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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 44727 mal)

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Ein ham wa noch für heute, gallisch fiktiv natürlich.

Teil 15 von X

Zitat
Die "bundeseinheitlichen Aufgaben" wurden wie folgt zugewiesen:


Zitat
§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

a)   
Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)
Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)
Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)
Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)
Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f)
Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g)
Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)
Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)
Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)
gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k)
Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)
Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)
Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)
Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o)
Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)
Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Der Begriff des Rechenzentrums findet sich auch im Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG):

Zitat
§ 2 Landesfinanzbehörden

(2)
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung … eingerichtet werden. …
Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.

Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist gemäß Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) vom 17.11.2015 das Technische Finanzamt Berlin mit der Wahrnehmung der Aufgabe als Rechenzentrum betraut worden:

Zitat
§ 1
(1)   Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3.
Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,
4.
Unterstützung der mit den Aufgaben der Vollstreckung betrauten Stellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,
5.
Erstellung von Statistiken und Auswertungen,
6.
Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,
7.
Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,
8.
Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge ein-schließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
9.
Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,
10.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,
11.
Einscannen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen sowie Belegen,
12.
Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,
13.
Verwaltung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Aufgaben anfallen.

Zu erwähnen ist, dass einem solchen Rechenzentrum auch weitere Aufgaben einer anderen obersten Landesbehörde übertragen werden können.

Zitat
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
 
(3)   Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)   Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.



Auch die Einrichtung eines gemeinsamen Finanz-Rechenzentrums der Bundesländer Berlin und Brandenburg durch Staatsvertrag war möglich.

Es bestand daher durchaus die Möglichkeit, einem solchen eingerichteten Rechenzentrum die sich aus dem RBStV ergebenden EDV-Rechenaufgaben zu übertragen.


B.5.3.   
„Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger


BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -

Zitat
170
(1) Bei den Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich nicht um eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung rechtfertigen könnte. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um einen der größten Sozialverwaltungsbereiche, der einen beträchtlichen Teil der Sozialleistungen des Staates umfasst. Sowohl nach der Anzahl der von den Regelungen betroffenen Personen als auch nach dem Finanzvolumen handelt es sich um eine besonders bedeutsame Verwaltungsmaterie. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch -, die sowohl staatliche Transferleistungen als auch die Beratung und Betreuung von bedürftigen Erwerbsfähigen zum Gegenstand haben, betreffen nach seriösen Schätzungen etwa 6 bis 7 Millionen Menschen (vgl. Lühmann, DöV 2004, S. 677; Pressemitteilung des Deutschen Landkreistags vom 27. September 2007). Die Zuständigkeiten der Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II machen jeweils einen erheblichen Teil der Sachaufgaben von Bundesagentur und kommunalen Trägern aus (vgl. Mempel, a.a.O., S. 127). Die sozialen und finanziellen Dimensionen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen klar gegen das Vorliegen einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie.

171
(2) Unabhängig davon, dass ein Abweichen von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes schon wegen Bedeutung und Umfang der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausscheidet, fehlt es auch an einem hinreichenden sachlichen Grund, der eine gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnte.

172
Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende „aus einer Hand“ zu gewähren, ist zwar ein sinnvolles Regelungsziel. Dieses kann aber sowohl dadurch erreicht werden, dass der Bund für die Ausführung den Weg des Art. 87 GG wählt, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Art. 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen wird.

Die föderale Struktur der Bundesrepublik lässt es ferner nicht zu, dass eine „Bundesbehörde“ in Köln mit 1200 Mitarbeitern den Gesamtvollzug des Rundfunkbeitragswesens durchführt und darüber hinaus auf „private Verwaltungshelfer“ zurückgreift. Das Anliegen effektiven „Verwaltungshandelns“ zur „Ertragssteigerung“ ist an der Aufgabe und der Zahl der hiervon betroffenen Haushalte zu messen.
Im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit und öffentlichem Auftrag entschied sich der Landesgesetzgeber dazu, eine Regelung einzuführen die Millionen Haushalte betrifft und in einer Weise in den Datenschutz eingreift die unverantwortlich ist. Diese als raffinierte Konstruktion zu bezeichnende Aufgabenregelung RBStV umgeht verfassungsrechtliche und im Übrigen auch verwaltungsgesetzliche Bindungen und setzt so demokratische und rechtsstaatliche Regelungen völlig außer Kraft. Die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtende Beachtung der Grundrechte durch alle staatliche Gewalt, wird einer staatsfernen „Beitragsverwaltung“ geopfert. Die Würde des Einzelnen zur „Ertragsmasse“ degradiert.

Zitat
173
Ein sachlicher Grund zur Vermischung beider Möglichkeiten besteht nicht. Schon die unterschiedlichen Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass es nicht erforderlich ist, zunächst zwei Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen, um diese sodann zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften zu verpflichten. So sah der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Bundesregierung vor, dass allein die Bundesagentur für Arbeit für das Erbringen der Leistungen zuständig sein sollte. Demgegenüber waren nach dem Entwurf eines Existenzgrundlagengesetzes der damaligen Opposition die Kreise und kreisfreien Städte und nach landesrechtlicher Bestimmung die kreisangehörigen Gemeinden als alleinige Leistungsträger vorgesehen. Die Regelung des § 6a SGB II zeigt, dass der Bundesgesetzgeber selbst eine in der Natur der Aufgabe begründete Notwendigkeit für die gemäß § 44b SGB II organisierte Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nicht gesehen hat. Denn diese Regelung sieht ohne weitere Voraussetzungen vor, dass anstelle der Arbeitsgemeinschaften Kreise und kreisfreie Städte - in beschränkter Anzahl - die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende außerhalb der Regellösung des § 44b SGB II vollziehen können. Weshalb dies nicht auch ohne die in § 6a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene zahlenmäßige Beschränkung möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

174
Als sachlicher Grund für die Arbeitsgemeinschaften kann auch nicht angeführt werden, dass sich die politisch Handelnden nicht auf eine alleinige Aufgabenwahrnehmung entweder durch die Bundesagentur oder durch die kommunale Ebene einigen konnten. Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

175
Schließlich rechtfertigt auch das historisch gewachsene Nebeneinander von kommunal verwalteter Sozialhilfe und von gesamtstaatlich verwalteter Arbeitslosenhilfe nicht die auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften. Zwar hatte sich seit Jahrzehnten und lange vor Bestehen der Bundesrepublik die getrennte Gewährung dieser Sozialleistungen entwickelt, und der Gesetzgeber verfolgt mit der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige, als deren Folge die hier angegriffene Regelung erlassen wurde, ein Ziel, das in der Wissenschaft ebenso wie im politischen Willensbildungsprozess von der weit überwiegenden Meinung als notwendig erachtet worden ist. In dieser Situation muss er sich aber für eine Lösung entscheiden, die mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar ist.

In analoger Anwendung war es daher verfassungsrechtlich ferner Geboten eine strikte Aufgabentrennung zwischen dem staatsfernen Rundfunk und der Verwaltung des Staates im Rahmen des Modellwechsels zu vollziehen. Es sachlich nicht nachvollziehbar, dass die Gesamtheit aller Wohnungsinhaber in den Wirkungskreis einer „staatsfernen“ grob willkürlich handelnden Verwaltung geraten.

Zitat
176
c) Die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in § 44b SGB II widerspricht dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. oben C. III. 1. d) cc). Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist in Art. 28 Abs. 2 GG die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte garantiert, zu der auch die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben gehört (vgl. oben C. III. 1. a).

177
aa) Eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist in den Arbeitsgemeinschaften weder für die Agenturen für Arbeit noch für die kommunalen Träger gewährleistet. Die von § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderte einheitliche Aufgabenwahrnehmung führt dazu, dass die Aufgaben nur dann nach den Vorstellungen des jeweiligen Verwaltungsträgers vollzogen werden können, wenn diese sich mit denjenigen des anderen Trägers decken.

178
(1) In den Arbeitsgemeinschaften sind unabhängige und eigenständige Entscheidungen über die Aufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Verwaltungsträger in weitem Umfang weder vorgesehen noch möglich. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass die Aufgaben in den Arbeitsgemeinschaften einheitlich wahrgenommen werden. Diese einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwingt die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sich in wesentlichen Fragen der Organisation und der Leistungserbringung zu einigen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaften sind die Aufgaben der Arbeitsagenturen und der kommunalen Träger untrennbar verbunden und werden integriert und ganzheitlich wahrgenommen; gerade dies ist der Sinn der Regelung. Organisatorische, personelle und rechtliche Maßnahmen, die einer der beiden Leistungsträger ergreift, haben Einfluss auf den Aufgabenvollzug des jeweils anderen Leistungsträgers.

179
Die Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften entscheiden einheitlich über die von beiden Trägern zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um zusammengesetzte - und dementsprechend in Teile, die jeweils einem der beteiligten Leistungsträger zuzuordnen sind, zerlegbare - Verwaltungsakte oder Widerspruchsbescheide; vielmehr wird über zentrale Fragen wie die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit einheitlich entschieden (vgl. auch §§ 44a, 45 SGB II). Weisungen oder Anordnungen eines der beiden Leistungsträger haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des jeweils anderen.


Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung eines Verwaltungsträgers liegt nicht vor. Sowohl die „privaten Verwaltungshelfer“ als auch die Mitarbeiter des Beitragsservice unterliegen dem Bedingungslosen wirtschaftlichem Grundsatz der Ertragssteigerung und Effizienz.

Zitat
180
Die Bündelung von Wahrnehmungskompetenzen mit dem Ziel, für den Bürger Leistungen aus einer Hand anbieten zu können, fordert darüber hinaus eine Zusammenführung von Daten sowie deren gemeinsame Verwaltung und Verarbeitung. Der Vortrag der Beschwerdeführer zu den zwingenden Vorgaben der Bundesagentur hinsichtlich der dazu einzusetzenden Software (insbesondere A2LL VerBIS, FINAS) wurde durch die Ausführungen des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft im Kreis Aachen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Den kommunalen Trägern der Grundsicherung bleibt hinsichtlich der Organisation der elektronischen Datenverarbeitung keine Wahlmöglichkeit. Dadurch werden, wie die sachverständige Auskunftsperson G. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (vgl. auch Graaf, Der Landkreis 2007, S. 344 <347>), verfahrens- und inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten mit Wirkung für beide Leistungsträger auf die mit der vorgegebenen Software verarbeitbaren Lösungen begrenzt. Durch die softwarebedingten Vorgaben verlieren die an den Arbeitsgemeinschaften beteiligten Landkreise und Kreise Entscheidungsspielräume, die ihnen im Rahmen eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung zustünden.

Die Modernisierung der Berliner Verwaltung, dass Vorhaben der Europäischen Union im Rahmen der E-Government Strategie läuft an der „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ vorbei. Weder wurden etwaige Richtlinien beachtet noch wurde die staatliche Verwaltung mit einbezogen. Die „Verwaltungshistorie“ belegt, dass die E-Akte unter Missachtung landesgesetzlicher Vorgaben beim „Beitragsservice“ eingeführt wurde.




Ende Teil 15 von X.

Ende der heutigen fiktiven Datenübertragung ...


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Rein Fiktiv.

Teil 16 von X

Zitat


Zitat

181
 (2) Die Organisationsstruktur der Arbeitsgemeinschaften widerspricht ebenfalls der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Personalauswahl insbesondere hinsichtlich der Behördenleitung erheblich eingeschränkt wird. Gemäß § 44b Abs. 2 SGB II werden die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft von einem Geschäftsführer geführt. Können sich die beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht einigen, kommt es gemäß § 44b Abs. 2 Satz 3 SGB II zu einer wechselnden, jeweils auf ein Jahr befristeten Geschäftsführung einer der beiden Verwaltungsträger.

182
Neben dem in § 44b SGB II geregelten Geschäftsführer sehen die ARGE-Musterverträge bei den privatrechtlichen Rechtsformen die Gesellschafterversammlung und im Übrigen die Trägerversammlung vor, die sich paritätisch aus den Vertretern der Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft oder den Vertretern der Vertragspartner zusammensetzen. Wesentliche Entscheidungen über die Aufgabenwahrnehmung werden in diesen Gremien getroffen. Dabei kommt es zu einer Verschränkung von Bundesagentur und kommunalen Trägern und zu einer Vergemeinschaftung der Willensbildung. Die Folge ist einerseits die unumgängliche Mitentscheidung des jeweils anderen Verwaltungsträgers bei der Aufgabenwahrnehmung. Andererseits ergeben sich aus dieser Organisationsform systemimmanente Blockademöglichkeiten und Kompromisszwänge (vgl. Berlit, a.a.O., § 44b Rn. 11; Mempel, a.a.O., S. 123).

183
Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung setzt voraus, dass der jeweils zuständige Verwaltungsträger auf den Aufgabenvollzug hinreichend nach seinen eigenen Vorstellungen einwirken kann. Daran fehlt es in der Regel, wenn Entscheidungen über Organisation, Personal und Aufgabenerfüllung nur in Abstimmung mit einem anderen Träger getroffen werden können. Besteht, wie bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, keine Letztentscheidungsmöglichkeit im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung, kann keiner der beteiligten Verwaltungsträger seinen eigenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnehmen.



Der in § 3 der Verwaltungsvereinbarung Beitragsvereinbarung beschriebene Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Mitglied der „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten sowie einem Mitglied des Deutschlandradios und drei Mitglieder des ZDF zusammen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied ist zulässig. Die Mitglieder entstammen der Finanzkommission und der Juristischen Kommission. Ihre Aufgabe ist die Überwachung des Zentralen Beitragsservice bei der Aufgabenerfüllung.

Die eigentlichen Verwaltungsträger der unmittelbaren Landesverwaltungen sind wegen der „staatsferne“ nicht vertreten. Die eingeführte „Direktanmeldung“ ist bezeichnet für diese Form völlig verfassungswidriger Verwaltungstätigkeit zur „Ertragssteigerung“.




Zitat
184
(3) Um die damit verbundenen Probleme zu lösen, ist die Bundesagentur für Arbeit z.B. in der Rahmenvereinbarung zur „Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II“ vom 1. August 2005 eine Selbstbeschränkung eingegangen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verzichtet wird. Werden von den Arbeitsgemeinschaften jährlich abgeschlossene Zielvereinbarungen sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung als verbindlich anerkannt, wird sowohl auf Weisungen bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags als auch auf eine Rechenschaft der Arbeitsgemeinschaften über das auftragsgemäße Handeln verzichtet. In dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit erstellten so genannten Rollenpapier „Die Arbeitsgemeinschaften und ihre Träger im SGB II“ vom 12. Januar 2007 wird festgestellt, dass einseitige Eingriffe der Leistungsträger als Auftraggeber der Arbeitsgemeinschaften für ihren jeweiligen Aufgabenbereich die Ausnahme sein sollen, „aber wegen der Verantwortung als Leistungsträger grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden“ könnten. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass bei gegensätzlicher Auffassung der jeweiligen Träger die Leistungen nur erbracht werden können, wenn einer der beiden – in der Praxis zumeist der kommunale Träger – auf sein Weisungsrecht und damit auf seine Einwirkungsmöglichkeiten verzichtet.

185
Selbstbeschränkungen eines der beiden Verwaltungsträger erweitern zwar die Möglichkeiten des anderen Verwaltungsträgers, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Die Selbstbeschränkung eines der Aufgabenträger ist aber jedenfalls hier gleichzeitig mit der Nichtwahrnehmung der eigenen Verantwortung verbunden. Soweit etwa nach der Rahmenvereinbarung vom 1. August 2005 die Kommunen auf die Ausführung von Bundesaufgaben einwirken und diese operativ steuern (vgl. Mempel, a.a.O., S. 152), kann dies nur auf der Grundlage entsprechend zurückgenommener Steuerungsansprüche auf Seiten des Bundes funktionieren. Entsprechendes gilt in umgekehrter Richtung. In diesen Fällen kann jedenfalls bei einem der beiden Verwaltungsträger nicht mehr von einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung gesprochen werden.

186
Daher ist es folgerichtig, dass etwa der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 19. Mai 2006 zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GZ.: VI 6/VI 2 – 2006 -1219, Ziff. 6.1.1.2) die vertragliche Beschränkung der Bundesagentur auf die Gewährleistungsverantwortung und in dem Verzicht auf verbindliche Weisungen eine unzulässige Einengung ihrer gesetzlichen Rolle als Leistungsträgerin sieht. Um ihrer Verantwortung für die rechtmäßige und wirtschaftliche Aufgabenerledigung durch die Arbeitsgemeinschaften nachzukommen, dürfe die Bundesagentur in ihren unmittelbaren Einflussmöglichkeiten nicht beschränkt werden.

187
Ebenso wenig wie die Bundesagentur auf ihre eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verzichten darf, besteht diese Möglichkeit für die kommunalen Träger, denn auch in diesem Fall würden die zugewiesenen Kompetenzen nicht in verfassungsgemäßer Weise wahrgenommen. Das Grundproblem lässt sich daher nicht durch eine Verschiebung der Einwirkungsmöglichkeiten zur einen oder anderen Seite hin bewirken; vielmehr fehlt es an einer eindeutigen Aufgaben- und Verantwortlichkeitszuordnung, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes entspricht.

188
(4) Die Aufsichtsregelungen belegen den Mangel eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung.




Umgekehrt verhält es sich hier. Der Mangel an Rechtsaufsicht der Länder hat zu einer Situation geführt die als rechtsstaatswidrig zu bezeichnen ist.
Fachunkundige „Verwaltungsspezialisten“ haben das automatisierte „Massenverwaltungsverfahren“ geschaffen, das in krassem Widerspruch zum Datenschutz steht.


Zitat
189
Nach § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dies betrifft die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich ihrer organisatorischen Ausgestaltung (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 17; vgl. Ehrhardt, in: Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch II, Stand: Juli 2004, § 47 Rn. 4: Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften als solche). Für die von den jeweiligen Leistungsträgern zu verantwortenden Bereiche bestehen zwar eigenständige Aufsichtsregelungen. So unterliegt die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erbringt, der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die kreisfreien Städte und Kreise Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erbringen, unterliegen sie der allgemeinen landesrechtlichen Kommunalaufsicht (BTDrucks 15/2816, S. 13; O'Sullivan, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Stand: Dezember 2006, § 47 Rn. 14; Hoehl, in: Schlegel/Voelzke, SGB II, 2005, § 44b Rn. 55). Die mehrfache Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften spiegelt jedoch die problematische Zwischenstellung der Arbeitsgemeinschaften als Mischverwaltung einer Bundesbehörde und einer staatsorganisationsrechtlich den Ländern zuzuordnenden kommunalen Behörde wider (vgl. Berlit, a.a.O., § 44 Rn. 54).


Die oberste Landesbehörde - die Senatskanzlei -  entzieht sich geschickt ihrer Verantwortung.


Zitat
190
Die Ausgestaltung der Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften als solche widerspricht der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Die in § 44b Abs. 3 SGB II vorgesehene Rechtsaufsicht umfasst unter anderem eine Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften etwa im Hinblick auf die Geschäfts- und Rechnungsführung der Arbeitsgemeinschaften, Fragen der Rechtsform oder des Datenschutzes (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 28). Es erscheint schon fraglich, ob das Fehlen einer Fachaufsicht in diesem Bereich nicht zu unzureichender Aufsicht und Kontrolle führt (vgl. Luthe, a.a.O., § 44b Rn. 7). Jedenfalls erhalten durch § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II die Länder Aufsichtsbefugnisse auch gegenüber den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften. Entsprechende Probleme ergeben sich, soweit nach anderen Vorschriften (z.B. § 89 Abs. 5 SGB X; s. zur Reichweite der Anwendbarkeit der Auftragsregelungen der §§ 94, 88, 89 SGB X i.V.m. § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 44b Rn. 1; Hoehl, a.a.O., § 44b Rn. 46) der Bundesagentur für Arbeit und mittelbar dem dieser gegenüber aufsichtführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II) Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber den Arbeitsgemeinschaften zustehen. Die mit § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II vorgenommene Zuweisung der Aufsicht an die zuständige oberste Landesbehörde, die diese im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen hat, führt zudem gleichsam zu einer „Mischaufsicht“ ohne wirksame Vorkehrungen für den Fall, dass Einvernehmen nicht erzielt werden kann (vgl. Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 335 <357>; Berlit, a.a.O., § 44b Rn. 53; Graaf, a.a.O., S. 345; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 44b Rn. 2).


Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Die sich „selbstverwaltende“ Datenschutzbeauftrage des RBB nimmt nebenamtlich eine Tätigkeit im Justiziariat war und gibt dem Begriff „Mischaufsicht“ eine vollkommen neue Bedeutung. Datenschutzrechtliche wirksame Vorkehrungen wurden im RBStV gar nicht getroffen.
Bereits ein einfacher Blick in das BDSG § 1 Abs. 4 zeigt den Vorrang des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren auf und entlarvt §§ 14 Abs. 9 und 9 a RBStV als unvereinbar mit dem BDSG. Das automatisierte Massenverfahren stellt zudem ein Verstoß gegen § 6 a BDSG sowie § 15 a BlnDSG dar. Die Wahrung berechtigter datenschutzrechtlicher Interessen für Betroffene wurde vollkommen außer acht gelassen.

Zitat
191
bb) Das Grundgesetz fordert nicht nur die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung des jeweils zuständigen Verwaltungsträgers; vielmehr hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gedeckt wäre, würde § 44b SGB II gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit verstoßen.


Die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben durch den eigentlichen Verwaltungsträger hätte dazu geführt, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz beachtet worden wäre. Verwaltungsgerichte hätten nicht durch „Hilfskonstruktionen“ in verfassungswidriger Weise die Anwendbarkeit der jeweiligen landesspezifischen Verwaltungsverfahrensgesetze - die eine Anwendbarkeit für die jeweiligen Landesrundfunkanstalten ausschließen - überbrücken müssen. Das Zustellungsverfahren der „Festsetzungsbeide“ zeigt bereits wie fachunkundig diese „staatsferne“ Verwaltung ist und welche Argumente sie dazu anführt. Die Verwaltungszuständigkeit wurde von den Landesgesetzgebern völlig missachtet und rechtsstaatliche Grundzüge der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit wurden der Lächerlichkeit preisgegeben.

Zitat
192
(1) Zwar ließe sich noch bestimmen, welcher der beiden Träger der Grundsicherung für die jeweilige Leistung zuständig ist. Die organisatorische und personelle Verflechtung bei der Aufgabenwahrnehmung behindert aber eine klare Zurechnung staatlichen Handelns zu einem der beiden Leistungsträger. Die trägerübergreifende gemeinschaftliche Aufbau- und Ablauforganisation, die einheitliche Geschäftsführung und die gemeinsame Steuerung der Arbeitsgemeinschaften über die Trägerversammlung erschweren eine klare Abgrenzung von Verantwortungsbereichen der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (vgl. Mempel, a.a.O., S. 124; Lühmann, a.a.O., S. 677 <683>).

193
(2) Ausdruck der mangelhaften Zuordnung von Verantwortlichkeiten, die mit der unklaren Zuordnung der Arbeitsgemeinschaften zur Bundes- oder zur kommunalen Ebene zusammenhängt, sind auch Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von Bundes- und Landesrecht, wie sie etwa im Vollstreckungsrecht und beim Datenschutz aufgetreten sind.

Die Verfassung von Berlin lässt nicht die geringsten Zweifel daran aufkommen, wer für die Aufgabe verfassungsrechtlich zuständig wäre. Das AZG ist unmissverständlich.

Zitat
194
Unsicherheiten über die Zuordnung von Zuständigkeiten tauchen bei der Verwaltungsvollstreckung auf, wenn gewährte Leistungen zurückgefordert und entsprechende Bescheide zwangsweise durchgesetzt werden müssen. So ist umstritten, ob für Leistungen, für welche die Bundesagentur für Arbeit als Träger verantwortlich ist, Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden sei (dies offen lassend: Beschluss des 28. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2007 - L 28 B 134/07 AS, L 28 B 119/07 AS PKH -, zitiert nach JURIS) oder ob ausgehend von der Einordnung der Arbeitsgemeinschaft als landesrechtliches Subjekt (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II) umfassend Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zur Anwendung zu bringen sei. Folgte man dem erstgenannten Ansatz, könnte dies Anlass für unterschiedliche Vollstreckungsverfahren bieten, nämlich dann, wenn, wie häufig, die gesamte gewährte Leistung zurückgefordert wird und damit teilweise Leistungen in der Trägerschaft der Bundesagentur und teilweise solche in kommunaler Trägerschaft berührt sind.


Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen ist als katastrophal zu bezeichnen. Offensichtlich bedarf es neuerdings nicht mehr eines wirksam zugestellten Leistungsbescheides. Ein automatisiertes Vollstreckungsersuchen mit fehlender Unterschrift und dem „fiktiven“ Dienstsiegel des RBB reicht aus. Der der Vollstreckungsanordnung beizufügende Leistungsbescheid, der den gerichtlichen Vollstreckungstitel i.S.v. §§ 704, 794 ZPO ersetzt, wird „per Knopfdruck“ eines „Kölner Amtsträgers des Beitragsservice“ zum „behördlichen Vollstreckungsersuchen“. Der BGH weicht mit seinen Beschlüssen Az. VII ZB vom 8. Oktober 2015 sowie Az. I ZB 64/14 11. Juni 2015 von der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte ab. Eine Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte hält er nicht für nötig. Es liegen nicht nur unterschiedliche Vollstreckungsverfahren vor, dass „Vollstreckungsverfahren des Verwaltungshelfers Creditreform“ wurde ins Leben gerufen. Während die staatlichen Vollstreckungsbehörden unter der Last der Anzahl „behördlicher Vollstreckungsersuchen“ ächzen, kommt die Rechtsaufsicht zu dem Schluss: der RBB ist keine Behörde. Amtshilfe für die Abendschau.




Und rein fiktiv:

Falls du dich verirrt hast oder für den BeitraX Servus spionierst:

Mach den Snowden!

Wechsel die Seite! Komm zu den Galliern! Kopier alle Arbeitsanweisungen, Knebelverträge und lass sie uns zukommen!

Lupus, Lupus ... wo sind deine Legionen?

Ende Teil 16 von X


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Rein fiktiv.

Teil 17 von X

Zitat


Zitat
195
(3) Die Übertragung der Wahrnehmungskompetenz auf die Arbeitsgemeinschaften, an denen Bund und kommunale Träger beteiligt sind, führt auch zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Grundsätzlich wird die Zuständigkeit im Bereich des sozialrechtlichen Datenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) auf den Bund zurückgeführt, soweit Stellen des Bundes beteiligt sind (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), und auf das Land, soweit Stellen des Landes beteiligt sind (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Gegenwärtig bestehen für dieselben Prüfungsgebiete sowohl Anknüpfungen für die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wenn nach § 50 Abs. 2 SGB II die Bundesagentur für Arbeit zur verantwortlichen Stelle im Sinne des § 67 Abs. 9 SGB X für die Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften bestimmt wird, als auch für die Landesdatenschutzbeauftragten, wenn Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Zuständigkeit und damit auch der Verantwortlichkeit die Arbeitsgemeinschaft als solche ist, welche nicht über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Diese Unklarheiten wirken sich als Hindernisse für eine wirksame Kontrolle insbesondere dann aus, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Bundes und der Länder eine Tatsachen- oder Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen.

Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes für eine „nichtrechtfähige gemeinsame Verwaltungsgemeinschaft“ die Bundesweit tätig wird wurde geschickt umgangen. Der RBStV ist ein Musterbeispiel wie elementare rechtsstaatliche Grundzüge und der Datenschutz wirksam grob willkürlich „per Verwaltungsvereinbarung nach § 10 Abs. 7 RBStV“ außer Kraft gesetzt werden.


Zitat
196
cc) Die Unklarheiten in Bezug auf Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortungszurechnung führen zu Freiräumen in den Arbeitsgemeinschaften, die die Gefahr einer Verselbständigung ohne hinreichende Kontrolle durch einen verantwortlichen Träger mit sich bringen. Ohne klare Zuständigkeiten besteht kein effektives Weisungs- und Aufsichtsrecht der zuständigen Aufsichtsbehörde. Es kann dann einerseits zu Kompetenzkonflikten von Aufsichtsorganen kommen; andererseits besteht die Gefahr, dass zur Vermeidung solcher Konflikte auf notwendige Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen überhaupt verzichtet wird.


Es liegt geradezu auf der Hand, dass diese Konstruktion genau durch Unklarheiten in Bezug auf Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortungszurechnung erzielen sollte. Der Herr über die Legislative, Exekutive und Judikative, der „Beitragsservice“ hat geschickt Naht und Schnittstellen Probleme der Verfassung für seine Zwecke missbraucht. Mittels Gutachten einer „staatsfernen“ Organisation wurden die Landesgesetzgeber manipuliert und die datenschutzrechtlichen Bedenken der amtierenden unabhängigen Kontrollstellen durch einen Bundesbeauftragten für den Datenschutz a.D. - unter völliger Missachtung der unionsrechtlichen Vorgaben - beiseite gewischt.

Zitat
197
Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der sachkundigen Auskunftsperson Professor H. hervorgehoben, der auf die Verselbständigungstendenzen aufgrund unklarer Aufsichts-, Kontroll- und Steuerungsformen hinwies. Es gebe zwar vielfältige Prüfungen durch die Bundesagentur, kommunale Prüfungsämter, Bundes- und Landesrechnungshöfe, jedoch keine wirklichen Konsequenzen für den örtlichen Vollzug.


Eine wirksame Aufsicht-, Kontroll- und Steuerungsform durch die Rechtsaufsicht und der Landesrechnungshöfe findet faktisch nicht statt. Die KEF unterliegt der Entscheidung der „Landesfürstinnen und -fürsten“. Während in den vergangenen Jahrzehnten nahezu jeder öffentliche Bereich einem Spardiktat unterlag und auch der RBB sparzwängen unterlag, schöpfen einzelne im Hintergrund - die Fäden ziehend - aus dem Vollen.

Zitat
198
dd) Die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften beeinträchtigt auch die Personalhoheit der Gemeindeverbände.

199
Nach den rechtlichen Vorgaben aus den Gründungsvereinbarungen der Arbeitsgemeinschaften bleibt die Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Personal zwar bei dem jeweiligen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 1 Mustervereinbarung Öffentlich-rechtlicher Vertrag und GbR-Gründungsvertrag; § 4 Abs. 1 Mustervereinbarung GmbH). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Elemente der tatsächlichen Personalführung in der Praxis nur in den Händen des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft liegen können, der als Vermittler für die Anstellungskörperschaft wirken muss. Damit ist die Personalführung in einem unaufhebbaren Dilemma zwischen faktischer Entleerung der kommunalen Personalhoheit und sachwidrig verkürzter Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers gefangen.


Die „Personalhoheit“ des Beitragsservice beabsichtigt geradezu die „Entleerung“ durch Personalabbau aus dem sachwidrigem Grund der „Ertragssteigerung“. Ohne Rücksicht auf verfassungs- und unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene Grundzüge, wird auf Kosten eines rechtsstaatlichen Verfahrens das „effektive automatisierte Massenverfahren“ vorangetrieben.


Zitat
200
Durch die Ausgliederung des der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellten Personals aus den sonstigen kommunalen Beschäftigungsstrukturen werden den Gemeindeverbänden gezielte Personalentwicklungsmaßnahmen erschwert, da sich die bei den Arbeitsgemeinschaften Beschäftigten regelmäßig nur noch sehr begrenzt im tatsächlichen Einflussbereich des Gemeindeverbandes befinden und bereits die Bewertung von Stärken und Schwächen über den Umweg des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft erfolgen muss. Mit dem Verlust der direkten Kenntnis vom Entwicklungsstand eines Teils des Personals verlieren die kommunalen Träger die Möglichkeit einer einheitlichen, eigenbestimmten und auf den Bedarf des Personals abgestimmten Personalentwicklung.

Die Ausgliederung von Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung an die Landesrundfunkanstalten und damit an § 10 Abs. 7 RBStV findet ihren Höhepunkt darin, dass der Beitragsservice mit seinen personellen und sachlichen Mittel weder in der Lage war, noch in der Lage ist, die Aufgaben selbst wahrzunehmen. Es war von Beginn an Absicht der Verantwortlichen sich „privater Verwaltungshelfer“ zu bedienen.



B.6.
Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“


Der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 ist hinsichtlich des Modellwechsels im Rundfunkgebühren- /-beitragsrecht folgender Hintergrund (Vorblatt Seite 1 - 2) zu entnehmen:

Zitat
A. Problem:

Wesentlicher Inhalt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hierzu wird der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst.
Ausgangspunkt für die Gebührenreform ist die Erkenntnis, dass die bisherige Rundfunkgebühr mit ihrem Gerätebezug aufgrund der technischen Entwicklung kein zukunftstaugliches Modell mehr darstellt. Laufend kommen neue rundfunktaugliche Geräte hinzu. Die Akzeptanz einer entsprechenden Ausweitung der Zahlungspflicht, etwa in Gestalt der sogenannten PC-Gebühr, erweist sich jedoch als problematisch. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Anzahl der insgesamt angemeldeten Geräte abnimmt. Daraus wird erkennbar, dass die Länder zu einer Neuregelung kommen müssen.
Prof. Kirchhof hat deshalb im Rahmen eines Gutachtens zu den Regelungsabsichten der Länder den Systemwechsel hin zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat betont, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit aufgrund dessen abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem werden würde.

Hierzu ist anzumerken, dass bereits die mit der Rundfunkgebühr verbundene Datenerhebung und verwaltungsrechtliche Tätigkeit der „GEZ“ als verfassungswidrig zu bezeichnen ist. In der vorliegenden Klage braucht dies jedoch vom angerufenen Gericht nur hinsichtlich der „verwaltungsrechtlichen und hoheitlichen“ Stellung des RBB berücksichtigt werden. Der RBB ist seit der Zusammenlegung des SFB und ORB eine mittelbare Anstalt des öffentlichen Rechtes, die sich durch die Staatferne auszeichnet und definitiv nicht zur Verwaltung der Bundesländer Berlin und Brandenburg zählt. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nur unter strengen verfassungsrechtlichen Auflagen möglich. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die in diesem Zusammenhang eingeführte Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens fallen nicht darunter. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist verfassungswidrig, da sie direkt mit der Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren.
Die Rundfunkgebühr war darüber hinaus auch nicht mehr der Öffentlichkeit vermittelbar. Insbesondere die jüngere Generation kann mit der Tatsache nichts Anfangen, dass neue rundfunktaugliche Geräte in die Gebührenpflicht aufgenommen werden, der öffentliche-rechtliche Rundfunk jedoch mit der kulturellen Entwicklung der Jugend nicht mithält. Es ist somit auch ein Konflikt der Generationen, der sich hier wiederspiegelt. Ein Konflikt mit einem „alten“ System, dass einem feudalistischen „Imperialen Machsystem“ gleicht, dessen virtuelle Arme und digitale Blicke bis in die Wohnung reichen.

Zitat
Auch für eine Neuregelung sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten. Auch ein neues Modell der Rundfunkfinanzierung muss die Mittel erbringen, auf die der öffentlich-rechtliche Rundfunk kraft seiner verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie einen Anspruch hat. …


Das neue Rundfunkfinanzierungsmodell muss also das bisherige Gebührenvolumen erwirtschaften und soll gleichzeitig zu keiner Erhöhung des einzelnen Rundfunkbeitrages gegenüber der bisherigen Rundfunkgebühr führen. Ferner soll das neue Modell möglichst einfach bzw. praktikabel und mit weniger Kontrollaufwand verbunden sein sowie als gerecht empfunden werden. Somit sind unterschiedliche und teils divergierende Anforderungen zu berücksichtigen. …


Weniger „Kontrollaufwand“ ist wohl auch eher als Verlagerung einer ausufernden Kontrolle und Überwachung in die Digitale Welt zu verstehen.
Die „Praktikabilität“ dieser gewählten Finanzierungsform degradiert die Würde des einzelnen zum Rundfunkbeitragsmeldedatensatz und zum Beitragsertragssteigerungsobjekt im „automatisierten Massenverfahren“.

Mit der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, ist die Schwelle der materiellen und prozessualen Willkür überschritten worden. Die offensichtliche Ungerechtigkeit des gewählten Finanzierungssystems tritt offen zutage. Die Unfähigkeit der angerufenen verwaltungsgerichtlichen Rundfunkkammern und des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichtes den eigenen Wirkungskreis gesetzlich zu bestimmen, zeigt ferner die Ohnmacht und völlige Überforderung der Gerichte auf. Bereits die Frage nach dem gesetzlichen Richter führt zu einer unübersichtlichen gerichtlichen Gemengelage. Ob bei der Vollstreckung, dem Datenschutz oder der Frage nach ist der Einstufung des Rundfunkbeitrages als steuerliche Abgabe. Diese Fragen hätten durch den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte geklärt werden müssen.
Aber auch hier scheitert der RBStV an einer klaren Zuweisung, wir die Revision doch nach § 13 RBStV zugelassen:


Zitat
15
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV> vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).


Das eine Verletzung von Bundesrecht nicht vorliegen soll ist bemerkenswert.

Bereits ein Blick in das VwVfG, Abschnitt 1 a, §§ 71 a - 71 e zeigt auf welches Bundesrecht massiv verletzt wird und umgangen werden sollte.

Auch das BDSG liefert eine atemberaubende Fülle von Verletzungen von Bundesrecht. Aber das war ja schließlich auch Sinn. Die Umgehung von Bundesrecht um eine „Verletzung“ von Bundesrecht zu verneinen. Die Umgehungsrevision nach § 13 RBStV wurde geschaffen.

Die erheblichen datenschutzrechtlichen Verstöße sind Folge einer völlig fehlenden rechtsstaatlichen Kontrolle sowohl des Gesetzgebers, der Rechts- und Fachaufsicht, der Datenschutzbeauftragten, als auch der Gerichte.

Zitat
I. Die wesentlichen Regelungspunkte des neuen Beitragsstaatsvertrages sind:
 
- Der Gerätebezug der bisherigen Rundfunkgebühr wird als ungeeignet auf-gegeben. Damit entfällt notwendigerweise die bisherige Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.

-Anknüpfungspunkt für den neuen Rundfunkbeitrag ist im privaten Bereich die Wohnung und im nicht-privaten Bereich die Betriebsstätte.

-Im privaten Bereich wird mit der Anknüpfung an die Wohnung (Meldeadresse) der Kontrollbedarf der GEZ deutlich reduziert, da die Überprüfung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes entfällt und damit die Notwendigkeit des Betretens der Wohnung.

-Je Wohnung wird ein Beitrag fällig. Alle volljährigen Bewohner haften (so-fern nicht beitragsbefreit) als Gesamtschuldner, aber nur für insgesamt einen Beitrag. …

Die Neuregelung zielt direkt im privaten Bereich auf die Wohnung und die personenbezogenen Meldedaten. Diese Regelung zielt auf die „Schwarzseher“. Die Wohnung wird nicht physisch betreten, sie wird regelmäßig virtuell digital vom Beitragsservice durchquert. Sie ist weder als gerecht zu bezeichnen noch dient sie dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie stürzt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die tiefste Krise seit seinem Bestehen. Er Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist zum Rasterfahnder und staatlichem Repressionsapparat mutiert. „Herr“ über ein behördliches „Vollstreckungsheer“, das durch das Land zieht und Beitragsgerechtigkeit vermittelt. Die verfassungsrechtliche „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ zeigt sich in § 14 Abs. 9 a RBStV, die „evaluierte“ Rasterfahndung für Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit dem Ziel der gesetzlichen Verankerung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zur Geißel der Verfassung mutiert.




Wir packen derart viele Hinkelsteine auf euren "Staatsvertrag" bis der Fetzen kosmischer Staub ist.


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Rein fiktiv.

Teil 18 von X

Zitat

B.6.1.   
Die „umhegte Wohnung“



Herr  Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Bundesverfassungsrichter a. D., führt in seinem „Heidelberger - Gutachten“ im Auftrag von ARD und ZDF  Seite 63-64 aus:

Zitat
b. Haushalte
Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Im Privathaushalt finden sich auch nach gegenwärtigen Lebensgewohnheiten regelmäßig die Familie und andere Wohngemeinschaften zusammen, die das Programmangebot nutzen oder eine Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Auch die unter-schiedlichen Nutzungsgewohnheiten von Jung und Alt – die Nutzung klassischer und neuer Empfangsgeräte – lassen sich bei typisierender Betrachtungsweise im Haushalt zusammenfassen und zu einem gewissen Grad ausgleichen. Vor allem aber bietet der Privathaushalt die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten – die Nichtnutzung des Kleinkindes, die nur abendliche Nutzung des Erwerbstätigen, die Rundumnutzung des älter gewordenen Menschen, die vormittägliche Radionutzung des erziehenden Elternteils – sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Deswegen erscheint der schon im bisherigen Recht erprobte und bewährte Abgabenzugriff auf den privaten Haushalt sachlich vertretbar, zumal bereits heute durch die Befreiung der Zweitgeräte der Haushalt zur Bezugsgröße der Abgabepflicht geworden ist.
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft – schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebens-formen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche Formen der Rundfunknutzung in der sozialen Gemeinschaft, die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist, deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt.


Die Realität sieht anders aus. Mittels eines hochmodernen komplexen Überwachungsapparates, der zudem FACHUNKUNDIG einen wesentlichen Programmablauf nicht implementierte, nämlich die Programmfunktion „Wohnungsinhaber“ einer Wohnung zuzuordnen und einen Überprüfungsmechanismus zu etablieren, führte auch zur „Direktanmeldung“ gleich mehrerer Personen für eine Wohnung. Virtuell marschierte ein „gemeinsames nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen“ durch alle Wohnungen Deutschlands und stellte die Identität der Bewohner fest. Der Mittelpunkt der menschlichen und individuellen Persönlichkeitsgestaltung, der sozialen Gemeinschaft, der Familie, die unverletzliche Wohnung ist „gesetzlicher Versammlungsort“ verdächtiger „Schwarzbewohner“.

BVerwG Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
36
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.


37
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Fragen und Nachforschungen bedarf es nicht mehr, die Gerichte nehmen einfach an die „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden in den Wohnungen dargeboten und konsumiert.
Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der „Vorzugsleistung“ kommt es nicht an. Ob sich diese wirtschaftlichen Vorteile, für eine „individuell bestimmbare Gruppe“ entfalten, ist ohne Belang. Der Weg wurde vom „Herren“ über die Landesgesetzgebung, Rechtsprechung und den Wohnungen, vorgezeichnet und ohne Rücksicht auf Grund- und Menschenrechte vollzogen.


B.6.2
Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge


Herr Prof. Kirchhof führt weiter in seinem Gutachten auf S. 42 - 43 aus:

Zitat
Demgegenüber unterscheidet sich der Beitrag von der Gebühr dadurch, dass er nicht den Empfang, sondern das Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand entgilt. Der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm individualisierbar zur Nutzung zur Verfügung steht. Der Beitrag finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden. Beiträge erfassen die vermuteten Vorteile, die eine Gruppe aus einem öffentlichen Aufwand ziehen wird. Ökonomisch deckt der Beitrag Fixkosten für das Bereitstellen nutzbarer Einrichtungen, die Gebühr hingegen besondere Kosten, die durch eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen verursacht werden.

d. Zulässigkeit eines Beitrags

Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn und soweit er als öffentlich-rechtlicher Vorteilsausgleich den Vermögenswert eines Vorzugsangebots abschöpft oder den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt (a), ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietet (b) oder von einer gruppenbezogenen Leistungspflicht entlastet (c). Ein Beitragsschuldschuldverhältnis darf deshalb nur gegenüber demjenigen begründet werden, der ein vorgefundenes, objektives Interesse an der Errichtung oder Nutzbarkeit einer öffentlichen Einrichtung besitzt. Der Beitragsschuldner hebt sich von der Allgemeinheit der Steuerzahler in der Regel durch eine räumliche Nähe zu der öffentlichen Einrichtung ab. Der Anliegerbeitrag zieht den Anlieger wegen der Nachbarschaftslage seines Grundstücks zu den Erschließungskosten einer öffentlichen Straße heran, weil diese Straße die Nutzbarkeit des angrenzenden Grundstücks verbessert und damit den Grundstückswert steigert. Der Beitrag schöpft die durch die öffentliche Hand bewirkte Wertsteigerung ab. Mit der Kurtaxe entgelten die Kurgäste die befristete, bevorzugende Nutzbarkeit der Kureinrichtungen, die für sie aufgrund der Wahl ihres Aufenthaltsortes von objektivem Interesse sind. Ihre Finanzierungspflicht ergibt sich aus ihrer in der Wahl des Kurortes ersichtlichen Erwartung, dass sie ein auf die Kurgäste ausgerichtetes Angebot zur Nutzung von Kureinrichtungen erreicht.
Der Beitrag unterscheidet sich von der Gebühr demnach in dem Erfordernis, die abgabenrechtliche Finanzverantwortung im Typus einer vermuteten Gruppenbevorzugung gesondert zu rechtfertigen. Ist der Beitrag jedoch ebenso wie die Gebühr als Aufwandsausgleich begründbar, so gelten für die Beiträge dieselben Bemessungsmaßstäbe und Kompetenzregeln wie für die Gebühr. In verfassungsrechtlicher Sicht ist der Beitrag eine sorgfältig zu begründende Erscheinungsform einer Vorteilsabschöpfung oder Kostenüberwälzung, jedoch kein eigenständiger verfassungsrechtlicher Abgabentatbestand. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben und zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73ff. GG ab.

B.6.3.
Beitragsgrundsatz


Mit Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Kommunalabgabengesetzes 1893, wurde der Beitrag als öffentliche Abgabe erstmals wie folgt umschrieben:

Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere Wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben.

Die Benutzungsgebühr ist im Bereich des Bundeslandes Berlin im Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 spezialgesetzlich geregelt.

Zitat
Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(1)   …
(2)   Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3)   Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Die Legaldefinition im Bereich des Landes Berlins ist wie folgt beschrieben:

Zitat
§ 3 Benutzungsgebühren

(1)
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben.
(2)
Die Erhebung der Gebühr setzt voraus, dass die Einrichtung benutzt wird oder benutzt werden kann.
(3)
Für nichtrechtsfähige Anstalten, deren Gebühren so zu bemessen sind, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 zur Deckung aller Ausgaben ausreichen (Gebührenanstalten), erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Satzungen. In den Satzungen ist insbesondere Näheres über den Wirkungskreis, die Benutzungsverhältnisse, die Lieferungs- oder Leistungsbedingungen und einen etwaigen Anschluss- und Benutzungszwang der Gebührenanstalten zu bestimmen.

Eine Verwaltungsgebühr wird nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge für Amtshandlungen erhoben.

Die im Bereich des Landes Berlin bindende Legaldefinition für Beiträge lautet:

Zitat

§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner

(3)
Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.



Die Beitragspflicht trifft den Grundeigentümer. Zur wiederkehrenden „Beitragspflicht“ führte das BVerfG in seinem Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -;- 1 BvR 2104/10-:


51
3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.

52
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).


53
Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 272 <Stand September 2013>; Beuscher, ebd. Rn. 2314); er kann zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks steigert. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. Arndt, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 16 Rn. 130; Driehaus, a.a.O.; Schneider, Driehaus-Festschrift, 2005, S. 179 <184>).

54
Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetzoder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).



Fresst Prof. Wilke ihr römischen Genies!

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Zitat
Prof. Dieter Wilke führt dort unter anderem in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz Verlag C.H. Beck, 1973 aus, dass die weitgehend zustehende Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers überspitzt darin mündet, dass diejenigen Leistungen  individuell zurechenbar sind, die der Gesetzgeber individuell zurechnet.

Prof. Wilke fährt auf Seite 88, 1. Abschnitt. Gebühren nach einfachem Recht fort, die Grenze für das  Ermessen des Gesetzgebers liegt in indes dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Leistung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist und damit die Abgabenpflicht somit nicht mehr durch Gewährung einer besonderen Staatsleistung bedingt ist. Er kommt ferner zu dem Schluss, dass bei sehr vielen individuell zurechenbaren Leistungen - vornehmlich soweit sie ihren Empfänger nachteilig sind - die öffentliche Hand von der Gebührenerhebung absieht. Trotz ihrer individuellen Zurechenbarkeit und ihrer dadurch begründeten potentiellen Gebührenpflichtigkeit werden sie auf sonstige Weise finanziert und dem „allgemeinen Finanzbedarf“, der hauptsächlich durch Steuern gedeckt ist zugerechnet. Damit erweist sich die beliebte These, mit Hilfe der Steuern würden nur die allgemeinen Leistungen des Staates bestritten, als falsch.
Unter Beiträge so führt Prof. Wilke in seinem Werk aus, werden üblicherweise Abgaben verstanden, die als Entgelt oder Gegenleistung dafür erhoben werden, dass die öffentliche Hand Einrichtungen erstellt oder sonstige Maßnahmen durchführt, die einen bestimmten Personenkreis besondere - vor allem wirtschaftliche - Vorteile bringen.
Das „Lex Specialis“ zum historisch gewachsen Begriff des Beitrages für die Metropole Berlin spricht hier von einem „besonderen wirtschaftlichen Vorteilen“ die dem Grundeigentümer oder Gewerbetreibenden durch die „Veranstaltungen“ erwachsen. Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der durch öffentliches Interesse bedingten Anlagen erhoben.

Wie oben dargelegt handelt es sich bei der Stadt Berlin um eine Super-Metropole. Die bedingt, dass die bauliche Struktur und damit verbunden die Eigentumsverhältnisse sich anders darstellen, als etwa in Ländlichen Gebieten oder kleineren Städten wie Heidelberg. Berlin kann auch als Stadt der Mietwohnungen bezeichnet werden. Dem „Lex-Specialis“ Gesetz über Gebühren und Beiträge entsprechenden treffen Gebühren und Beiträge in Berlin den Wohnungseigentümer / Vermieter, wie ein Blick in jede beliebige Nebenkostenabrechnung zu einer Mietwohnung zeigt. Zur Erläuterung für diejenigen, die noch nie in den Genuss kamen in einer Mietwohnung zu leben:

Nebenkosten sind die Kosten die nicht mit der Wohnungsmiete abgegolten werden.
Hierbei wird zwischen kalten Betriebskosten und warmen Betriebskosten unterschieden.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Einrichtungen, der Anlagen und des Grundstückes fortwährend, also regelmäßig, entstehen. So z.B. für den Kabelanschluss, der eine Wertsteigerung der Mietwohnung darstellt und für den fortwährend ein Entgelt fällig wird, dass der Eigentümer auf die Mietparteien umlegt.

Prof. Wilke führt als Musterbeispiel des Beitrags in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz den Anlieger- oder Erschließungsbeitrag an, den die Eigentümer der anliegenden oder erschlossen Grundstücke zahlen müssen, wenn eine Straße gebaut wird. Die beitragspflichtige Leistung besteht in der „Erschließung“ der Grundstücke, die an das Verkehrsnetz angeschlossen werden und außerdem mit Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsleitungen, sowie Kanalisationsanlagen verbunden werden. Zur (teilweisen) Abgeltung der Erschließungskosten werden die begünstigten Eigentümer herangezogen, deren Grundstücke regelmäßig eine Werterhöhung durch die Erschließung erfahren.

Zitat
Art 14 GG

(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Heranziehung des Grundstückseigentümers lässt sich somit auch aus Art. 14 Abs. 2 GG ableiten und der sogenannten Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 zu dem Schluss:

Zitat
25
5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

28
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

Die Schlussfolgerung, dass die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen oder öffentlichen Personennahverkehrs keine tragfähige Grundlage zur Erhebung eines Beitrages (Beitrag i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG zum Rundfunkbeitrag) findet ist unzutreffend. Die tragfähige Grundlage findet sich in der Tatsache der räumlichen Nähe.

Dies lässt sich am Beispiel der BVG verdeutlichen. Die individuelle Vorzugsleistungen, für die Bewohner Berlins mit der Möglichkeit der Nutzung der BVG lässt sich politisch nicht vermitteln, daher sieht der Gesetzgeber von der Erhebung eines „wiederkehrenden Beitrages“ ab, vornehmlich weil er für die Empfänger dieser angeblichen „Vorzugslast“ nachteilig ist. Trotz der individuellen Zurechenbarkeit der „Vorzugleistung“ und ihrer dadurch begründeten potentiellen Beitragspflichtigkeit der Bewohner Berlins, wird die BVG durch eine Gebühr finanziert und auf sonstige Weise zusätzlich bezuschusst finanziert. Dieser Zuschuss wird dem „allgemeinen Finanzbedarf“, der hauptsächlich durch Steuern gedeckt ist zugerechnet.

Anm.: BVG = Berliner Verkehrsbetriebe

Ein solcher Beitrag - ähnlich wie der Rundfunkbeitrag - wäre jedoch unvereinbar mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, da sich erstens kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entfaltet und der Beitrag die Eigentümer und Gewerbetreibende treffen würde.
Die Finanzierung durch Benutzungsgebühr / Fahrscheingebühr ist gesetzlich völlig vereinbar, da diese für die tatsächliche Nutzung erhoben wird.

Daran scheitern der RBStV und auch die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes. Tatsächlich handelt es sich streng genommen um eine Wohnungsbenutzungsgebühr, da der Rundfunkbeitrag nicht an einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil geknüpft ist und auch die Nutzer (Wohnungsinhaber) trifft.

Hilfsweise wäre nun möglich die Sonderrolle des Mitgliederbeitrages heranzuziehen.  Prof. Wilke führt aus, dass diejenigen Beiträge die von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Verbände aufgebracht werden müssen und die dazu dienen, die Verbandstätigkeit zu finanzieren eine solche Sonderrolle spielen. Derartige Mitgliedsbeiträge setzen häufig nicht voraus, dass der Pflichtige einen besonderen Vorteil erhält. Sie knüpfen lediglich an die Verbandszugehörigkeit an, wie es denn bezeichnend ist, dass die Mitglieder für spezielle Verbandsleistungen zusätzliche Gebühren zu zahlen haben (HandwO).
Doch auch hier scheitert ein „Mitgliedsbeitrag für Wohnungsinhaber“ an der staatsfernen Rolle des Art. 5 Abs. 1 GG, wie oben dargelegt am Demokratieprinzip und an der zu erbringende „staatlichen“ Leistung, die das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 wie folgt beschreibt:

Zitat
18   …als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. …

Damit aber scheitert ein Mitgliedsbeitrag, an der Zahl der Mitglieder und den „Veranstaltungen“, des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur öffentlichen Meinungsbildung, denn Art, Inhalt, Zeitpunkt dieser Veranstaltungen legt der öffentliche-Rundfunk fest.

Zitat
34
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.


Einzelne Mitglieder haben keine Möglichkeit sich der Zwangsbeitragspflicht zu entziehen.
Die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 17.12.1981, 5 C 56.79, dass ein Pflichtmitglied Anspruch darauf hat, dass ein öffentlich-rechtlicher Verband sich im Rahmen von politischen und gesellschaftlichen Verlautbarungen an die zugewiesenen Aufgaben halten hat.

Zitat
16
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte bei Stellungnahmen und sonstigen Verlautbarungen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft, worunter auch die berufsständischen Kammern fallen, von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen können, die seinem Tätig werden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind (vgl. insbesondere BVerwGE 34, 69; 59, 231 [BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78][238]; 59, 242 [245]; a.A. Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974, S. 77). Das folgt insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht nur das Recht gewährt, von der Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied auch ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben halten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird (Urteil vom 24.September 1981 - BVerwG 5 C 53.79 -). Hiervon sind auch das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangen. Nicht gefolgt werden kann allerdings der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung, der Aufgabenbereich der berufsständischen Kammern dürfe nicht zu eng gesehen werden. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt, auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (BVerwGE 59, 231 [237]). Dies gilt in besonderem Maße für berufsständische Kammern. Es entspricht dem Wesen eines freien Berufes, dass seine Ausübung eigenverantwortlich und ohne sachlich nicht gerechtfertigte staatliche Bevormundung erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist deshalb die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitsphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (Urteil vom 24. September 1981, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 64, 301 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] [306]; Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75 -, NJW 1976, 1541 [1542]), der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Anwaltschaft seien, so sind auch hierbei nur berufsbezogene und damit nach der gesetzlichen Zielsetzung von der Kammer wahrzunehmende Aufgaben gemeint (vgl. bereits BGHZ 33, 381 [385, 387]).
17
Welche Aufgaben der Beklagten obliegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ÄrzteKG…



Ende Teil 19 von X...

Kaffeepause .... :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 23:53 von seppl«

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Sehr peinlich, danke fürs Bescheid geben.


Fiktiv weiter Teil 20 von X
Ggf. bitte zu den Steuer Threaddingsdas verlinken, wegen der unterschiedlichen
Begründung. Daaanke.

Zitat
Der gesetzliche Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211):

Zitat
§ 11 Auftrag

(1)
Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1)
Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2)
Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Verfassungsrechtlich ist die Freiheit der Berichterstattung sowie Verbot der Zensur durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG gewährleistet. Erneut tritt der Konflikt zwischen dem Rundfunkbeitrag und der Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu Tage. Das BVerwG führt in seinem Urteil vom 17.12.1981, 5 C 56.79 weiter aus:

Zitat
21   
Das Freiheitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG wird jedoch durch die gelegentliche Veröffentlichung von Beiträgen allgemeinpolitischen Inhalts ohne gesundheits- oder berufspolitischen Bezug in dem von der Beklagten mit herausgegebenen Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt verletzt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die in Heft 8... und 4... des S.-H. Ärzteblattes abgedruckten Aufsätze von Professor St. "über die Zukunft unserer Gesellschaft" und "überleben in Freiheit" beschäftigten sich mit Themen, deren Publikation nicht in den engeren Aufgabenbereich der Beklagten falle. Wenn es gleichwohl meint, mit der gelegentlichen Veröffentlichung derartiger Beiträge, die ersichtlich die persönliche Meinung des Autors wiedergäben und als solche gekennzeichnet seien, überschreite die Beklagte die Grenzen ihrer zulässigen Betätigung nicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Kammermitglied kann sich nicht nur dagegen wehren, daß eine berufsständische Kammer, der er als Pflichtmitglied angehört, unter ihrem Namen Stellungnahmen zu nicht in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallenden Themen abgibt. Es kann vielmehr auch verlangen, dass die Behandlung solcher Themen in den von ihr mit verantworteten Publikationen schlechthin unterbleibt. Aus der Stellung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und damit als Teil der öffentlichen Verwaltung ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Aufgaben gegenüber Interessenverbänden und politischen Parteien (Reuß, Nochmals: Die rechtliche Zulässigkeit einer Zeitungsherausgabe durch Handwerkskammern, GewArch. 1974, 317). Sie darf nicht in Funktionen eingreifen, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung anderen Institutionen vorbehalten sind. Was die Gestaltung der von ihr mitgetragenen Publikationen anbelangt, so ergibt sich aus dieser Pflicht zur Beschränkung auf ihren eigenen Aufgabenbereich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Veröffentlichungen nicht als Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats verstanden werden müssen. Ein solcher Eindruck kann auch dann schon entstehen, wenn namentlich genannten Autoren Gelegenheit zur Darstellung ihrer politischen Auffassung in einem Verbandsorgan gegeben wird. Beiträge dieser Art sind der Beklagten selbst zuzurechnen; denn durch die Auswahl eines Autors für eine Veröffentlichung in dem Verbandsorgan entsteht der Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den von diesem vertretenen Auffassungen. Insoweit besteht, was das Oberverwaltungsgericht verkannt hat, ein Unterschied zu der Veröffentlichung allgemeinbildender oder unterhaltender Beiträge, die von keinem verständigen Leser als Meinungsäußerung der Beklagten zu den behandelten Themen angesehen werden können. Das einzelne Mitglied ist nicht verpflichtet, politische Verlautbarungen, die als Meinung der in der Beklagten organisierten Ärzteschaft erscheinen oder als solche angesehen werden können, hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte unterschiedliche politische Meinungen in ihrem Verbandsorgan zu Wort kommen lässt. Denn das einzelne Mitglied kann verlangen, dass sich die Beklagte dort, wo es nicht mehr um die von ihr wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgaben, sondern um Fragen geht, die das einzelne Mitglied in seiner Eigenschaft als Staatsbürger betreffen, jeglicher Veröffentlichungen enthält.


Unlösbar erscheint dieser zutage tretende Konflikt zwischen der Zwangsmitgliedschaft und dem politischen Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks  am Beispiel des Schmähgedichtes Böhmermanns im ZDF. Hier kollidiert die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit mit den Freiheitsrechten Betroffener, insbesondere türkischstämmiger Migranten, die sich zutiefst beleidigt und angegriffen fühlen und dennoch „gesetzlich“ verpflichtet sind, ihren Rundfunkbeitrag zu leisten. Dieser Konflikt zwischen den sich ergebenden Pflichten und Rechten lässt sich nicht auflösen, so dass auch ein Mitgliedsbeitrag ausscheidet.



B.6.4.   
Gesetzeskollision


Die vorliegende Gesetzeskollision zwischen der Legaldefinition des Beitrages im Bundesland Berlin und dem rundfunkspezifischen „Lex-Specialis“ zeigt auf, dass die Beabsichtigte Reform völlig fehl gelaufen ist. Der RBStV zielt direkt auf die sogenannten „Schwarzseher“ in den Wohnungen ab und stürzt damit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei der „Beitragserhebung“ in die völlige Verfassungswidrigkeit.
Mit seinem Urteil des 6. Senats vom 18. März 2016, 6 C 6.15 zeigt das Bundesverwaltungsgericht auch auf, dass die Rundfunkgebühr weiten Teilen der Bevölkerung nicht mehr vermittelbar war:

Zitat
32
Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl.    BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.


Die Unfähigkeit des „Herren“ über die Gesetzgebung, Rechtsprechung und auch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk den wirtschaftlichen Vorteil der „Leistung“ klar und deutlich zu definieren führt zu einer Gesetzkollision mit dem historisch gewachsenem Berliner Beitragsrecht. Statt auf die Grundeigentümer und Gewerbetreibenden zu zielen, zielt der RBStV, sozusagen als Retourkutsche auf die „Schwarzseher“.



B.6.5.
Der Gesetzeskonforme Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks



B.6.5.1   
Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages


Der RBStV greift nicht nur durch seine Regelungen in Art. 2 Abs. 1 GG ein, er tangiert auch die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG sowohl des Mieters als auch Vermieters an der Wohnung.

BVerfG Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
BVerfGE 89, 1 - 14


19
2. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass er als Mieter in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne dieser Freiheitsgewährleistung ist, bislang offen gelassen (vgl. BVerfGE 18, 121 (131) [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62]; 83, 82 (88) [BVerfG 13.11.1990 - 1 BvR 275/90]). Sie ist zu bejahen.

Zitat
20
a) Wesentliches Merkmal des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG ist, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist. Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines
Lebens ermöglichen. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen deshalb grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 (208 f.) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89] m.w.N.).

21
Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten.
Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung der Wohnung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.

28
b) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich missachten oder unverhältnismäßig beschränken. Die Eigentumsgarantie bleibt also - hier wie auch sonst - staatsgerichtet. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters und Eigentümers.

BVerfG Beschluss- 1 BvR 2285/03 - vom 16. Januar 2004:

Zitat
9
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.> ). Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>).


Ende Teil 20 von X...


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Fiktiv

Teil 20 von X

Zitat

BGH Urteil Az. VIII ZR 202/06 vom 27. Juni 2007:

Zitat
40
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Au_., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, .556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Au_., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von .554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu .541b BGB aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 2). Dass die Umstellung auf den Kabelanschluss für den Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten könnte (.554 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte kein Fernsehgerät besitzt; ob er den Kabelanschluss nutzt, ist ohne Belang (Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 43).



BVerfG Beschluss Az. 1 BvR 1687/92 vom 9. Februar 1994

Zitat
1.
Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.
2.
Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3.   
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluss bereitstellt.
4.   
Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

Für die Wohnungseigentümer und Vermieter von Wohnungen entfaltet sich mit der Erschließung der Wohnung mittels Kabel-, Antennen- oder Satellitenanschluss unzweifelhaft ein wirtschaftlicher Vorteil durch Wertsteigerung des Wohnobjektes. Diese Form der Ausstattung gehört mittlerweile zum Standard einer Wohnung. Die regelmäßig anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Diese Form der Beitragserhebung ist auch - als datenschutzrechtlich konform - zu bezeichnen, da die Überwachung des Wohn- und Meldewesens entfällt.


B.6.5.2.
Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH


Weder die Landesgesetzgeber noch die Rechtsprechung haben dies in Erwägung gezogen. Stattdessen kommt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 06. März 2016 6 C 6.15 zu dem Schluss:

Zitat
25
5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

27
Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

28
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähigetatsächliche Grundlage findet.

29
Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.


Ob nun der Mieter oder die auch „Wohnungsinhaber“ das „Leistungsangebot“ nutzen oder nicht ist ihre ureigenste Angelegenheit. Die Anschlussmöglichkeit jedenfalls ist vorhanden und stellt den gesetzlich geforderten Anknüpfungspunkt dar. Es findet sich daher sehr wohl ein abgegrenzter Personenkreis, der zu Recht in Anspruch genommen werden kann. Die Eigentümer. So wie es das historisch gewachsene Gebühren und Beitragsrecht fordert.
Das stellt auch eine Beachtung des Unionsrechtes her. Denn die Annahme der „Wohnungsinhaber“ erhalte eine Vorzugleistung ist unzutreffend.

EuGH v. 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15:

Zitat
23
Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen ?eský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

24
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind ?eský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.

25
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird.

27
Zudem ist festzustellen, dass der Zugang zu der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung frei ist und sie in keiner Weise von der Entrichtung der Rundfunkgebühr abhängt.

28
Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt.

29
Das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation durch das Vorliegen eines dreiseitigen Rechtsverhältnisses gekennzeichnet sei, in dessen Rahmen der tschechische Staat ?eský rozhlas mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraue, die in der Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung bestehe, und ihm hierfür ein Entgelt in Form einer den Empfängern dieser Dienstleistung gesetzlich auferlegten obligatorischen Gebühr zusichere, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

30
Hierzu genügt die Feststellung, dass, selbst wenn man annimmt, dass ein solches dreiseitiges Rechtsverhältnis vorliegt, nicht nur, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und dieser Gebühr besteht, sondern diese auch, wie sich aus deren in Rn.
25 des vorliegenden Urteils beschriebenen Merkmalen ergibt, keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung darstellt.

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.




Die „Leistung“ des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks stellt danach keine Dienstleistung dar. Die Klassifizierung als „Abgabe“ zur Darbietung von „Veranstaltungen“ zum Zwecke der „politischen Meinungs- und Willensbildung“ scheitert an Art. 8 Abs. 1 GG.

Brokdorf-Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -:

Zitat

2.
Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.


Die Heranziehung der Wohnungsinhaber um „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu finanzieren, die dazu dienen in geschlossenen Räumen die Meinungs- und Willensbildung einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen - die sich zu dem Zweck vor dem Fernseher versammeln - einer politischen Talkshow beizuwohnen scheitert an der negativen Versammlungsfreiheit.

Das Heranziehen der Eigentümer und Vermieter ist daher auch aus diesem Grund geboten, erforderlich und auch verfassungsrechtlich zulässig. Sie werden über einen Rundfunknetzbeitrag zur Leistung herangezogen, die den spezifischen Vorteil für eine höhere Miete und Wohnwertsteigerung abschöpft.


B.6.6.
Netzentgelt / Übertragungswege



Unzweifelhaft entfalten die Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für auch für bestimmte Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen Vorteil. Es war daher durchaus auch möglich den Netzbetreibern, Plattformbetreiber einen Rundfunkbeitrag aufzuerlegen, ist doch ihr Kerngeschäft das Verbreiten der Veranstaltungen von Funk und Fernsehen. Diese Umlage hätte ebenfalls auf die „Endverbraucher“ über die Grundeigentümer umgelegt werden können.
Auch hier wird wieder deutlich, dass die Rundfunkfinanzierung als Reform völlig gescheitert ist und in die völlige Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit führte. Die Landesgesetzgeber und politischen Verantwortlichen sind kläglich, ja stümperhaft, gescheitert.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13


Zitat
3   
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder einschließlich des Beklagten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags "über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und angeboten in Breitbandkabelnetze" (im Folgenden: Einspeisevertrag) ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die im Vertrag vereinbarte digitale und analoge Einspeisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel bezogen auf die Einspeisung in Rheinland-Pfalz auf den Beklagten ein Betrag von ca. 1,9 Mio. €. Nach § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. In Nummer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkveranstalter finanzieren könne.

4
Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärte der Beklagte, ebenso wie die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, dessen Kündigung zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die der Beklagte nach wie vor zur Verfügung stellt, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür kein Entgelt mehr.


Der 01.01.2013 scheint für ARD und ZDF wohl ein besonders prägnantes Datum gewesen zu sein. Offensichtlich war man sich seiner „Imperialen Sache“ sicher, wie auch die bisherige Serie des Siegens vor den Gerichten zeigt. Ein näherer Blick offenbar allerdings eklatante Schwächen des Systems.


Ende Teil 20 von X

Ende heutiger fikitver Datenübertragung .....


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Vielen Dank an die Mods.

Rein fiktiv.

Teil ähh  ;) 21 von X

Zitat

Zitat

20
Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereitzustellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Dieses Verständnis der Norm entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Betreiber von Kabelnetzen, beitragsfinanzierte Fernseh- und Hörfunkkanäle zu übertragen, ist die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie = UDRL) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51). Nach Art. 31 Abs. 1 UDRL können die Mitgliedstaaten den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang solcher Kanäle nutzt. Für dieses Verständnis spricht ferner § 52b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, letzter Teilsatz RStV, der eine Pflicht zur Verbreitung der Landesfenster vorsieht. In die gleiche Richtung deutet § 52b Abs. 4 RStV, der die Entscheidung über die Belegung der Plattform grundsätzlich dem Betreiber zuweist und eine hoheitliche Kontrolle vorsieht. Eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes.

21
b) § 52b RStV richtet sich nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter wie den Beklagten (Wagner in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 52b RStV Rn. 2). Mit der gesetzlichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Einspeisung und Übertragung der gebührenfinanzierten Programme korrespondiert jedoch eine Pflicht der Anbieter dieser Programme, den Kabelnetzbetreibern das Programmsignal zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die umfassende Verbreitung ihrer Programme zu sorgen, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauftrag, wie er einfachgesetzlich in §§ 11, 19 RStV geregelt ist. Angesichts des Umstands, dass derzeit ein hoher Prozentsatz der Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, umfasst diese Pflicht auch die Verbreitung der Programme über dieses Netz. Dementsprechend le-gen die Parteien übereinstimmend zugrunde, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm erstellten Programme zur Einspeisung und Übertragung zur Verfügung stellen muss.

22
c) Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife der Betreiber von Plattformen nicht unbil-lig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfer-tigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Satz 2 bestimmt, dass die Ver-breitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RStV zu angemes-senen Bedingungen zu erfolgen hat. Auch diese Norm richtet sich nur an den Betreiber der Plattform. Sie begründet keine Verpflichtung des Programmanbie-ters, ein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen zu versprechen. Die Norm legt allerdings vertragliche Beziehungen zwischen dem Programm-anbieter und dem Plattformbetreiber zugrunde und stellt für den Fall, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden ist, bestimmte Anforderungen an deren Ausgestaltung oder Durchführung. Aus den Bestimmungen des Landesmedien-gesetzes über die Kabelbelegung in analoger Technik (§ 33 LMG Rheinland-Pfalz) ergibt sich nichts anderes.

23
d) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Übertragungspflicht lässt sich mithin schon keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hier-für ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Änderung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, nicht veranlasst gesehen.

24
e) Ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen ist auch durch das Unionsrecht nicht geboten.

25
aa) Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Übertragungspflicht des Kabelnetzbetreibers nur unter der Voraussetzung zu begründen, dass der begünstigte Programmanbieter im Gegenzug zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird, findet in Art. 31 UDRL keine Grundlage. Während der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf noch eine Pflicht der Mitgliedstaaten vorsah, die Unternehmen zu entschädigen, denen Übertragungspflichten auferlegt werden (Art. 26 Abs. 2 UDRLE, ABl. Nr. C 365 E vom 19. Dezember 2000, S. 249), ist eine solche Pflicht in der Richtlinie nicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Umsetzung der Richtlinie durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien kein Gebrauch gemacht.


Hier werden erneut die Versäumnisse der Landesgesetzgeber und politisch Verantwortlichen deutlich sichtbar. Eine umfassende Reform hätte dies berücksichtigt und analog zur Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) eine zusätzliche Regelung vorgenommen. Während die Rechtsprechung neue Multifunktionale Geräte in die Rundfunkfinanzierung miteinbezieht, wurde versäumt eine entsprechende Gewinnabschöpfung bei den Netz- und Plattformbetreibern zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorzunehmen. Staatdessen zeichnet sich ab, dass die Wohnungsinhaber mit einem erhöhten Rundfunkbeitrag zu rechnen haben, da in Zukunft auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Netzentgelte anfallen werden.


Zitat
26
bb) Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten findet nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen der Pflichten, die dem Kabelnetzbetreiber auferlegt werden, solcher Art sind, dass der Betreiber sie im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten nicht unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C336/07, Slg. 2008, I10889 Rn. 46 ff. Kabel Deutschland/NLM). Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags zu unveränderten Bedingungen käme danach unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können.

27
Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Netzebene 3). Dort werden die Signale in nachgelagerte Netze (Netzebene 4) ein-gespeist, an die die Haushalte als Endkunden angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen nicht auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attraktivität des Angebots der Klägerin ist maßgeblich, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass viele ihrer Endkunden an den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch an den Programmen des Beklagten interessiert sind. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, unter anderem davon abhängig ist, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen können. Diese stellen der Klägerin die Programmsignale, abgesehen von der urheberrechtlichen Vergütung, die sie für die ihr eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung an eine Gemeinschaft von Wahrnehmungsgesellschaften zu zahlen hat, unentgeltlich zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung steht also der Leistung der Klägerin, die in der Einspeisung und Übertragung der Programmsignale und damit in deren Verbreitung an die an das Kabelnetz angeschlossenen Endkunden besteht, eine Leistung des Beklagten gegenüber, der der Klägerin diese Programmsignale kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröffnet. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Ein-speisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den festgestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hier-zu übergangen hat. Der Hinweis darauf, dass der Beklagte sich bislang vertraglich zur Zahlung dieses Entgelts verpflichtet hatte, genügt hierfür nicht.


Hier wird die wirtschaftliche Seite der Rundfunkverbreitung deutlich. Letztendlich verhält es sich so, dass die Endkunden, also der Wohnungsinhaber, sowohl für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrags, als auch über die Betriebskosten zur Miete / zum Eigentum der Wohnung die Netzkosten zum Empfang finanzieren.


Zitat
28
f) Auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrags zusteht.

29
aa) Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kabelnetz ein. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist, denn die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt die Klägerin in ihrer freien Disposition über das Kabelnetz.

30
Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.


Das betrifft auch wie bereits dargelegt die sich aus den Eigentumsrechten an der Mietsache ergebenden Rechte. Der Gesetzgeber hat es eindeutig versäumt, im Zusammenhang mit dem Wohnungsrundfunkbeitrag den „Vorteil“ bei den Wohnungseigentümern / Vermietern abzuschöpfen.

Zitat
34
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme des Beklagten zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt, wenn sie hierfür nicht weiterhin das bislang gezahlte Entgelt erhält. Die Übertragungspflicht dient der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebots und verfolgt damit ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liegt. Der Klägerin wird durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, be-stimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimmt dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen ist, erst recht legt es die Höhe eines Entgelts nicht fest. Es bestimmt aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei können sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale des Beklagten nur dann zu-zumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt weder auf, dass sich solches aus den fest gestellten Tatsachen ergibt, noch dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat.

33
bb) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf Art. 12 GG nicht geboten. Die rundfunkrechtlichen Normen, die die Pflicht der Klägerin zur Übertragung der Programme des Beklagten begründen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin ein. Für solche Regelungen gilt, dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228, 255). Die gleichen Erwägungen, aufgrund deren ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu verneinen ist, stehen der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit entgegen.

36
g) Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung "Pay-TV-Durchleitung" (BGH, Urteil vom 19. März 1996 KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein Anspruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Programms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die Begründetheit der Klage mit dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin als Betreiberin eines Kabelnetzes gegen den Programmanbieter einen Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags mit einer bestimmten Vergütung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung nicht geäußert.

37
2. Eine Pflicht des Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.

38
a) Eine Anwendung der Regelungen des Kartellrechts scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen wäre.



Ende Teil ähh 21 von X



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Teil 22 von X

Zitat


Zitat
39
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet wer-den sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 T319/99, Slg. 2003, II357 Rn. 36 ff., WuW/E EUR 688 FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 C205/03 P, Slg. 2006, I6295 Rn. 26 = WuW/E EUR 1213 FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 C113/07 P, Slg. 2009, I2207 Rn. 102 SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 VBL-Gegenwert).

40
Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob diese Rechtsprechung der Unionsgerichte Anlass gibt, die gefestigte Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff im deutschen Recht zu überprüfen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Beklagte zumindest auch wirtschaftlich tätig ist. Die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, dient zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV), der Beklagte verfolgt damit aber auch wirtschaftliche Ziele. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Der Beklagte finanziert sich ferner nicht allein durch Beiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

41
b) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht ferner nicht entgegen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt.

42
Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schiede aus, wenn dem Beklagten die Fortführung dieses Vertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 KZR 7/02, WuW/E DER 1254, 1256 Verbindung von Telefonnetzen). Es ist dem Beklagten ebenso wie den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch aus Rechtsgründen nicht verwehrt, erneut einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen.

43
Ein entsprechendes Verbot ergibt sich, anders als der Beklagte meint, nicht aus § 19 RStV. Nach dieser Norm können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über Art und Umfang des Programms, sondern auch auf die Wahl der Verbreitungswege und -modalitäten (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 1 BvR 1586/89 u.a., BVerfGE 87, 181, 203; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1998 6 A 1/97, BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 3. Aufl. 2012 § 19 RStV Rn. 36).

44
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Weigerung des Beklagten, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, sei als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem durch die Nachfrage des Beklagten nach Übertragungsleistungen bestimmten Markt zu qualifizieren.

45
aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 KZR 23/96, WuW/E DER 206, 209 Depotkosmetik).

46
bb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor.

47
(1) Nachdem die Kündigung, deren Unwirksamkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits 2012 erklärt worden ist, sind der Beurteilung grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der damals geltenden Fassung zugrunde zu legen. Da sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben, wird im Folgenden auf die seit dem 30. Juni 2013 geltenden Normen abgestellt.

48
(2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge). Geht es wie hier darum, dass eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager behauptet wird, sind mithin die Ausweichmöglichkeiten der Klägerin als Anbieterin maßgeblich. Danach kommt es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel an. Die Übertragung von Programmsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet.

49
Eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten als Nachfrager auf dem regulierten Markt für Einspeisekapazitäten ergibt sich aus den rundfunk-rechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme - auch derjenigen des Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für den Beklagten und die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu vergeben. Der Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass der Beklagte insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.

50
(3) Die Weigerung des Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, stellt keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.

51
(a) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Der Beklagte behandelt die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Er zahlt auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertragung von Programmsignalen.

52
(b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF) ergebe sich daraus, dass er die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungsleistung der Klägerin verweigere, während private Fernsehsender, unabhängig davon, ob die von ihnen erstellten Programme unter die Übertragungspflicht nach § 52b Abs. 1 RStV fielen oder nicht, weiterhin ein angemessenes Entgelt zahlten.

53
Das Regelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein solcher Schluss wird insbesondere dann naheliegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die Behauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, der die Schlussfolgerung tragen könnte, der Beklagte müsse weiterhin das bisherige Entgelt entrichten.

54
(c) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB aF) handelt ein marktbeherrschendes Unternehmen missbräuchlich, wenn es als Nachfrager ungünstigere Konditionen fordert, als es selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Anbietern verlangt, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Ur-teil vom 7. Dezember 2010 KZR 5/10, WuW/E DER 3145 Rn. 23 Entega II).

55
Der Beklagte nimmt die Leistungen von Anbietern anderer Übertragungstechniken per Satellit und über terrestrische Sendeanlagen weiterhin gegen Entgelt in Anspruch. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, da die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen, anders als die Betreiber von Kabelnetzen, nicht in vertraglicher Beziehung mit den Endkunden stehen und von diesen kein Entgelt dafür erhalten, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammsignalen schaffen, sondern sich auf die Übertragungsleistung beschränken. Angesichts dessen kann aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte solchen Anbietern ein Entgelt zahlt, nicht geschlossen werden, er fordere mit der Weigerung, den bisherigen Einspeisevertrag fortzusetzen, von der Klägerin ungünstigere Konditionen als er sie auf vergleichbaren Märkten mit gleichartigen Anbietern vereinbart hat.

56
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

57
1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

59   
b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

60
c) Ein Verstoß gegen § 1 GWB scheidet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deshalb aus, weil der Beklagte berechtigt war, den Einspeisevertrag zu kündigen. § 1 GWB schützt die wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit des Unternehmens und damit auch die Freiheit der Entschließung, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Geschäftsbeziehung mit einem Dritten aufrechterhalten will. Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich bei autonomer Entscheidung die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 Familienzeitschrift).


Zu den weiteren Gründen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71491&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Denkbar wäre auch eine Netzabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder eine „Stromsteuer“.

Doch es waren wirtschaftliche Ziele der Ertragssteigerung und ein Rachefeldzug gegen „Schwarzbewohner“ im Namen der „Beitragsgerechtigkeit“ die zur Einführung eines Wohnungsbeitrages führten.

Dabei wurden auch wesentliche verfassungstragende Elemente aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG völlig außer acht gelassen. Die Macht und Monopolstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird kontinuierlich in einer Weise ausgebaut, die inakzeptabel ist. Der Zugriff auf neue „Medienbereiche und Betätigungsfelder“ führt weiter zu einem sterben der Zeitungen. Hierzu trägt nicht zuletzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch gesetzeswidriges Verhalten maßgeblich bei (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 / OLG Köln / LG Köln; Tagesschau App).

Diese marktbeherrschende Stellung und marktverzerrendes Verhalten bieten auch weiteren Anlass zur Kritik. So kommt das Gutachten „Kartellrechtswidriges Verhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehkonzerne im Bereich technischer Dienstleistungen für Filme“ des Herrn Prof. Dr. Podszun zu dem Schluss, dass die nicht-marktkonform kalkulierten Preise der sendereigenen Gesellschaften als Referenzpreise für die Vergabe von Aufträgen an unabhängige Unternehmen herangezogen werden. Darin liegt eine missbräuchliche Behinderung des Wettbewerbs. Bei freien Aufträgen drängen die Tochtergesellschaften – entsprechend wirtschaftlich abgesichert – mit Niedrigpreisangeboten auf den Markt. Dadurch wird die Marktstruktur nachhaltig geschädigt und eine Monopolisierung betrieben. Markzutritte werden unmöglich, Innovationen gehemmt. Diese Praktiken, so schließt er zutreffend, verstoßen gegen §§ 1, 19, 20 GWB bzw. Art. 101, 102 AEUV.




Ende Teil 22 von X


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Teil 23 von X

Zitat

B.6.7.
Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag


Mit der Entscheidung des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15, hat der erkennende Senat die Übertragungswege der „Veranstaltungen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks völlig unbeachtet gelassen.

Der Eigentumsschutz des Mieters stand den gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das Besitzrecht an Wohnungen völlig verkannt. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters. Darüber hinaus ist nach Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Diese Grundrechtsverbürgung betont zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt damit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 (75) [BVerfG 13.10.1971 - 1 BvR 280/66]). Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf.

Unter Außerachtlassung des historisch gewachsenen Gebühren und Beitragsrechtes und unter Missachtung der eigentlichen Eigentumsverhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht den Wohnungsinhabern einen Rundfunkbeitrag auferlegt, der den Wohnungseigentümer / Vermieter zu treffen hat. Dies ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Daher drängt sich der Schluss auf, dass die Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen. Das ist anhand der objektiv dargelegten Tatsachen zweifelsfrei der Fall.
Nicht der Wohnungsinhaber schuldet streng genommen dem Rundfunk einen wiederkehrenden „Beitrag“, es ist der öffentliche-rechtliche Rundfunk der dem Wohnungsinhaber eine „Veranstaltungsgebühr“ schuldet.

Das BVerwG hat nämlich tatsächlich den Wohnungsinhaber zum Sub-Veranstalter erkoren. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht sich eingehend mit den der Entscheidungen zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und der Rechtslage befasst, hat es die verfassungs- und unionsrechtliche Rechtslage in krasser Weise verkannt. Hier liegt grob fehlerhafte Rechtsanwendung vor, die offensichtlich bei verständiger und sachkundiger Würdigung der das Grundgesetz und Unionsrecht beherrschenden Gedanken offen zu Tage tritt. Die Entscheidungen entbehren jeglicher sachlicher Grundlage und sind somit als Verletzung des materiellen Willkürverbotes zu bezeichnen.

Auch das „landesspezifische“ Revisionsrecht nach § 13 RBStV wirft in Sachen „Revision“ mehr Fragen als Antworten auf. Fraglich ist ob auch zusätzlich prozessuale Willkür vorliegt. Die „Umgehungsrevision“ von Bundesrecht nach § 13 RBStV wird nämlich gleich mehrfach für das Bundesland Berlin torpediert. Mit der Feststellung:

Zitat
15
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV> vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).

wird „bundesweit“ festgestellt, ein auf Verletzung von Bundesrecht beruhendes Berufungsurteil liegt nicht vor. Dies interpretiert das Berliner Verwaltungsgericht so, dass Bundesrecht nicht verletzt wurde. Bundesrecht, wie etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz, dass für den RBB nach
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung nicht gilt. Erneut tritt offensichtlich die „gesetzliche Gemengelage“ zutage. In Berlin werden Aufgabenzuweisungen die sich aus der Verfassung von Berlin und dem AZG ergeben nicht geprüft, umgangen und auf die „Möglichkeit“ die Aufgaben an eine „gemeinsame nichtrechtsfähige öffentliche-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ verwiesen.
Eine Stelle für die zweifelsfrei das VwVfG Abschnitt 1 a §§ 71 a - 71 e gilt.
Wer sich mit diesem Abschnitt näher befasst, beginnt zu ahnen um was es ging.
Tatsächlich geht es um einen wirtschaftlichen Vorteil den der Rundfunkbeitrag entfaltet und zwar für die, die ihn „erheben“ und „verwalten“.

Anm.: Lupus, Lupus vom BeitraX Servus. Die gallische Lupe findet alles. Verlass dich drauf!

B.6.8.
Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung kraft Gesetzes


Nichtannahmebeschluss BVerfG - 1 BvR 829/06 - 30. Januar 2008

Zitat
20   
a) Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ist also nicht von der Anzeige, zu der der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 RGebStV verpflichtet ist, oder anderen zusätzlichen Erklärungen, Anträgen oder Genehmigungen und auch nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides abhängig (vgl. Hermann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 31 Rn. 50, S. 794).

B.6.8.1.
Der Veranlagungsbescheid


Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516

Zitat
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht

(3)
Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides (§13 Abs. 1).


§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner

(3)
Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

§ 11 Zuständigkeit für die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1)
Die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen erfolgt durch die Verwaltungsstelle, die die gebührenpflichtige Amtshandlung (§ 2 Abs. 1) vornimmt, oder durch die Verwaltung der benutzten Einrichtung (§ 3 Abs. 1), für die Gebühren oder Beiträge erhoben werden.

§ 12 Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1)
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1)
Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2)
Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3)
Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.



Der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine Behörde, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Widerspruchsbehörde gemäß § 13 GebBtrG BE ist die zuständige Senatskanzlei II B.

Zitat
Anm: RdNr. 26

https://openjur.de/u/639389.html




B.6.8.2
Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“


Die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten eingeführte „Direktanmeldung“ ist gesetzeswidrig und setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren wurde bewusst grob willkürlich umgangen.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:

Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Beweis:
      Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice, S. 5

Eine „Zwangsanmeldung“ oder „Direktanmeldung“ stellt zweifelsfrei einen Verwaltungsakt dar, der in Form des Veranlagungsbescheides beschieden werden muss. Dabei sind die Feststellungen darzulegen, die aus Sicht der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV die „Wohnungsinhaberschaft“ begründen.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV benannte „Meldevermutung“ begründet ggf. einen Anfangsverdacht, für weitere Ermittlungen. Diese Regelung ist jedoch unwirksam und mit der Richtlinie 95/46/EG, Art. 15 unvereinbar.

Die Wohnungsrundfunkbeitragspflicht wird somit durch die verwaltungsrechtliche Feststellung der Wohnungsinhaberschaft begründet. Dazu ist der Veranlagungsbescheid zur Heranziehung des so festgestellten Wohnungsinhabers zum Rundfunkbeitrag zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge).
Dieser Veranlagungsbescheid - als Dauerverwaltungsakt - begründet ggf. eine Lebenslange Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
Bereits der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass die Intendantin des RBB gesetzlich nicht befugt ist, eine „Direktanmeldung“ im „Wege einer Allgemeinverfügung“ vorzunehmen. Frau Intendantin Reim war seinerzeit weder ermächtigt noch gesetzlich berufen so zu verfahren und eine solche „Anordnung“ zu treffen.
Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde aus „zeitlichen Gründen“ bewusst und gewollt grob willkürlich umgangen.
Ein Veranlagungsbescheid zur Rundfunkbeitragspflicht wurde nachweislich nicht in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erlassen und zugestellt.

Weder erfüllt die „Direktanmeldung“ die Formerfordernisse der „Anzeigepflicht“ nach § 8 RBStV, noch nach der „Beitragsatzung RBB“ § 3. Sie scheitert bereits am „Aussteller“. Die „Anmeldung“ der betroffenen Wohnungsinhaber, die sich sozusagen im Geiste der Intendantin des RBB schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB ohne Vollmacht vollzog, ersetzt das Verfahren nach § 9 RBStV Abs.1 letzter Satz:

Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Hiervon machte der Beklagte aus Zeitgründen (12 monatige Löschungspflicht § 14 Abs. 9 [§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend] keinen Gebrauch. Er sind darüber hinaus grundsätzlich rechtswidrig und grob willkürlich von dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren ab. Ferner nimmt er auch keine Auswahl bei mehreren ermittelten gemeldeten sog. „Wohnungsinhabern“ vor und führt bei allen im Falle keiner Auskunft eine „Direktanmeldung“ rechtswidrig durch. Eine solche Auswahl ist jedoch zum Erlass des Veranlagungsbescheides erforderlich und bestimmt den Adressaten des Verwaltungsaktes. Im Falle der Fehlbelegungsabgabe für den öffentlich geförderten Wohnungsbau wurde so verfahren, dass der erste „Meldedatensatz“, d.h. die Person herangezogen wurde die am längsten gemeldet ist, als Gesamtschuldner herangezogen wurde.

BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

Zitat
Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ; Maßgeblichkeit des tatsächlichen nicht nur vorübergehenden Bewohnens einer Wohnung; Leistungspflicht eines von mehreren Wohnungsinhabern als Gesamtschuldner; Formmangel eines Fehlbelegungsbescheides; Verzicht auf Unterschrift und Namenswiedergabe; Erfordernis hinreichender Bestimmtheit.

21
Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.
Diese Form der Ermessenhandhabung ist verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden und trifft auch in der Regel den Hauptmieter.



Ende Teil 23 Von X


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Teil 24 von X

Zitat

Zitat
22
Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ermessensentscheidung über die Auswahl des ersten der beiden Gesamtschuldner im Leistungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben. In welchem Ausmaß behördliche Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts dessen Adressaten mitzuteilen sind, hängt davon ab, ob hierfür ein hinreichender schutzwürdiger Anlass besteht (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1990 - BVerwG 7 B 93.90 - Buchholz 442.03 § 102 b GüKG Nr. 3 S. 4 <5> m.weit.Nachw.). Die Begründung der behördlichen Auswahl unter Gesamtschuldnern der Fehlbelegungsabgabe ist in der Regel nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Hierfür genügt es, dass sich der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <3>; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 46 S. 4 <18>). Das ist für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber anzunehmen. Denn diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Einer schriftlichen Begründung bedurfte es überdies deshalb nicht, weil der Beklagte gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl und mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine Begründung geboten (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Da sich die Ermessensausübung nach Lage der Sache nicht auf Fragen der Billigkeit zu erstrecken brauchte, musste sich auch die Begründung des Bescheides nicht dazu zu verhalten (vgl. Beschluss vom 28. August 1980. - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 <128>; Urteil vom 26. Juni 1987, a.a.O. S. 13; s. ferner BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1985 - 23 CS 84 A.1051 - DVBl. 1986, 777)


Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird deutlich, dass die „Direktanmeldung“ ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge und ist durch Veranlagungsbescheid zu bescheiden. Womit sich der Kreis zum genialen Prof. Wilke schließt!

Die „Direktanmeldung“ begründet einen § 8 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 6 a BDSG Schadensersatzanspruch und zwar „Kraft Gesetz“, da eindeutig bewiesen ist, dass die „Direktanmeldung“ einzig und alleine auf einem automatisierten Programmablauf beruht, deren Grundlage der zweckgebundene Meldedatensatz ist.

Beweis:   Pressemitteilung Beitragsservice
      http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles

Zitat
Grund für die Anschreiben, die der Beitragsservice automatisiert verschickt, ist das Verfahren zur Ersterfassung von beitragspflichtigen Wohnungen. Wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber von der zuständigen Sozialbehörde melderechtlich erfasst sind, werden diese Meldedaten, wie die von allen anderen Bürgerinnen und Bürgern auch, an den Beitragsservice übermittelt. Da diese Meldedaten keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei der gemeldeten Person um eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber handelt, schreibt der Beitragsservice alle Personen an, die keiner angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können und bittet um Klärung der Beitragspflicht. Die Dachverbände der deutschen Städte und Kommunen hat der Beitragsservice bereits im Jahr 2014 darüber informiert, um von vornherein zu verhindern, dass Schreiben an diese Anschriften ausgelöst werden. Erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Einzelfällen doch ein Anschreiben des Beitragsservice, sollten die Betreuer zeitnah reagieren und den Beitragsservice über den Asylbewerberstatus informieren. Nur durch eine entsprechende Rückmeldung lässt sich verhindern, dass die angeschriebenen Personen in der Folge zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden und eine Zahlungsaufforderung erhalten.

Das Verfahren der „Direktanmeldung“ ist grob rechtswidrig und zudem auch nichtig, da der Intendantin auch die gesetzliche Befugnis fehlte eine solche „Anordnung“ zu treffen. Sie handelte außerhalb ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreis.


B.7.
Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts


Zitat
Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 18. Dezember 2013
[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/68/456/Add.2)]
68/167. Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter
Die Generalversammlung,

feststellend, dass das rasche Tempo der technologischen Entwicklung Menschen in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu bedienen, und gleichzeitig die Fähigkeit der Regierungen, Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert, das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere des in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechts auf Privatheit, weshalb diese Frage in zunehmendem Maße Anlass zur Sorge gibt,

in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und des Anspruchs auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe sowie in der Erkenntnis, dass die Ausübung des Rechts auf Privatheit für die Verwirklichung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf unbehinderte Meinungsfreiheit wichtig ist und eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet,


B.7.1.
E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt


Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2) Seite 4:

Zitat
Damit folgt die Nationale E-Government-Strategie der Malmöer Erklärung der Europäischen Union vom 18. November 2009. Die von den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Beitritts- und Kandidatenländern sowie EFTA-Staaten auf der E-Government-Ministerkonferenz in Malmö verabschiedete Ministererklärung sieht vor, dass bis 2015 Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen E-Government-Services erhalten, die nutzerzentriert sind, die Transparenz staatlichen Handelns erhöhen sowie den Zugang zu öffentlichen Informationen und die Partizipation am staatlichen Handeln erleichtern. Zudem soll die Mobilität im Binnenmarkt erhöht, grenzüberschreitend Unternehmensgründungen und -niederlassungen, Studieren, Arbeiten und die Wahl des Alterswohnsitzes vereinfacht werden. Im internationalen Kontext sind im Sinne eines kohärenten und interoperablen Rahmens von E-Government auf EU-Ebene neben der Ministererklärung von Malmö insbesondere die Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ sowie der E-Government-Aktionsplan zu berücksichtigen. Die digitale Agenda schlägt eine bessere Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) vor, um Innovation, Wirtschaftswachstum und Fortschritt für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu fördern. Der Ende 2010 von der EU vorgestellte E-Government-Aktionsplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Digitalen Agenda für Europa. Er soll den Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und medienbruchfrei funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene fördern und insbesondere dafür sorgen, dass die Online-Services in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sind.


Seite 5-6:

Zitat
2. Regelungen betreffend die Ersetzung der Schriftform durch andere technische Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) (Artikel 2 – Artikel 4 sowie Artikel 7).

Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung besteht darin, dass als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qeS zugelassen ist. Im Gegensatz zum Zivilrecht gibt es in öffentlich-rechtlichen Normen eine große Anzahl (mehrere Tausend) von gesetzlichen Schriftformerfordernissen. Die öffentlich-rechtliche Anordnung der Schriftlichkeit wird traditionell weniger formenstreng gehandhabt als im Zivilrecht – so ist z. B. nicht stets eine handschriftliche Unterschrift erforderlich, es werden teilweise auch Kopien oder Computerfaxe anerkannt. Andererseits wird als elektronisches Äquivalent der Schriftform wie im Zivilrecht bisher allein die qeS zugelassen (vgl. des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 87a der Abgabenordnung (AO) und § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ausnahmen hiervon sind zwar in einigen Rechtsbereichen grundsätzlich möglich (vgl. § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 6 und § 150 Absatz 6 AO, § 55a Absatz 1 Satz 4 VwGO, § 52a Absatz 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung und § 65a Absatz 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes), jedoch bisher mit Ausnahme des Verfahrens ATLAS im Zollbereich und des ELSTER-Verfahrens im Steuerbereich nicht konkret zugelassen. Die qeS hat sich jedoch entgegen ursprünglichen Erwartungen in der Breite der Bevölkerung nicht durchgesetzt und wird nur in wenigen Verfahren für professionelle Anwender in der Praxis genutzt. Die Vielzahl der verwaltungsrechtlichen Schriftformerfordernisse und die Tatsache, dass diese in der elektronischen Welt allein durch die sehr wenig verbreitete qeS ersetzt werden können, führt dazu, dass in schriftformbedürftigen Verwaltungsverfahren letztlich derzeit keine ausreichend praktikable Alternative zur Papierform existiert. Mit dem Gesetz sollen daher neben der qualifizierten elektronischen Signatur weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden, wie etwa in § 87a Absatz 6 AO für den Steuerbereich bereits geschehen. Hierfür wurden zwei Verfahren identifiziert, mit denen alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können.
Das erste dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt. Der Sender der Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufgebrachte qeS (des De-Mail-Providers) gegen Veränderungen geschützt. Im Umgang mit dem so versandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten, solange die-ses mit der jeweiligen De-Mail-Nachricht verbunden bleibt.

Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zu-sätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen. Außerdem erlaubt eine Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die rasche Anpassung an die deutschland- wie europaweite technologische Weiterentwicklung. Mit der Rechtsverordnung können weitere ausreichend sichere Verfahren als Schriftformersatz festgelegt werden.
Auf diesen Regelungen aufbauend soll in einem nächsten Schritt eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes dahingehend erfolgen, welche der zahlreichen öffentlich-rechtlichen Schriftformerfordernisse aus heutiger Sicht entbehrlich sind. Hierzu wurde in Artikel 30 eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts soll ein entsprechender Gesetzentwurf erstellt werden.
Zitat


Seit 1993 ist der „technische Fortschritt“ in der automatisierten Datenverarbeitung weit fortgeschritten.
Mit der Verabschiedung des Signaturgesetzes (SigG), der Einführung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises (nPA) durch das Personalausweisgesetz (PAuswG) und mit dem De-Mail-Gesetz wurden grundlegende Infrastrukturen geschaffen. Durch die Einfügung des Artikels 91c in das Grundgesetz (GG) und die Schaffung des IT-Planungsrates wurden die Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb ihrer informationstechnischen Infrastruktur erheblich verbessert.


Art 91c GG
Zitat
(1)
Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2)
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3)
Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4)
Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Deutlich zeigt sich beim Blick in die „Verwaltungshistorie“, dass der Beitragsservice völlig losgelöst von de Vorgaben Der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer sowie der Europäischen Union völlig abweicht. Offensichtlich wurden die zuständigen Stellen an der Erarbeitung des „E-Verwaltungsverfahren Beitragseinzug“ nicht einmal ansatzweise beteiligt.

Ende Teil 24 von X

Fiktiv: wir befinden uns derzeit im rechtlichen Gefecht mit der XXVII., XI., XII. Legion (VG Kammern).

Der Entwurf B. Teil und Teil C. geht noch weiter. Sowie wir die "Sommeroffensive des Imperiums" gestoppt haben gehts weiter.

Gallischer Granit!!!

Asymmetrische Prozessführung

Vorbereiten Phase II

3. Klagewelle

Grüße an die Gallier vor dem Castra Karlsruha!!!

Der Gallische Keil ist unterwegs!

Lupus, Lupus ... wo sind deine Legionen? Auf der Flucht!!! Hahaha!

Ende der fiktiven Datenübertragung....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 00:23 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Zitat
« am: Gestern um 22:55 »
Zitat
Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
Auch damit hat sich die Sache doch schon erledigt; die Länder mißachten Bundesrecht und damit auch das Grundgesetz.

Es sei an Fußnote 2 des § Körperschaftsteuergesetzes erinmnert, wonach ein Betrieb gewerblichert Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf und Mischformen unzulässig sind. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Was ist ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anders als ein Betrieb gewerblicher Art?

Wenn man dann das BVerfG-Urteil zur EZB berücksichtigt, Rz. 118, wonach im konkreten Fall europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht gegenüberstehen, wenn man ferner berücksichtigt, daß bei Umsetzung europäischen Rechts jede nationale Stelle verpflichtet ist, die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der EU einzuhalten und umzusetzen, siehe Artikell 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "ohne behördliche Einwirkung", kommt es auf die genaue nationale Definition der ÖRR auch nicht mehr an, sind sie doch in jedem Falle am Markt agierende Unternehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Wirklich wertvolle Texte hier...bin begeistert. Für diverse Leser ist klar, laut diesen Argumenten dürfen die nichts, aber wollen es trotzdem tun.
Sehr tiefe Materie und sicher auch nicht nur auf Berlin anwendbar.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Alles fiktiv!

Gallische Grüße!

Herr Pinguin immer wieder eine Freude von Ihnen zu hören!
Ein hoch auf die Union! Das wird auch der Schlüssel um dem staatsfernen Fernsehen zur völligen staatferne und wirtschaftsferne zu verhelfen. Dieser Dienstleistungsektor "Verwaltung und Rechenzentrum" ist zuviel für das Fernsehen! Das muss weg! Auch diese ganzen Beteiligungen! Zuviel! Alles weg!

Ahh! Shran!
Ja das Fernsehen darf tatsächlich niX. Außer fernsehen machen. Aber das wussten wir ja nun eigentlich alle. Das musste nur in Rechtisch (römixRechtus = Sprache des Imperiums = Sprache des UNRECHTES / gallixRechtiX = Sprache des gallischen Unions-Verfassungs-Rechtes) übersetzt werden, da die Sprache des gallischen Volkes in ihren Hütten ja nicht verstanden wird.

Und das wird noch schlimmer im 2. Teil der digitalen Welt! Der gallischen Matrix.

Zitat
In einer virtuellen digitalen Welt sitzt Gallix Nix Zahlix in seiner Hütte:

Dingdong!

Gallix nix machen Tür auf, will seine Ruhe haben in seiner gallischen Hütte!

Egal! Das Fernsehen läuft einfach durch Tür geht zu Gallix und Frau von Gallix, nimmt einfach Perso (Ausweis) aus Tasche, klont Gallix und Frau von Gallix und blitzt mit den Klonen digital nach Colonia.

Da sitzen dann die Klone von Gallix und Frau von Gallix im BeitraX Knast und jeden Tag kommen andere entführte gallische Klone vorbei und der Imperator Lupus fragt:

Kennt ihr die?

Und die Klone können niX machen! Die wurden nämlich so geklont das sie antworten müssen.

Haa! Bis jetzt war das so! Aber damit ist es nun vorbei!


Lupus, Lupus ... Rasterfahndus! Was hast du getan?


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Dank für diese Mammutarbeit an den "Prophet des Satans".
Eine Fundgrube der präzis verwertbaren rechtlichen Gesichtspunkte gegen einen Staat, der beim Rundfunkbeitrag wie ein verwöhntes kleines Kind von der rechten Bahn abgekommen ist und den wir Bürger mit strenger elterliche Liebe begleiten müssen auf dem Weg zurück zum Recht.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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