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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: wuidara am 05. Januar 2016, 06:43

Titel: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 05. Januar 2016, 06:43
Herzliche Grüsse,

eine Frage:

Sachsen-Anhalt. A wurde an einer Adresse angemeldet, wo keine gebürenpflichtige Wohnung ist, nur eine Scheune, ein Stall und ein Briefkasten (landwirtschaftlicher Grund). 2013 wurde dem BS das (nach Zwangsanmeldung) in zwei gesonderten Schreiben mitgeteilt. Seither wurde auf jedes Schreiben des BS irgendwie reagiert. (=Fehler?)

Statt die Sachlage zu überprüfen, fordert das BS anderweitige, nicht sachdienliche Nachweise ohne auf den Widerspruch inhaltlich einzugehen.  Sie verweisen auf das EMA und tun so, als würde das für die Beitragspflicht ausreichen. Der Briefkasten wird zuverlässig geleert, A wohnt nicht dort. Es kommt kein Bescheid... nur diese "Liebesbriefe". 

Macht es Sinn einen RA zu beauftragen, wenn seit 2 Jahren kein Bescheid vorliegt?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Januar 2016, 07:14
Ohne Bescheid gibt es keinen Handlungsbedarf. Der wird aber vielleicht bald kommen um die gesetzliche Verjährung zu unterbrechen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 14. Februar 2016, 07:37
So, der Bescheid ist da, datiert vom 01.02.2016 mit Belehrung.

Wenn ich jetzt den Widerspruch verfasse:
- an welche Adresse? In der Belehrung steht entweder die Adresse des BS (Empfänger: Mitteldeutscher Rundfunk) oder direkt an Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstrasse, Leipzig.

- Wie geht es dann weiter? Bei einem Bekannten kam der GV der feststellte dass dort keine Wohnung ist und nachdem sein Anwalt den GV angerufen hat war Ruhe.

Als Begründung würde ich nur schreiben, dass sich an der Adresse keine beitragspflichtige Wohnung gemäß RBStV befindet. Reicht das?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Februar 2016, 08:11
Kommunikarion mit dem Beitragsservice ist völlig sinnlos. Widerspruch mit Nachweis(Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll, beim Einschreiben Sendungsverfolgung ausdrucken und archivieren) an die Rundfunkanstalt. Als Begründung nur, daß sich da keine Wohnung befindet und dazu schreiben, daß man denen das schon zigmal mitgeteilt hat. Schreiben in Rechner aufheben, wird noch mehrfach benötigt, es kommen jetzt wahrscheinlich alle drei Monate Bescheide, denen genauso widersprochen werden muß. Nichts von der Scheune erwähnen, sonst komen die auf die Idee Gewerbe-GEZ zu verlangen. Der GV wird schon sehen, daß es da keine Wohnung gibt.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Kurt am 14. Februar 2016, 10:21
@wuidara:

unbedingt hier lesen:
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg104691.html#msg104691

und das danach aus o.a. Fazit:
Zitat
Falls man jetzt die Festsetzungsbescheide kriegt, dann lebt man eigentlich angeblich in einer Wohnung nach § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Landesrundfunkanstallt hatte irgendwann die Wohnung überprüft und für pflichtig erklärt. Also, kann man die um den Nachweis bitten.


Lesen, verstehen, handeln  ;D

Gruß
Kurt


Ergänzung:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 20 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind.
Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
...
blabla
***************************************************

Es sind zwei -verschiedene- Legaldefinitionen (http://de.wikipedia.org/wiki/Legaldefinition) die in zwei -verschiedenen- Gesetzen den Begriff "Wohnung" definieren.

Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 14. Februar 2016, 11:22
A hat da einen Briefkasten sonst garnix. Kein Mietvertrag, keine Miete, keine Räume, keine Stellfläche oder sonstige Gegenstände die man pfänden könnte.

Natürlich hätte der BS das überprüfen sollen. Paradoxerweise zielt der RBStV u.A. darauf den Aussendienst zu reduzieren. Der GV ist anscheinend der neue Aussendienstler des BS und das gefällt zumindest dem GV mit dem ich gesprochen habe garnicht.

Die Frage ist nur ob gleich dem Anwalt geben oder selbst Widerspruch + Aussetzung der Vollsstreckung schreiben. Oder vielleicht keine Aussetzung beantragen, damit die Aussage des GV aktenkundig wird?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: boykott2015 am 14. Februar 2016, 18:29
Person A könnte an Staatskanzlei ihres Landes schreiben.
Und an LRA schreiben, dass so lange keine Antwort von Staatskanzlei kommt, alles ruht.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Februar 2016, 19:09
Wozu der Aufwand, immer schön nachweislich den Bescheiden widersprechen und die Rundfunkler auflaufen lassen, die Sachlage ist doch so eindeutig!
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 15. Februar 2016, 06:13
Nachweislich - reicht da tatsächlich Fax mit Sendeprotokoll? Das wäre ja schön. Dann müsste man nur noch eine passende Faxnummer von der MDR Rechtsabteilung finden.

Ist eine Kontopfändung möglich nur mit dem Festsetzungsbescheid - ohne weitere Vorwarnung?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2016, 07:02
Fax mit Sendeprotokoll reicht. Irgendwo hier hat sich ein Mitglied mal die Mühe gemacht, alle Kontaktdaten der Rundfunkanstalten zu sammeln, finde es gerade nicht.

Vor der Kontopfändung muß noch eine Mahnung erfolgen, meistens noch andere Schreiben, das ist in jedem Bundesland anders und kommt darauf an ob die RA selbst tätig wird oder der Gerichtsvolzieher.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: bukh1 am 15. Februar 2016, 08:06
Hallo wuidara
zu dener letzten Frage: ja, in Bremen vorgekommen
bukh1
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 15. Februar 2016, 09:14
Danke für die Antworten. Der Widerspruch geht an "Mitteldeutscher Rundfunk" - keine natürliche Person. Ist das richtig?

Die Faxnummer der Rechtsabteilung des MDR ist 0341-3007530, sagt die Dame in der Telefonzentrale von der Kantstr. 71-73 in 04275 Leipzig.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2016, 09:19
Wie man die Rundfunkanstalt bezeichnet spielt keine Rolle, hat der BGH entschieden. Die Faxnummer ist egal, es muß nicht bei der Rechtsabteilung ankommen, besser irgendwo allgemein. Das Fax muß eigenhändig unterschrieben sein, unterschriebenes, gescanntes Dokument per Computerfax geht auch.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 15. Februar 2016, 10:03
Ein Widerspruch in einem ähnlich gelagerten Fall könnte laienhaft etwa so formuliert worden sein:

"Ihr Festsetzungsbescheid vom 01.01.2042 ist rechtswidrig. Begründung: An der bezeichneten Meldeadresse existiert keine beitragspflichtige Wohnung i.S.d. RBStV § 3, lediglich ein Briefkasten. Dies ist Ihnen seit mindestens x Jahren bekannt. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichtsvollzieher die mit der Meldedatenübermittlung vom Gesetzgegeber geforderte und von Ihnen leider versäumte Einzelfallprüfung durchzuführen. 
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO. Direkte Anfechtungsklage sowie Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu Ihren Kosten behalte ich mir vor."
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2016, 11:05
Es existiert überhaupt keine Wohnung. Darauf habe ich Sie schon x-mal hingewiesen.
Die Sache mit dem GV würde ich weglassen, schert die ohnehin einen Dreck, kann Dir aber egal sein. Der letzte Satz ist auch überflüssig. Die ticken anders als ein normaler Mensch oder auch eine richtige Behörde. Von den Dummfunkern ist keine Klärung zu erwarten, dafür sind die zu geldgierig.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 15. Februar 2016, 11:07
Die Faxnummer in Antwort 17 ist im Internet zu finden hier

über
http://www.koeblergerhard.de/

auf Unterseiten

http://www.koeblergerhard.de/weristweiterwer.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530;

http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfaecher/Medienrecht153.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530

http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfakultaeten/Leipzig948.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530;

Jedoch wurde bisher keine Veröffentlichung der Daten bei einer LRA gefunden,

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwijkK-bw_nKAhVHVywKHXmUBQcQFggjMAA&url=https%3A%2F%2Fwiki.piratenpartei.de%2Fwiki%2Fimages%2Fc%2Fce%2FEroeffnungsschreiben_ZDF.pdf&usg=AFQjCNHcV_HXigFUrAq59yybb34ViZKmMw&cad=rja

außer hier Anlage B, Seite 9 in der PDF Seite 11
https://wiki.piratenpartei.de/Wahlkampfteam/Wahlwerbespots
https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Eroeffnungsschreiben_ZDF.pdf
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2016, 11:21
Wenn der Widerspruch ausschließlich per Telefax übermittelt wird, nur eine veröffentlichte Rufnummer nehmen, sonst weißt Du nicht, ob das eine Nummer des MDR ist. Der Sendebericht muß auch diese öffentliche Rufnummer so ausweisen, sonst bringt das alles nichts.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 15. Februar 2016, 13:13
0341 / 3007530 wird auf mdr.de zwar nicht veröffentlicht, die Info auf den webseiten von Antwort 21 stimmt aber mit der Telefonauskunft überein. (Wille war Direktorin in der Abteilung bis 2011)

Der MDR selbst veröffentlicht noch folgende allgemeine Faxnummer:
http://www.mdr.de/CONT/mobil/411.html
Fax: 0341 / 300 6789.

Ich brauch einen Tip wie ich das jetzt wasserdicht krige, dann mach ich das einfach, egal wie einfach oder kompliziert. An die Rechtsabteilung faxen und dann per Einschreiben hinterherschicken? Den Text kürze ich gerne ein, danke.



Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Februar 2016, 13:25
Veröffentlichungsseite mit der Faxnummer ausdrucken und archivieren, Fax mit Sendeprotokoll an diese Nummer faxen, Fax und Sendeprotokoll archivieren. Die GEZ bestreitet gerne auch den Faxzugang, erst als meine Bekannte dem Gericht das Sendeprotokoll vorlegte, tauchte die Faxnachricht bei der GEZ auf wundersame Weise wieder auf. Die sind halt so, es geht hier um viel Geld. Mit "öffentlich rechlicth" haben die Rundfunker leider nichts zu tun.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Rochus am 15. Februar 2016, 14:07
Da hinsichtlich des Widerspruchs keine Ermessensentscheidung im Streit ist, kann unmittelbar gegen den Beitragsbescheid Klage vor dem zuständigen VG erhoben werden. Denn was passiert, wenn die auf den Widerspruch nicht reagieren? Es wird wertvolle Zeit mit Widersprüchen verplempert, anstatt direkt zu klagen und so die Schlagzahl der vor Gericht anhängigen Verfahren zu erhöhen.

Ich zitiere mich gerne noch einmal:

Zitat
Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
« Antwort #8 am: 11. Juli 2014, 07:46 »

    Zitat

Zitat von: jedi_ritter am 10. Juli 2014, 20:53

    @ Peer_Gynt:
    Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.


Wollt Ihr eigentlich mit dieser unnützen Untätigkeitsklage nur Zeit schinden? Ich zitiere mich erneut:

Zitat

    Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

    Zitat

        27.02.2014 13:02 Uhr


        Zitat
        Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

        Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

        Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

        Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
        Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

        Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


    Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.


Geht also direkt gegen den Bescheid vor. Wir haben es ja nun schriftlich, dass es bei Erlass eines Widerpruchsbescheides keine Ermessensausübung gibt. Die können auch gar nicht anders als sich für Hopp oder Topp zu entscheiden. Da gibt es auch kein Herumgeiere, ob man nun einen geringern Betrag zahlt oder den vollen Betrag von 17,98 € monatlich.

Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 17. Februar 2016, 06:45
Widerspruch ist gestern per Fax raus. Ich will sofort klagen. Wenn der Bescheid aufgehoben wird, muss der MDR dann die Kosten für meinen Anwalt tragen?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 17. März 2016, 12:33
Ist die Klage so ok?

Zitat
John Smith
Route 66
60600 Chicago

Verwaltungsgericht Magdeburg

Anfechtungsklage

des

John Smith, Route 66, 60600 Chicago - Kläger-

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin Karola Wille, Kantstrasse 71-73, 04275 Leipzig -Beklagter-

wegen Rundfunkbeitrag

Ich erhebe Klage und beantrage:

Den Bescheid der Beklagten vom .. .. .. (Beitragsnummer: ... ... ...) aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Begründung

Die Klage ist zulässig, da hinsichtlich des Widerspruchs keine Ermessensentscheidung im Streit ist.  Vgl. Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97, Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99.

Die Beklagte versucht Rundfunkbeiträge für einen Briefkasten einzuheben.

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §2 sind Beiträge für Wohnungen zu entrichten. An der im Bescheid bezeichneten Adresse unterhält der Kläger jedoch lediglich einen Briefkasten. Es existiert gar keine Wohnung (§3(1)1. RBStV) und auch keine "nicht ortsfeste Raumeinheit" (§3(1)2, RBStV).

Es wurden im fraglichen Zeitraum auch keine Räume oder Flächen angemietet oder genutzt. Nur besagter Briefkasten. Der Kläger wohnte nicht dort und hielt sich auch nicht dort auf.

Auf mehrfachen Hinweis, inklusive der schriftlichen Aussage des Grundstückseigentümers hat die Beklagte nur mit Eingangsbestätigung reagiert ohne den Sachverhalt zu prüfen.

Beweis

1) Aussage des Grundstückseigentümers. Name, Adresse
2) Anscheinsbeweis: Es existiert kein Gebäude o.ä. das als Wohnung dienen könnte. Zudem handelt es sich um landwirtschaftlichen Grund, auf dem eine Bebauung unzulässig wäre.

Ich beantrage schriftliche Durchführung des Verfahrens.

Anlagen:
- Bescheid der Beklagten
- Schriftliche Aussage des Grundstückseigentümers.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Roggi am 17. März 2016, 19:59
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (5) VwGO muss noch mit rein:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom xx.xx.xxx nach § 80 (5) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.xx.xxxx gerichtlich entschieden wurde.




Der Säumniszuschlag könnte ebenfalls noch angefochten werden.


Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 18. März 2016, 08:34
Ok, also Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die Klage mit rein.

Gestern kam ein Schreiben in dem so eine Art Kompromiss angeboten wurde vom BS. Das Konto sei abgemeldet worden, jedoch für zwei Jahre soll  gezahlt werden. Die Textbausteine gehen davon aus, dass Person A dort wohnte, was nicht stimmt - es gibt dort nämlich keine Wohnung und der Briefkasten war immer nur Zweitwohnsitz.

Wo liegt nun eigentlich die Beweislast? Muss nicht der MDR beweisen dass er Ansprüche hat?

Ich fürchte mit dem BS weiter zu diskutieren bringt nichts. Schriftliche Abwicklung wäre angenehm, soll Person A das noch begründen, z.B. wegen Reisekosten?



Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. März 2016, 08:38
Zitat
Ich fürchte mit dem BS weiter zu diskutieren bringt nichts.


Genau!
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Roggi am 18. März 2016, 09:11
Schriftliche Abwicklung ist den Gerichten auch genehm, wenn alle Beweise schriftlich eingereicht werden und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Eine Begründung wegen schriftlicher Verhandlung kann entfallen.
Der MDR braucht leider gar nichts beweisen, er schickt einfach einen Festsetzungsbescheid und dagegen muss mit Widerspruch und Klage angegangen werden. Damit die Klage stressfrei abläuft, wäre es hilfreich, jetzt schon alles vorzubereiten, denn es kann sich über ein Jahr hinziehen, bis es soweit ist.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. März 2016, 13:01
Wenn sie einem entgegenkommen wollen durch Abmeldung des Kontos haben sie anscheinend doch Angst, die Klage zu verlieren und auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, deshalb vielleicht das unmoralische Angebot, einen Teil bezahlt zu bekommen, man kann der Rundfunkanstalt ja großzügig stattdessen im Gegenzug anbieten, die Klage gegen vorherige Geldzahlung als Kostenauslage zurückzuziehen, damit die Brieffreundschaft Bestand hat - aber natürlich an die Rundfunkanstalt und nicht die Beitragskasper.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 17. April 2016, 14:39
@Zeitungsbezahler
Genau das hab ich gemacht. Die Frist ist abgelaufen, die Klage samt Unterlagen fertig. Ich nehme an, es reicht die Klage per Fax ans VG zu senden, zunächst ohne Anlagen? Oder soll ich den Hauptbeweis - das ist die schriftliche Aussage des Grundstückseigentümers - gleich mitschicken?

Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. April 2016, 15:11
An das Gericht kann man alles gleich schicken, die leiten das an den Kasperleverein weiter. Dem Gericht auch die Inaugenscheinnahme bei einem Vororttermin anbieten. In der Klage muss auch zum Ausdruck kommen, dass man alles versucht hat das mit dem Kasperleverein aussergerichtlich zu klären. Wegen der Kostenentscheidung.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 06. Juli 2016, 19:44
Es kam ein Widerspruchsbescheid vor paar Tagen. Erst jetzt wird klar, dass der MDR von einer Wohngemeinschaft ausgeht und A stellvertretend für den Eigentümer herangezogen werden soll, der 2 Jahre lang vorübergehend ausgefallen war. Dieser wohnt dort in einem Zirkuswagen (wenn er nicht unterwegs ist). Sonst gabts da nur Wiese, Stall und Scheune - und den Briefkasten von A.

Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Um die Meldedaten abzufragen, bzw. zu korrigieren müsste A persönlich in der Behörde vorstellig werden, oder? A befindet sich weit weg und der ganze Aufwand lohnt sich kaum bei den ca 400 € um die es geht. Oder geht das auch mit Vollmacht?

A hat in der Gemeinde X ein Kfz und ein Gewerbe, der Zweitwohnsitz aber wäre erloschen mit Verzug ins Ausland. Da gibts eine Abmeldebescheinigung von der Ex-Hauptwohnsitzgemeinde, da steht aber nichts von Abmeldung des Nebenwohnsitzes. Ob das bis zu Gemeinde X durchgedrungen ist, per Datenabgleich? Eher unwahrscheinlich. Ob der Richter vor Ort die Gegebenheiten in Augenschein nimmt und dann zu A's Gunsten entscheidet? Schön wärs.

Alles zusammen... A ist kurz davor zu zahlen. Wenn der Eigentümer dann nochmal ausfällt kommen die natürlich wieder an ...

Eine letzte Frage ist ob das Gericht den Schriftwechsel an meine Schwester schickt oder muss das ein Anwalt sein?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Leo am 06. Juli 2016, 21:26
Es kam ein Widerspruchsbescheid vor paar Tagen. Erst jetzt wird klar, dass der MDR von einer Wohngemeinschaft ausgeht und A stellvertretend für den Eigentümer herangezogen werden soll, der 2 Jahre lang vorübergehend ausgefallen war. Dieser wohnt dort in einem Zirkuswagen (wenn er nicht unterwegs ist). Sonst gabts da nur Wiese, Stall und Scheune - und den Briefkasten von A.

Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Behaupten dürfen die eine ganze Menge.

Zitat
Alles zusammen... A ist kurz davor zu zahlen.

Die Frage ist: was ist für Person A wichtiger? 400,- € oder der Kampf gegen das Unrecht?

Dieser Fall gehört zu den merkwürdigsten mir bekannten Fällen hier im Forum - aber hier ist ein noch abstruseres Beispiel:

GEZ Zahler verstorben > Was geschieht mit den fortlaufenden Forderungen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18350.msg122218.html#msg122218
Zitat
Die Stieftochter hat bisher nichts unternommen und nun kam heute wiederum ein Schreiben des BS an den bereits vor fast drei Jahren verstorbenen Stiefvater adressiert.

Die Frage, ob für Person A Bequemlichkeit (zahlen) oder Idealismus (verweigern) wichtiger ist, kann ich nicht entscheiden. Dass Ausdauer dazu gehört, um gegen den Beitragsservice zu gewinnen, ist bekannt.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 07. Juli 2016, 02:41
Ich zitiere mal meine Antwort aus einem anderen Thema, denn scheinbar erfüllt ein Briefkasten ähnlich wie ein Zimmer im Zitat nicht die Anforderungen an eine Wohnung.

bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960
Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:

Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.

Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1

Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)

Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.

Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.

Nach Schilderung, wo sich das Zimmer befindet...
es war eine sehr bildliche Beschreibung (2tes Obergeschoss, kein eigener Eingang etc. sehr lang gefasst und fast 3D-mäßig beschrieben - der Kläger beschrieb, durch wieviele Türen, Treppen und Flure das Zimmer zu erreichen war) - und es wurde sehr deutlich, dass dieses Zimmer keinen direkten Eingang von einem Flur hat, ohne durch die gesamte Wohnung des Hauses H1 gehen zu müssen, denn zu passieren war der Flur mit Zugang zum Bad vom H1, eine Treppe ging im H1 nach oben zu Räumen von H1 und erst von dort ging eine weitere Treppe ins Dachgeschoss)
...stellte der Richter fest, dass dieses "Zimmer" keine Wohnung im Sinne der Vorgaben des RBStV sei. (Der Richter war irgendwie der Ansicht, dass dies wohl ebenfalls so sei, selbst wenn das Zimmer im ersten OG gewesen wäre.).

Auf eine Beweisaufnahme vor Ort wurde durch die Beklagte abgesehen, der Richter fragte diese aber, ob sie eine solche Beweisaufnahme möchte. -> Die Gegenseite hob die Bescheide auf und erklärte die Übernahme aller Kosten. (Der Richter hat das entsprechend angeregt, dann war die Sache vorbei)

---
Das Bild im ersten Beitrag hier ist kein Widerspruchsbescheid.
Person A sollte diesen halt aktiv anfordern ;-). Am besten per Fax, dann könnte Person A klagen. Sollte es ähnlich wie hier beschrieben sein, bestehen gute Aussichten auf Erfolg.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 07. Juli 2016, 03:31
@PersonX

Kannst du das Aktenzeichen posten? Ich würd das Urteil gerne nachlesen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. Juli 2016, 04:14
Zitat
Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Dieser Hahn war Justitiar beim Zwangsbezahlrundfunk. So ein Blödsinn, kein Briefkasten ist Beitragspflichtig, es sei denn man kann darin wohnen. Lass die doch weitermachen, Du bekommst vor jedem Gericht Recht!
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 07. Juli 2016, 10:25
Ok. Ist es ok, wenn der Kläger in der Klage eine c/o Adresse angibt für den Schriftwechsel? Damit würde das Nachschicken entfallen.

Die Klage ist auch schon ausformuliert, muss nur noch gekürzt werden, ich häng die die nachsten Tage mal dran.

Es gibt ein paar side kicks:

1. Der Schausteller der den Zirkuswagen bewohnt hat in einer Mitteilung an den BS eine Formulierung aus einem BS-Schreiben übernommen und von "häuslicher Gemeinschaft" gesprochen, wenn ich 1-2 Mal im Jahr zu Besuch käme. Ich hab ihn und seine Frau das schriftlich in aller Entschiedenheit klarstellen lassen. So einen Besuch gab es übrigens gar nicht. Das ist natürlich ein gefundenes Fressen für den MDR.

2. A hat sich ins Ausland abgemeldet, aber ein Kfz und ein Gewerbe dort wo der Briefkasten ist. Das soll so bleiben und laut Auskunft von einem RA müsste dann ein Bevollmächtigter den Behörden in Deutschland benannt werden, bevor wieder eingewandert wird. Zwar ist es nicht sehr wahrscheinlich, aber es könnte Diskussionen mit der Gemeinde X geben. Das Kfz ist von der Steuer befreit und das macht 800€ pro Jahr aus. Momentan ist bei Gemeinde X offenbar ein Nebenwohnsitz eingetragen, was für A die optimale Lösung darstellt, da keine Fragen nach einem bevollmächtigten Vertreter auftauchen - obwohl tatsächlich ein Vertreter da ist, nur noch nicht schriftlich benannt.

Diese Dinge gegeneinander abzuwägen, das lässt mich hin- und her schwanken. Eigentlich hat doch Punkt 2. nichts mit Rundfunkbeiträgen zu tun, oder täusche ich mich? Bin etwas verwirrt.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. Juli 2016, 11:33
Das ist doch alles egal, was der Schausteller macht. Du hast dort keine Wohnung, noch nicht einmal ein Zimmer oder eine Höhle, nur einen Briefkasten. Der ist nicht beitragspflichtig.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Leo am 07. Juli 2016, 14:10
So ein Blödsinn, kein Briefkasten ist beitragspflichtig, es sei denn man kann darin wohnen.

Danke an GEiZ ist geil für diesen Kommentar, wuidara für diesen Thread sowie insbesondere an ein Inkasso-Unternehmen aus Köln-Bocklemünd.

Ihr habt mich inspiriert, einen eigenen Thread zu beginnen:

Perlen aus Bocklemünd - die kuriosesten Fälle der GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19466.msg126312.html#msg126312
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 08. Juli 2016, 10:57
Es kommt noch besser: Telefonisch teilte die Gemeinde X mit, dass zum 1.8.2013 der Nebenwohnsitz (=Briefkasten) abgemeldet wurde.

Dies wurde dem BS am 8.8.2013 mitgeteilt. Dennoch setzte der MDR Beiträge vom 1.1.2013 bis 31.3.2015 fest.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Juli 2016, 11:19
Vielleicht mal den Anwalt Bölck
Die neue Anschrift des Rechtsanwalts Thorsten Bölck wurde im Forum aktualisiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15689.0
kontaktieren und den Rundfunk gerichtlich zur Unterlassung auffordern?
Lieber hier ein paar Euro investieren als den Schmarotzern irgendeinen Cent zu geben.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Leo am 08. Juli 2016, 11:48
Es kommt noch besser: Telefonisch teilte die Gemeinde X mit, dass zum 1.8.2013 der Nebenwohnsitz (=Briefkasten) abgemeldet wurde.

Dies wurde dem BS am 8.8.2013 mitgeteilt. Dennoch setzte der MDR Beiträge vom 1.1.2013 bis 31.3.2015 fest.

Der Steppenwolf ist eines der bekanntesten Bücher von Hermann Hesse und - wie immer bei ihm - sehr stark autobiographisch geprägt.

An einen Freund schreibt er während der Entstehung des Buches 1925:

Zitat
[…] es ist die Geschichte eines Menschen, welcher komischerweise darunter leidet, dass er zur Hälfte ein Mensch, zur Hälfte ein Wolf ist. [...] und es geht dem Mann nicht gut, bis er entdeckt, dass es zwei Auswege aus seiner Lage gibt, entweder sich aufzuhängen oder aber, sich zum Humor zu bekennen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Steppenwolf#Zeugnisse


Auch dies entstammt natürlich Hesses eigenem Leben - wie denn auch ein Teil seiner späteren Werke (Kurgast, Die Nürnberger Reise) zum Ausdruck bringt, dass Humor für ihn der Weg der Wahl ist, um mit dem Schlechten dieser Welt fertig zu werden.

Parallelen zu Deinem Fall? :-)

Viele Grüße!
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 08. Juli 2016, 12:40
Geplant ist Klage einzureichen. Wenn dann der MDR die Sache für erledigt erklärt, fertig. Wenn nicht dann mit Anwalt weiter.

Zitat
KLÄGER_X
c/o ADRESSE_Y (bei seiner Schwester, da in Deutschland kein Wohnsitz)
ADRESSE_Y
ADRESSE_Y

Verwaltungsgericht Magdeburg
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg



Klage

des

KLÄGER_X, ADRESSE_Y -
- Kläger-

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Intendantin Karola Wille,
Kantstrasse 71-73, 04275 Leipzig -
- Beklagter -


Wegen Rundfunkbeitrag
---------------------

Es wird beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, den Festsetzungsbescheid
     vom 01.02.2016 in Form des Widerspruchsbescheid vom
     27.06.2016 aufzuheben und sämtliche Forderungen gegen den
     Kläger fallen zu lassen
   
    2. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

   3. die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheids
   vom 27.06.2016 nach § 80(5) VwGO für die Dauer des
   Verfahrens, da ernstliche Zweifel an dessen Rechtmässigkeit
   bestehen



Begründung
----------

Der Kläger unterhält an der ADRESSE_Z_BRIEFKASTEN
keine Wohnung i.s.d. RBStV. Er kann daher nicht
stellvertretend für den Eigentümer, Herrn Michael EIGENTÜMER,
herangezogen werden.

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §2 sind Beiträge für
Wohnungen zu entrichten. Der Kläger unterhält an o.g. Adresse keine
Wohnung (§3(1)1. RBStV), keine "nicht ortsfeste Raumeinheit"
(§3(1)2, RBStV) oder sonstige Räumlichleiten und hält sich
auch nicht dort auf. Er ist dort auch nicht gemeldet.

Das Objekt an o.g. Adresse ist landwirtschaftlicher Grund
mit einer Scheune und Tierställen.

Ein Wohnhaus existiert nicht.

Es wurden im fraglichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
keine Räume oder Flächen angemietet oder genutzt. Nur besagter
Briefkasten.

Die Vermutung der Beklagten, dass es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung handele stützt sich auf die Annahme, dass
der Eigentümer, Herr EIGENTÜMER unter der o.g. Anschrift wohne,
dort also eine Wohnung existieren müsse.

Herr EIGENTÜMER wohnt mit seiner Frau in einem Wohnwagen,
der keinen Platz für eine dritte Person bietet.

Herr EIGENTÜMER bezeugt, dass er dem Kläger zu keiner Zeit seinen
Wohnwagen überlassen hat. Weder die Scheune noch
die Ställe sind zu wohnzwecken geeignet. Der Kläger hatte
keinen Zugang zu den Ställen oder der Scheune.

Er bezeugt ebenfalls, dass - abgesehen von dem Briefkasten -
keine Teile seines Anwesens vom Kläger in irgendeiner Weise
benutzt wurden.

In der Zeit, in der die Beklagte eine
Beitragspflicht unterstellt, war Herr EIGENTÜMER mitsamt seinem
Wohnwagen auf Reisen und der Kläger unterhielt lediglich besagten
Briefkasten an o.g. Adresse, hielt sich jedoch ständig an dessen
jeweiligen Erstwohnsitz auf. Das landwirtschaftliche
Grundstück war in dieser Zeit verwaist.


I. Vermutung der Beitragspflicht

Die Vermutung einer Beitragspflicht basiert auf der irrigen Annahme,
dass der Kläger in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn EIGENTÜMER lebe.

Die Beklagte bezieht sich in ihrem Widerspruchsbescheid
vom 27.06.2016 auf ihr vorliegende Meldedaten von Januar 2012.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 ging der Beklagten die
Abmeldebescheinigung ins Ausland der Gemeinde GEMEINDE_ERSTWS
des Klägers zum 01.08.2013 zu mit dem Hinweis, dass
keine Wohnsitze in Deutschland bestehen.

Die Vermutung einer Beitragspflicht sei daher unverständlich.

Der Zugang des Schreibens wird von der Beklagten im ihrem
Widerspruchsbescheid vom 27.06.2016 bestätigt.

Dennoch wurde der Kläger angemeldet ohne weitere Überprüfung.

Der Beklagten war bekannt, dass zumindest ab dem 01.08.2013
kein Zweitwohnsitz an o.g. Adresse existiert.

Mit dem Widerspruchsbescheid 27.06.2016 hob die Beklagte
ihre Forderungen teilweise auf. Dennoch setzte sie Beiträge
für die Zeitspanne vom 01.01.2013 bis 01.01.2015 fest.

In so fern ist fraglich ob die aus der gesetzlichen
Vermutung folgende Beweislastumkehr bestand hat.

Die Beklagte versucht Vorteile aus einer gesetzlichen
Vermutung zu ziehen, die zum Zeitpunkt des Erlasses
ihrer Bescheide vom 01.02.2016 und 27.06.2016 bereits
als widerlegt zu gelten hat.


II. Bauliche Gegebenheiten

Das Anwesen an o.g. Adresse besteht aus einer Scheune, offenen
Tierställen, einer Wiese und - sofern Herr EIGENTÜMER nicht von
Jahrmarkt zu Jahrmarkt zieht - seinem Wohnwagen.

Der Kläger unterhält dort einen Briefkasten ohne weitere Objekte
zu nutzen oder zu unterhalten.

Die Beitragspflicht knüpft nicht an die Meldedaten, sondern die
tatsächliche Inhaberschaft einer Wohnung an. Tatsächlich unterhielt
der Kläger vom 01.01.2013 bis heute keine Wohnung an o.g. Adresse.

Mit Schreiben vom 13.08.13 wies der Kläger die Beklagte darauf hin,
dass an o.g. Adresse keine gebührenpflichtige Wohnung existiere.
Die Bezeichnung "Scheune" und "Lager", sowie die Abmeldebescheinigung
der Gemeinde  GEMEINDE_ERSTWS weisen eindeutig darauf hin,
dass hier nicht von wohnzwecken ausgegangen werden kann.

Die Beklagte nahm ohne weitere Prüfung der baulichen Gegebenheiten
eine Anmeldung vor.

Der Kläger ging in dem Schreiben vom 13.08.13 davon aus dass für
den Fall, dass die Zusammenarbeit mit AntelopeAudio in Sofia keine
Zukunftsperspektive bieten würde, er eventuell Holz in der Scheune
lagern würde. Dazu kam es jedoch nie.

Eine beitragspflicht war dadurch nicht zu vermuten, denn weder
Scheunen noch Tierställe erfüllen die minimalen Anforderungen an
Wohnungen i.S.d. RBStV. Sie sind zu wohnzwecken ungeeignet.

Im Zweifel hinsichtlich der Frage der Eignung zur Wohnung gemäß
RBStV §3 bittet der Kläger das Gericht um Inaugenscheinnahme.
Zahlreiche Fotos sind der Klage beigefügt.

Herr EIGENTÜMER besitzt einen Wohnwagen. Es kann jedoch keine häusliche
Gemeinschaft mit Herrn EIGENTÜMER geben. Herr EIGENTÜMER hat seinen Wohnwagen
mit ca. 15qm Wohnfläche für sich und seine Frau selbst gebaut und
dabei keine Übernachtungsmöglichkeit für eine dritte Person
eingeplant. Herr EIGENTÜMER betreibt ein Reisebewerbe. Er führt
seinen Wohnwagen stets mit sich. Er und seine Frau bezeugen,
dass bis auf den Briefkasten dem Kläger keine weiteren Objekte
überlassen wurden. 


III. Bisherige Angaben zum Sachverhalt

Es ist richtig, dass unterschiedliche Angaben zum Sachverhalt
gemacht wurden. Bei näherer Betrachtung stehen diese Angaben
jedoch nicht im Widerspruch zueinander. So sprach Herr EIGENTÜMER von
"Besuch", bezog sich dabei jedoch auf die Zukunft.
Tatsächlich hat bis heute kein solcher Besuch stattgefunden.

Wörtlich schreibt er in einer Mitteilung an den Beitragsservice vom
04.10.2015: "Herr KLÄGER_X kommt 2 Mal im Jahr für Behördengänge zu
Mir und Lebt dann in Meiner Häuslichen Gemeinschaft." (sic)
Herr EIGENTÜMER ist nicht rechtskundig und verwendet den Begriff
"häuslichen Gemeinschaft" nicht im Sinne des RBStV.

Unter seinem Haushalt versteht er seinen Wohnwagen, seine Scheune,
seine Ställe und seine Wiese.

Gemeint war, dass der Kläger  wenn er kommen möchte
seine Wiese nutzen darf, um zu Campen während er und
seine Frau auf Jahrmärkten in seinem Wohnwagen leben.

Eine entsprechende Klarstellung ist der Beklagten am 01.04.2016 per
Telefax zugegangen. Darin betont Herr EIGENTÜMER in schriftlicher Aussage,
dass im Falle eines solchen Besuches der Kläger selbst für eine
Übernachtungsmöglichkeit zu sorgen habe. Damit ist klar, dass keine
Wohnmöglichkeit nach RBStV vermutet werden konnte.

Die Angaben sind konsistent und begründen den Verdacht der Beklagten
auf "Schutzbehauptung zur Umgehung der Beitragspflicht" nicht.


IV. Zur vermuteten Beitragspflicht Grundstückseigentümers

Eine stellvertretende Inanspruchnahme des Klägers kommt nicht in
Frage, da eine häusliche Gemeinschaft erstens aus baulichen Gründen
nicht möglich ist - insbesondere existiert keine Wohnmöglichkeit
gemäß RBStV, die der Kläger hätte nutzen können - und zweitens
konnte aufgrund der Reisetätigkeit von Herr EIGENTÜMER an o.g. Adresse
eine häusliche Gemeinschaft nicht bestehen, da Herr EIGENTÜMER seinen
Haushalt ständig fortbewegte. Drittens ist auch an wechselnden Orten
ein Zusammenwohnen nicht möglich, da der Wohnwagen des Herrn EIGENTÜMER
aus baulichen Gründen dafür ungeeignet ist.
Viertens bestreiten Herr und Frau EIGENTÜMER in schriftlicher Aussage
entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft i.s.d. Melderechts
oder i.s.d. RBStV existierte.

Ein Briefkasten ist und bleibt beitragsfrei, da er nicht bewohnt
werden kann.

Da Herr EIGENTÜMER im fraglichen Zeitraum seinen Wohnwagen höchstens
vorübergehend an o.g. Adresse abgestellt hatte, ist zumindest
fraglich, ob die Beklagte überhaupt Ansprüche Herr EIGENTÜMER gegenüber
hatte, denn eine Beitragspflicht entsteht erst wenn eine "nicht
ortsfeste Raumeinheit" dauerhaft und unbeweglich steht.

Der RBStV §3/2. Satz 2 verweist hierzu auf das Bundesmeldegesetz
(BMG) § 20 "Begriff der Wohnung":
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen
im Sinne des Melderechts sind. Wohnwagen und Wohnschiffe sind
demnach nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur
gelegentlich fortbewegt werden (BMG § 20).

Herr EIGENTÜMER hat seinen Wohnwagen im fraglichen Zeitraum aber ständig
fortbewegt. Schon deshalb kommt eine stellvertretende
Inanspruchnahme des Klägers nicht in Frage, weil Herr EIGENTÜMER im
fraglichen Zeitraum selbst nicht beitragspflichtig war.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger vom
01.01.2013 bis 31.07.2013 von der Beitragspflicht befreit war und
daher in diesem Zeitraum nicht stellvertretend in Anpruch genommen
werden kann. Ein entsprechender Nachweis ist beigefügt.


V. Zur Kostenentscheidung 

Auf mehrfachen Hinweis, inklusive der schriftlichen Aussage des
Grundstückseigentümers hat die Beklagte nur mit Eingangsbestätigung
reagiert ohne in den bis dato vergangenen 3 Jahren den Sachverhalt
ernstlich zu prüfen.

Der Kläger hat Klage zunächst angedroht und mit
Schreiben vom 31.03.2016 aussergerichtliche Einigung angeboten.
 
Auch darauf hat die Beklagte nicht reagiert. Die Beklagte hat
stattdessen stets auf eine gerichtliche Klärung hingewirkt.

Dieses Verhalten bleibt wegen der relativ klaren Sachlage
- die Existenz einer Wohnung gemäß RBStV §3 wurde stets bestritten -
unverständlich. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger
die Beweislast zu tragen habe, obwohl der Beklagten bekannt war,
dass die veralteten Meldedaten vom Januar 2012 zumindest ab
dem 01.08.2013 die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wiederspiegeln.

Da Vollstreckung droht, war das Verwaltungsgericht anzurufen die
letzte Möglichkeit die Forderungen der Beklagten abzuwehren.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. Juli 2016, 12:51
Zitat
Die Beklagte nahm ohne weitere Prüfung der baulichen Gegebenheiten
eine Anmeldung vor.

Der Belästigungsservice ist nicht verpflichtet, die baulichen Gegebenheiten zu prüfen. Ich würde "tatsächlichen Gegebenheiten" schreiben.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Leo am 14. Juli 2016, 12:07
Geplant ist Klage einzureichen. Wenn dann der MDR die Sache für erledigt erklärt, fertig.

Wenn die GEZ (ok, offiziell der MDR) sieht, dass 0,000% Erfolgschance bei einer Klage besteht, werden sie vermutlich zurückziehen.

Ich freue mich, wenn es von dieser Geschichte etwas Neues gibt. (Wobei Du Dich im Fall eines laufenden Verfahrens vielleicht besser zurück hältst.)

Man kann die GEZ mit ihren eigenen Waffen schlagen, zumindest mit einer der wichtigsten GEZ-"Waffen": Niemals aufgeben. Die geben auch nicht auf, auch dann nicht, wenn die vermeintliche GEZ-Kundin seit mehr als 1200 Jahren tot ist (Walburga).

Gruß
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 14. Juli 2016, 15:46
So, die Klage ist verschickt als normaler Maxibrief (ca.2x25 Seiten komplett mit allen Nachweisen). Es wurde um Mitteilung des Aktenzeichens vor Fristablauf zum 29.07.2016 gebeten. Wenn das nicht klappt, dann ist geplant die Zustellung per Fax mit Sendeprotokoll nachzuweisen, bzw. zu wiederholen.

Danke für die Hinweise @geiz und die Anteilnahme @Leo.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 23. Juli 2016, 19:38
So, Aktenzeichen wurde zugeteilt und Kostenrechnung übersandt.

Ist das so gedacht, dass zuerst der Kläger die Gerichtskosten zahlt und später der Beklagten gegenüber Ansprüche hat, wenn sie verliert?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Juli 2016, 21:16
Genauso ist es. Der Kläger muß immer die Gerichtskosten vorstrecken. Wenn er gewonnen hat, kann er eine Kostenfestsetzung bei Gericht beantragen, aus der kann er direkt vollstrecken und sich notfalls mittels Gerichtsvollzieher seinen Vorschuß wiederholen.
Die Rundfunkmafia wird gleich nach der Klage die Befreiung aussprechen, dann sollte man die Klage nicht zurückziehen sondern für erledigt erklären wenn man nicht auf den Kosten sitzenbleiben will.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 25. August 2016, 10:27
@PersonX

Kannst du das Aktenzeichen posten? Ich würd das Urteil gerne nachlesen.

Beim runden Tisch war es nicht in Erfahrung zu bringen.

Durch eine direkte Nachfrage beim VG konnte das Aktenzeichen zur Verhandlung am 21.06.2016 Saal 6 ermittelt werden. Leider kann nicht 100% ausgeschlossen werden, dass die durch einen sehr hilfsbereiten und freundlichen Mitarbeiter vor Ort angerufene Person sich bei der Herausgabe vertan haben könnte, denn es gab 4 Verhandlungen an diesem Tag im bezeichneten Saal:

1. 11:00 Uhr
2. 11:30 Uhr (diese war mit Rechtsanwalt Bölck)
3. 13:00 Uhr ... von dieser sollte das nachgefragte Aktenzeichen sein
4. 13:30 Uhr (diese ist ausgefallen)

Das Aktenzeichen sei:

2K 1216/15

Allgemein gelte: Verhandlungen, welche öffentlich abgehalten werden, sind für die Öffentlichkeit, wer selbst nachfragt könnte aber zu hören bekommen, dass Aktenzeichen nicht herausgegeben werden.
Da hilft jedoch ein freundlicher Mitarbeiter, welche verstanden hat, das öffentliche Verhandlungen für die Öffentlichkeit sind, darunter fallen also auch Aktenzeichen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 27. August 2016, 18:39
Also, in diesem fiktiven Fall gab es einen Beschluss zur Kostenentscheidung, der grundsätzlich die Ansprüche der Rundfunkanstalt auf 6 Seiten bestätigt. Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt bis auf einen geringen Teilbetrag.

1) den Aussagen des Grundstückseigentümers und des Klägers wird nicht geglaubt, da ein Briefkasten i.d.R. mit einer Wohnung einhergehe und 2011 dort ein Hauptwohnsitz angemeldet war (und keine weiteren Nebenwohnsitze).

2) Da auf den Fotos ein rückwärtiges Gebäude zu erkennen sei, das Fenster und Türen aufweise (die Stallungen), daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass dort eine Wohnung sei.

3) Immerhin wird die Abmeldebescheinigung vom Jahr 2013 erwähnt. Allerdings sei die Bekanntgabe der Aufgabe der Wohnung im Widerspruchsbescheid der RFA datiert auf das Jahr 2014. Deshalb sei ab Bekanntgabe die Forderung der RFA unwirksam. Die widersprechende Darstellung in der Klageschrift (2013) wird nicht erwähnt.

---

zu 1) und 2)
Erst mal verblüfft, dass den Beweisen kein Glaube geschenkt wird. Weitere Fotos könnten Klarheit bringen. Immerhin wird eingeräumt, dass die Scheune wohl eher zu landwirtschaftlichen Zwecken geeignet sei.
Das Gericht fragt sich, wo sich der Kläger wohl aufgehalten habe 2011 (danach war der Briefkasten nur noch Zweitwohnsitz)? Die einfache Wahrheit ist, dass 2011 dort eine mobile Wohneinheit stand und auch zum wohnen benutzt wurde. Diese wurde mit Umzug 2012 entfernt und der Briefkasten blieb zurück. 

zu 3)
Der Brief der das korrekte Datum (2013) enthält, liegt vor als pdf Datei (Kopie), die i.d.R nach Erstellung nicht mehr geändert werden kann. Ob das diesen Richter überzeugt?

---

Es wundert auch, dass die Kommunikation der gegnerischen Partei mit dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist.

Das, obwohl die RFA aufgefordert wurde ihren gesamten Datensatz zu übermitteln. Da wäre ja dann der fragliche Brief auch dabei gewesen...
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 27. August 2016, 19:50
Kostenentscheidung? Gab es denn bereits eine Verhandlung?

Urteil oder Beschluss aufgrund eines Fotos? Normal sollte dann ein Beweisantrag gestellt werden, also ein Antrag zur richterlichen Prüfung vor Ort, zur Beweisführung dass keine Wohnung vorhanden ist.

Denn eine Beweisführung aufgrund einer Fotoauswertung ist doch dann nur eine Mutmaßung, weil das Foto ebenso ein anderes Gebäude zeigen könnte, das sollte dem Richter doch auch klar sein.

2011 spielt doch für den Sachverhalt 2013 keine Rolle. Maßgeblich ist der streitbare Zeitraum ab dem 1.01.2013, insofern erschließt es sich nicht ob es vor 2013 dort eine Wohnung gab oder nicht. Erfolgte die Anmeldung aufgrund einer Vermutung ohne die gleichzeitige Nachprüfung ob dort eine Wohnung vorhanden ist, dann muss doch wohl die Gegenseite auch den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine beitragspflichtige Wohnung vorhanden ist, ansonsten ist der selbst Deklaration Glaube zu schenken, es besteht sonst eine Diskriminierung gegenüber allen weiteren Personen, wo der selbst Deklaration ohne Prüfung Glaube geschenkt wird (Ungleichbehandlung).
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 28. August 2016, 01:13
Nein, es gab keine Verhandlung. (Schriftliche Durchführung war beantragt).

In der Hauptsache wurde nicht entschieden, es steht BESCHLUSS über den Antrag
- Aufschiebende Wirkung (zu 84 % abgelehnt)
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 84%
- der Streitwert wird auf 109€ festgesetzt

Sind damit die Kosten des gesamten Verfahrens (Klage) gemeint, oder nur für den Antrag?

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Erklärungen hinsichtlich der Streitwertbeschwerde eingereicht werden können, zu richten an das OVG binnen zwei Wochen.

Wäre das der logische nächste Schritt? Kann dort ein Antrag zur richterlichen Prüfung vor Ort mit rein?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Maverick am 28. August 2016, 12:24
Es fallen für beide Verfahren (Klage sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) Gerichtskosten an.

Für die Klage wird eine 3-fache Grundgebühr fällig, für den Antrag eine 1,5-fache. Die Grundgebühr wiederum ist abhängig vom angesetzten Streitwert. Liegt dieser, wie in diesem Fall, unter 500 EUR beträgt die Grundgebühr 35 EUR. Für die Klage sollten also 105 Euro (3x 35,- EUR) Gerichtskosten angefallen sein.

Für den Antrag wird als Streitwert i.d.R. 1/4 des Streitwertes im Hauptverfahren angesetzt. Da hier von 109,- EUR die Rede ist, passt dies zum angegebenen Streitwert der Klage ("ca. 400,- EUR" => 4x109=436 EUR).  Die Grundgebühr -wie oben- auch hier 35,- EUR (da unter 500 EUR). Angesetzt mit dem 1,5-fachen: 52,50 EUR Gerichtskosten. Davon hat der Kläger (bzw. Antragsteller) gemäß Beschluss 84% zu tragen. Es sollte also eine Kostenrechnung von 44,10 EUR folgen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 28. August 2016, 12:38
Habe ich da was falsch verstanden? Es existiert hier doch noch noch nicht einmal eine theoretische Wohnmöglichkeit! Haben die Richter den A..... offen?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 28. August 2016, 14:17
Danke für die Erklärung wg. Kosten.

Die Ansichten dieses Richters waren eine kalte Dusche.
Tenor: 'es sei nicht auszuschliessen, dass ehemalige Tierställe als Wohung dienen können'
Dabei ist nicht mal Witterungsschutz gegeben.

'Soweit der Antragsteller und die Zeugen X und Y bestreiten, dass sich unter der Anschrift
ein Gebäude befinde, das als Wohnung dienen könnte, vermag dieses Vorbringen breits deshalb
nicht zu überzeugen da es vor dem Umzug 2012(!) irgenwann mal als Hauptwohnung melderechtlich
erfasst war.'

Das ist nicht sehr logisch... eher das Gegenteil von Logik. Dass die Zeugen im Wohnwagen wohnen ist dem Richter bekannt - er zitiert das sogar.

----

Die Rechtsmittelbelehrung erschliesst sich nicht spontan. 'Beschwerde müsste an das Oberverwaltungsgericht gerichtet werden. '
Welche Kosten entstehen dabei?

"Anträge und Erklärungen hinsichtlich der Streitwertbeschwerde können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden".
Ist hier das VG oder das OVG gemeint?

Es wäre schön, wenn der Richter vor Ort eine Beweisaufnahme machen würde. Kann ein entsprechender Antrag zusammen mit der Beschwerde bzgl. der Antragskosten gestellt werden?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 28. August 2016, 21:25
Soweit Person x es verstanden hat, ist das Verfahren am VG mit dem Beschluss abgeschlossen zu Ungunsten von Person A. Es müßte eine Rechtsmittelbelehrung geben. Aus dieser sollten deutlich werden wo und wie Berufung möglich ist. Irgendwie scheint es ungünstig gewesen zu sein ein schriftliches Verfahren zu führen, weil wesentliche Punkte durch den Richter falsch ausgelegt oder verstanden wurden.
Person x ist sich jedoch unschlüssig darüber ob nur das Eilverfahren zu Ende sei, weil dazu relevante Informationen fehlen.

Person A müsste erstmal erklären um welche Art Verfahren es sich handelt.
Und zu welchem Aktenzeichen der Beschluss geht. Das Eilverfahren hat meist ein eigenes Aktenzeichen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 29. August 2016, 11:05
Das Aktenzeichen ist für den Antrag. ("B")

Es wäre geplant, zusätzliche Beweise hinzuschicken, u.a. den Brief der das korrekte Bekanntgabedatum nachweist und eine richterliche Prüfung vor Ort zu beantragen.

Wenn die Inaugenscheinnahme abgelehnt wird, sagt das ja auch was.

Dass der Antrag zu 84 % abgelehnt wurde wird erstmal hingenommen. Der Richter vermutet auch sanitäre Anlagen die es nicht gibt (gibt gar keinen Wasseranschluss). Noch mehr Fotos, noch mehr Zeugenaussagen... und am Ende entscheidet er ja doch: 'unglaubwürdig, konnte nicht durchdringen .... '
... weil nicht sein kann was nicht sein darf.
Er braucht ja blos zu vermuten, dass da ein Wohnwagen stand und den Zeugen nicht glauben. Wenn das korrekte Datum der Bekanntgabe anerkannt wird, fallen immerhin 12 weitere Monatssbeiträge weg.

Ein Versuch ist es jedenfalls wert.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 09. November 2016, 09:11
Der MDR hat die Sache nun überraschend für erledigt erklärt, will die Kosten des Verfahrens übernehmen und entspricht der Klage, indem er die bisherigen Bescheide aufhebt und "das Beitragskonto zum 01.01.2013 abmeldet".

-----

Die Kammer war zwar zunächst sehr behördenfreundlich, doch der Richter hat seine Bedenken im Eilverfahren zum Ausdruck gebracht und darauf konnten wichtige Informationen nachgereicht werden mit Antrag auf Abänderung des Beschlusses zum Eilverfahren. Der MDR konnte oder wollte daraufhin den vom Gericht angeforderten Verwaltungsvorgang nicht vervollständigen.

Es wurde Inaugenscheinnahme beantragt. Wenn diese stattgefunden hätte wäre ev. ein Präzedenzfall entstanden. Jeder der im Wohnwagen lebt ohne festen Stellplatz könnte sich dann darauf berufen, daß keine Beitragspflicht besteht. Womöglich wollte der MDR auch das vermeiden.

-----

Die Kammer regt den Kläger an, seinerseits die Sache (Klage- und Eilverfahren) für erledigt zu erklären. Wäre damit die Kostenfrage auch klar entschieden? Der MDR schreibt: "Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten unter ausdrücklicher Übernahme der Kosten für erledigt erklärt". Damit hätte der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der Prozesskosten, richtig?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 09. November 2016, 09:44
Ich würde in der Erledigterklärung auch den Antrag stellen, dass die Kosten die Beklagte tragen muss. Man könnte aber auch auf die Erledigterklärung verzichten und eine Entscheidung des Gerichts verlangen, weil man Angst hat, nach einer Erledigung von der Beklagten erneut angemeldet zu werden.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: PersonX am 09. November 2016, 18:10
Zitat
Man könnte aber auch auf die Erledigterklärung verzichten und eine Entscheidung des Gerichts verlangen, weil man Angst hat, nach einer Erledigung von der Beklagten erneut angemeldet zu werden.

Wenn es eine Feststellungsklage ist, dann sollte eine Person A das vielleicht tatsächlich so machen. Also es tatsächlich auch richtig feststellen lassen.


Aber wenn es eine "einfache" Anfechtungsklage ist, dann könnte der Fall eingetreten sein, dass mit dem Rückzug des Beglagten wahrscheinlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, so das eine Fortführung auch zu Lasten des Klägers gehen kann was die Kosten betreffen könnte. Das sollte also zuvor geprüft werden.

Es könnte dazu für Person A möglich sein sich einen genauen Hinweis beim Gericht zu holen oder vergleichbare Fälle zu prüfen, wo bei einer Anfechtungsklage der beklagte Gegner plötzlich beigibt und was dann passiert sei, falls der Kläger dennoch fortgesetzt hat.

Eine erledigt Erklärung würde eine PersonX nur abgeben, wenn eine unmittelbare Wiederholung ausgeschlossen ist und die Kosten tatsächlich die Gegenseite tragen wird. Aber auch das hinge vom genauen Antrag der Klage ab.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: pjotre am 09. November 2016, 21:32
Wichtig: Einmal mehr ein verlorener Prozess der ARD's, der für alle anderen Gerichte bundesweit unsichtbar gemacht werden soll.

Derartige Entscheide sammle ich, um die Manipulation der Rundfunkrechts-Kommentarwerke in vorgesehenen Landesverfassungsberschwerden zu beweisen
Falls einverstanden, dann bitte den Brief des WDR und vielleicht auch etwas vom Gericht unter Löschung der individuellen Daten hier einstellen -
oder mit oder ohne diese Löschung mir übersenden über das Nachrichtensystem.
Auf jeden Fall benötige ich allerdings für eine Verwertung das Aktenzeichen.


Der Trick ist wie von gewissen mafia-artig handelnden Finanzkonzernen bei Anlegerbetrug bekannt:
Beispiel "Schott-Immobilien", Börsen-Berichtspflichten nicht eingehalten usw-usw.:
Sobald negative Rechtsprechung droht, wird der Einzelfall mit Zahlung weg erledigt - kein Urteil - keine Publizierung - kommt nie in Rechtskommentar-Bücher -  bestens... Dadurch sind alle Richter bundesweit dann beeindruckbar: 
"bisher alle Rechtsstreite gewonnen" - mit Aktenzeichenliste - nämlich alle Prozesse, wo die Rechtsanwälte der Bürger nicht siegten, was manchmal noch nicht einmal die Folge schlechter Schriftsätze ist.
Ist dies "juristische Hochstapelei"? Das wage ich nicht so zu formulieren. Aber jedenfalls  kennen wir das ja alle aus den Bausteinbriefen des Beitragsservice: "Bisher hat kein Gericht gegen uns entschieden" usw. usw.. - "Jede Menge von Gerichten" "hätte" gegen die ARDs entschieden, sofern nicht etwas passiert werde wie hier ersichtlich, nämlich vermutlich in über 1000 Fällen - vermutlich über 1000 durch die ARDs verlorene Prozesse.


Der Strategie-Trick ist immer der gleiche,
soweit hier aus Einzelfällen ableitbar:
Das Verwaltungsgericht schlägt Rücknahme der Klage vor unter ausdrücklicher Kostentragung.
Das erfolgt beispielsweise gern, sobald Zeugenladung beantragt wird - besonders, falls Personen vom Kölner Beitragsservice. Denn dann hat der Kläger "Pech" - der Richter muss feststellen, dass mangels Rechtsperson des Kölner Service dieser keine "ladungsfähige Anschrift" hat. Dann wird erst versucht, dem Kläger dies auszureden. Beharrt der Kläger auf Ladung, so ist wohl hohe Aussicht, dass die ARD-Anstalt die Erledigung des Prozesses beantragt. Denn über den Nachweis der Nichtigkeit von allem, was der Kölner Beitragsservice gegenüber Bürgern tut und ist, soll bitte keinerlei Richterurteil entstehen.

Will der Kläger trotzdem fortsetzen, um endlich mal die "nicht ladungsfähigen" 2 Zeugen aus Köln ein paar 100 Kilometer weit anreisen zu sehen, so sagt der Richter dem beispielsweise in der mündlichen Verhandlung, dass mangels Rechtsschutzinteresse dann abgewiesen werden würde - Kosten dann aber zu Lasten des Klägers, also des Bürgers.

Dem Richter wird von seinen Volljuristen-Kollegen schon wieder einmal "das Urteil geschrieben"?
Interessant nämlich die Formulierung
Zitat
Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten unter ausdrücklicher Übernahme der Kosten für erledigt erklärt.
Seit wann kann ein Beklagter einen Rechtsstreit für "erledigt" erklären? Das können nur Kläger und Gericht, würde ich sagen - ?
Man beachte, dass beim verwaltungsrechtlichen Verfahren das Gericht nicht an Parteien-Vortrag gebunden ist, sondern - nicht zuletzt Zum Schutz der weniger rechtserfahrenen Bürger - eine gesetzliche Aufklärungs- und Gestaltungspflicht hat. Das ist also etwas anders als beim Zivilprozess.   


Also nochmals die Bitte hier und allgemein an alle:
Erfolge bei Gerichtsverfahren bitte dokumentieren, am besten für alle, aber bitte mit Nachricht immer an mich über die Fundstellen, damit ich das in die Sammlung der Beweisstücke übernehme.
Sollten im Forum andere Erfolgsnachweise herumschwirren aus den letzten 2 Jahren, vielleicht haben die Moderatoren das in der Erinnerung und im Blick? Dann freue ich mich über kleine Hinweise auf die Fundstellen - vielleicht in desem Thema für alle?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 09. November 2016, 21:44
Die Gerichtskosten sind hier sehr überschaubar. Sollten wir nicht den Kläger kostenmäßig unterstützen(für den Fall des Verlierens) um ein Urteil zu bekommen? Ich wäre dabei.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: pjotre am 09. November 2016, 22:49
Ein "Urteil" brauchen wir nicht.
Wir erhalten einen gerichtlichen "Entscheid". Inklusive Aktenzeichen ist das alles, was wir brauchen.
Das Problem lautet nur, dass dieser Entscheid der Nicht-Bearbeitung nicht automatisch vom System der Landesjustizbehörden in die öffentlichen Datenbanken eingegeben wird. Diese Gefahr bestände weniger, aber vielleicht doch auch bei einer Abweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis.

Spendenbereitschaft wäre eher nötig, um eine Gegendatenbank aufzubauen, also "unser" Gegenstück zum "Rundfunkrechts-Kommentar".
Was die Finanzierungsbereitschaft bezüglich Hilfen bei der Rundfunkabgabe anbetrifft, so darf ich von Bemühungen außerhalb dieses Forums berichten, sie ist ziemlich exakt Null Euro. Deshalb wurde das hier vorbereite Projekt einer Gegendatenbank im Internet fallen gelassen. Das wäre einiges an Arbeit - für Null Euro macht das niemand von denen, die das nötige Basiswissen von Internet-Medien haben, um es effizient machen zu können.
Also habe ich die Ambitionen zurück gebaut auf die gezielte Eigenverwendung einiger zufällig erlangter Ablehnungs-Nachweise bei Landesverfassungsbeschwerden - was ja ebenfalls eine Sache für alle Bürger ist.

Das Scheunen-Thema ist natürlich besonders reizvoll,
weil es die Frage nach einer kollektiven Geisteserkrankung vieler Leute vom Beitragsservice aufwirft. Die Erwägung einer vielleicht in Gruppendynamik vorliegenden kollektiven Krankhaftigkeit des Verhaltens, darf dies als nicht abwegig eingestuft werden?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 10. November 2016, 08:28
...
Der Strategie-Trick ist immer der gleiche,
soweit hier aus Einzelfällen ableitbar:
Das Verwaltungsgericht schlägt Rücknahme der Klage vor unter ausdrücklicher Kostentragung.
Das erfolgt beispielsweise gern, sobald Zeugenladung beantragt wird - besonders, falls Personen vom Kölner Beitragsservice. Denn dann hat der Kläger "Pech" - der Richter muss feststellen, dass mangels Rechtsperson des Kölner Service dieser keine "ladungsfähige Anschrift" hat. Dann wird erst versucht, dem Kläger dies auszureden. Beharrt der Kläger auf Ladung, so ist wohl hohe Aussicht, dass die ARD-Anstalt die Erledigung des Prozesses beantragt. Denn über den Nachweis der Nichtigkeit von allem, was der Kölner Beitragsservice gegenüber Bürgern tut und ist, soll bitte keinerlei Richterurteil entstehen.

Will der Kläger trotzdem fortsetzen, um endlich mal die "nicht ladungsfähigen" 2 Zeugen aus Köln ein paar 100 Kilometer weit anreisen zu sehen, so sagt der Richter dem beispielsweise in der mündlichen Verhandlung, dass mangels Rechtsschutzinteresse dann abgewiesen werden würde - Kosten dann aber zu Lasten des Klägers, also des Bürgers.
...

Darauf hofft auch Kläger K, der die Vorladung der Ausfertiger seiner Festsetzungsbescheide beantragt hat, weil er bestritten hat, daß diese Angestellte der beklagten Rundfunkanstalt sind.

Aber ich verstehe das grundsätzliche Bedenken an dieser Vorgehensweise, weil es damit dann wirklich keine formal "erfolgreichen" Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gibt.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: pjotre am 10. November 2016, 11:56
War das Aktenzeichen des "Scheunenfalls" (jurisitsischer Scheunen-Fund) hier mitgeteilt worden?
Wenn nicht, dürfen wir das erfahren?
Der Fall ergibt sich ja aus diesem Thread. Veröffentlicht wird das im Rundfunkrechts-Kommentar nicht, weil ja ein Urteil wieder einmal verhindert wurde.

Genau diese Strategie gilt es zu durchkreuzen. Hierfür brauchen wir aber das Aktenzeichen, auch, wenn da nie jemand noch in die Akte des Gerichts hineinschauen will.
Ohne Aktenzeichen kann man nicht vernünftig auf etwas hinweisen, weil das ja eine erdichtete Story sein könnte.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 10. November 2016, 18:12
Das Az. dieser unbewohnbaren Scheune ist: 6 A 228/16 MD.

Es bleibt ein fader Nachgeschmack und pjotre liegt wahrscheinlich richtig mit dem Muster das sich hier zeigt. Von Gewaltenteilung war jedenfalls nicht viel zu spüren in dem Fall. Dieses Gezocke nervt. Die Anstalten sind ein Teil des Pokers um die öffentliche Meinung und da wird anscheinend mit harten Bandagen gekämpft.

Immerhin stellte der Richter fest: Die gesetzliche Vermutung  - oft basierend auf irgendeiner uralten Meldedatenübermittlung, wie hier von 2012 - endet mit der Mitteilung an den BS, dass eine Wohnung aufgegeben wurde. Von da an wären die Anstalten beweispflichtig. Diese Mitteilung hätte A besser mit Zustellungsnachweis verschickt, denn promt fehlte sie in dem dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang (bzw. wurde mit falschem Datum angegeben).

Wenn der BS bei Aufgabe der Wohnung - wie in diesem Fall - weitere Nachweise fordert, dann anscheinend ohne rechtliche Grundlage.

Bei Mitteilung hingegen, dass die Wohnung gar nicht existiert, scheint die gesetzliche Vermutung weiter zu gelten ...

Der Verwaltungsvorgang wurde dem Kläger übrigens nicht übersandt, obwohl doch sonst alle Unterlagen in 2-facher Ausfertigung einzureichen sind.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: pjotre am 10. November 2016, 21:50
Dank für das Aktenzeichen.

Nun sind immerhin schon 6 Gerichte mit ausreichend "positiven" Entscheiden in der hier entstehenden Sammlung.

Das reicht schon mal, als Lüge beim Landesverfassungsgericht behaupten zu können, "alle Entscheide hätten den Rundfunkbeitrag bestätigt".
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 23. November 2016, 06:28
Wie erwartet ist jetzt ein Beschluss zum Antrag auf Eilrechtsschutz da:
Das Verfahren wird eingestellt, die Kosten trägt die Beklagte.

Gleichzeitig kam ein Brief zur Klage, bzgl Schlusskostenrechnung. Die ermäßigte Gebühr bei Erledigung beträgt hier 35 €. Es wurde beantragt den verauslagten Betrag gegen die Beklagte festzusetzen.

Es fällt auf, dass in der Hauptsache keine Entscheidung, Beschluss, kein Urteil da ist.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: pjotre am 23. November 2016, 21:51
Wenn Kostenentscheid, ist ja vollstreckbarer Titel.

Dann Freund mit schwarzem Luxus-Pkw anheuern, 2 Männer schwarz gekleidet, schwarze Hüte, längliche schwarze Aktentaschen,
fahren vor beim Sender, Gläubiger präsentiert Titel, verlangt sofortige Barzahlung.
So machen die das ja auch bei "Schuldnern".

Wenn ein Gerichtsvollzieher mitzieht, dann sogleich mitsamt GV, kostet ein paar Euros, aber das ist es wert.
Video machen - vorfahren, dann mit dem Wachpersonal Einlass verhandeln. Video auf Youtube einstellen, wie die reagieren.
(Gesichter der Mitarbeiter zu verpixeln.)

Notfalls klebt der GV seinen Kukuck auf die Videokamera draußen - ist ja wohl nicht "fest verbunden".

Natürlich dürfen die Schwarzgekleideten nicht auf dem Rücken ein Schild tragen "Russian Inkasso Boys".
Auch auf dem Auto darf das nicht stehen.

Video dann als virales Marketing auf Youtube gegen die Rundfunkgebühr. In diesem Fall bitte vorher Mitteilung an mich, wie man das optimiert.

Bitte aber vorher einen Anwalt fragen, ob man das alles so darf. Ich denke, ja. Auch weiß ich nicht, ob ein GV ohne Ankündigung mit dabei sein darf. Das weiß der GV aber natürlich.

Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. November 2016, 22:14
Stimmt schon fast. Man kann gleich den GV beauftragen. Das macht der auch. Nur hat der Rundfunk leider auch das Recht, vorher gemahnt zu werden. Und dann zahlen die auf das Schreiben des GV blitzartig.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 24. November 2016, 10:44
Der verauslagte Anteil (84%) des Klägers an den Kosten des Eilverfahrens beträgt 44,10€.

Das könnte man jetzt vollstrecken, richtig?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 24. November 2016, 17:14
Nein. Zuerst braucht man eine vollstreckbare Ausfertigung bzgl. der Kosten. Ich meine, dazu muß man einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen, den eigenen Aufwand(Porto, Kopien, Fahtkosten, etc.) nicht vergessen. Daraufhin gibts vom Gericht eine Kostenfestsetzung, mit der kann man den Gegner zur Zahlung auffordern, wenn der dann nicht zahlt geht man mit dem Beschluß zum GV und lässt vollstrecken. So war es mal vor vielen Jahren mit einem ganz anderen Gegner bei mir. Besser aktuell einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatung beim AG fragen.
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 26. November 2016, 18:37
nochmal kurz: es wird beantragt gegen die Beklagte Kosten festzusetzen für

1) die Klage 35
2) den Antrag 44
3) Kopien und Porto 45

Fehlt sonst noch was?
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. November 2016, 19:05
Die reinen Verfahrenskosten rechnet das Gericht selbst aus. Nur den eigenen, notwendigen, Aufwand hinzufügen.

Herr Schwemmer hats schön beschrieben:
https://raschwemmer.wordpress.com/2008/07/22/was-bedeutet-gerichtliche-kostenfestsetzung/
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: noGez99 am 26. November 2016, 19:36
Zitat
Fehlt sonst noch was?

Telefon
Internetrechersche: wie lange hat Person A vor dem PC gesessen (anteilige Internetanschlusskosten)
Fahrtkosten? ( Z.B zum Einwerfen der Briefe ...)
Beratungskosten Fahrtkosten (Runder Tisch, Freunde ,,,)
Fachliteratur
...
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. November 2016, 19:45
Nicht so sehr in die Kostenerstattungshoffnung steigern. Selbst wenn man nichts auslässt, werden das in zweierlei Hinsicht nur "peanuts" werden.

1.) Die Rundfunkkasper haben so viel Geld, das juckt die nicht. Die verlorene Beitreibung tut viel mehr weh!!
2.) Den immensen Aufwand den Du hattest und den Ärger wird Dir leider niemand "vergolden".

Von daher: Kopien, Porto, Fahrtkoste rein und Thema innerlich abschließen.


Und dann noch das allerwichtigste:

Jedem von dieser Ungeheuerlichkeit dieses für unsere Demokratie angeblich ach so wichtigen Rundfunks berichten!
Titel: Re: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
Beitrag von: wuidara am 27. November 2016, 21:05
Danke @ GEiZ für deine Unterstützung, ich weis noch als ich kurz davor war zu zahlen hast du mich motiviert weiterzumachen. Meine Kosten werden so bei 25 € liegen, schätze ich. Es waren 24 Fotos dabei.