Urteilsverkündung (durch den vorsitzenden Richter Prof.Dr.Kraft):Verwaltungsstreitsachen 6 C 35.15, 6 C 37.15, 6C 47.15 Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen Begründung:
Der Senat sah keine Gründe von der alten Linie abzuweichen.
Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag ergibt sich aus Überzeugung des Senats aus dem Grundgesetz.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Er ist eine nichtsteuerliche Abgabe, eine Vorzugslast. Das ergibt sich aus der Zweckbindung, aus der Kostendeckung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum Strassenausbaubeitrag ausdrücklich dieses Argument abgearbeitet.
Der Rundfunkbeitrag ist gegenleistungsabhängig und wird für die Möglichkeit erhoben die ör-Programme empfangen zu können.
Nach dem RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des örR.
Die Gegenleistung, die Möglichkeit des Empfangs des örR, kommt in den Staatsverträgen hinreichend häufig zum Ausdruck.
Strengere Anforderungen ergeben sich auch nicht aus der
Rechtsprechung des BVerfG zur BaWü Rückmeldegebühr vom 19.3.2003. Damit ist der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Vorzugslast hinreichend verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Der Rundfunkbeitrag ist das geeignete Modell für die staatsfreie Finanzierung des örR, wie es in der Rechtsprechung des BVerfG bereits vorgezeichnet ist.
Er ist geeignet diesen Vorteil zu erfassen und abzubilden.
Wir wissen, dass in über 90% der Haushalte Fernsehgeräte stehen.
Aus Gründen der Abgabegerechtigkeit waren die Landesgesetzgeber nicht gehalten, am alten Modell der Rundfunkgebühr festzuhalten, denn diese geräte- und anmeldeabhängige Abgabe warf nicht den Zweifel der Abgabegerechtigkeit auf.
Der Übergang zum Beitrag ist Ausdruck der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit der demokratisch legitimierten Landesgesetzgebung.
Verfassungsrechtlich ist auch nicht geboten eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzugeben. Das hatten wir bereits in der Grundentscheidung abgearbeitet.
Dies würde das gesetzliche Ziel von der Gebühr wegzukommen völlig konterkarieren.
Die Befreiungspraxis der Rundfunkanstalten, die ihrerseits politischer Kontrolle unterliegt stellt die Verfassungsrechtlichkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Frage.
Die gesetzliche Regelung, dass Beitragspflicht und Beitragsfälligkeit sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(ohne Gewähr)