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Autor Thema: Beitragskonto löschen: Möglich durch Definitionslücke? "(k)eine Wohnung"  (Gelesen 6330 mal)

G
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Hallo sehr geehrte (Mit-)Boykotteure!

Hiermit würde ich gern einen Gedanken zur theoretischen Debatte stellen, welcher eventuell ein Herausforderungspotenzial für die 'Beitreibungssachbearbeiter' der Rundfunkanstalten beinhalten könnte. Vielleicht können wir gemeinsam etwas 'Stichfestes' diskutieren, kristallisieren und formen, woraus neue Beschäftigung für den Beitragsservice erwächst. Dies sollte allen am Herzen liegen! Denn was Beschäftigung schafft, sichert Arbeitsplätze, sichert Wohlstand und sozialen Frieden.

Zur Sache:
Die seit 2013 gesetzlich verankerte WBA (Wohn- und Betriebsstättenabgabe) richtet sich an alle Inhaber und/oder Betreiber einer solchen und verpflichtet diese somit zur Entrichtung einer GEZ-Gebühr bzw. Beitrag. PUNKT! Dank dem (angeblich einmalig datenschutzwiderrechtlichen) Meldedatenabgleich sind nun alle vermeintlichen Inhaber einer Wohnung als beitragspflichtig registriert. Nähere Erläuterung dürfte an dieser Stelle nicht nötig sein.

Umkehrschluss ist, wer keine Wohnung inne hat, wäre demnach nicht zum Beitrag verpflichtet.

NIRGENDWO im Staatsvertrag konnte ich eine brauchbar konkrete Definition finden, was genau eine "Wohnstätte" ausmacht - also ab wann eine Wohnung nun Wohnung im Sinne des Gesetzes ist. Zwar finden sich Hinweise darauf, wann befestigte, also umbaute Räumlichkeiten keinen Zweifel an der Nutzbarkeit als "abgeschlossene Wohneinheit" lassen. Jedoch scheint es mir keine klar formulierte Abgrenzung zu geben.

Als "eine Wohnung" nutzbar sollen sein:
- fest umbaute, einzelne oder zusammenhängende Räume
- abgegrenzt von anderen Räumen/Gebäuden durch separaten, verschließbaren Zugang
- mit entsprechender, zur Bausubstanz gehörender Versorgungseinrichtung (gemeint ist Wasser, Abwasser, Strom)

Wessen Unterkunft diese drei Bedingungen gleichermaßen erfüllt, dem ist das "innehaben einer Wohnung" unterstellt und die "Beitragsverpflichtung" wird abgeleitet.
Soweit zur gängigen, bekannten Praxis.

Jetzt stellen wir uns bitte mal folgenden theoretischen Fall vor:
Max Muster (zwangsregistrierter Beitragszahler) durchläuft einen weltanschaulichen Geisteswandel und möchte fortan ein reduziertes Dasein führen.
Zudem ist er ausgeprägter Naturliebhaber. Gern und aus tiefster Überzeugung verzichtet er nun auf viele der modernen Errungenschaften - Einbauküche, Badewanne, Steckdose usw. Sein Freiheitsrecht auf individuelle Lebensgestaltung gestattet ihm dies.
Er beabsichtigt darum besonders naturnah sein Leben im Zelt fortzuführen, zumindest in den milden Jahreszeiten.
Im Winter möchte Herr Muster in einem alten Wohnwagen Unterschlupf finden - ohne Strom und fließend Wasser natürlich.
Gewaschen wird sich gelegentlich bei Bekannten, im Schwimmbad oder zu anderen Gelegenheiten.
Ansonsten alles spartanisch - Natur pur - mit viel Zigeunerromantik.
Entsprechend müsste sein bisheriger Haushalt behördlich abgemeldet und die neue Lebensweise bekannt gegeben (nicht gerechtfertigt!) werden.
Weil "wildes campen" verboten ist, soll das Zelt zunächst auf einer privaten Wiese aufgeschlagen werden.
Nicht ausschließen möchte Herr Muster, spontan auch mal den Standort wechseln zu wollen.
Vielleicht auch zeitweise auf einem Campingplatz gastieren, um mal unter Leute zu kommen.
Bezüglich der Kompatibilität zum Beruf oder sozialem Umfeld stellen sich Herrn Muster keinerlei Fragen, weil die Antworten darauf schließlich auch niemanden etwas angehen würden - zumindestens behördlicherseits.
Freiheit eben!
 


Auf ein Zelt träfen die oben genannten Indikationen in keiner Weise zu. Es dürfte sich somit nicht um eine Wohnung im Sinne des Beitragsservices handeln.
Ein Wohnwagen als Unterschlupf mag zwar abschließbar, geräumiger und etwas befestigter sein, als das Zelt, scheint aber die Bedingungen für eine 'echte Wohnung' auch nicht zu erfüllen.

1) Max Muster stellt sich nun die Frage, ob er formal korrekt seine Mitgliedschaft im Beitragsclub auflösen könnte, nachdem er leider wegen der neuen Lebenssituation die Mitmachbedingungen nicht mehr erfüllt. Er hätte keine Wohnung mehr. Oder doch?

2) Eine GEZ-Abmeldung scheint seitens der Rundfunkanstalten praktisch nicht vorgesehen. Formulare (online) geben offenbar nur die Möglichkeit der Ummeldung von einer Bestandswohnungsadresse zur Nachfolgeadresse vor. Ist die Nachfolgewohnungsadresse nicht beitragspflichtig vermerkt, tickt die Uhr weiter. Zahlt unter der neuen Adresse schon wer, würde das Konto bestenfalls auf "beitragsfrei" gesetzt, nicht jedoch gelöscht. Max Muster wohnt aber künftig im Zelt, welches auf einer privaten Wiese steht und nur eine Flurnummer (statt Postadresse) aufweisen könnte. Was nun?

3) Und nicht zuletzt stellt Herr Muster sich die fiktive Frage, was nach einer gemäß 1) und 2) 'begründet erfolgreichen Abmeldung' passieren würde, wenn ihn später in einer kalten Winternacht auf der Wiese die Sehnsucht nach Zentralheizung und häuslicher Infrastruktur erfasst - er also kurzentschlossen in eine "Wohnung" zurückkehren würde. Darf Herr Muster davon ausgehen, dass die Meldebehörde Informationen zum Wechsel von 'Zelt zurück auf Wohnung' an den Rundfunk weitergibt? Falls ja, würde dieser logischerweise aus den somit illegal erhaltenen Daten (weil ohne erneut gesetzlich legitimierten Meldedatenabgleich erlangt) sofort Beitragsforderungen generieren. Wären solche Forderungen dann rechtswirksam durchsetzbar?


Jetzt lasst uns mal zusammen praxisnah philosophieren… über das theoretische Abmeldekonzept des Herrn Muster ! ;')


Anmerkung:
Max Muster steht bereits mit der zuständigen Behörde in Korrespondenz, wie sich das "Campinglebensmodel" meldetechnisch darstellen ließe. Soviel vorweg: Es gibt keine Verpflichtung zur Sesshaftigkeit und auch keinen Zwang eine Wohnung zu unterhalten. In erster Linie scheint der Behörde wichtig, eine Adresse zur wirksamen Postzustellung in den Akten zu führen, um Knöllchen, Wahlbenachrichtigungen oder andere Wichtigkeiten einwerfen zu können. Eine Wiesen-Flurnummer als Adresse scheidet aus, weil diese nicht im Adressverzeichnis führbar ist. Grundstücke bekommen erst Adressen zugewiesen, wenn diese zur Bebauung genehmigt wurden...


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z

zuwider

...wenn es nur um die Zustellung der Post geht, evtl. Person y fragen, ob man an deren Garage einen Briefkasten anbringen darf oder an einer vorhandenen Briefkastengruppe noch einen zusätzlich anbringen (?)


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  • Cry for Justice
Auf einen zeitweiligen Ausstieg wird sich der gierige örR nicht einlassen.
In der warmen Jahreshälfte Nomade spielen, wenn es kälter wird und am Hintern zwickt wieder in die Zivilisation zurück kehren wollen.
Sorry, da könnte schließlich jeder kommen und irgend etwas erfinden.
Das gleiche Problemchen besteht genauso bei längeren Auslandsaufenthalten und wird nicht als vorübergehende beitragsfreie Abmeldung akzeptiert.
Wer soll denn den ganzen Wechsel-Heckmeck glaubhaft nachvollziehen können.
Im übrigen in der Tat ein interessantes Gedankenspiel, aber leider nichts brauchbares für die Realität.
Entweder sich dauerhaft aus der "teuren" Gesellschaft in Deutschland verabschieden und auf eine einsame Insel auswandern oder in den sauren Apfel beißen und dafür ab und zu auch ein paar nette Vorteile der Gemeinschaft mitnehmen...




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2016, 18:45 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

K
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Jetzt stellen wir uns bitte mal folgenden theoretischen Fall vor:
Max Muster (zwangsregistrierter Beitragszahler) durchläuft einen weltanschaulichen Geisteswandel und möchte fortan ein reduziertes Dasein führen.
Zudem ist er ausgeprägter Naturliebhaber. Gern und aus tiefster Überzeugung verzichtet er nun auf viele der modernen Errungenschaften - Einbauküche, Badewanne, Steckdose usw. Sein Freiheitsrecht auf individuelle Lebensgestaltung gestattet ihm dies.
Er beabsichtigt darum besonders naturnah sein Leben im Zelt fortzuführen, zumindest in den milden Jahreszeiten.
Im Winter möchte Herr Muster in einem alten Wohnwagen Unterschlupf finden - ohne Strom und fließend Wasser natürlich.
Gewaschen wird sich gelegentlich bei Bekannten, im Schwimmbad oder zu anderen Gelegenheiten.
Ansonsten alles spartanisch - Natur pur - mit viel Zigeunerromantik.
Entsprechend müsste sein bisheriger Haushalt behördlich abgemeldet und die neue Lebensweise bekannt gegeben (nicht gerechtfertigt!) werden.
Weil "wildes campen" verboten ist, soll das Zelt zunächst auf einer privaten Wiese aufgeschlagen werden.
Nicht ausschließen möchte Herr Muster, spontan auch mal den Standort wechseln zu wollen.
Vielleicht auch zeitweise auf einem Campingplatz gastieren, um mal unter Leute zu kommen.
Bezüglich der Kompatibilität zum Beruf oder sozialem Umfeld stellen sich Herrn Muster keinerlei Fragen, weil die Antworten darauf schließlich auch niemanden etwas angehen würden - zumindestens behördlicherseits.
Freiheit eben!
 

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html



Somit bekommt BS von der Abmeldung (geregelt durch die Meldedatenübermittlungsverordnungen der Bundesländer) Kenntnis.
Dann einfach noch eine (eigene) Abmeldung hinschicken und dann sollte doch öffentlich-rechtlich Ruhe sein.
Getreu dem Motto: "Ich bin dann mal weg"  ;)

Was das allerdings für Auswirkungen auf das "normale Weiterleben" usw. hat entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
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Im übrigen in der Tat ein interessantes Gedankenspiel, aber leider nichts brauchbares für die Realität.
So isses.


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G
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Nachtrag:

Besten Dank für den bisherigen Input.
Aber bitte nicht übersehen: Es geht hier um eine 'theoretisch belastbare Argumentationskette' gegenüber dem Service, um eine formale Kontolöschung zu bewirken.
Keinesfalls sollten wir uns daran aufhängen, welche Alltagsherausforderungen ein praktisches Leben im Zelt tatsächlich hätte!
Wer sagt denn, dass Herr Muster nach 3 Wochen Zeltleben (z.B. während seines Jahresurlaubs) nicht seinen Irrtum erkennt?
Aber als ordentlicher Bürger hätte er sich (schon vor der Erkenntnis) fristgerecht abgemeldet haben müssen… ;')

Noch zur Meldebehörde:
- Angehörige einer Minderheit des Fahrenden Volkes und
- Obdachlose
werden bei der Behörde problemlos als 'ohne festen Wohnsitz mit Inlandsaufenthalt' erfasst - also nicht als Wohnungsinhaber geführt.
Wollen diese Personen Geld vom Staat beziehen, muss eine ordentliche Postadresse (meist die des Sozialarbeiters) angegeben werden,
bei welcher entsprechende Personen ohnehin regelmäßig vorstellig werden müssen, um die Flocken bar abzuholen.
Bei der Gelegenheit wird dann auch gleich Post ausgehändigt.
Für den ÖRR ist diese Zielgruppe allerdings uninteressant, da gewöhnlich beitragsbefreit.

Zu klären wäre, ob für (zumindest übergangsweise) Wohnungslose, wie Herr Muster, die keine Staatsknete brauchen, ein Postfach für amtliche Zustellungen genügt?
Und ob nach Wiederanmeldung eines Wohnsitzes beim Meldeamt zugleich der ÖRR + BS in Kenntnis der neuesten Umstände gerät?


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K
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Und ob nach Wiederanmeldung eines Wohnsitzes beim Meldeamt zugleich der ÖRR + BS in Kenntnis der neuesten Umstände gerät?

Ja.

google er nach >> Meldedatenübermittlungsverordnung <<

http://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Meldedaten%C3%BCbermittlungsverordnung

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 710
Die Wohneinheit, wie auch immer diese definiert ist, zieht auch nur die Erfassung der Bürger ran.

Rundfunk exisitiert jedoch überall, da aber nicht die Leistung/ Konsum/ Verbrauch der Medien bemessen und gemessen wird, bräuchte es nicht viel
um den Beitrag jemanden anzuhängen der außerhalb der Wohnung auch die Möglichkeit hat Rundfunk zu empfangen.

Nun sitzen wir da in einer Wohnung und sind Schuldig im Sinne der Anklage und im Namen des Volkes, in unserem eigenen Namen.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Vielen Dank GEZwungener, für dieses fiktive Gedankenmodell, mit dem sich meine fiktive Person Y auch schon seit einer Weile befasst.

Die fiktive Person Y lebt derzeit fiktiv in einer kleinen Waldhütte, zwar mit Strom aber ohne fließendes Wasser. Die fiktive Person Y ist dort offiziell nach dem Meldegesetz (4 Wände, Dach, Bett) gemeldet. Um das zu bewerkstelligen hat sie bei der "Mieterbescheinigung" ein wenig geschummelt.
Tatsächlich hat die fiktive Person Y nur wenige Tage nach der Anmeldung fiktive Post vom BS erhalten, Wiederspruch eingelegt und harrt der Dinge, die da kommen.

Da aber die fiktive Person Y ebenfalls darüber nachdenkt, diesen "festen" Wohnsitz aufzugeben und künftig nomadisch in einem Wohnmobil durch die Lande zu ziehen, wäre es zwar gegeben, wie du selbst bereits geschrieben hattest, sich als "wohnungslos" abzumelden, allerdings müsste immer noch irgendwo das Wohnmobil gemeldet sein, wg. TÜV und Versicherung. Da das fiktive Wohnmobil kein Radio hat, könnte es auch hierfür keine Anmeldung über den BS geben, auch wenn dieser gerne alle "beruflich genutzen" Kfz anmeldet.

Bin gespannt, wie diese theoretischen Gedankenspiele weiter gehen...


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@Fuchur

Schön, dass es 'fiktive' Mitstreiter gibt, die sich 'fiktiv' Selbstversuchen unterziehen…  ;D

Betreffend das Wohnmobil der "Person Y" ohne Autoradio kann ich Auskunft geben:
Ein Kraftfahrzeug gilt grundsätzlich als Empfangsgerät, unabhängig davon, ob mit verbautem Radio oder ohne.
Hochoffizielle Begründung ist, dass Fahrzeuge i.d.R. ab Werk für den Radioeinbau vorgesehen und entsprechend mit Verkabelung, Antenne, Lautsprechern usw. vorbereitend ausgestattet werden. In den letzten Jahren ist das Radio sogar fest integrierter (Design-)Bestandteil der Mittelkonsole geworden. Selbst das Fehlen eines montierten Radiogerätes im Fahrzeug zu einem bestimmten (Kontroll-)Zeitpunkt ist kein Beitragshinderungsgrund, weil mit (relativ) wenigen Handgriffen auch vom Nichtfachmann ein Radio jederzeit nachgerüstet und in Betrieb genommen werden könnte. Quasi plug & play.

Das ist der Grund, warum jede Autovermietung für jedes einzelne Fahrzeug im Fuhrpark zur Kasse gebeten wird.

Und weil ein Wohnwagen im Sinne des BS kein Fahrzeug ist, sondern ein Anhänger, liebäugelt Max Muster mit einem solchen als vorgeblichen Unterschlupf in der feuchten Jahreszeit. Damit wäre ein potentielles Missverständnis in der 'fiktiven' Auseinandersetzung mit dem BS schon mal eliminiert.
Eigentlich überflüssig zu erwähnen, dass Max Muster natürlich auch kein internetfähiges Smartphone besitzt, welches ebenso pauschal als Empfangsgerät eingestuft ist.
Aus 'fiktiv' gesundheitlichen Gründen meidet Herr Muster Strahlungsquellen jeder Art.

Und nochmal nachgehakt:
Herr Muster hat natürlich auch schon vom Bürokratieakt "Vermieterbescheinigung" gehört.
Aber woher sollte er eine solche nehmen, wenn er in seinem eigenen Zelt haust?



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Zitat
Und nochmal nachgehakt:
Herr Muster hat natürlich auch schon vom Bürokratieakt "Vermieterbescheinigung" gehört.
Aber woher sollte er eine solche nehmen, wenn er in seinem eigenen Zelt haust?

Das Zelt wird auf einem Grundstück stehen, das irgend jemandem gehört. Im optimalen Sinne Herrn Mustermann persönlich. Dann muss er bei der Anmeldung angeben, dass er auf eigenem Grund und Boden wohnt/haust. Muss ja auch jede/r HauseigentümerIn machen. Dazu gibt es auf dem Formular eine extra Spalte.
Das Formular kann man sich vorab auf jeder Behördenseite des entsprechenden Meldeamtes runterladen. Eventuell mag sich das Herr Muster schonmal anschauen.


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Um nochmal auf die Idee der alternativen Wohnmodelle zu kommen:

Person Y ist gestern auf das Thema "Homesitting" gestoßen. Das ist zwar in D noch relativ unbekannt, aber eine hübsche Alternative:
man kann sich als Housesitter für mehrere Wochen/Monate in einer Wohung/einem Haus aufhalten und auf darauf aufpassen, während die Eigentümer/Mieter abwesend (z. B. Urlaub, Geschäftsreise, o. ä.) sind. Dazu muss man sich nicht an den Mietkosten beteiligen, könnte evtl. sogar ein Taschengeld erhalten.
Dann muss man auch keine GEZ-Gebühren bezahlen, da dies ja schon die Eigentümer tun.


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  • Beiträge: 1.564
Im Prinzip gilt es ja nur ein Grundstück zu finden, wo der Wohnwagen/das Zelt aufgestellt wird.
Es ist beitragsfrei möglich, Internet, Fernsehen und Radio dort zu nutzen, weil der Rundfunkstaatsvertrag nunmal von Wohnungen spricht.
Klar müßte das auch vor Gericht plausibel begründet werden, denn sobald am Grundstückszaun ein Briefkasten hängt, wird der Beschlafservice an diese Meldeadresse seine Werbung schicken...


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Zitat
Es ist beitragsfrei möglich, Internet, Fernsehen und Radio dort zu nutzen, weil der Rundfunkstaatsvertrag nunmal von Wohnungen spricht.

Das Zelt darf dabei jedoch nicht dauerhaft aufgestellt sein, sonst wird es der Wohnung ähnlich womit dann auch für das Zelt ein Beitrag anfällt.


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Es ist beitragsfrei möglich, Internet, Fernsehen und Radio dort zu nutzen, weil der Rundfunkstaatsvertrag nunmal von Wohnungen spricht.

Das Zelt darf dabei jedoch nicht dauerhaft aufgestellt sein, sonst wird es der Wohnung ähnlich womit dann auch für das Zelt ein Beitrag anfällt.

Braucht man da noch ein zweites Grundstück nebenan, oder reicht es zur Schonung des Rasens, das Zelt allwöchentlich um ein paar Meter zu versetzen...? ;D


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