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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)  (Gelesen 20998 mal)

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Rein fiktiv.

Offensichtlich startet das Imperium irgendeine Sonder-Sommer-Aktion.

Daher gibt die FFBB einige fiktive Kopie und Pasta Beispiele.

Schreiben X

Zitat
Finanzamt XXX

xxxxxxx
xxxxx Berlin


Ihr Zeichen
AEH

Mein Zeichen
LMAA

Antrag auf Akteneinsicht und Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersendung einer Ablichtung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf unseren Schriftverkehr in der Vergangenheit vom XX.XX.XX, XX.XX.XX, XX.XX.XX zu den „Vollstreckungsersuchen“ der Scheinbehörde „Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg - Beitragsservice -„.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte erfolgen Einstellung, Versetzungen und Entlassungen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin durch den Senat von Berlin (Art. 77 Verfassung von Berlin). Für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt gem. § 2 Abs. 4 VwVfG BE (GVBl. 2016, 218) nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz .

Im Rahmen des Ihnen vorliegenden „rechtswidrigen Vollstreckungsersuchens“ der Scheinbehörde „Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg - Beitragsservice -„ bedarf es entsprechend der GGO I Abschnitt D einer Schlusszeichnung durch einen Amtsträger des Landes Berlin.

Zur weiteren Prüfung dieses „Schriftstückes“ auf dessen Grundlage Sie eine „rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme“ durchzuführen gedenken, beantrage ich hiermit Akteneinsicht und die Herausgabe einer Kopie dieses „Schreibens“.

Die entsprechend Kosten für die Ablichtung in Höhe von 50 Cent die Kopie werde ich selbstverständlich begleichen (Anlage Allgemeine Verwaltungsgebühren Tarifstelle 1001)

Als Beteiligter steht mir gem. § 29 VwVfG ein solches Akteinsichtsrecht zu. Die Abgabenordnung ist nur bedingt im vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da sie vornehmlich Steuerangelegenheiten regelt. Ich berufe mich daher auf Berliner Informationsfreiheitsgesetz und da ich unmittelbar von der Maßnahme betroffen bin auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser entfaltet seine volle Wirkung. Als unmittelbar Betroffener genieße ich die Schutzfunktion dieses Artikels und habe ein Anrecht auf ein faires Verfahren.

Um mich Ihnen gegenüber sachlich verteidigen zu können ist es daher unerlässlich, dass mir dieses Schriftstück in Ablichtung überlassen wird, um es gründlich zu prüfen und auch ggf. der Staatsanwaltschaft als Beweismittel für eine ev. Amtsanmaßung zukommen zu lassen.

Vorsorglich weise ich Sie noch auf § 839 BGB hin. Sollten Sie Ihre Ihnen obliegenden Pflichten verletzen indem Sie nicht in ausreichendem Maße die persönlichen Vorrausetzungen „des Anordnenden“ zu dem Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchen“ prüfen, haben Sie mir den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

Dies betrifft ebenfalls den immateriellen Schaden aus datenschutzrechtlichen Verstößen.

Ich widerspreche hiermit der rechtswidrigen Erhebung, Übermittlungen und Verarbeitung meiner zweckgebundenen personenbezogenen Daten, die ursprünglich dem Meldegeheimnis unterlagen und nun rechtswidrig Zweckentfremdet wurden.

Ich Rüge ausdrücklich die Verletzung der Richtlinie 95/46/EG sowie des BlnDSG.

Nach Prüfung des Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchens“ behalte ich mir weiteren Sachvortrag vor und werde ggf. Klage erheben.

Sollten Sie meine Antragsersuchen ablehnen schalte ich die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit ein, Ihre oberste Dienstaufsichtsbehörde, die Staatsanwaltschaft, die EU-Kommission und werde darüber hinaus Klage gegen das Land Berlin erheben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Nixus Zahlux auch bekannt als Rapp-Star: 50 Cent die Kopie


Zitat
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3393):
   

VI. Siegel und Amtsschilder gemeinsamer öffentlicher Stellen der Länder Berlin und Brandenburg

21.
Gemeinsame Behörden oder Einrichtungen sowie gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Genehmigung zur Führung der Landeswappen erteilt wurde, verwenden Siegel, die nebeneinander das Berliner und das Brandenburger Landeswappen zeigen. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen enthalten ist. Die Amtsschilder zeigen nebeneinander das Berliner und das Brandenburger Landeswappen; Landeswappen und Beschriftung sind graviert und schwarz ausgelegt. Die Regelung gemäß Nummer 12 Satz 2 findet keine Anwendung.

VII. Schutz der Hoheitszeichen
22.
(1)   Anlass zum Einschreiten gegen die unbefugte Verwendung der Hoheitszeichen besteht vor allem dann, wenn sie zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Sie dürfen nicht in Stempeln, Druckschriften, Briefköpfen, Schildern, Plakaten, Aufschriften oder im Internet abgebildet oder sonst in einer Weise oder unter Umständen verwendet werden, durch die der Eindruck erweckt werden kann, als handele es sich um eine behördliche Einrichtung, die sich besonderer staatlicher Förderung erfreut.

(2)   Wird ein Einschreiten gegen die unbefugte Verwendung von Hoheitszeichen für erforderlich gehalten, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu unterrichten, damit gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Hoheitszeichen veranlasst werden können.


Und damit Mensch auch nicht die Hoffnung verliert und das Ganze auch mal mit gallischem Humor nimmt:

Zitat

Rundfunk Berlin - Brandenburg
- Gremiengeschäftsstelle -
Rundfunkrat z.H. Frau von K
- persönlich, verschlossen -

Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin


Sehr geehrte Frau von K.,

Anlässlich eines mich betreffenden Vollstreckungsersuchens des RBB habe ich mit Bewunderung festgestellt, dass dieses mich betreffende Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt X-Berg-F-Hain mit:

Die Intendantin

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam

gezeichnet ist.

Der Rundfunkrat hat in § 1 seiner Satzung bestimmt, dass die Anstalt ein „Dienstsiegel“ führt.

Im Wege der Petition bitte ich Sie § 1 der Satzung des RBB zu ergänzen:

§ 1 Name und Aufgaben
 
(1) Die Anstalt führt den Namen Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).

(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

(3) Aufgaben, Sendegebiet und Verpflichtungen der Anstalt ergeben sich aus dem rbb-Staatsvertrag.

Neu:

(4) Die Intendanz des RBB führt ein Banner, eine Fahne und Standarte. Sie trägt Ohrwimpel und wird von einer Prätorianer Garde begleitet.


Mit freundlichen Grüßen

Nixus Zahlux


Asymmetrische Prozessführung:

Grüße an die tapferen Gallier vor den Toren des Castra Karlsruha.

Hilfe ist unterwegs!

Vorbereiten Phase II:

3. Klagewelle

Und demnächst hier im Gallischen Dorf:

Phase I Operation:

Der Gallische Keil!

Der Gegenangriff auf die Legionen des Imperiums!


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C
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Lieber Profät Di Abolo,

ich finde das Dokument, in den der Berliner Senat anmerkt, dass der RBB keine Behörde ist, sehr nützlich.
Und zwar, um dem FA darüber zu argumentieren, dass das Vollstreckungsersuchen des RBB nichtig ist.
Da bei Person X die Vollstreckung durch das FA ansteht, würde ich Dich gerne bitten, ob Du mir das vollständige Schreiben (Namen geschwärzt) schicken bzw. hier posten könntest.

Danke!


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k
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bezüglich Amtshilfeersuchen & Behördeneigenschaft:


Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?
[...]
Nehmen wir also an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die Landesrundfunkanstalt mit der (korrekten) Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln".

So ist diese jedoch eine von der Stadt offiziell bezeichnete "Behörde" laut ihrer eigenen Aussage selbst ja gar nicht, was auch gerichtlich für den WDR bestätigt wurde:

Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.

Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)

Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.

Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
Zitat
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)

(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.

(...)

(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.

Nehmen wir stattdessen an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die von den Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung mit der (korrekten) Bezeichnung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Für diese von der Stadt bezeichnete "ersuchende Behörde" gilt die Behördeneigenschaft schon gar nicht. Gläubigerfunktion für das Eintreiben von Forderungen hat Sie gemäß der einschlägigen Vorschriften gar nicht inne, ebensowenig darf sie demnach rechtsgültig ein Ersuchen an andere Stellen aufgeben.

I.

Die kommunale Vollstreckungsstelle hat in NRW zwingend das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen zu beachten.

Die Vollstreckung von Forderungen aus Rundfunkgebühren ist eine privatrechtliche Forderung, da eine Rundfunkanstalt zwar eine öffentlich-rechtliche Institution, aber eben nach materiellem Recht keine Behörde ist. Daher ist hier die Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) anzuwenden. Dort sind in §4 die Gläubiger abschließend und vollzählig genannt, für die privatrechtliche Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die ersuchten Behörden vollstreckt werden dürfen. Hier ist zwar der Westdeutsche Rundfunk genannt, nicht jedoch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Eine kommunale Vollstreckungsbehörde darf also auf ein vom Beitragsservice vorgelegtes Vollstreckungsersuchen hin nicht tätig werden, da sie andernfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

II.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt nicht als Teil der Rundfunkanstalt, sondern lediglich als Dienstleister. Im Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice wird auf Seite 22 ausgeführt:
Zitat
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.

In §10 Abs. 5 RBStV ist bestimmt:

Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Landesrundfunkanstalt ist aber eben nicht identisch mit dem Beitragsservice. Der Beitragsservice ist zudem, wie bereits dargelegt, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Damit ist der Beitragsservice nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, denn diese sind als Maßnahmen der Rechtsverfolgung anzusehen, für die dem Beitragsservice sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation fehlt.

Die Vollstreckung säumiger Rundfunkbeiträge darf ausschließlich durch die Organschaft des Intendanten des WDR betrieben werden, wie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDR-Gesetz) in §25 Abs. 2 bestimmt. Im vorliegenden Fall jedoch ist der Urheber des Vollstreckungsersuchens eben gerade nicht die Organschaft des Intendanten des WDR, sondern der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Der Beitragsservice kann auch nicht im Auftrag des Organs des Intendanten tätig werden, denn die Übertragung hoheitlicher Aufgaben ist nur durch gesetzliche Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung liegt in Bezug auf den Beitragsservice aber eben gerade nicht vor.

Der Beitragsservice handelt auch nicht als Teil der Rundfunkanstalt. Denn um als Teil der Rundfunkanstalt nach außen auftreten zu können, bedarf es der Unterstellung des Beitragsservice oder jedenfalls der als Teil der Rundfunkanstalt handelnden Mitarbeiter unter die ausschließliche Weisungshoheit des Intendanten des WDR. Die Mitarbeiter des Beitragsservice sind jedoch nicht dem Intendanten des WDR unterstellt, sondern sind dem Direktionsrecht des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterworfen. Der Geschäftsführer wiederum untersteht den Weisungen des Aufsichtsgremiums der Intendanten der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio, nicht jedoch dem Intendanten des WDR allein.

Der Beitragsservice ist mangels entsprechender Legitimation gar nicht befugt, die Rechtsverfolgung säumiger Schuldner zu betreiben. Ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist unzulässig und unwirksam. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice darf die Vollstreckungsbehörde nicht tätig werden, die Vollstreckung ist unzulässig.

Betreibt die Vollstreckungsbehörde dennoch die Vollstreckung, wird hierdurch möglicherweise eine strafbare Handlung begangen.

Ergo haben wir bei unseren Vermutungen ein echtes Problem mit der hier vorgelegten Pfändungsankündigung.

Wenn der WDR zugibt, keine Behörde zu sein, steht denen auch das Mittel der Amtshilfe nicht zu, betreiben sie also Amtsanmaßung. Nur Behörden leisten einander Amtshilfe. Eine Nichtbehörde aber ist nicht befähigt, eine Behörde zu gründen, insofern auch der Beitragsservice nimmer eine Behörde sein kann.

Diesbezüglich interessantes Thema:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html


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Huhuhu! Hallo lieber Christimiliano.

Diss tut uns leid  :'( , komplett gegegegeht nicht.

Das Imperium kann durch die einzelnen Threaddingsdas sonst erkennen, welche Üüüüüüberraschung wir planen.

Aber fikitv:

Zitat
Rundfunk Berlin - Brandenburg
z.H. der „Datenschutzbeauftragten“
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin



Ihr „Geschäftszeichen“ BeitraX NummeriX



Aufforderung zur Auskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit Rufe ich die behördliche Datenschutzbeauftragte des RBB an und bitte um Übersendung einer vollständigen Ablichtung der sog. „Historie“ aus der ich die Verarbeitung meiner zweckgebundenen Meldedaten ersehen kann.

Vorsorglich widerspreche ich der Erhebung und automatisierten Verarbeitung meiner personenbezogenen Datensätze sowie deren Weitergabe.

MfG


Anm.: Diss brauchst du später für den Schadensersatz und dann auch um zu sehen von wem das "Vollstreckungsersuchen" tatsächlich stammt. Diss iss nämlich von "GIM"
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg129474.html#msg129474

Muut du stück hochscrollen siehst du "GIM".

Danach ganz runterscrollen siehst du Bild für "GIM".    :)

Und fiktiv damit du hat eigene Schreiben und auch eigene Verwaltungsvereinbarung:

Zitat
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die kürzlich vorgenommene Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, insbesondere § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016:

(4)   Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Der „Staatsferne“ entsprechend, dürfte der RBB auch nicht über öffentlich Bedienstete verfügen (Art. 77 VvB).

Ich bitte Sie um kurze schriftliche Bestätigung meiner Rechtsauffassung und um eine Übersendung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in Ablichtung.

Meine Anfrage hierzu stütze ich auf das IFG und bedanke mich bei Ihnen im Voraus.

MfG


Du muut auf jeden Fall bei Kohorte (Finanzamt) beharrlich auf Übersendung Kopie "Vollstreckungswisch" bestehen.

Huhuhu! Hallo koybott!
Danke. Muut jet weiter!

Imperium heute noch kriegen .... voll auf 12! Hahahaha!

 :)


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Rein fiktiv.

Fortsetzung der gallischen "Jagd" nach dem fiktiven Vollstreckungssersuchen.

Fiktives Schreiben 2 in Unionisch (Sprache der Europäsichen Union):

Zitat
Briefkopf



Finanzamt xxxxxx
Amtsvorsteher
xxxxx
xxxxx Berlin





Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge
Aktenzeichen Finanzamt xxxxx:
xxxxxxxxx



Erneute Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung



(1)   Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt ein „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen vor. Die behördliche Stelle, das Finanzamt xxxxx wird hiermit erneut aufgefordert

bis spätestens zum xx. xxxx 2017

eine beglaubigte Ablichtung dieses Vollstreckungsersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

(2)   Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 13 insbesondere Absatz 5 und § 14 des  Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da ich der Betroffene bin. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.




Fiktives Schreiben 3 auch in Unionisch


Zitat
Briefkopf


Finanzamt X
Amtsvorsteher
XXXXXXX
XXXXX Berlin



Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge
Aktenzeichen Finanzamt xxxxxxx:
D-xxxxxxxx


Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung

hier:   Ankündigung Untätigkeitsklage


(1)   Die behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxxx (Finanzamt xxxx) wurde mit Schriftsätzen vom xx.xx.20xx, xx.xx.20xx sowie xx.xx.20xx aufgefordert, dass ihr vorliegende „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen in Ablichtung, letzmalig am xx.xx.20xx mit Frist

bis spätestens zum xx. xxxxxx 2017
zu übersenden.

(2)   Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxxx (Finanzamt xxxx) wird hiermit aufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

(3)   Die behördliche Stelle des Mitgliedsstaates (DE) wurde ferner im Falle der Versagung aufgefordert den Antrag klagefähig zu bescheiden.

(4)   Der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk Treptow - Köpenick (Finanzamt Treptow - Köpenick) ist seiner aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe bislang nicht nachgekommen.

Ich kündige hiermit Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht

bis spätestens xx. xxxxx 2017

klagefähig beschieden wird.


Anlage: Beschwerde wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt XXXXXX


Zeitgleiches fiktives Schreiben:

Zitat
Briefkopf


Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Puttkamer Str. 16 - 18
10696 Berlin







Beschwerde wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt XXXXXX


Nicht-Bekanntgabe „Vollstreckungsersuchen“ xxxxxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass das Finanzamt xxxxxx mehrfach meine Anträge auf Bekanntgabe des mich betreffenden „Vollstreckungsersuchen des RBB“ nicht beantwortet hat und somit Akteneinsicht nach dem IFG nicht gewährt wurde.

Dies betrifft aktuell das Verfahren XXXXXXX.

Hierzu gebe ich Ihnen beiliegend meine Anträge bekannt.

Ich bitte Sie auf das Finanzamt in der Form einzuwirken, dass die Vorschriften des IFG Berlin zukünftig beachtet werden.


Vorsorglich rufe ich Sie ferner nach § 27 BlnDSG an, da ich die Befürchtung hege, dass dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegende Daten unzulässig, rechtswidrig und nicht dokumentiert durch die Vollstreckungsbehörde abgerufen werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen



Anlage:   Antrag vom xx.xx.20xx
                Antrag vom xx.xx.20xx
      Ankündigung Untätigkeitsklage xx.xx.2017




EU - Beschwerde - Tipps wegen Verstoß Datneschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) gibt es  hier:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html



Yoo, Lupus, LG aus Berlin, auch an die fiktiven Finanzämter, machste über XAmtshilfe:

Link Ausschreibungen BeitraXServus, EU Amtsblätter, Markterkundung "XAmtshilfe":

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150920-2016:TEXT:DE:HTML

Yoo, fiktive Finanzämter, LG aus den fiktiven Bezirken und

Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts des BeitaXservus legen wir unbeantwortet zur GEZ-Boykott-Akte.


heimGEZahlt!

Yoo Lupus, Zeit der Besinnlichkeit:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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Rein fiktive beisplielhafte Antwort eines fiktiven Finanzamtes (s. Anhang):

Zitat
mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom xx.xx.2015 mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig ....  :o

Sie können sich jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheiten an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnumer 01806 - xxxxx hinzuweisen. ...

Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.


Yoo, fiktives Finanzamt, wir sind auch befugt darauf hinzuweisen, dass die Einwahl in das Berliner Telefonnetz der Finanzverwaltung sich aus 030 und der folgenden 9020 ergibt. Schau hier, Link Senatsverwaltung für Finanzen:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/

Yoo und unter

http://ted.europa.eu

sieht Mensch dann:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:45374-2015:TEXT:DE:HTML

die Auftragsausschreibung vom BeitraXservus zur Service - Telefonnummer 0180xxxxx

und unter

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:96535-2016:TEXT:DE:HTML&tabId=1

die Vergabe an die Telekom.

Auch sind wir befugt dich fiktives Finanzamt auf die "Markterkundung Vollstreckung" hinzuweisen:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150920-2016:TEXT:DE:HTML&src=0

Ja, diss iss ja echt dumm gelaufen! Was hat der rbb damit zu tun? Und wo ist hier ne Behörde "ersichtlich" die um "Vollstreckungshilfe" ersucht? Ja und was hat das mit dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Antrag nach dem IFG zu tun?

Egaaal! Abgelehnt!  ;D ;D ;D

Yoo, Lupus und wir sind auch befugt dich mal auf folgende Service - Telefonnummer hinzuweisen:

Link Bürgertelefon 115:

https://service.berlin.de/buergertelefon/

Zitat
Welchen Service bietet das Bürgertelefon 115 in Berlin?

115 – der zentrale Telefonservice für Berlinerinnen und Berliner:
Sie möchten sich einfach über die Leistungen und Services der Berliner Verwaltung informieren?
Wählen Sie die 115!


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des 115-Service-Centers informieren Sie – freundlich, kompetent und umfassend. Kann Ihre Anfrage im ersten Schritt nicht abschließend beantwortet werden, besteht die Möglichkeit, Ihr Anliegen direkt an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten bzw. Sie direkt zu vermitteln.

Planen Sie mit der 115 Ihren nächsten Ämtergang:
Sie möchten wissen, welche Unterlagen Sie benötigen und wie lange die Bearbeitung Ihres Anliegens in der Regel dauert? Wählen Sie die 115!

Null ProblemiX Lupus! Klagen kommen! Hää! Klagen? Plural? Yoo, Lupus! 2!

Demnächst die Fortführung des gallischen Experimentes:

die Untätigkeitsklage gegen das fiktive Finanzamt beim fiktiven Verwaltungsgericht Berlin,
"außerhalb" des "Finanzgerichtsweges" bei der fiktiven 2. Kammer!

Geschäftsverteilungsplan Verwaltungsgericht Berlin aktuell für 2017 jibbet hier:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/geschaeftsverteilungsplan/

Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen = 2. Kammer

Und als rundum sorglos Paket buchen wir gleich noch das § 114 FGO Paket beim fiktiven Finanzgericht Berlin - Brandenburg.

Hmm ... dann haben wir jetzt im "aktuellen behördlichen Vollstreckungsverfahren" zu laufen:

1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung VG Berlin an das VG Köln),
1 x Klage vor dem VG Köln gegen Lupus,

siehe
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

1 x Untätgikeitsklage vor dem VG Berlin (IFG Finanzamt),
1 x einstweiliger Rechtschutz bei FG Berlin - Brandenburg (§ 114 FGO Finanzamt)

ach und

1 x Anrufung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.

To go where no one woman / man has gone before! 

Climb to the top of the

X3

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

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Rein fiktiv:

Zitat
Verwaltungsgericht Berlin

Kirchstr. 7
10557 Berlin


Untätigkeitsklage


des

         Herrn
         GalliX NiXzahliX

gegen das Land Berlin vertreten durch

         Finanzamt X

wegen

nicht Bescheidung meines Antrages vom xx.xx.20xx nach dem

Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
(Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
vom 15. Oktober 1999


auf Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsersuchens des RBB im behördlichen Vollstreckungsverfahren

xx/x/xxxx/xx

zur Rundfunkbeitragsnummer xxx xxx xxx, meiner Wohnung / Betriebsstätte.

A.   Anträge

Ich beantrage, dass über meinen Antrag vom xx.xx.20xx unverzüglich entschieden wird.

Ich beantrage ferner die Beiladung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.


A.1.      Verfahrensgang

A.1.1      Mahnung des Finanzamtes X vom xx.xx.20xx


Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx (Formular Vollstr. 29b/D) forderte mich das Land Berlin zur Zahlung von X Euro zu angeblichen ausstehenden Rundfunkgebühren auf und teilte mit, dass ich die Mahnung(en) der ersuchenden Stelle nicht beachtet habe. Dem behördlichen Vollstreckungsverfahren des Finanzamtes X liegt ein sogenanntes Vollstreckungsersuchen nach § 250 Abgabenordnung einer anderen "Vollsteckungsbehörde" zugrunde.

Beweis:

      Ablichtung Mahnung vom xx.xx.20xx

A.1.2.      Mein Antrag vom xx.xx.20xx

Mit Antrag vom xx.xx.20xx beantragte ich die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsersuchens nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und forderte im Falle der Versagung dazu auf den Antrag klagefähig zu bescheiden:
Zitat
Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung

(1)   Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt ein „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen zum xxx vor. Die behördliche Stelle, das Finanzamt X wird hiermit aufgefordert

bis spätestens zum xx.xx.20xx

eine beglaubigte Ablichtung dieses Vollstreckungsersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

(2)   Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 13 insbesondere Absatz 5 und § 14 des  Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da ich der Betroffene bin. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.

Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion des Finanzamtes X.

A.1.3.      Meine Ankündigung der Untätigkeitsklage vom xx.xx.20xx

Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx

Zitat
Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung

hier:   Ankündigung Untätigkeitsklage


(1)   Die behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxx (Finanzamt X) wurde mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx aufgefordert, dass ihr vorliegende „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen zur Wohnung / Gewerbebetrieb in Ablichtung

bis spätestens zum xx.xx.20xx

zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

(2)   Die behördliche Stelle des Mitgliedsstaates (DE) wurde ferner im Falle der Versagung aufgefordert den Antrag klagefähig zu bescheiden.

(3)   Der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxx (Finanzamt xxxx) ist seiner aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bislang nicht nachgekommen.

Ich kündige hiermit Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht

bis spätestens xx.xx.20xx

klagefähig beschieden wird.

wurde das Finanzamt X erneut aufgefordert, dass ihr vorliegende Vollstreckungsersuchen in Form der beglaubigten Ablichtung zu übersenden und Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht bis spätestens xx.xx.20xx klagefähig beschieden wird, angekündigt.

A.1.4.      Schriftsatz des Finanzamtes X vom xx.xx.20xx

Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx zugestellt am xx.xx.20xx teilte das Finanzamt X mit:

Zitat
mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu Nehme ich wie folgt Stellung:

Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.

Sie können jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheit an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnummer 01806 - xxxxx hinzuweisen. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie auch den Ihnen bekannt gegebenen Leistungsbescheiden und Mahnungen entnehmen.

Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.

Beweis:
      Ablichtung des Schriftsatzes vom xx.xx.20xx

A.2.   Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx

Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx habe ich ferner die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde wegen:

wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt X

und ausgeführt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich an, dass das Finanzamt xxx mehrfach unsere Anträge auf Bekanntgabe der mich und meine Gattin betreffende „Vollstreckungsersuchen des RBB“ nicht beantwortet hat und somit Akteneinsicht nach dem IFG nicht gewährt wurde.

Dies betrifft aktuell das Verfahren xxx/x/xxx/xx.

Hierzu gebe ich Ihnen beiliegend meine Anträge bekannt.

Ich bitte Sie auf das Finanzamt in der Form einzuwirken, dass die Vorschriften des IFG Berlin zukünftig beachtet werden.

B.      Begründung

Das IFG sichert mir nach § 1 IFG als ein umfassendes Informationsrecht über das in Akten enthaltende Wissen und Informationen zu, um mir unter anderem auch die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen.

Unzweifelhaft handelt es sich beim Finanzamt X um eine Behörde i.S.d. § 2 IFG. Dieser Behörde liegt auch zweifelsfrei ein Vollstreckungsersuchen vor, da sie mit Mahnung vom xx.xx.20xx tätig wurde und nochmals mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx angab, die Vollstreckung fortzuführen. Dieses Vollstreckungsersuchen erfüllt auch die Kriterien des § 3 Abs. 2 IFG da es sich um eine Gedankenverkörperung in Form eines Schriftstückes handelt.

Von meinem Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 IFG habe ich Gebrauch gemacht und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schriftstückes angefordert.

Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Insbesondere sind die vom Finanzamt angeführten Gründe, mit der die Herausgabe des Schriftstückes verweigert wird, als vollkommen unsachlich zu bezeichnen. Der Verweis auf eine kostenpflichtige 01806 Rufnummer sowie Ausführungen hinsichtlich etwaiger Einwendungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe der Rundfunkbeiträge haben keinerlei Sinnzusammenhang zu meinen Anträgen nach dem IFG. Auch sind keinerlei sachliche Gründe erkennbar die einer Stattgabe meiner Anträge entgegenstehen. Das Vollstreckungsersuchen betrifft meine Person, es handelt sich daher um meine personenbezogenen Daten, die Vollstreckung ist anzukündigen, so dass eine „Gefährdung bei fortzeitiger Bekanntgabe“ ausscheidet.
Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse scheidet ebenfalls aus. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung wurde durch die „ersuchende Behörde“ bereits getroffen. Eine Sachentscheidung ist vom Finanzamt X im Sinne der Informationsfreiheit nicht vorgenommen worden. Es erfolgte eine Formelhafte völlig Sachzusammenhangslose Wiedergabe von Textbausteinen, die vermutlich aus dem Hause des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice stammen.

Eine unverzügliche Bescheidung unter Bezeichnung eines Rechtsbehelfs nach § 68 ff. VwGO (§ 14 Abs. 3 IFG) ist somit nicht erfolgt.
Weiteres Abwarten ist mir nicht länger zuzumuten, insbesondere da das „amtliche Vollstreckungsersuchen“ nunmehr meiner Nachkontrolle des staatlichen Handelns zwingend bedarf, da staatliche Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen.

Ich verweise ferner auf meine Ausführung zur Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vor dem Verwaltungsgericht Köln zur „behördlichen Vollstreckungsanordnung“ Geschäftszeichen X K XXXX/16 (vormals VG XX K XXX.16, siehe auch Anhörungsrügenverfahren VG XX K XXX.16 R und die sich anschließende Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH XXX/16):

Zitat
Dieses „Vorgehen“ und dieser „Verwaltungsakt“ lösen beim mir ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis aus.

Auch werden meine Möglichkeiten der weiteren Unrechtsabwehr durch das Verhalten des Finanzamt X sowie des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht nur vorliegend vereitelt, sondern das Finanzamt X beteiligt sich an der Verschleierung der Privatisierung des behördlichen Vollstreckungsverfahrens.

Beweis:

Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier: „Markterkundung“ Dienstleistung zur elektronischen und postalischen Kommunikation mit Vollstreckungsbehördenunter Nutzung des Standards XAmtshilfe

Diese Form der staatlichen geduldeten und auch unterstützenden Privatisierung der behördlichen Vollstreckungsverfahren muss der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

Die Beiladung der Berliner Beauftragten für Datenschutz ist im vorliegenden Sachverhalt nach § 18 IFG geboten, da diese Hüterin des Rechts auf Akteneinsicht und Informationsfreiheit ist.




Liebes gallisches Dorf. Damit ist die Sache hier abgerundet dargestellt. Wir informieren dann über den Ausgang des fiktiven Experimentes "Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung".

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

Und für alle die sich stets wie "Rotz am Ärmel" des Römischen Imperiums fühlten:

Yoo Lupus!

heimGEZahlt 2017

LG
aus ganz Gallien!

 >:D


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Guten TagX!

Rein fiktiv, natürlich.

Ahhh, Post!

Gallische Leselupe auf, hmmm ....  :o

Schluck Zaubertrank, ab ins Hinkelsteinlager, ne Runde mit Hinkelsteine jonglieren ...

Na der hier passt doch janz jut! Nanu, der wurde ja vom Imperium gemeißelt!  :o

Kleiner fiktiver Exkurs (schlagt sie mit ihren eigenen Hinkelsteinen!  ;) ):

Zitat
Finanzgericht


GalliXNixZahliX ./. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

xx K xxxxx/16


Stelle ich, der Kläger, folgenden

Beweisantrag „Zugangsfiktion“,

und lege eine Ablichtung der schriftlichen Klageerwiderung des Beklagten vom xx.02.2017, im Verfahren Berliner Verwaltungsgericht - VG x K x.17 -, vor

und beantrage die Beiziehung zur Gerichtsakte.

Die Inaugenscheinnahme und Auswertung der vorgenannten Ablichtung wird ergeben, dass

der Beklagte geltend macht, dass mein Antrag nach dem IFG vom xx.10.2016 ihm nicht vorliegt (Satz 1).

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie zeigen auf, dass der Beklagte selbst offensichtlich Probleme beim Zugang von Schriftstücken oder der Verteilung von Post in seinem Hause hat.


Bumm! Voller Hinkelstein-Einschlag in nem Parallel-Verfahren!

Hmm .... und die Stellungnahme im fiktiven IFG Verfahren? ... Erstmal (Hinkelstein-) Akteneinsicht beantragen (das Imperium liefert neuerdings selbst die Hinkelsteine, die Mensch ihnen dann zuwerfen kann) und vielleicht nen kleinen Hinweis fürs Imperium:

Zitat
Weise ich den Beklagten daraufhin, dass ich zukünftige Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet im Hinkelstein-Lager ablege.

 :)



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Rein fiktiv.

Währenddessen irgendwo in den östlichen gallischen Provinzen ...

Ein Römische Kohorte (fiktive VolXstreckungsabteilung des Finanzamtes) durchstreift das Gebiet.
Die Blicke sind verstört. Der Gang langsam und unsicher. Bereits seit Tagen ist ständig ein lautes WRUMMMM zu hören und Hinkelstein-Schub-Raketen steigen in den Himmel. Seit Tagen ist ihnen niemand mehr begegnet, als plötzlich ohrenbetäubendes Gebrüll ertönt:

RÖMISCHE KOHORTE! JAAAAA! AUF SIE! RECHTLICHE ATTACKE!

heimGEZahlt!

Rechtlicher gallischer Nahkampf! Infight!

Piff, Paff, Peng, Bing, Bumm!

Zitat
Verwaltungsgericht X



VG x K xx.17


Gallia Viktoria!

./.

Land Berlin vertreten durch das Finanzamt Römische Willkürherrschaftsbehörde

Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten v. xx.02.2017 / Anträge


Ich beantrage:

1)
die Gewährung vollständiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte VG x K xx.17 sowie sämtlicher Beiakten und die Möglichkeit der Anfertigung von Ablichtungen in den Räumen des Verwaltungsgerichtes Berlin.

2)
durch gerichtliche Verfügung den Beklagten aufzuerlegen, Ablichtungen seines Posteingangsbuches ab dem xx.10.2016 bis xx.10.2016 vorzulegen, ersatzweise

2a)
die Abgabe einer behördlichen Erklärung wie das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt RömWillkürBäh, mit dem Posteingang des Beklagten verfährt und wie dieser Posteingang dokumentiert wird.

Einzelrichter

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie dem einhergehendem öffentlichen Interesse wird einer Übertragung des Rechtstreites auf den Einzelrichter nicht zugestimmt.

Anfechtungsklage

Die Klage wird als Anfechtungsklage gegen die nunmehr als Ablehnungsbescheide des Beklagten zu deutenden Schriftsätze vom xx.12.2016 sowie xx.02.2016 - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - fortgesetzt.

1.
Der Beklagte wird gebeten auf seinen Bescheiden das oben links befindliche, nach dem Markengesetz geschützte, „be Berlin“ Logo nicht außerhalb der „be Berlin Kampagne“ zu verwenden.
Die Verwendung bei der Bescheidung oder Verwendung bei Rechtstreitigkeiten erschwert unnötig den Schriftverkehr. In diesem Zusammenhang wird der Beklagte auch gebeten vorsorglich die Genehmigung zu erteilen, die von ihm erlassenen Bescheide bzw. Schriftstücke mit dem bezeichneten Logo abzulichten. Die Ablichtungen sind z.B. bei Klageerhebungen erforderlich. So befindet sich beispielsweise eine von mir angefertigte Ablichtung des - nunmehr als Ablehnungsbescheid zu wertenden - Schriftsatzes des Beklagten vom xx.12.2016 in der Akte - VG x K xx.17 - des Verwaltungsgerichtes X.
Zudem mutet es befremdlich an, dass der Beklagte „sei Berlin“ als Logo verwendet, während er das Berliner Informationsfreiheitsgesetz mit Füßen tritt.

2.
Die schriftliche Einlassung des Beklagten der, darauf weise ich ausdrücklich hin, dass Land Berlin vertritt (§ 42 GGO I), deute ich als  Ablehnungsbescheid (§ 15 Abs. 4 IFG), erneut ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs (§ 37 Abs. 7 VwVfG).
Die vom Beklagten erstmals vorgebrachte Schutzbehauptung, ihm liege mein Antrag vom xx.10.2016 nicht vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit Erhebung der Untätigkeitsklage war es dem Beklagten möglich einen entsprechenden positiven Bescheid zu erlassen und wie von mir begehrt, dass Vollstreckungsersuchen in beglaubigter Ablichtung zu übersenden.
Offensichtlich ungeübt im Bescheiden von Anträgen außerhalb der Abgabenordnung, zieht sich die Vollstreckungsabteilung des Landes Berlin Bezirk X, erneut auf formelhafte Ausführungen zu „Einwendungen gegen Rundfunkbeiträge“ zurück. Der Beklagte bietet nunmehr „großzügig“ Akteneinsicht an und macht Ausführungen zu einem nicht vorliegendem Widerspruch zu seinem, nunmehr ebenfalls als Ablehnungsbescheid - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelf (§ 37 Abs. 7 VwVfG) - zu wertenden, Schriftsatz vom xx.12.2016. Dass er deshalb als Beklagter vor dem Berliner Verwaltungsgericht auftritt, scheint ihm entfallen zu sein.

Sachliche Gründe, die eine Versagung meines Antrages nach dem IFG rechtfertigen, sind, den nunmehr als Ablehnungsbescheide zu wertenden Schriftsätze vom xx.12.2016 sowie xx.02.2017 - allesamt ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - nicht zu entnehmen.

Der Beklagte hat dem Klagebegehren somit nicht entsprochen.

Die Klage ist daher als Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - vom xx.12.2016 sowie xx.02.2016 fortzusetzen.

3.
Ich Rüge die mehrfache Verletzung des Justizgewährungsanspruches Art. 19 Abs. 4 GG und die Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere Rüge ich die nachhaltige Verletzung des Berliner Informationsfreiheitsgesetz durch das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt RömWillkürBäh.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist, gilt auch für den „Vorsteher“ des Finanzamtes RömWillkürBäh, der - darauf ist ausdrücklich hinzuweisen - das Land Berlin vertritt.

Nicht nur hat der Beklagte es unterlassen wenigstens den Gesetzeswortlaut zu einem Rechtsbehelf wiederzugeben, nein, er hat gar keinen bezeichnet. Der Beklagte hatte zudem nach § 25 VwVfG als Behörde des Bundeslandes Berlin eine Beratungspflicht.
Offensichtlich scheint dem Beklagten auch die freiheitlich demokratische Grundordnung unbekannt zu sein. Dem kann abgeholfen werden:

Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Bundesverfassungsgericht hat die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt.

Falls das Finanzamt RömWillkürBäh annimmt wir leben im Mittelalter, so irrt es.
Imperial anmutende - die Bürgerin / den Bürger wie Rotz am Ärmel behandelnde - „Willkürherrschafts-Behörden“ existieren im Bereich des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin nicht.
Das der Beklagte nun noch großspurig anführt die Klage sei unzulässig, zeigt sein völliges Unvermögen sich gesetzes- und verfassungskonform zu verhalten und für die notwendige staatliche Transparenz gegenüber dem Staatsvolk zu sorgen.

Das Verhalten des Beklagten stellt sich danach als grob willkürlich und als Missbrauch behördlicher Macht dar.


Abschließendes:

Bezüglich der Klagefortführung - als Anfechtungsklage - erfolgen weitere Sachvorträge und ergänzende Anträge nach gewährter Akteneinsicht.

Um verwaltungsgerichtliche Hinweise wird - da ich nicht anwaltlich vertreten bin - ersucht.


Dong! Runde 1 vorbei!

Nanu? Wo iss se hin die RömWillkürBäh? Ach da liegt sie ja. Voll in den verfassungsmäßigen Boden rechtlich eingearbeitet.

Yoo Lupus! Schick mehr Kohorten! Schick mehr Legionen! Jamjam!

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich, die fiktive Antwort eines fiktiven Datenschützers auf ein fiktives Anschreiben (s. oben).

Gallischer Granit!

Just do it!

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Wie ging die Geschichte denn weiter? Lese das gerade zum ersten mal und gerade wo es spannend wird, is plötzlich schluss  :o


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Ja, die fiktiven Geschichten des gallischen GEZ-Widerstandes in den östlichen Provinzen sind immer spannend!
Aber da es auch unheimlich viele Geschichten sind, reißen die manchmal ab, da plötzlich eine andere Geschichte wichtiger erscheint!
Hmmm ... egal ... welcher fiktive "Hinkelstein-Vorgang" iss ditt nochmal? ...
Raschel ... kramm ... wühl ... räum ... blätter ...
Ahhh ... hier iss er:
Der Hinkelstein "der Weg war umsonst".
Ja, dieser "Hinkelstein-Vorgang" befindet sich noch in der "Auswertung".

Nur soviel: das "begehrte VolXstreckungsersuchen" befand sich ja in der "Gerichtsakte" und konnte durch Kopieren "erlangt" werden.
Es kam dann irgendwann ein fiktiver Termin zur mündlichen Verhandlung.
Die Klage soll wohl dann am Tag der Verhandlung durch FaX(en) zurückgezogen worden sein.
Der Weg des Beklagten zum VG war daher "umsonst".

Generell können wir fiktiv feststellen, dass die VolXstreckungsabteilungen der Berliner Finanzämter die Anforderung einer Ablichtung der rbb-VolXstreckungsersuchen unterschiedlich handhaben.
Das hier fiktiv beklagte Finanzamt fällt dabei grundsätzlich "unangenehm" auf.

Allerdings besteht Grund zur Hoffnung, da dieses ööhmische Finanzamt erst kürzlich in den römischen Straßengraben gesprungen ist, als es mit einer neuartigen Form der VolXstreckungsabwehr konfrontiert wurde:

Die gallische Hinkelstein-Sprungklage nach der DSGVO!


Aber das ist eine andere fiktive spannende Geschichte im Kampf gegen das öööhmische Imperium in den östlichen Provinzen an der Havel, Oder, Dahme und Spree!

 :) 


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