Soweit die Vorinstanzen in die Exel-Liste eingearbeitet wurden, könnte man daraus Rückschlüsse ziehen.
Evtl. reicht schon der Blick auf's jeweilige OVG.
Da haben wir primär:
OVG Münster; Land Nordrhein-Westfalen; Klagebeteiligter; 25x in der Liste;
VGH München; Land Bayern; Kläger; 15x in der Liste;
OVG Koblenz; Land Rheinland-Pfalz; kein Klagebeteiligter; 7x in der Liste;
VGH Mannheim; Land Baden-Württemberg; kein Klagebeteiligter; 6x in der Liste;
OVG Bautzen; Land Sachsen; kein Klagebeteiligter; 5x in der Liste;
OVG Lüneburg; Land Schleswig-Holstein; Klagebeteiligter; 5x in der Liste;
sekundär:
VGH Kassel; Land Hessen; Klagebeteiligter; 4x in der Liste;
OVG Berlin; Land Berlin; kein Klagebeteiligter; 1x in der Liste;
OVG Schleswig; Land Schleswig-Holstein; Klagebeteiligter; 1x in der Liste;
LG Traunstein; Land Bayern; Kläger; 1x in der Liste;
OVG Weimar; Land Thüringen; kein Klagebeteiligter; 1x in der Liste;
Damals Klagebeteiligte insgesamt lt. Liste: 51x;
damals keine Klagebeteiligung insgesamt lt. Liste: 20x;
Es wurde bei dieser Gegenüberstellung keine konkrete Zuordnung zu den BVerfG-Az. vorgenommen.
Nicht in der Liste sind die Länder Bremen, Niedersachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Saarland, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern; was sicherlich mit dem jeweiligen Sitz der zuständigen LRA zu tun hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;