- Hat ein Schuldner das Recht Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu nehmen?
Evtl. auch (nur) vor Ort in der Vollstreckungsbehörde.
Kann eine Kopie des Vollstreckungsersuchens angefordert werden?
Ich
denke auch, dass das Recht auf Akteneinsicht besteht, auf eine Kopie vielleicht nicht.
- Ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, evtl. nach konkretem Hinweis des Schuldners, die Vorrausetzungen (Vollstreckungsgrundlage) zu prüfen?
Ein konkreter Hinweis könnte z.B. sein, das zugestellten Festsetzungsbescheiden mit Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde und Widerspruchsbescheide seitens der LRA noch ausstehend sind. Auch ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot könnte solch ein Hinweis sein.
Ich
denke: der fehlende Widerspuchsbescheid ist praktisch so ein
ernsthaftes Vollstreckungshindernis, dass die Vollstreckungsbehörde hier reagieren
muss/sollte. Beim fehlenden Leistungsgebot allein dürfte die gewünschte Reaktion eher unwahrscheinlich sein.
- Kann die Vollstreckungsbehörde den Einwand des Schuldners einfach ignorieren, mit dem Hinweis das die LRA bzw. der BS die Korrektheit bestätigt?
- Gibt es einen "Beschwerdeweg" falls der Schuldner Zweifel an korrekten Behandlung des Vorgangs hat?
user_knax hatte - unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung in
Nordrhein-Westfalen (NRW) - einen guten Hinweis gegeben (bitte hier nachlesen):
Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127386.html#msg127386ich phantasiere jetzt mal: Wenn man einen solchen oder ähnlichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung an eine Anordnungsbehörde (Rundfunkanstalt) stellte und eine Kopie der Vollstreckungsbehörde vorlegte, und diese dennoch die Vollstreckung nicht zurückstellte - sollte man sich wohl spätestens mit einem Rechtsbehelf/-mittel an ein Gericht wenden.
Das könnte eine "Erinnerung" sein zum Amts-/Vollstreckungsgericht. Hierzu gibt es schon was im Forum (Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun?) Sollte sich das AG für nicht zuständig halten, könnte man sich danach/alternativ mit selber Argumentation in einem "Eilantrag" ans Verwaltungsgericht wenden, damit dieses die (Un-)Zulässigkeit der Vollstreckung prüft. Ich persönlich würde es zunächst irgendwie vermeiden wollen, eine Klage generell gegen Beitragspflicht/Festsetzungsbescheid einzulegen.
Ob es taktisch klüger ist, sich gleich an das VG zu wenden (unter Auslassung des AG) müsste man mal überlegen:
Mir wurde von einem Fall berichtet, da wurde wochenlang nicht vollstreckt, während des laufenden Amtsgerichtsverfahrens, ein Beschluss erging einfach nicht. Allerdings hat GEZ/BS in der Zeit einen Widerspruchsbescheid nachgefertigt.
Vermutlich wird die GEZ/BS stets versuchen, rasch einen Widerspruchsbescheid nachzuliefern. Insofern scheint mir ein Eilantrag am VG womöglich leichter zu gewinnbar?
-ohne gewähr-