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Autor Thema: Fragen zum Vollstreckungsvorgang  (Gelesen 8970 mal)

D
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Fragen zum Vollstreckungsvorgang
Autor: 28. Juli 2016, 18:40
Hallo,
es gibt Fragen zum Verfahren der Vollstreckung (in Niedersachsen):

Das Vollstreckungsersuchen liegt in diesem Fall laut Aussage der Vollstreckungsbehörde nur in elektronischer Form vor.

  • Hat ein Schuldner das Recht Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu nehmen?
    Evtl. auch (nur) vor Ort in der Vollstreckungsbehörde.
    Kann eine Kopie des Vollstreckungsersuchens angefordert werden?
  • Ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, evtl. nach konkretem Hinweis des Schuldners, die Vorrausetzungen (Vollstreckungsgrundlage) zu prüfen?
    Ein konkreter Hinweis könnte z.B. sein, dass zugestellten Festsetzungsbescheiden mit Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde und Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen sind. Auch ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot könnte solch ein Hinweis sein.
  • Kann die Vollstreckungsbehörde den Einwand des Schuldners einfach ignorieren, mit dem Hinweis das die LRA bzw. der BS die Korrektheit bestätigt?
  • Gibt es einen "Beschwerdeweg" falls der Schuldner Zweifel an korrekten Behandlung des Vorgangs hat?

Auszug aus dem niedersächsischen VwVG 2011

Zitat
§ 3
Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein
Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung
durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht
erforderlich ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr.
1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der
Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung
eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese
Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.


Ein Fall wie
Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.0.html
könnte Auslöser der gestellten Fragen sein - mit der Ergänzung, dass bereits ein Schreiben mit dem Titel "Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag" zugestellt wurde.

Danke für Antworten und weitere Anregungen.
Grüße
DumbTV


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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D
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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#1: 29. Juli 2016, 01:44
Zum ersten Punkt die folgende Überlegung:

Da es sich hier um ein Verwaltungsverfahren handelt, müßte doch das Verwaltungsverfahrensgesetz zum Einsatz kommen? Wenn dem so ist, dann sollte § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte das Recht einräumen. Nr (2) dürfte hier ja nicht zum tragen kommen.

Wie ist Eure Einschätzung?

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#2: 29. Juli 2016, 15:08
Das Vollstreckungsersuchen liegt in diesem Fall laut Aussage der Vollstreckungsbehörde nur in elektronischer Form vor.

Da müßte erstmal "elektronische Form" definiert werden. Eine Email mit oder ohne Dateianhang ist auch eine elektronische Form.


  • Hat ein Schuldner das Recht Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu nehmen?
    Evtl. auch (nur) vor Ort in der Vollstreckungsbehörde.

Selbstverständlich. Endweder vor Ort oder er kann einen Anwalt mit der Aktenanforderung beauftragen.


Kann eine Kopie des Vollstreckungsersuchens angefordert werden?

Kann man anfordern, bekommt man aber aller Voraussicht nach nicht. Eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht nicht. Dafür gibt es ja die Möglichkeit der Akteneinsicht.


  • Ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, evtl. nach konkretem Hinweis des Schuldners, die Vorrausetzungen (Vollstreckungsgrundlage) zu prüfen?

Ja, ist sie. Die Prüfung beläuft sich aber lediglich darauf, daß geprüft wird, ob ein Vollstreckungsersuchen mit bescheinigter Vollstreckbarkeit vorliegt, und das ist aus deren Sicht erstmal das Vollstreckungsersuchen selbst.


Ein konkreter Hinweis könnte z.B. sein, das zugestellten Festsetzungsbescheiden mit Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde und Widerspruchsbescheide seitens der LRA noch ausstehend sind.

Wenn trotz Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Vollstreckung eingeleitet wurde, bedeutet dies, daß der Antrag von der widerspruchsbearbeitenden Stelle abgelehnt wurde. Hier müßte man ggf. beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen.


Auch ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot könnte solch ein Hinweis sein.

Fehlende Leistungsbescheide können nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Das Gericht würde die Beknntgabe dann prüfen und hier müßte die Behörde sodann beweisen, daß sie die Bekanntgabe der Leistungsbescheide festgestellt hat.


  • Kann die Vollstreckungsbehörde den Einwand des Schuldners einfach ignorieren, mit dem Hinweis das die LRA bzw. der BS die Korrektheit bestätigt?

Davon ausgehend, daß wahrscheinlich bisher nur mitgeteilt wurde, daß ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, bleibt es der Behörde überlassen, ob Einwendungen des vermeintlichen Schuldners überhaupt berücksichtigt werden.


  • Gibt es einen "Beschwerdeweg" falls der Schuldner Zweifel an korrekten Behandlung des Vorgangs hat?

Ja. Dienstaufsichtseschwerde oder Vollstreckungsgegenklage beim Verwaltungsgericht


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P
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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#3: 29. Juli 2016, 19:28
Zitat
Wenn trotz Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Vollstreckung eingeleitet wurde, bedeutet dies, daß der Antrag von der widerspruchsbearbeitenden Stelle abgelehnt wurde. ...

Nein, diese Schlussfolgerung, dass eine Ablehung erfolgte sollte so nicht erfolgen.

Denn die Vollstreckung ist ohne Bescheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grob rechtswidrig.
Die Entscheidung über diesen Antrag ist bekanntzugeben. Das kann als eigenständiger Vorgang gemacht werden oder als Teil in einem Widerspruchsbescheid.

Erfolgt keine Bekanntgabe einer Entscheidung zu so einem Antrag und erfolgt eine Vollstreckung hat der vermeintliche Schuldner vor Gericht die Möglichkeit die Aufschiebende Wirkung wieder herstellen zu lassen.


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S
  • Beiträge: 403
Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#4: 29. Juli 2016, 20:27
Auch ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot könnte solch ein Hinweis sein.
Fehlende Leistungsbescheide können nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Das Gericht würde die Beknntgabe dann prüfen und hier müßte die Behörde sodann beweisen, daß sie die Bekanntgabe der Leistungsbescheide festgestellt hat.

Es geht dabei nicht um fehlende Bescheide, sondern darum, dass Festsetzungsbescheide neueren Datums kein Leistungsgebot enthalten und somit evtl. keinen Verwaltungsakt darstellen und daher auch nicht vollstreckbar sein könnten.
Konditionalgeschwurbel wie "Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xx EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden." ist kein konkretes Gebot.

Diesen Umstand sollte man gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchaus ansprechen.

Bei einem Festsetzungsbescheid einer richtigen Behörde (hier Finanzamt) klingt das wie folgt: "Den Gesamtbetrag von xx EUR zahlen Sie bitte spätestens am xx.xx.xxxx. auf eines der angeführten Konten."
In der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung (übrigens gut lesbar in schwarz auf weis) wird in einem kompletten Absatz auf die Folgen bei verspäteter Zahlung hingewiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2016, 00:31 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

c
  • Beiträge: 1.025
Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#5: 01. August 2016, 14:26
  • Hat ein Schuldner das Recht Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu nehmen?
    Evtl. auch (nur) vor Ort in der Vollstreckungsbehörde.
    Kann eine Kopie des Vollstreckungsersuchens angefordert werden?

Ich denke auch, dass das Recht auf Akteneinsicht besteht, auf eine Kopie vielleicht nicht.

Zitat
  • Ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, evtl. nach konkretem Hinweis des Schuldners, die Vorrausetzungen (Vollstreckungsgrundlage) zu prüfen?
    Ein konkreter Hinweis könnte z.B. sein, das zugestellten Festsetzungsbescheiden mit Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde und Widerspruchsbescheide seitens der LRA noch ausstehend sind. Auch ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot könnte solch ein Hinweis sein.

Ich denke: der fehlende Widerspuchsbescheid ist praktisch so ein ernsthaftes Vollstreckungshindernis, dass die Vollstreckungsbehörde hier reagieren muss/sollte. Beim fehlenden Leistungsgebot allein dürfte die gewünschte Reaktion eher unwahrscheinlich sein.

Zitat
  • Kann die Vollstreckungsbehörde den Einwand des Schuldners einfach ignorieren, mit dem Hinweis das die LRA bzw. der BS die Korrektheit bestätigt?
  • Gibt es einen "Beschwerdeweg" falls der Schuldner Zweifel an korrekten Behandlung des Vorgangs hat?

user_knax hatte - unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung  in Nordrhein-Westfalen (NRW) - einen guten Hinweis gegeben (bitte hier nachlesen):

Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127386.html#msg127386

ich phantasiere jetzt mal: Wenn man einen solchen oder ähnlichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung an eine Anordnungsbehörde (Rundfunkanstalt) stellte und eine Kopie der Vollstreckungsbehörde vorlegte, und diese dennoch die Vollstreckung nicht zurückstellte - sollte man sich wohl spätestens mit einem Rechtsbehelf/-mittel an ein Gericht wenden.

Das könnte eine "Erinnerung" sein zum Amts-/Vollstreckungsgericht. Hierzu gibt es schon was im Forum (Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun?) Sollte sich das AG für nicht zuständig halten, könnte man sich danach/alternativ mit selber Argumentation in einem "Eilantrag" ans Verwaltungsgericht wenden, damit dieses die (Un-)Zulässigkeit der Vollstreckung prüft. Ich persönlich würde es zunächst irgendwie vermeiden wollen, eine Klage generell gegen Beitragspflicht/Festsetzungsbescheid einzulegen.

Ob es taktisch klüger ist, sich gleich an das VG zu wenden (unter Auslassung des AG) müsste man mal überlegen:

Mir wurde von einem Fall berichtet, da wurde wochenlang nicht vollstreckt, während des laufenden Amtsgerichtsverfahrens, ein Beschluss erging einfach nicht. Allerdings hat GEZ/BS in der Zeit einen Widerspruchsbescheid nachgefertigt. 
 
Vermutlich wird die GEZ/BS stets versuchen, rasch einen Widerspruchsbescheid nachzuliefern. Insofern scheint mir ein Eilantrag am VG womöglich leichter zu gewinnbar?

-ohne gewähr-


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#6: 01. August 2016, 14:54
Ob es taktisch klüger ist, sich gleich an das VG zu wenden (unter Auslassung des AG) müsste man mal überlegen:

Mir wurde von einem Fall berichtet, da wurde wochenlang nicht vollstreckt, während des laufenden Amtsgerichtsverfahrens, ein Beschluss erging einfach nicht. Allerdings hat GEZ/BS in der Zeit einen Widerspruchsbescheid nachgefertigt. 
 
Vermutlich wird die GEZ/BS stets versuchen, rasch einen Widerspruchsbescheid nachzuliefern. Insofern scheint mir ein Eilantrag am VG womöglich leichter zu gewinnbar?

Die Überlegung ist womöglich gar nicht so abwegig. Vgl. diesen Beitrag:

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ***
(bzw. eigentlich: Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage)
***eigentliches thread-thema wurde anscheinend hierzu geändert

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151




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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#7: 01. August 2016, 15:16
Huhu,

nur ganz kurz zur Richtigstellung, der fiktive Fall der Person X ist in Baden-Württemberg, nicht Niedersachsen  :)
Ansonsten macht sich Person X genau die gleichen Gedanken und ließt hier Stundenlang...Wie geht es für Person X am geschicktesten weiter wenn trotz Einwänden (fehlender Widerspruchsbescheid) vollstreckt werden soll.

Grüße an die fiktiven Mitbetroffenen,

Asuka


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#8: 01. August 2016, 15:33
PS: Viel kann fiktive Person X zum Beitrag nicht beitragen, aber eins hat sie übrigens ohne Schwierigkeiten postwendend ( 3 Tage später!) auf Anfrage bekommen: Eine Kopie des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt. Person X weiß nicht ob es da einen Unterschied bei den Bundesländern gibt bzw. eine Verpflichtung zur Akteneinsicht (Diskussion oben) aber einfach mal nett bei der OGV (Obergerichtsvollzieherin) oder wer sonst den Auftrag erhalten hat anfragen, kann nicht schaden  :)

Liebe Grüße,

Asuka


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#9: 01. August 2016, 16:05
nur ganz kurz zur Richtigstellung, der fiktive Fall der Person X ist in Baden-Württemberg, nicht Niedersachsen  :)

danke für den Hinweis. Er sollte aber auch in dem von mir zitierten thread (s.o.) erfolgen?

(Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127386.html#msg127386)


Im übrigen ist mir oben ein Fehler unterlaufen, den ich ändern lassen werde...


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#10: 01. August 2016, 18:58
Danke für die obigen Anregungen.

Es soll Fälle geben in denen die angesprochenen Hinweise auf mögliche Vollstreckungshindernisse, auch bei einem persönlichen Besuch in der Vollstreckungsbehörde, einfach nicht zur Kenntnis genommen werden (wollen). Auch Einsicht in das Vollstreckungsersuchen soll angeblich nicht möglich sein. Der vermeindliche Schuldner solle sich diesbezüglich an die LRA / BS wenden.

Da stellt sich die Frage ob in solchen Fallkonstellationen ein nochmaliger schriftlicher Hinweis sinnvoll sein kann. Auch um zu belegen das auf Vollstreckungshindernisse hingewiesen wurde.


So was in der Art:

Nach Prüfung der Vorliegenden Unterlagen bestehen ernstliche Zweifel daran, das die erforderlichen Vollstreckungsvorraussetzungen erfüllt sind. Gegen alle Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für alle Bescheide wurde auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Bescheide sind somit nicht rechtskräftig. Die Widerspruchsbescheide dazu sind noch ausstehend.

...


Des weiteren bitte ich um Einsicht in das Vollstreckungsersuchen. Ich bitte um die Zusendung einer Kopie. Gerne nehme ich auch Einsicht Vorort in Ihrer Behörde...

[Diese Recht ergibt sich aus §29 VwVfG]


Sind dazu aus anderen Fällen schon Erfahrungen vorhanden?


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Georg Christoph Lichtenberg

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n
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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#11: 01. August 2016, 21:41
PersonX:
Zitat
Denn die Vollstreckung ist ohne Bescheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grob rechtswidrig.
Die Entscheidung über diesen Antrag ist bekanntzugeben. Das kann als eigenständiger Vorgang gemacht werden oder als Teil in einem Widerspruchsbescheid.

Erfolgt keine Bekanntgabe einer Entscheidung zu so einem Antrag und erfolgt eine Vollstreckung hat der vermeintliche Schuldner vor Gericht die Möglichkeit die Aufschiebende Wirkung wieder herstellen zu lassen.

Das ist sicherlich richtig, leider wird hier auch das Recht gebeugt. In einen Fall, den ich begleitet habe (auch in BW), hat weder das Amtsgericht noch das Verwaltungsgericht das gekümmert. Das Verwaltungsgericht (Eilantrag) hat aber die Säumniszuschläge für unzulässig erklärt.
Die Antwort vom Amtsgericht war ein absoluter Witz (man hatte den Eindruck, dass der Richter auf eine andere Eingabe geantwortet hat denn es wurde auf kein Argument eingegangen. ) Aber was soll man machen, die Richter sind die absoluten Könige.
Gestoppt wurde die Sache erst durch Eilantrag und Klage (Die Klage war vielleicht vorschnell). Die Klage wurde dann auch abgebügelt. Der Richter hat gesagt dass alles Rechtens ist, und auch die lufenden Verfahren vor dem BVerwG sind kein Grund zur Ruhestellung. Er (der Richter) hat die Anweisung dass keine Verfahren Ruhend gestellt werden dürfen!

Vielleicht war die Verteidigung in diesem Fall nicht sehr gut, aber sicher auch nicht schlecht.
Es traut sich halt kein Richter das 8000000000 Eur Business anzugreifen.
Und ich habe den Eindruck, dass jetzt vor den BVerfG-Verfahren noch schnell Druck gemacht wird so viele Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckungen wie möglich durchzuziehen. Man sollte versuchen soviel Zeit wie möglich zu gewinnen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

V
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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#12: 01. August 2016, 23:28
Er (der Richter) hat die Anweisung dass keine Verfahren Ruhend gestellt werden dürfen!

Anweisung von wem? Wenn er es nicht ruhend stellen "darf", hätte er das Verfahren aussetzen können!


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#13: 01. August 2016, 23:59
  • Hat ein Schuldner das Recht Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu nehmen?
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gerade mal wiedergefunden: § 760 ZPO

Zitat
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

Vollstreckungsbeamte dürften im allgemeinen ebenfalls an die Regelungen der ZPO gebunden sein... (mal im Vollstreckungs-Verfahrens-Gesetz des betreffenden Bundeslandes einen entsprechenden Hinweis suchen?)

 :)


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Re: Fragen zum Vollstreckungsvorgang
#14: 02. August 2016, 01:00
  • ...Ein konkreter Hinweis könnte z.B. sein, das zugestellten Festsetzungsbescheiden mit Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde und Widerspruchsbescheide seitens der LRA noch ausstehend sind. ...
...
  • Gibt es einen "Beschwerdeweg" falls der Schuldner Zweifel an korrekten Behandlung des Vorgangs hat?

Wenn das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen war, ist die Vollstreckungsklausel (auf dem sogenannten Ausstandsverzeichnis, sinngemäß "diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Die Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor..." falsch!

Gesucht und gefunden hierzu..... here to present:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__732.html

aber um Himmels Willen, was hilft uns das im Verwaltungsvollstreckungsverfahren??? oje...!

(Verwaltungsgericht? Einstweilige Anordnung...????? ... gilt das obige auch für die VwGO?) -  help!


PS: und wie versteht bzw. deutet sich § 768 ZPO (Klage gegen Vollstreckungsklausel) ??????

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__768.html


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