Hallo sehr geehrte (Mit-)Boykotteure!
Hiermit würde ich gern einen Gedanken zur theoretischen Debatte stellen, welcher eventuell ein Herausforderungspotenzial für die 'Beitreibungssachbearbeiter' der Rundfunkanstalten beinhalten könnte. Vielleicht können wir gemeinsam etwas 'Stichfestes' diskutieren, kristallisieren und formen, woraus neue Beschäftigung für den Beitragsservice erwächst. Dies sollte allen am Herzen liegen! Denn was Beschäftigung schafft, sichert Arbeitsplätze, sichert Wohlstand und sozialen Frieden.
Zur Sache:
Die seit 2013 gesetzlich verankerte WBA (Wohn- und Betriebsstättenabgabe) richtet sich an alle Inhaber und/oder Betreiber einer solchen und verpflichtet diese somit zur Entrichtung einer GEZ-Gebühr bzw. Beitrag. PUNKT! Dank dem (angeblich einmalig datenschutzwiderrechtlichen) Meldedatenabgleich sind nun alle vermeintlichen Inhaber einer Wohnung als beitragspflichtig registriert. Nähere Erläuterung dürfte an dieser Stelle nicht nötig sein.
Umkehrschluss ist, wer keine Wohnung inne hat, wäre demnach nicht zum Beitrag verpflichtet.
NIRGENDWO im Staatsvertrag konnte ich eine brauchbar konkrete Definition finden, was genau eine "Wohnstätte" ausmacht - also ab wann eine Wohnung nun Wohnung im Sinne des Gesetzes ist. Zwar finden sich Hinweise darauf, wann befestigte, also umbaute Räumlichkeiten keinen Zweifel an der Nutzbarkeit als "abgeschlossene Wohneinheit" lassen. Jedoch scheint es mir keine klar formulierte Abgrenzung zu geben.
Als "eine Wohnung" nutzbar sollen sein:
- fest umbaute, einzelne oder zusammenhängende Räume
- abgegrenzt von anderen Räumen/Gebäuden durch separaten, verschließbaren Zugang
- mit entsprechender, zur Bausubstanz gehörender Versorgungseinrichtung (gemeint ist Wasser, Abwasser, Strom)
Wessen Unterkunft diese drei Bedingungen gleichermaßen erfüllt, dem ist das "innehaben einer Wohnung" unterstellt und die "Beitragsverpflichtung" wird abgeleitet.
Soweit zur gängigen, bekannten Praxis.
Jetzt stellen wir uns bitte mal folgenden theoretischen Fall vor:
Max Muster (zwangsregistrierter Beitragszahler) durchläuft einen weltanschaulichen Geisteswandel und möchte fortan ein reduziertes Dasein führen.
Zudem ist er ausgeprägter Naturliebhaber. Gern und aus tiefster Überzeugung verzichtet er nun auf viele der modernen Errungenschaften - Einbauküche, Badewanne, Steckdose usw. Sein Freiheitsrecht auf individuelle Lebensgestaltung gestattet ihm dies.
Er beabsichtigt darum besonders naturnah sein Leben im Zelt fortzuführen, zumindest in den milden Jahreszeiten.
Im Winter möchte Herr Muster in einem alten Wohnwagen Unterschlupf finden - ohne Strom und fließend Wasser natürlich.
Gewaschen wird sich gelegentlich bei Bekannten, im Schwimmbad oder zu anderen Gelegenheiten.
Ansonsten alles spartanisch - Natur pur - mit viel Zigeunerromantik.
Entsprechend müsste sein bisheriger Haushalt behördlich abgemeldet und die neue Lebensweise bekannt gegeben (nicht gerechtfertigt!) werden.
Weil "wildes campen" verboten ist, soll das Zelt zunächst auf einer privaten Wiese aufgeschlagen werden.
Nicht ausschließen möchte Herr Muster, spontan auch mal den Standort wechseln zu wollen.
Vielleicht auch zeitweise auf einem Campingplatz gastieren, um mal unter Leute zu kommen.
Bezüglich der Kompatibilität zum Beruf oder sozialem Umfeld stellen sich Herrn Muster keinerlei Fragen, weil die Antworten darauf schließlich auch niemanden etwas angehen würden - zumindestens behördlicherseits.
Freiheit eben!
Auf ein Zelt träfen die oben genannten Indikationen in keiner Weise zu. Es dürfte sich somit nicht um eine Wohnung im Sinne des Beitragsservices handeln.
Ein Wohnwagen als Unterschlupf mag zwar abschließbar, geräumiger und etwas befestigter sein, als das Zelt, scheint aber die Bedingungen für eine 'echte Wohnung' auch nicht zu erfüllen.
1) Max Muster stellt sich nun die Frage, ob er formal korrekt seine Mitgliedschaft im Beitragsclub auflösen könnte, nachdem er leider wegen der neuen Lebenssituation die Mitmachbedingungen nicht mehr erfüllt. Er hätte keine Wohnung mehr. Oder doch?
2) Eine GEZ-Abmeldung scheint seitens der Rundfunkanstalten praktisch nicht vorgesehen. Formulare (online) geben offenbar nur die Möglichkeit der Ummeldung von einer Bestandswohnungsadresse zur Nachfolgeadresse vor. Ist die Nachfolgewohnungsadresse nicht beitragspflichtig vermerkt, tickt die Uhr weiter. Zahlt unter der neuen Adresse schon wer, würde das Konto bestenfalls auf "beitragsfrei" gesetzt, nicht jedoch gelöscht. Max Muster wohnt aber künftig im Zelt, welches auf einer privaten Wiese steht und nur eine Flurnummer (statt Postadresse) aufweisen könnte. Was nun?
3) Und nicht zuletzt stellt Herr Muster sich die fiktive Frage, was nach einer gemäß 1) und 2) 'begründet erfolgreichen Abmeldung' passieren würde, wenn ihn später in einer kalten Winternacht auf der Wiese die Sehnsucht nach Zentralheizung und häuslicher Infrastruktur erfasst - er also kurzentschlossen in eine "Wohnung" zurückkehren würde. Darf Herr Muster davon ausgehen, dass die Meldebehörde Informationen zum Wechsel von 'Zelt zurück auf Wohnung' an den Rundfunk weitergibt? Falls ja, würde dieser logischerweise aus den somit illegal erhaltenen Daten (weil ohne erneut gesetzlich legitimierten Meldedatenabgleich erlangt) sofort Beitragsforderungen generieren. Wären solche Forderungen dann rechtswirksam durchsetzbar?
Jetzt lasst uns mal zusammen praxisnah philosophieren… über das theoretische Abmeldekonzept des Herrn Muster ! ;')
Anmerkung:
Max Muster steht bereits mit der zuständigen Behörde in Korrespondenz, wie sich das "Campinglebensmodel" meldetechnisch darstellen ließe. Soviel vorweg: Es gibt keine Verpflichtung zur Sesshaftigkeit und auch keinen Zwang eine Wohnung zu unterhalten. In erster Linie scheint der Behörde wichtig, eine Adresse zur wirksamen Postzustellung in den Akten zu führen, um Knöllchen, Wahlbenachrichtigungen oder andere Wichtigkeiten einwerfen zu können. Eine Wiesen-Flurnummer als Adresse scheidet aus, weil diese nicht im Adressverzeichnis führbar ist. Grundstücke bekommen erst Adressen zugewiesen, wenn diese zur Bebauung genehmigt wurden...