des vorliegenden Antrags durch das Finanzamt xxx der Einspruch nach § 347 AO gegeben ist. Eine negative Einspruchsentscheidung hätte dann eine Verpflichtungsklage (und ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) vor dem Finanzgericht zur Folge (vgl. Werth in: Klein, AO, § 257 Rn. 9; Fritsch in: Koenig, AO, § 257 Rn. 9f.).

Ich weise in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich eine solche Klage gegen das Finanzamt xxx als Vollstreckungsbehörde richten würde, ein positiver Verfahrensausgang insoweit also zu Ihren Lasten ginge."



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 06:11 von Emge Phil«

P
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In einem fiktiven Fall sollte eine Person X einen "Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO" gegenüber dem Finanzamt stellen, ...

Danke für die Antwort. Darf ein Vollziehungsbeamter überhaupt/generell einen Antrag annehmen, wenn die ersuchende Behörde sagt alles schick (Festsetzungsbescheide sind unanfechtbar geworden, was in diesem fiktiven Fall nicht stimmt).


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b
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@Plebejer
Zitat
Darf ein Vollziehungsbeamter überhaupt/generell einen Antrag annehmen, wenn die ersuchende Behörde sagt alles schick...
Vollziehungsbeamter darf nach EU-Recht (EU-Grundrechtecharta) überhaupt nicht behördlich eingreifen. Höchstens Info-Briefe schicken. Wahrscheinlich nicht mal das. Und wie will er die Vollstreckung durchziehen, wenn er das nicht darf?

Diese Infos freundlich dem Vollziehungsbeamten mitteilen und Bestätigung von ihm fordern, dass er behördlich nicht eingreift.


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E

Emge Phil

Darf ein Vollziehungsbeamter überhaupt/generell einen Antrag annehmen, wenn die ersuchende Behörde sagt alles schick (Festsetzungsbescheide sind unanfechtbar geworden, was in diesem fiktiven Fall nicht stimmt).

Ja, dazu ist oben bereits alles Notwendige zitiert.


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In einem fiktiven Fall sollte eine Person X einen "Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO" gegenüber dem Finanzamt stellen, der wie folgt begründet werden könnte:

(Voraussetzung: Es wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt)...

Ist das Vorgehen nach der AO eine Berliner Spezialität? Ist es in diesem Zusammenhang entscheidend das es hier um das Finanzamt geht? Unterschied zu "Fachbereich Finanzen" als Vollstreckungsbehörde in anderen Städten.


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@Plebejer
Zitat
Darf ein Vollziehungsbeamter überhaupt/generell einen Antrag annehmen, wenn die ersuchende Behörde sagt alles schick...
Vollziehungsbeamter darf nach EU-Recht (EU-Grundrechtecharta) überhaupt nicht behördlich eingreifen. Höchstens Info-Briefe schicken. Wahrscheinlich nicht mal das. Und wie will er die Vollstreckung durchziehen, wenn er das nicht darf?

Diese Infos freundlich dem Vollziehungsbeamten mitteilen und Bestätigung von ihm fordern, dass er behördlich nicht eingreift.

Hat ein Vollziehungsbeamter schon mal so eine Bestätigung zugesandt? Vermute es wird einfach ignoriert.


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Emge Phil

Ist das Vorgehen nach der AO eine Berliner Spezialität? Ist es in diesem Zusammenhang entscheidend das es hier um das Finanzamt geht? Unterschied zu "Fachbereich Finanzen" als Vollstreckungsbehörde in anderen Städten.

In Berlin und Bremen werden als Vollstreckungsbehörden die Finanzämter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) tätig. Nach § 5 Abs. 1 VwVG kommen als Vollstreckungsvorschriften die dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) zur Anwendung.

In Hamburg scheint die Sache anders zu liegen, vgl. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=STRE201571082


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@DumbTV
Zitat
Hat ein Vollziehungsbeamter schon mal so eine Bestätigung zugesandt? Vermute es wird einfach ignoriert.
Person X kann einfach Antrag stellen, auf die Erstellung einer solchen Bescheinigung.
Wird der Antrag abgelehnt, hat man Nachweis des "behördlichen Eingriffs".
Wird der Antrag nicht abgelehnt und Bestätigung geliefert, dann noch besser.

Auf jeden Fall kann Person X Antrag stellen und auf Ergebnis warten. Auf jeden ankommenden Brief dann einfach antworten: es wurde ein Antrag gestellt und auf Ergebnis gewartet.

Das wichtigste: Person X weiß, dass nach EU-Gesetz kein "behördlicher Eingriff" stattfinden kann. Das ist fest.
Findet ein solcher behördlicher Eingriff, befindet man sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens (Grenze). Wie kann Person X außerhalb des Gesetzes reagieren? Gar nicht. Jede mögliche Reaktion kann nur im gesetzlichen Rahmen stattfinden. Das kann Person X im Brief auch dem Vollziehungsbeamten erklären.

Wenn z.B. ein Brief des Vollziehungsbeamtens kommt: bitte zahlen sie, bla, bla, bla..., Vollstreckung, bla, bla, bla..
Als mögliche Antwort: ich (Person X) kann keine Handlung vornehmen. Die Angelegenheit befindet sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens, da ihr Brief ein behördlicher Eingriff ist. EU-Gesetz verbietet aber jeden behördlichen Eingriff. Sie schlagen mir vor, den rechtlichen Rahmen zu verlassen und diese Angelegenheit außerhalb des Gesetzes zu regeln.

PS: alles rein fiktiv und dient dem Verständnis der möglichen Situation.


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In Berlin und Bremen werden als Vollstreckungsbehörden die Finanzämter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) tätig. Nach § 5 Abs. 1 VwVG kommen als Vollstreckungsvorschriften die dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) zur Anwendung.

In Hamburg scheint die Sache anders zu liegen, vgl. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=STRE201571082

In Niedersachsen ist offensichtlich auch eine andere Rechtslage. Zumindest konnte ich im NVwVG dazu nichts finden. Einzig im § 21 a "Vermögensermittlung, Auskunftspflicht" existiert eine Referenz auf die AO.


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azdb-opfer

In Berlin und Bremen werden als Vollstreckungsbehörden die Finanzämter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) tätig. Nach § 5 Abs. 1 VwVG kommen als Vollstreckungsvorschriften die dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) zur Anwendung.

In Hamburg scheint die Sache anders zu liegen, vgl. http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=STRE201571082

In Hamburg wird das Finanzamt (Kasse Hamburg) auch nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz tätig. Die Rundfunksteuer wird auch hier "staatsfern" vom Finanzamt eingetrieben.
In dem Urteil steht, dass die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind. Der Kläger darf gegen die Verwaltungsvollstreckung nicht vor dem Finanzgericht klagen, er wird auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

Zitat
Die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt nach den Bestimmungen des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zuständige Vollstreckungsbehörde nach der Anordnung des Senats vom 1. Juni 1999 ist die Finanzbehörde. Der Landesbetrieb Kasse.Hamburg (K.HH) nimmt die Aufgabe gemäß Geschäftsverteilungsplan wahr.
Quelle: https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/48698/rundfunkbeitrag-und-zwangsvollstreckungen.pdf

Zitat aus der Homepage der Kasse Hamburg:
Zitat
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Hamburg
Was vollstreckt die Kasse.Hamburg?

Das Forderungsmanagement der Kasse.Hamburg ist zuständig für die Beitreibung offener Geldforderungen der Stadt Hamburg. Als Vollstreckungsbehörde wird sie auch für andere Stellen im Wege der Vollstreckungs-und Amtshilfe tätig.
Quelle: http://www.hamburg.de/fb/nav-vollstreckung/

Zitate aus dem o. g. Urteil des FG Hamburg:
Zitat
Zwar erklärt § 35 Abs. 1 HmbVwVG eine Vielzahl von Vorschriften der AO zur Vollstreckung wegen Geldforderungen für die Beitreibung von Geldforderungen nach dem HmbVwVG (Teil 3, §§ 30 bis 37 HmbVwVG) für entsprechend anwendbar. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich allerdings nicht unbedingt eine Vollziehung "nach den Vorschriften der AO". Denn durch das Wort "entsprechend" wird deutlich, dass die Bezugsnorm, hier die jeweils benannte Vorschrift der AO, nicht wörtlich passt und damit nicht wörtlich bei der Ausgangsnorm, hier dem HmbVwVG, mitgelesen werden kann (Analogieverweisung; Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage - Aufl. - 2008, Bundesanzeiger Nr. 160a vom 22.10.2008, Rz. 232).

...

Ein Einspruchsverfahren nach den Vorschriften der AO ist jedoch gegen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Beitreibung von Geldforderungen nach dem HmbVwVG nicht vorgesehen. § 35 Abs. 1 HmbVwVG verweist allein auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO, die für die Vollstreckung gelten, nicht aber auch auf die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.



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In Hamburg wird das Finanzamt (Kasse Hamburg) auch nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz tätig. Die Rundfunksteuer wird auch hier "staatsfern" vom Finanzamt eingetrieben.
In dem Urteil steht, dass die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind. Der Kläger darf gegen die Verwaltungsvollstreckung nicht vor dem Finanzgericht klagen, er wird auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

Nach dem Hamburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das sich mitunter deutlich vom VwVG, dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, unterscheidet.

Ein Vorgehen in Sachen Rundfunkbeitragsvollstreckung (fehlender Bescheid) lässt sich daher nicht oder nicht ohne weiteres auf die zum VwVG ergangenen BFH-Beschlüsse (z. B. VII B 151/85 od. VII S 16/02) stützen. Auch ist die Kommentarliteratur im Finanzrecht (Zugangsfiktion nach 122 AO) eindeutig auf Seiten des "Empfängers", anders im Verwaltungsrecht und anders in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Das Problem entsteht in Hamburg daher durch die Verlagerung vom Finanz- auf den Verwaltungsrechtsweg.


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