Ok. Ist es ok, wenn der Kläger in der Klage eine c/o Adresse angibt für den Schriftwechsel? Damit würde das Nachschicken entfallen.
Die Klage ist auch schon ausformuliert, muss nur noch gekürzt werden, ich häng die die nachsten Tage mal dran.
Es gibt ein paar side kicks:
1. Der Schausteller der den Zirkuswagen bewohnt hat in einer Mitteilung an den BS eine Formulierung aus einem BS-Schreiben übernommen und von "häuslicher Gemeinschaft" gesprochen, wenn ich 1-2 Mal im Jahr zu Besuch käme. Ich hab ihn und seine Frau das schriftlich in aller Entschiedenheit klarstellen lassen. So einen Besuch gab es übrigens gar nicht. Das ist natürlich ein gefundenes Fressen für den MDR.
2. A hat sich ins Ausland abgemeldet, aber ein Kfz und ein Gewerbe dort wo der Briefkasten ist. Das soll so bleiben und laut Auskunft von einem RA müsste dann ein Bevollmächtigter den Behörden in Deutschland benannt werden, bevor wieder eingewandert wird. Zwar ist es nicht sehr wahrscheinlich, aber es könnte Diskussionen mit der Gemeinde X geben. Das Kfz ist von der Steuer befreit und das macht 800€ pro Jahr aus. Momentan ist bei Gemeinde X offenbar ein Nebenwohnsitz eingetragen, was für A die optimale Lösung darstellt, da keine Fragen nach einem bevollmächtigten Vertreter auftauchen - obwohl tatsächlich ein Vertreter da ist, nur noch nicht schriftlich benannt.
Diese Dinge gegeneinander abzuwägen, das lässt mich hin- und her schwanken. Eigentlich hat doch Punkt 2. nichts mit Rundfunkbeiträgen zu tun, oder täusche ich mich? Bin etwas verwirrt.