Also mal abgesehen davon dass der Verfasser obigen Schreibens vom Finanzamt eine leichte
Logik-Schwäche zu haben scheint (mglw. basierend auf
vorformulierten Schreiben seitens des rbb, wie mit Vollstreckungen umzugehen sei?)
Im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden bereits mehrere Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide und Mahnungen an die Rundfunkteilnehmer versandt, bevor es zu einem Vollstreckungsersuchen kommt.
Person A ist doch kein Rundfunk-"Teilnehmer", oder?
Das riecht mir nach Vorformulierung eines nicht ganz im Stoff stehenden rbb-Schreiberlings..
Abgesehen davon ist der Zugang oder Nicht-Zugang anderer Schreiben als jene des FestsetzungsBESCHEIDs und evtl. noch der Mahnungen nicht von Bedeutung für die Vollstreckbarkeit an sich.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus, wenn es sich um eine größere Zahl von Postsendungen handelte, die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen.
Das
"reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs" reicht also
"regelmäßig nicht aus"... so, so
Das tut ja wohl eher die Gegenseite, also der rbb, denn die
"bestreiten" ja regelmäßig den
"unterbliebenen Zugang" der FestsetzungsBESCHEIDe und Mahnungen usw.
Wenn es nicht noch mehr Verwirrung stiften würde, könnte man dies glatt als eigenes Argument verwerten
Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 (VII B 151/85) ist daher vorliegend nicht vergleichbar mit dem des Verwaltungsgerichts Berlin. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten.
Auch hier wieder: Der
"Nichtzugang" wurde also
"bestritten"...
Richtig dürfte sein: Der "Zugang" wurde "bestritten...
Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. [...]
Auch dies riecht mir nach Vorformulierung eines rbb-Schreiberlings...
Aber zur Sache:
Es gibt außer dem BFH ja noch andere höherinstanzliche Entscheidungen, welche auch Bezug nehmen auf
mehrere nicht zugegangene Sendungen...Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlAußerdem gibt es gerade für Berlin eine mglw.
bindende Entscheidung des
FinanzgerichtsFG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.htmlUngeachtet dessen kann es womöglich die Erfolgsaussichten steigern, wenn Person A sich auch
direkt an ARD-ZDF-GEZ wendet, auf dass diese ihre Vollstreckungsmaßnahmen einstellen und vollumfänglich zurückziehen mögen, da eine Vollstreckung ohne Bescheid unzulässig ist... siehe Beispielschreiben unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
...dies dann ggf. noch "garniert" mit oben bereits verlinkter Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Person A möge in jedem Fall sachlich bleiben...
...und bitte über den fiktiven Fortgang informieren.
PS: Solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.