Gemäß der permanten Rechtssprechung zur "Bebeitragung der Allgemeinheit" weitere Aktz. aus 2003.
(vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, 2 BvL 9/98 u.a, BVerfGE 108, 1, 13, NVwZ 2003, S. 715; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, 2 BvL 1/99 u.a., BVerfGE 108, 186, 212, NVwZ 2003, S. 1241; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, NVwZ 2004, S. 1477).
Denke dass (zumindest) alle einen Bezug darstellten..
Zur fiktiven Verhandlung von heute:
- Beginnend mit einem Zitat:
Es werden schwarze Zeiten auf die Allgemeinheit zukommen,
wenn der Gesetzgeber jetzt schon eine Alltags-Gegenwärtigkeit
zukünftig bebeitragen lässt!- Aussetzung war keine Option (aus Gründen der "zu langen Wartezeit" der Verf.-Beschwerden?! Kann man halten wie man will...)
- Weiterer Vortrag... (Richter war interessiert und gefühlt beeindruckt.
Wird tiefgründig darüber nachdenken...)
Schwerpunkte:
Bebeitragung der Allgemeinheit; Das BVerfG fordert gemäß der Rechtsauffassung (gemäß dem Equivalent-Prinzips) - allerdings, dass sich eine individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des Rundfunkangebots und den Tatbestand.
"Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden"
Dieses Zitat (BVerfG) - dient vor allem zum Schutze des Bürgers gegen willkürliche Abgaben durch den Gesetzgeber
Formeller Mangel im Gesetz; Für was ist eigentlich einen Beitrag zu leisten?
Fehlend im Gesetz: Zum Schutze des Bürgers muss unmittelbar aus dem Gesetz hervorgehen, für was tatsächlich etwas geleistet werden soll.
Das BVerfG hat - zum Schutze der Bevölkerung - vor willkürlichen Abgaben - aus der finanzverfassungsrechtlichen Systematik heraus klargestellt, dass an tatbestandliche Anknüpfungspunkte keine "Herleitung" oder "Auslegung" möglich ist! Es muss ausdrücklich im Gesetz drinstehen.
Verwaltungsakt / Zwangsvollstreckung ohne Zahlungsbegründung ? Gemäß des öffentlich rechtlichen Leistungssystem ist es in der Regel so, dass die Möglichkeit besteht sich gegen Verwaltungsakte in Form einer Zahlungsaufforderung zu wehren. Entgegen dieser (verwaltungs-) gesetzlichen Regelung bedient sich der WDR mit sogen. Festsetzungsbescheide, in diesen sich unmittelbar ein Zahlungsbefehl aus einem Gesetz ergeben soll. Angeblich bedarf es daher keiner weiteren Verwaltungsakte um die Zahlungsverpflichtungen zu begründen...
Diese Bescheide können somit als Vollstreckungsgrundlage sofort und ohne weitere Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Somit sind die Festsetzungsbescheide nichts anderes, als der erste Akt der Zwangsvollstreckung.
Damit stellt sich gleichsam die Frage, ob sich ein Bürger > mit zugesicherten Grundrechten < einen Zwangsvollstreckungsakt gefallen lassen muss, bevor er überhaupt dagegen vorgehen kann.
Und Weiteres... Abwarten was kommt...
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )