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Autor Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage  (Gelesen 17976 mal)

L

Leo

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Es kam ein Widerspruchsbescheid vor paar Tagen. Erst jetzt wird klar, dass der MDR von einer Wohngemeinschaft ausgeht und A stellvertretend für den Eigentümer herangezogen werden soll, der 2 Jahre lang vorübergehend ausgefallen war. Dieser wohnt dort in einem Zirkuswagen (wenn er nicht unterwegs ist). Sonst gabts da nur Wiese, Stall und Scheune - und den Briefkasten von A.

Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Behaupten dürfen die eine ganze Menge.

Zitat
Alles zusammen... A ist kurz davor zu zahlen.

Die Frage ist: was ist für Person A wichtiger? 400,- € oder der Kampf gegen das Unrecht?

Dieser Fall gehört zu den merkwürdigsten mir bekannten Fällen hier im Forum - aber hier ist ein noch abstruseres Beispiel:

GEZ Zahler verstorben > Was geschieht mit den fortlaufenden Forderungen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18350.msg122218.html#msg122218
Zitat
Die Stieftochter hat bisher nichts unternommen und nun kam heute wiederum ein Schreiben des BS an den bereits vor fast drei Jahren verstorbenen Stiefvater adressiert.

Die Frage, ob für Person A Bequemlichkeit (zahlen) oder Idealismus (verweigern) wichtiger ist, kann ich nicht entscheiden. Dass Ausdauer dazu gehört, um gegen den Beitragsservice zu gewinnen, ist bekannt.


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P
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Ich zitiere mal meine Antwort aus einem anderen Thema, denn scheinbar erfüllt ein Briefkasten ähnlich wie ein Zimmer im Zitat nicht die Anforderungen an eine Wohnung.

bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960
Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:

Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.

Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1

Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)

Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.

Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.

Nach Schilderung, wo sich das Zimmer befindet...
es war eine sehr bildliche Beschreibung (2tes Obergeschoss, kein eigener Eingang etc. sehr lang gefasst und fast 3D-mäßig beschrieben - der Kläger beschrieb, durch wieviele Türen, Treppen und Flure das Zimmer zu erreichen war) - und es wurde sehr deutlich, dass dieses Zimmer keinen direkten Eingang von einem Flur hat, ohne durch die gesamte Wohnung des Hauses H1 gehen zu müssen, denn zu passieren war der Flur mit Zugang zum Bad vom H1, eine Treppe ging im H1 nach oben zu Räumen von H1 und erst von dort ging eine weitere Treppe ins Dachgeschoss)
...stellte der Richter fest, dass dieses "Zimmer" keine Wohnung im Sinne der Vorgaben des RBStV sei. (Der Richter war irgendwie der Ansicht, dass dies wohl ebenfalls so sei, selbst wenn das Zimmer im ersten OG gewesen wäre.).

Auf eine Beweisaufnahme vor Ort wurde durch die Beklagte abgesehen, der Richter fragte diese aber, ob sie eine solche Beweisaufnahme möchte. -> Die Gegenseite hob die Bescheide auf und erklärte die Übernahme aller Kosten. (Der Richter hat das entsprechend angeregt, dann war die Sache vorbei)

---
Das Bild im ersten Beitrag hier ist kein Widerspruchsbescheid.
Person A sollte diesen halt aktiv anfordern ;-). Am besten per Fax, dann könnte Person A klagen. Sollte es ähnlich wie hier beschrieben sein, bestehen gute Aussichten auf Erfolg.


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@PersonX

Kannst du das Aktenzeichen posten? Ich würd das Urteil gerne nachlesen.


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Zitat
Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Dieser Hahn war Justitiar beim Zwangsbezahlrundfunk. So ein Blödsinn, kein Briefkasten ist Beitragspflichtig, es sei denn man kann darin wohnen. Lass die doch weitermachen, Du bekommst vor jedem Gericht Recht!


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Ok. Ist es ok, wenn der Kläger in der Klage eine c/o Adresse angibt für den Schriftwechsel? Damit würde das Nachschicken entfallen.

Die Klage ist auch schon ausformuliert, muss nur noch gekürzt werden, ich häng die die nachsten Tage mal dran.

Es gibt ein paar side kicks:

1. Der Schausteller der den Zirkuswagen bewohnt hat in einer Mitteilung an den BS eine Formulierung aus einem BS-Schreiben übernommen und von "häuslicher Gemeinschaft" gesprochen, wenn ich 1-2 Mal im Jahr zu Besuch käme. Ich hab ihn und seine Frau das schriftlich in aller Entschiedenheit klarstellen lassen. So einen Besuch gab es übrigens gar nicht. Das ist natürlich ein gefundenes Fressen für den MDR.

2. A hat sich ins Ausland abgemeldet, aber ein Kfz und ein Gewerbe dort wo der Briefkasten ist. Das soll so bleiben und laut Auskunft von einem RA müsste dann ein Bevollmächtigter den Behörden in Deutschland benannt werden, bevor wieder eingewandert wird. Zwar ist es nicht sehr wahrscheinlich, aber es könnte Diskussionen mit der Gemeinde X geben. Das Kfz ist von der Steuer befreit und das macht 800€ pro Jahr aus. Momentan ist bei Gemeinde X offenbar ein Nebenwohnsitz eingetragen, was für A die optimale Lösung darstellt, da keine Fragen nach einem bevollmächtigten Vertreter auftauchen - obwohl tatsächlich ein Vertreter da ist, nur noch nicht schriftlich benannt.

Diese Dinge gegeneinander abzuwägen, das lässt mich hin- und her schwanken. Eigentlich hat doch Punkt 2. nichts mit Rundfunkbeiträgen zu tun, oder täusche ich mich? Bin etwas verwirrt.


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Das ist doch alles egal, was der Schausteller macht. Du hast dort keine Wohnung, noch nicht einmal ein Zimmer oder eine Höhle, nur einen Briefkasten. Der ist nicht beitragspflichtig.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
So ein Blödsinn, kein Briefkasten ist beitragspflichtig, es sei denn man kann darin wohnen.

Danke an GEiZ ist geil für diesen Kommentar, wuidara für diesen Thread sowie insbesondere an ein Inkasso-Unternehmen aus Köln-Bocklemünd.

Ihr habt mich inspiriert, einen eigenen Thread zu beginnen:

Perlen aus Bocklemünd - die kuriosesten Fälle der GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19466.msg126312.html#msg126312


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Es kommt noch besser: Telefonisch teilte die Gemeinde X mit, dass zum 1.8.2013 der Nebenwohnsitz (=Briefkasten) abgemeldet wurde.

Dies wurde dem BS am 8.8.2013 mitgeteilt. Dennoch setzte der MDR Beiträge vom 1.1.2013 bis 31.3.2015 fest.


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Vielleicht mal den Anwalt Bölck
Die neue Anschrift des Rechtsanwalts Thorsten Bölck wurde im Forum aktualisiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15689.0
kontaktieren und den Rundfunk gerichtlich zur Unterlassung auffordern?
Lieber hier ein paar Euro investieren als den Schmarotzern irgendeinen Cent zu geben.


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Leo

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Es kommt noch besser: Telefonisch teilte die Gemeinde X mit, dass zum 1.8.2013 der Nebenwohnsitz (=Briefkasten) abgemeldet wurde.

Dies wurde dem BS am 8.8.2013 mitgeteilt. Dennoch setzte der MDR Beiträge vom 1.1.2013 bis 31.3.2015 fest.

Der Steppenwolf ist eines der bekanntesten Bücher von Hermann Hesse und - wie immer bei ihm - sehr stark autobiographisch geprägt.

An einen Freund schreibt er während der Entstehung des Buches 1925:

Zitat
[…] es ist die Geschichte eines Menschen, welcher komischerweise darunter leidet, dass er zur Hälfte ein Mensch, zur Hälfte ein Wolf ist. [...] und es geht dem Mann nicht gut, bis er entdeckt, dass es zwei Auswege aus seiner Lage gibt, entweder sich aufzuhängen oder aber, sich zum Humor zu bekennen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Steppenwolf#Zeugnisse


Auch dies entstammt natürlich Hesses eigenem Leben - wie denn auch ein Teil seiner späteren Werke (Kurgast, Die Nürnberger Reise) zum Ausdruck bringt, dass Humor für ihn der Weg der Wahl ist, um mit dem Schlechten dieser Welt fertig zu werden.

Parallelen zu Deinem Fall? :-)

Viele Grüße!


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Geplant ist Klage einzureichen. Wenn dann der MDR die Sache für erledigt erklärt, fertig. Wenn nicht dann mit Anwalt weiter.

Zitat
KLÄGER_X
c/o ADRESSE_Y (bei seiner Schwester, da in Deutschland kein Wohnsitz)
ADRESSE_Y
ADRESSE_Y

Verwaltungsgericht Magdeburg
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg



Klage

des

KLÄGER_X, ADRESSE_Y -
- Kläger-

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Intendantin Karola Wille,
Kantstrasse 71-73, 04275 Leipzig -
- Beklagter -


Wegen Rundfunkbeitrag
---------------------

Es wird beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, den Festsetzungsbescheid
     vom 01.02.2016 in Form des Widerspruchsbescheid vom
     27.06.2016 aufzuheben und sämtliche Forderungen gegen den
     Kläger fallen zu lassen
   
    2. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

   3. die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheids
   vom 27.06.2016 nach § 80(5) VwGO für die Dauer des
   Verfahrens, da ernstliche Zweifel an dessen Rechtmässigkeit
   bestehen



Begründung
----------

Der Kläger unterhält an der ADRESSE_Z_BRIEFKASTEN
keine Wohnung i.s.d. RBStV. Er kann daher nicht
stellvertretend für den Eigentümer, Herrn Michael EIGENTÜMER,
herangezogen werden.

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §2 sind Beiträge für
Wohnungen zu entrichten. Der Kläger unterhält an o.g. Adresse keine
Wohnung (§3(1)1. RBStV), keine "nicht ortsfeste Raumeinheit"
(§3(1)2, RBStV) oder sonstige Räumlichleiten und hält sich
auch nicht dort auf. Er ist dort auch nicht gemeldet.

Das Objekt an o.g. Adresse ist landwirtschaftlicher Grund
mit einer Scheune und Tierställen.

Ein Wohnhaus existiert nicht.

Es wurden im fraglichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
keine Räume oder Flächen angemietet oder genutzt. Nur besagter
Briefkasten.

Die Vermutung der Beklagten, dass es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung handele stützt sich auf die Annahme, dass
der Eigentümer, Herr EIGENTÜMER unter der o.g. Anschrift wohne,
dort also eine Wohnung existieren müsse.

Herr EIGENTÜMER wohnt mit seiner Frau in einem Wohnwagen,
der keinen Platz für eine dritte Person bietet.

Herr EIGENTÜMER bezeugt, dass er dem Kläger zu keiner Zeit seinen
Wohnwagen überlassen hat. Weder die Scheune noch
die Ställe sind zu wohnzwecken geeignet. Der Kläger hatte
keinen Zugang zu den Ställen oder der Scheune.

Er bezeugt ebenfalls, dass - abgesehen von dem Briefkasten -
keine Teile seines Anwesens vom Kläger in irgendeiner Weise
benutzt wurden.

In der Zeit, in der die Beklagte eine
Beitragspflicht unterstellt, war Herr EIGENTÜMER mitsamt seinem
Wohnwagen auf Reisen und der Kläger unterhielt lediglich besagten
Briefkasten an o.g. Adresse, hielt sich jedoch ständig an dessen
jeweiligen Erstwohnsitz auf. Das landwirtschaftliche
Grundstück war in dieser Zeit verwaist.


I. Vermutung der Beitragspflicht

Die Vermutung einer Beitragspflicht basiert auf der irrigen Annahme,
dass der Kläger in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn EIGENTÜMER lebe.

Die Beklagte bezieht sich in ihrem Widerspruchsbescheid
vom 27.06.2016 auf ihr vorliegende Meldedaten von Januar 2012.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 ging der Beklagten die
Abmeldebescheinigung ins Ausland der Gemeinde GEMEINDE_ERSTWS
des Klägers zum 01.08.2013 zu mit dem Hinweis, dass
keine Wohnsitze in Deutschland bestehen.

Die Vermutung einer Beitragspflicht sei daher unverständlich.

Der Zugang des Schreibens wird von der Beklagten im ihrem
Widerspruchsbescheid vom 27.06.2016 bestätigt.

Dennoch wurde der Kläger angemeldet ohne weitere Überprüfung.

Der Beklagten war bekannt, dass zumindest ab dem 01.08.2013
kein Zweitwohnsitz an o.g. Adresse existiert.

Mit dem Widerspruchsbescheid 27.06.2016 hob die Beklagte
ihre Forderungen teilweise auf. Dennoch setzte sie Beiträge
für die Zeitspanne vom 01.01.2013 bis 01.01.2015 fest.

In so fern ist fraglich ob die aus der gesetzlichen
Vermutung folgende Beweislastumkehr bestand hat.

Die Beklagte versucht Vorteile aus einer gesetzlichen
Vermutung zu ziehen, die zum Zeitpunkt des Erlasses
ihrer Bescheide vom 01.02.2016 und 27.06.2016 bereits
als widerlegt zu gelten hat.


II. Bauliche Gegebenheiten

Das Anwesen an o.g. Adresse besteht aus einer Scheune, offenen
Tierställen, einer Wiese und - sofern Herr EIGENTÜMER nicht von
Jahrmarkt zu Jahrmarkt zieht - seinem Wohnwagen.

Der Kläger unterhält dort einen Briefkasten ohne weitere Objekte
zu nutzen oder zu unterhalten.

Die Beitragspflicht knüpft nicht an die Meldedaten, sondern die
tatsächliche Inhaberschaft einer Wohnung an. Tatsächlich unterhielt
der Kläger vom 01.01.2013 bis heute keine Wohnung an o.g. Adresse.

Mit Schreiben vom 13.08.13 wies der Kläger die Beklagte darauf hin,
dass an o.g. Adresse keine gebührenpflichtige Wohnung existiere.
Die Bezeichnung "Scheune" und "Lager", sowie die Abmeldebescheinigung
der Gemeinde  GEMEINDE_ERSTWS weisen eindeutig darauf hin,
dass hier nicht von wohnzwecken ausgegangen werden kann.

Die Beklagte nahm ohne weitere Prüfung der baulichen Gegebenheiten
eine Anmeldung vor.

Der Kläger ging in dem Schreiben vom 13.08.13 davon aus dass für
den Fall, dass die Zusammenarbeit mit AntelopeAudio in Sofia keine
Zukunftsperspektive bieten würde, er eventuell Holz in der Scheune
lagern würde. Dazu kam es jedoch nie.

Eine beitragspflicht war dadurch nicht zu vermuten, denn weder
Scheunen noch Tierställe erfüllen die minimalen Anforderungen an
Wohnungen i.S.d. RBStV. Sie sind zu wohnzwecken ungeeignet.

Im Zweifel hinsichtlich der Frage der Eignung zur Wohnung gemäß
RBStV §3 bittet der Kläger das Gericht um Inaugenscheinnahme.
Zahlreiche Fotos sind der Klage beigefügt.

Herr EIGENTÜMER besitzt einen Wohnwagen. Es kann jedoch keine häusliche
Gemeinschaft mit Herrn EIGENTÜMER geben. Herr EIGENTÜMER hat seinen Wohnwagen
mit ca. 15qm Wohnfläche für sich und seine Frau selbst gebaut und
dabei keine Übernachtungsmöglichkeit für eine dritte Person
eingeplant. Herr EIGENTÜMER betreibt ein Reisebewerbe. Er führt
seinen Wohnwagen stets mit sich. Er und seine Frau bezeugen,
dass bis auf den Briefkasten dem Kläger keine weiteren Objekte
überlassen wurden. 


III. Bisherige Angaben zum Sachverhalt

Es ist richtig, dass unterschiedliche Angaben zum Sachverhalt
gemacht wurden. Bei näherer Betrachtung stehen diese Angaben
jedoch nicht im Widerspruch zueinander. So sprach Herr EIGENTÜMER von
"Besuch", bezog sich dabei jedoch auf die Zukunft.
Tatsächlich hat bis heute kein solcher Besuch stattgefunden.

Wörtlich schreibt er in einer Mitteilung an den Beitragsservice vom
04.10.2015: "Herr KLÄGER_X kommt 2 Mal im Jahr für Behördengänge zu
Mir und Lebt dann in Meiner Häuslichen Gemeinschaft." (sic)
Herr EIGENTÜMER ist nicht rechtskundig und verwendet den Begriff
"häuslichen Gemeinschaft" nicht im Sinne des RBStV.

Unter seinem Haushalt versteht er seinen Wohnwagen, seine Scheune,
seine Ställe und seine Wiese.

Gemeint war, dass der Kläger  wenn er kommen möchte
seine Wiese nutzen darf, um zu Campen während er und
seine Frau auf Jahrmärkten in seinem Wohnwagen leben.

Eine entsprechende Klarstellung ist der Beklagten am 01.04.2016 per
Telefax zugegangen. Darin betont Herr EIGENTÜMER in schriftlicher Aussage,
dass im Falle eines solchen Besuches der Kläger selbst für eine
Übernachtungsmöglichkeit zu sorgen habe. Damit ist klar, dass keine
Wohnmöglichkeit nach RBStV vermutet werden konnte.

Die Angaben sind konsistent und begründen den Verdacht der Beklagten
auf "Schutzbehauptung zur Umgehung der Beitragspflicht" nicht.


IV. Zur vermuteten Beitragspflicht Grundstückseigentümers

Eine stellvertretende Inanspruchnahme des Klägers kommt nicht in
Frage, da eine häusliche Gemeinschaft erstens aus baulichen Gründen
nicht möglich ist - insbesondere existiert keine Wohnmöglichkeit
gemäß RBStV, die der Kläger hätte nutzen können - und zweitens
konnte aufgrund der Reisetätigkeit von Herr EIGENTÜMER an o.g. Adresse
eine häusliche Gemeinschaft nicht bestehen, da Herr EIGENTÜMER seinen
Haushalt ständig fortbewegte. Drittens ist auch an wechselnden Orten
ein Zusammenwohnen nicht möglich, da der Wohnwagen des Herrn EIGENTÜMER
aus baulichen Gründen dafür ungeeignet ist.
Viertens bestreiten Herr und Frau EIGENTÜMER in schriftlicher Aussage
entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft i.s.d. Melderechts
oder i.s.d. RBStV existierte.

Ein Briefkasten ist und bleibt beitragsfrei, da er nicht bewohnt
werden kann.

Da Herr EIGENTÜMER im fraglichen Zeitraum seinen Wohnwagen höchstens
vorübergehend an o.g. Adresse abgestellt hatte, ist zumindest
fraglich, ob die Beklagte überhaupt Ansprüche Herr EIGENTÜMER gegenüber
hatte, denn eine Beitragspflicht entsteht erst wenn eine "nicht
ortsfeste Raumeinheit" dauerhaft und unbeweglich steht.

Der RBStV §3/2. Satz 2 verweist hierzu auf das Bundesmeldegesetz
(BMG) § 20 "Begriff der Wohnung":
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen
im Sinne des Melderechts sind. Wohnwagen und Wohnschiffe sind
demnach nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur
gelegentlich fortbewegt werden (BMG § 20).

Herr EIGENTÜMER hat seinen Wohnwagen im fraglichen Zeitraum aber ständig
fortbewegt. Schon deshalb kommt eine stellvertretende
Inanspruchnahme des Klägers nicht in Frage, weil Herr EIGENTÜMER im
fraglichen Zeitraum selbst nicht beitragspflichtig war.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger vom
01.01.2013 bis 31.07.2013 von der Beitragspflicht befreit war und
daher in diesem Zeitraum nicht stellvertretend in Anpruch genommen
werden kann. Ein entsprechender Nachweis ist beigefügt.


V. Zur Kostenentscheidung 

Auf mehrfachen Hinweis, inklusive der schriftlichen Aussage des
Grundstückseigentümers hat die Beklagte nur mit Eingangsbestätigung
reagiert ohne in den bis dato vergangenen 3 Jahren den Sachverhalt
ernstlich zu prüfen.

Der Kläger hat Klage zunächst angedroht und mit
Schreiben vom 31.03.2016 aussergerichtliche Einigung angeboten.
 
Auch darauf hat die Beklagte nicht reagiert. Die Beklagte hat
stattdessen stets auf eine gerichtliche Klärung hingewirkt.

Dieses Verhalten bleibt wegen der relativ klaren Sachlage
- die Existenz einer Wohnung gemäß RBStV §3 wurde stets bestritten -
unverständlich. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger
die Beweislast zu tragen habe, obwohl der Beklagten bekannt war,
dass die veralteten Meldedaten vom Januar 2012 zumindest ab
dem 01.08.2013 die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wiederspiegeln.

Da Vollstreckung droht, war das Verwaltungsgericht anzurufen die
letzte Möglichkeit die Forderungen der Beklagten abzuwehren.


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Der Belästigungsservice ist nicht verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten zu prüfen. Ich würde "tatsächlichen Gegebenheiten" schreiben.


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Wenn die GEZ (ok, offiziell der MDR) sieht, dass 0,000% Erfolgschance bei einer Klage besteht, werden sie vermutlich zurückziehen.

Ich freue mich, wenn es von dieser Geschichte etwas Neues gibt. (Wobei Du Dich im Fall eines laufenden Verfahrens vielleicht besser zurück hältst.)

Man kann die GEZ mit ihren eigenen Waffen schlagen, zumindest mit einer der wichtigsten GEZ-"Waffen": Niemals aufgeben. Die geben auch nicht auf, auch dann nicht, wenn die vermeintliche GEZ-Kundin seit mehr als 1200 Jahren tot ist (Walburga).

Gruß


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So, die Klage ist verschickt als normaler Maxibrief (ca.2x25 Seiten komplett mit allen Nachweisen). Es wurde um Mitteilung des Aktenzeichens vor Fristablauf zum 29.07.2016 gebeten. Wenn das nicht klappt, dann ist geplant die Zustellung per Fax mit Sendeprotokoll nachzuweisen, bzw. zu wiederholen.

Danke für die Hinweise @geiz und die Anteilnahme @Leo.


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So, Aktenzeichen wurde zugeteilt und Kostenrechnung übersandt.

Ist das so gedacht, dass zuerst der Kläger die Gerichtskosten zahlt und später der Beklagten gegenüber Ansprüche hat, wenn sie verliert?


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