Ich habe jetzt nochmal etwas phantasiert über die fiktive Situation der Person A
(Pfändung/Vollstreckung/Festsetzungsbescheid trotz Befreiungsantrag, Probleme):
Über den
Befreiungsantrag der Person A ist von der „Behörde“ (BS) bislang nicht entschieden worden.
Wegen der seit langem ausstehenden Entscheidung war es dem Antragsteller nicht möglich, hilfsweise einen
Härtefallantrag zu stellen. In der Zwischenzeit sind zwar Festsetzungsbescheide ergangen, die Person A jedoch als unwesentlich ignoriert hat, da sie ja – als Laie – angenommen hatte, ihr Befreiungsantrag sei bewilligt worden, da sie ja keinen ablehnenden Bescheid erhalten hatte.
Theoretisch müsste es (zumindest nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung) möglich sein, per
Einstweiliger Anordnung oder
Untätigkeitsklage (zum Verwaltungsgericht) eine Bescheidung des Befreiungsantrages zu erwirken. Für diese Verfahren müsste sogar
Prozesskostenhilfe bewilligt werden. (Parallel könnte man im Falle einer Person A schon mal „vorsorglich bereits jetzt“ zusätzlich einen
Härtefallantrag stellen an den BS). Ein Bescheid zum Befreiungsantrag
muss dann ergehen, wenn auch negativ? Also bei Person A würde der Antrag vermutlich abgelehnt. Man könnte hiergegen
Widerspruch einlegen, darin argumentativ auch den
Härtefall erwähnen – den ablehnenden Widerspruchsbescheid daraufhin mit einer
Anfechtungsklage beantworten – und hoffen, dass ein Richter dann insgesamt zu seinen Gunsten entscheidet, d.h. auch den
Härtefallantrag wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsstellers miteinbezieht?
So könnte man zumindest viel Zeit gewinnen. Selbstverständlich in allen Phasen
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (z.B. nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen).
Falls der BS den Eingang von
Befreiungsantrag und -unterlagen leugnet, müsste man den
Zugang dieser Papier beim BS allerdings notfalls
nachweisen können – das dürfte leider meist schwierig sein und zum Problem werden...
Ich hoffe – allein schon wegen des Umgangs des BS mit Befreiungsanträgen – dass denen ihr Rundfunkbeitrag eines Tages um den Kopf fliegt … Es macht schon sehr wütend
Bis das geschieht
...in der Zwischenzeit der Tipp an alle Personen A-Z, die sich befreien lassen wollen:
- Notfalls kann man
bei jedem eingehenden Festsetzungsbescheid erneut Befreiung wegen Grundsicherung
oder wegen besonderer Härte
beantragen (§ 4 Abs. 6 RBStV) für den im Fsb jeweils
benannten Beitragszeitraum.
- Wesentlich Unterlagen/Anträge am besten
per Einschreiben o.ä., d.h.
nachweisbar versenden.
(und immer daran denken: die Einkommensbelege müssen laut RBStV
im Original (§ 4 Abs. 7 RBStV) vorgelegt werden? - noch so was bescheuertes! - damit die dann beim BS "verloren gehen"...
)
Es kann doch wohl nicht angehen, dass man erst Jura studieren muss, um eine Befreiung zu erreichen? Das ist einer
Behörde nicht würdig ... beschwert euch ... oh man!
was meint ihr?
Lit.:Gesetzestext
§ 4 Absätze 4, 6 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100Zum Thema
Untätigkeitsklage (bzw. insofern auch
Einstweilige Anordnung) siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklageinsbesondere 1. Verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage
- hierzu auch
Antwort #21zum Thema
Prozesskostenhilfe siehe:
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtskosten/Im übrigen Verweis auf
Beitrag von Bürger in diesem thread weiter oben
Vollstreckungsankündigung, obwohl Person A befreit werden müsstehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126456.html#msg126456insbesondere der Hinweis, dass ab 2017 ohnehin auch rückwirkend Befreiung möglich sein soll – dies könnte man argumentativ bereits jetzt verwenden? und:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.msg118971.html#msg118971