Rein fiktiv.
Teil 24 von X
22
Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ermessensentscheidung über die Auswahl des ersten der beiden Gesamtschuldner im Leistungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben. In welchem Ausmaß behördliche Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts dessen Adressaten mitzuteilen sind, hängt davon ab, ob hierfür ein hinreichender schutzwürdiger Anlass besteht (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1990 - BVerwG 7 B 93.90 - Buchholz 442.03 § 102 b GüKG Nr. 3 S. 4 <5> m.weit.Nachw.). Die Begründung der behördlichen Auswahl unter Gesamtschuldnern der Fehlbelegungsabgabe ist in der Regel nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Hierfür genügt es, dass sich der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <3>; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 46 S. 4 <18>). Das ist für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber anzunehmen. Denn diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Einer schriftlichen Begründung bedurfte es überdies deshalb nicht, weil der Beklagte gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl und mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine Begründung geboten (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Da sich die Ermessensausübung nach Lage der Sache nicht auf Fragen der Billigkeit zu erstrecken brauchte, musste sich auch die Begründung des Bescheides nicht dazu zu verhalten (vgl. Beschluss vom 28. August 1980. - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 <128>; Urteil vom 26. Juni 1987, a.a.O. S. 13; s. ferner BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1985 - 23 CS 84 A.1051 - DVBl. 1986, 777)
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird deutlich, dass die „Direktanmeldung“ ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge und ist durch Veranlagungsbescheid zu bescheiden. Womit sich der Kreis zum genialen Prof. Wilke schließt!
Die „Direktanmeldung“ begründet einen § 8 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 6 a BDSG Schadensersatzanspruch und zwar „Kraft Gesetz“, da eindeutig bewiesen ist, dass die „Direktanmeldung“ einzig und alleine auf einem automatisierten Programmablauf beruht, deren Grundlage der zweckgebundene Meldedatensatz ist.
Beweis: Pressemitteilung Beitragsservice
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles
Grund für die Anschreiben, die der Beitragsservice automatisiert verschickt, ist das Verfahren zur Ersterfassung von beitragspflichtigen Wohnungen. Wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber von der zuständigen Sozialbehörde melderechtlich erfasst sind, werden diese Meldedaten, wie die von allen anderen Bürgerinnen und Bürgern auch, an den Beitragsservice übermittelt. Da diese Meldedaten keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei der gemeldeten Person um eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber handelt, schreibt der Beitragsservice alle Personen an, die keiner angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können und bittet um Klärung der Beitragspflicht. Die Dachverbände der deutschen Städte und Kommunen hat der Beitragsservice bereits im Jahr 2014 darüber informiert, um von vornherein zu verhindern, dass Schreiben an diese Anschriften ausgelöst werden. Erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Einzelfällen doch ein Anschreiben des Beitragsservice, sollten die Betreuer zeitnah reagieren und den Beitragsservice über den Asylbewerberstatus informieren. Nur durch eine entsprechende Rückmeldung lässt sich verhindern, dass die angeschriebenen Personen in der Folge zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden und eine Zahlungsaufforderung erhalten.
Das Verfahren der „Direktanmeldung“ ist grob rechtswidrig und zudem auch nichtig, da der Intendantin auch die gesetzliche Befugnis fehlte eine solche „Anordnung“ zu treffen. Sie handelte außerhalb ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreis.
B.7.
Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts
Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember 2013
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/68/456/Add.2)]
68/167. Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter
Die Generalversammlung,
…
feststellend, dass das rasche Tempo der technologischen Entwicklung Menschen in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu bedienen, und gleichzeitig die Fähigkeit der Regierungen, Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert, das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere des in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechts auf Privatheit, weshalb diese Frage in zunehmendem Maße Anlass zur Sorge gibt,
in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und des Anspruchs auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe sowie in der Erkenntnis, dass die Ausübung des Rechts auf Privatheit für die Verwirklichung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf unbehinderte Meinungsfreiheit wichtig ist und eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet, …
B.7.1.
E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt
Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2) Seite 4:
Damit folgt die Nationale E-Government-Strategie der Malmöer Erklärung der Europäischen Union vom 18. November 2009. Die von den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Beitritts- und Kandidatenländern sowie EFTA-Staaten auf der E-Government-Ministerkonferenz in Malmö verabschiedete Ministererklärung sieht vor, dass bis 2015 Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen E-Government-Services erhalten, die nutzerzentriert sind, die Transparenz staatlichen Handelns erhöhen sowie den Zugang zu öffentlichen Informationen und die Partizipation am staatlichen Handeln erleichtern. Zudem soll die Mobilität im Binnenmarkt erhöht, grenzüberschreitend Unternehmensgründungen und -niederlassungen, Studieren, Arbeiten und die Wahl des Alterswohnsitzes vereinfacht werden. Im internationalen Kontext sind im Sinne eines kohärenten und interoperablen Rahmens von E-Government auf EU-Ebene neben der Ministererklärung von Malmö insbesondere die Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ sowie der E-Government-Aktionsplan zu berücksichtigen. Die digitale Agenda schlägt eine bessere Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) vor, um Innovation, Wirtschaftswachstum und Fortschritt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu fördern. Der Ende 2010 von der EU vorgestellte E-Government-Aktionsplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Digitalen Agenda für Europa. Er soll den Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und medienbruchfrei funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene fördern und insbesondere dafür sorgen, dass die Online-Services in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sind.
…
Seite 5-6:
2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) (Artikel 2 – Artikel 4 sowie Artikel 7).
Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung besteht darin, dass als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qeS zugelassen ist. Im Gegensatz zum Zivilrecht gibt es in öffentlich-rechtlichen Normen eine große Anzahl (mehrere Tausend) von gesetzlichen Schriftformerfordernissen. Die öffentlich-rechtliche Anordnung der Schriftlichkeit wird traditionell weniger formenstreng gehandhabt als im Zivilrecht – so ist z. B. nicht stets eine handschriftliche Unterschrift erforderlich, es werden teilweise auch Kopien oder Computerfaxe anerkannt. Andererseits wird als elektronisches Äquivalent der Schriftform wie im Zivilrecht bisher allein die qeS zugelassen (vgl. des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 87a der Abgabenordnung (AO) und § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ausnahmen hiervon sind zwar in einigen Rechtsbereichen grundsätzlich möglich (vgl. § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 6 und § 150 Absatz 6 AO, § 55a Absatz 1 Satz 4 VwGO, § 52a Absatz 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung und § 65a Absatz 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes), jedoch bisher mit Ausnahme des Verfahrens ATLAS im Zollbereich und des ELSTER-Verfahrens im Steuerbereich nicht konkret zugelassen. Die qeS hat sich jedoch entgegen ursprünglichen Erwartungen in der Breite der Bevölkerung nicht durchgesetzt und wird nur in wenigen Verfahren für professionelle Anwender in der Praxis genutzt. Die Vielzahl der verwaltungsrechtlichen Schriftformerfordernisse und die Tatsache, dass diese in der elektronischen Welt allein durch die sehr wenig verbreitete qeS ersetzt werden können, führt dazu, dass in schriftformbedürftigen Verwaltungsverfahren letztlich derzeit keine ausreichend praktikable Alternative zur Papierform existiert. Mit dem Gesetz sollen daher neben der qualifizierten elektronischen Signatur weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden, wie etwa in § 87a Absatz 6 AO für den Steuerbereich bereits geschehen. Hierfür wurden zwei Verfahren identifiziert, mit denen alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können.
Das erste dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt. Der Sender der Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufgebrachte qeS (des De-Mail-Providers) gegen Veränderungen geschützt. Im Umgang mit dem so versandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten, solange die-ses mit der jeweiligen De-Mail-Nachricht verbunden bleibt.
Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zu-sätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen. Außerdem erlaubt eine Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die rasche Anpassung an die deutschland- wie europaweite technologische Weiterentwicklung. Mit der Rechtsverordnung können weitere ausreichend sichere Verfahren als Schriftformersatz festgelegt werden.
Auf diesen Regelungen aufbauend soll in einem nächsten Schritt eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes dahingehend erfolgen, welche der zahlreichen öffentlich-rechtlichen Schriftformerfordernisse aus heutiger Sicht entbehrlich sind. Hierzu wurde in Artikel 30 eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts soll ein entsprechender Gesetzentwurf erstellt werden.
Seit 1993 ist der „technische Fortschritt“ in der automatisierten Datenverarbeitung weit fortgeschritten.
Mit der Verabschiedung des Signaturgesetzes (SigG), der Einführung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises (nPA) durch das Personalausweisgesetz (PAuswG) und mit dem De-Mail-Gesetz wurden grundlegende Infrastrukturen geschaffen. Durch die Einfügung des Artikels 91c in das Grundgesetz (GG) und die Schaffung des IT-Planungsrates wurden die Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb ihrer informationstechnischen Infrastruktur erheblich verbessert.
Art 91c GG
(1)
Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2)
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3)
Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4)
Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Deutlich zeigt sich beim Blick in die „Verwaltungshistorie“, dass der Beitragsservice völlig losgelöst von de Vorgaben Der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer sowie der Europäischen Union völlig abweicht. Offensichtlich wurden die zuständigen Stellen an der Erarbeitung des „E-Verwaltungsverfahren Beitragseinzug“ nicht einmal ansatzweise beteiligt.
Ende Teil 24 von X
Fiktiv: wir befinden uns derzeit im rechtlichen Gefecht mit der XXVII., XI., XII. Legion (VG Kammern).
Der Entwurf B. Teil und Teil C. geht noch weiter. Sowie wir die "Sommeroffensive des Imperiums" gestoppt haben gehts weiter.
Gallischer Granit!!!
Asymmetrische Prozessführung
Vorbereiten Phase II
3. Klagewelle
Grüße an die Gallier vor dem Castra Karlsruha!!!
Der Gallische Keil ist unterwegs!
Lupus, Lupus ... wo sind deine Legionen? Auf der Flucht!!! Hahaha!
Ende der fiktiven Datenübertragung....